.Anlage 1 zum BAT-KF
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Anlage 1 zum BAT-KF
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
(AEGP-BAT-KF)1#
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF | 31. Januar 2008 | Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 4 | geändert | |
Berufsgruppe 1.4 Fallgruppe 7 Anmerkung 6 | eingefügt | ||||
Berufsgruppe 2.10 Fallgruppe 20 Abschnitt a | gestrichen | ||||
Berufsgruppe 2.11 Fallgruppe 7 | geändert | ||||
Berufsgruppe 2.41 Fallgruppe 9 | geändