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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:11.10.1988
Aktenzeichen:VK 3/1988
Rechtsgrundlage:§ 80 VwGO
§§ 49, 50 PfDG
Art. 18 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Beurlaubung, Pfarramt, Amtsführung
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Leitsatz:

Abberufungsverfahren:
  1. Ausführungen zur „gedeihlichen Führung eines Pfarramtes“.
  2. Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beurlaubung aus kirchlichem Interesse.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,- DM festgelegt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller steht als Pfarrer im Dienste der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 wurde ihm die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde B. (Kirchenkreis …) übertragen.
Auf Antrag des Presbyteriums dieser Gemeinde fasste die Kirchenleitung der Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes am 25. November 1987 den Beschluss, den Antragsteller mit Wirkung vom 31. Mai 1988 aus dieser Pfarrstelle abzuberufen. Zur Begründung dieses – im Wesentlichen auf § 49 Abs. 1 Buchst. b) des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz – PfDG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD 1981 S. 176; KABl. 1981 S. 201), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. Juni 1986 (ABl. EKD 1986 S. 359; KABl. 1987 S. 33), gestützten – Beschlusses führte die Kirchenleitung aus, dass ein Tatbestand vorliege, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der genannten Gemeinde unmöglich mache. Gegen diesen – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und ihm am 30. November 1987 ausgehändigten – Beschluss legte der Antragsteller unter dem 2. Dezember 1987 Widerspruch ein, den die Kirchenleitung durch Widerspruchsbescheid vorn 18. März 1988 als unbegründet zurückwies. Am 6. April 1988 hat der Antragsteller gegen die Abberufung Klage (VK 2/1988) erhoben.
Mit Schreiben vorn 15. Juni 1988 teilte das Landeskirchenamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Kirchenleitung bereits mit Beschluss vom 19. Mai 1988 schon mit Wirkung vorn 1. Juni 1988 die sofortige Vollziehung der Abberufung angeordnet habe. Diese, auf § 31 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (VwGG) vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 194), geändert durch Kirchengesetz vorn 11. November 1983 (KABl. 1983 S. 214) i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte, Maßnahme sei im Wesentlichen aus folgenden Gründen geboten: An der sofortigen Vollziehung der Abberufung bestehe ein besonderes kirchliches Interesse, wie sich schon aus der Begründung des Beschlusses vom 25. November 1987 und des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1988 ergebe und auch in der Antragserwiderung vom 28. April 1988 in dem – die Beurlaubung des Antragstellers betreffenden – Verfahren VK 3/1987 dargelegt worden sei. Nur durch die sofortige Vollziehung der Abberufung sei der Gefahr einer Spaltung der Gemeinde B. zu begegnen. Dass es immer wieder zur Polarisation der Gemeinde käme, wenn der Antragsteller dort seinen Dienst wieder aufnähme, ergebe sich gerade aus der Begründung seiner gegen die Abberufung gerichteten Klage und aus den im Presbyterium seit Beginn des Jahres 1988 eingetretenen Veränderungen. Die Annahme der Kirchenleitung, dass der dem Antragsteller eigene Mangel an Integrationskraft zur Zerstörung der Gemeinde führen würde, werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass sich einzelne Gemeindemitglieder für sein Verbleiben einsetzten. Die persönlichen Interessen des Antragstellers wögen demgegenüber gering, zumal er sich der Gemeinde gegenüber schon Ende 1986 dahin geäußert habe, dass er bereit sei, die Gemeinde spätestens 1988 zu verlassen, und die Abberufung seinen Status als Pfarrer ohnehin nicht berühre.
Im vorliegenden, auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:
Die Abberufung sei offensichtlich rechtswidrig. Es könne keine Rede davon sein, dass ihm, dem Antragsteller, die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Gemeinde B. unmöglich gemacht worden sei. Der Antrag des Presbyteriums auf Abberufung beruhe nur darauf, dass er sich mit Erfolg den Versuchen einer Minderheit der Gemeindeglieder widersetzt habe, die Gemeinde in einem bestimmten Sinne zu politisieren und damit auf einen Weg zu führen, der vom Evangelium nicht gedeckt sei. Wenn Presbyter, Mitarbeiter oder Gemeindeglieder über ihn, den Antragsteller, Beschwerde geführt hätten, so liege dem jeweils nur zugrunde, dass diese sich durch ihn in der Verfolgung unsachlicher Zwecke behindert gefühlt hätten, ihre Aufgaben in der Gemeinde missverständen oder zu empfindlich auf Kritik reagierten; die Presbyter ständen unter dem Einfluss des Presbyters S., der sie dazu veranlasst habe, „politagitatorischen Druck“ auszuüben. Zahlreiche Gemeindeglieder seien dafür, dass er weiter in der Gemeinde Dienst verrichte. Eine Spaltung der Gemeinde sei nicht eingetreten und drohe auch nicht einzutreten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschluss der Kirchenleitung der Antragsgegnerin vom 25. November 1987 über die Abberufung des Antragstellers in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1988 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen, und tritt dem Antrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtskaten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Hat eine Kirchenbehörde – wie hier – unter Hinweis auf § 31 Satz 1 VwGG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden kirchlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines von ihr erlassenen Verwaltungsaktes angeordnet, so kann die Verwaltungskammer gemäß § 31 Satz 1 VwGG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder zum Teil wieder herstellen.
Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach an seiner sofortigen Vollziehung kein überwiegendes kirchliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorerst, bis zum Eintritt seiner Bestandskraft, noch verschont zu bleiben, das kirchliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
1. Die Abberufung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht vieles für ihre Rechtmäßigkeit.
Gemäß § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG kann ein Pfarrer u.a. dann „im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle abberufen werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, der dem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes in seiner Gemeinde unmöglich macht“.
a) Hiernach dürfte die Kirchenleitung der Antragsgegnerin befugt gewesen sein, den Antragsteller aus der Pfarrstelle der Gemeinde B. abzuberufen.
Vorab ist vorzuheben, dass die Abberufung keine gegen den Pfarrer gerichtete Disziplinarmaßnahme ist. Sie setzt kein Dienstvergehen des Pfarrers voraus und zielt nicht darauf ab, den Pfarrer zur Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Vielmehr ist der Kirchenleitung die Befugnis zur Abberufung eines Pfarrers – wie aus den gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme erhellt – allein zu dem Zwecke verliehen worden, ihr in Fällen, in denen dies auf andere Weise entweder gar nicht oder doch jedenfalls nicht ebenso schnell und zuverlässig erreichbar erscheint, die Möglichkeit zu eröffnen, durch einen Wechsel des Pfarrers eine gedeihliche Führung des Pfarramtes in der in Rede stehenden Gemeinde sicherzustellen. Die Abberufung ist, mit anderen Worten, eine Maßnahme, die nicht so sehr den Pfarrer als vielmehr das Pfarramt selbst zum Gegenstand hat; soweit sie – wie nicht zu verkennen ist, u.U. mit einschneidenden Folgen – den Pfarrer trifft, liegt darin – anders als bei einer Disziplinarmaßnahme – nur eine unvermeidliche Wirkung, nicht aber der Zweck der Maßnahme.
Es liegen erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass im Zeitpunkt der Abberufung des Antragstellers ein „Tatbestand“, der ihm „die gedeihliche Führung des Pfarramtes in seiner Gemeinde unmöglich macht“ (§ 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG), gegeben war.
Einem Pfarrer kann die gedeihliche Führung des Pfarramtes in seiner Gemeinde aus unterschiedlichsten Gründen im Sinne des Gesetzes „unmöglich gemacht“ worden sein. Die Gründe können, müssen jedoch nicht in seiner Person liegen; ebenso, wie sie in seinem eigenen Charakter oder Verhalten liegen können, können sie auch in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder einzelnen Gemeindegliedern liegen. Eine Prüfung der Frage, wer oder was dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes unmöglich gemacht hat, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist.
Wie der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche der Union unter Zitierung eines Urteils des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 27. Oktober 1983 (Konf R 5/83) in seinem Urteil vom 27. Februar 1984 (VGH 48/83) (ABl. EKD vom 15. April 1985) ausgeführt hat, verlangt die gedeihliche Führung des Pfarramtes vom Pfarrer selbst,
„dass er unvoreingenommen und ohne äußeren wie inneren Vorbehalt bereit ist, seinen Auftrag zu Wortverkündigung, Seelsorge und Liebestätigkeit gegenüber jedem Gemeindeglied zu erfüllen, und dies durch sein Verhalten bezeugt“.
Die gedeihliche Führung des Pfarramtes setzt weiter
„ein Verhältnis zwischen der Gemeinde und ihrem Pfarrer voraus, das es allen Gemeindegliedern ermöglicht, den Dienst des Pfarrers in innerer Bereitschaft anzunehmen. Das bedeutet nicht, dass ein Pfarrer nur dann gedeihlich wirkt, wenn er zu jedem der Kirche zugewandten Gemeindeglied in einer allezeit ungetrübten Beziehung steht. Auch in einer christlichen Gemeinde sind Meinungs-
unterschiede und sachliche Auseinandersetzungen nicht zu vermeiden und können gelegentlich zu persönlichen Spannungen führen. Das ist natürlich und muss von Pfarrer und Gemeinde ertragen werden. Ein gedeihliches Wirken des Pfarrers ist aber dann nicht mehr möglich, wenn sich die Gemeinde in sich derart entzweit hat, dass sie in gegnerische Gruppen zerfallen ist, deren eine sich außerstande sieht, den Dienst des Pfarrers anzunehmen, und sich seinem Wirken entzieht. In einer solchen Situation ist es für die Beurteilung des Wirkens des Pfarrers ohne Belang, welche Gruppe oder welches Gemeindeglied – möglicherweise auch Pfarrer – die Parteiung ausgelöst hat, wie zahlreich die eine oder die andere Gruppe ist und wie das Wirken des Pfarrers von der ihm zugewandten Gruppe beurteilt wird. Denn bei einer tief greifenden Parteiung in der Gemeinde ist es dem Pfarrer unmöglich, den ihm nach der kirchlichen Ordnung … gegenüber allen Gemeindegliedern obliegenden Dienst zu leisten.
Hingegen ist das gedeihliche Wirken eines Pfarrers nicht schon dann in Frage gestellt, wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen ihm und den Kirchenvorstehern auftreten. Zwar können solche Spannungen Ausdruck einer Spaltung der Gemeinde oder gar der Tatsache sein, dass der überwiegende Teil der Gemeinde den Dienst des Pfarrers nicht mehr anzunehmen bereit ist. Ebenso ist es aber möglich, dass sie lediglich zwischen den beteiligten Personen bestehen und das Wirken des Pfarrers als Seelsorger und vorrangiger Träger der Wortverkündigung gegenüber den übrigen Gemeindegliedern und damit gegenüber der weit überwiegenden Mehrheit der Gemeinde … unberührt lassen. Ob das Eine oder das Andere der Fall ist, lässt sich nicht ohne weitere Sachaufklärung an dem Votum des Kirchenvorstandes ablesen, mag dieses auch – wie im vorliegenden Fall – einhellig abgegeben worden sein. Wohl ist der Kirchenvorstand – neben seinen sonstigen Aufgaben und Befugnissen – der berufene Sprecher der Gemeindeglieder. Bevor rechtliche Schlüsse aus seiner Stellungnahme gezogen werden, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall anhand von Tatsachen geprüft werden, ob er selbst der Auffassung ist, mit seinem Votum den Meinungsstand der gesamten Gemeinde wiederzugeben, und ob die Richtigkeit dieser Auffassung durch Fakten belegt wird. Nur wenn beides aufgrund der Prüfung zu bejahen ist, kann das Votum des Kirchenvorstandes mit der Beurteilung des Sachverhalts durch die Gemeinde gleichgesetzt werden“.
Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge bieten zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde B. nicht nur durch anhaltende heftige Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und allen oder doch den meisten Presbytern, sondern darüber hinaus auch dadurch gekennzeichnet ist, dass das innerhalb des Presbyteriums offensichtlich bestehende Zerwürfnis sich in der Gemeinde selbst widerspiegelt. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen, im Schreiben des Landeskirchenamtes an den Antragsteller vom 22. September 1987 wiedergegebenen Eingaben und sonstigen Äußerungen von Presbytern, Amtsbrüdern, Mitarbeitern und zahlreichen Gemeindegliedern sowie gerade auch der Inhalt und die Wortwahl der sich hierauf beziehenden Stellungnahmen des Antragstellers vom 31. Oktober 1987 sind geeignet, den Schluss, wenn nicht zu erzwingen, so doch zumindest nahe zu legen, dass unter den Gemeindegliedern zwei Parteien entstanden sind, von denen die eine aufseiten des Antragstellers steht, die andere jedoch sich – möglicherweise aus Gründen, die im Verhalten des Antragstellers liegen, möglicherweise aber auch aus anderen Gründen – außerstande sieht, den Dienst des Antragstellers noch anzunehmen. Über bloße Meinungsverschiedenheiten, Reibungen und persönliche Spannungen, die in jeder Gemeinde unvermeidlich sind und zu einer gewissen Trübung des Verhältnisses zwischen Gemeindegliedern und Pfarrer führen können, aber einer gedeihlichen Führung des Pfarramtes im Sinne des Gesetzes noch nicht entgegenständen, geht die in der Gemeinde B. entstandene Entzweiung ersichtlich hinaus. Wäre es anders, so wäre insbesondere auch gar nicht erklärlich, warum der Antragsteller selbst in Reaktion auf das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 22. September 1987 z.B. seine Gegner in der Gemeinde als „Obstruktionisten“ bezeichnet, hinter der eine „Minderheitslobby“ bzw. „obstruierende Minderheit“ stehe, seinen Gegnern die Absicht zuschreibt, gegen ihn „politagitatorischen Druck“ auszuüben, einem der Presbyter, der sein politisches Profil „decouvriert“ habe, „Blindwut“ bescheinigt, ihn beschuldigt, die übrigen Presbyter „umgedreht“ zu haben, und diese mit dem Worte „gefolgstreu“ herabsetzt. Dies mag eine in politischen Auseinandersetzungen oder bei Nachrichtendiensten übliche Ausdrucksweise sein. So wenig es aber Gemeindegliedern freisteht, gegenüber ihrem Pfarrer eine solche Tonart anzuschlagen, so wenig wird ein Pfarrer sich zum Gebrauch solcher Wendungen gegenüber Mitgliedern der ihm anvertrauten Gemeinde hinreißen lassen dürfen, und zwar selbst dann nicht, wenn er – wie der Antragsteller – im Rahmen eines Abberufungsverfahrens seine Interessen wahrnimmt und dabei Anlass haben mag, am Verhalten anderer möglicherweise scharfe Kritik zu üben. Wenn ein Pfarrer sich – zudem noch in offensichtlich wohl erwogener schriftlicher Form gegenüber Dritten – über Gemeindeglieder dergestalt äußert, so drängt dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er diese Äußerungen im Rahmen einer Anhörung tut, in der er sich – legitimerweise – gegen eine von der Kirchenleitung erwogene Abberufung zur Wehr setzt, den Schluss auf, dass er entweder nicht mehr bereit oder nicht mehr imstande ist, seinen Auftrag zur Wortverkündung, Seelsorge und Liebestätigkeit unvoreingenommen und ohne äußeren oder inneren Vorbehalt gegenüber jedem Gemeindeglied zu erfüllen. Der bloßen Versicherung des Antragstellers, er sei hierzu uneingeschränkt bereit, kommt gegenüber kein großes Gewicht zu. Ob die Gemeinde B. derart gespalten ist, dass dem Antragsteller die gedeihliche Führung des Pfarramtes unmöglich geworden ist, kann abschließend nur im Hauptverfahren geklärt werden. Im vorliegenden, nur auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens, in dem nur eine summarische Prüfung der Sachlage möglich ist, kommt es allein darauf an, dass nach dem Vorstehenden vieles, wenn nicht alles für diese Annahme spricht.
b) Dass die Kirchenleitung bei Ausübung des ihr in § 49 Abs. 1 PfDG („kann“) eingeräumten Ermessens fehlerhaft verfahren wäre, ist weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist das Ergebnis der von ihr im Rahmen der Ausübung des Ermessens anzustellenden,
vgl. VGH der EKU, 2. Senat, Urteil vom 27. Februar 1984 – 48/83 –,
Prognose, ob künftig dem Antragsteller die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Gemeinde B. möglich sein wird, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die geschilderte Situation sich in Zukunft zum Besseren wenden könnte, bestehen nicht.
c) Die Zuständigkeit der Kirchenleitung folgt aus § 50 Abs. 1 PfDG. Sie hat auf Antrag des Presbyteriums der Gemeinde, mithin auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft (§ 50 Abs. 1 PfDG) über die Abberufung beschlossen; der Kreissynodalvorstand hat der Abberufung zugestimmt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 PfDG i.V.m. § 7 des Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz). Der Zeitraum zwischen Entscheidung und Abberufung des Antragstellers beträgt mindestens sechs Monate (§ 50 Abs. 3 Satz 2 PfDG). Auch sonst sind Verstöße gegen die Form und Verfahren der Abberufung regelnden Vorschriften nicht erkennbar.
2. Im Hinblick darauf, dass nach alledem die Abberufung des Antragstellers nicht offensichtlich rechtswidrig ist, vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit spricht, geht auch die im Übrigen vorzunehmende Abwägung zwischen dem kirchlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abberufung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der Abberufung vorerst, bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft, noch verschont zu bleiben, zulasten des Antragstellers aus. An der sofortigen Vollziehung der Abberufung besteht ein erhebliches Interesse. Gemäß Art. 18 Kirchenordnung geschieht der Dienst an Wort und Sakrament vornehmlich durch den Pfarrer (Abs. 1 Satz 1). Der Gemeindepfarrer hat als Diener am Wort und als Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten; er hat den Dienst der Unterweisung und der Seelsorge auszuüben; in Gemeinschaft mit den Presbytern liegt ihm die Leitung der Gemeinde ob (Abs. 2). Spricht – wie hier – vieles dafür, dass ein Gemeindepfarrer diese seine Aufgaben, deren Erfüllung für die Gemeinde insgesamt und auch für die einzelnen Gemeindeglieder von essenzieller Bedeutung ist, nicht mehr erfüllen kann, weil für ihn die gedeihliche Führung des Pfarramtes im Sinne des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG unmöglich geworden ist, und das deshalb Widerspruch und Klage gegen seine nach dieser Vorschrift ausgesprochene Abberufung voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, so geht es in aller Regel nicht an, dass der Pfarrer in dieser Gemeinde weiterhin Dienst versieht, bis über die Abberufung – möglicherweise nach Jahren – rechtskräftig entschieden ist. Vielmehr muss die Erfüllung der genannten Aufgaben des Pfarrers im Interesse der Gemeinde als eines Ganzen sowohl als auch ihrer einzelnen Glieder sofort und wirksam sichergestellt werden. Da es nicht möglich ist, einen Teil der Gemeinde „abzuberufen“, kann dies aber nur dadurch geschehen, dass einstweilen der Pfarrer aus seiner Pfarrstelle abberufen und sein Aufgabenkreis einem Amtsbruder übertragen wird, dessen Amtsführung durch die Umstände, die dem bisherigen Gemeindepfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes unmöglich gemacht haben, voraussichtlich nicht oder doch jedenfalls nicht im gleichen Maße erschwert werden wird. Gegenüber dem erheblichen kirchlichen Interesse an der Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des Pfarrers der Gemeinde B. muss das private Interesse des Antragstellers daran, das Pfarramt in dieser Gemeinde vorerst weiter auszuüben, zurücktreten. Wenngleich die Abberufung oder ihre Folgen einen Pfarrer im einzelnen Fall hart treffen mögen, ist doch zu berücksichtigen, dass ihm das Pfarramt in der in Rede stehenden Gemeinde nicht um seinetwillen, sondern um der Gemeinde willen anvertraut worden ist, und dass zudem die nachteiligen Folgen der Abberufung für ihn nach der gesetzlichen Regelung eben deshalb, weil diese keine Disziplinarmaßnahme ist, nur recht beschränkter Natur sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Satz 1 VwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; Gebühren und Auslagen werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 29 Abs. 1 VwGG).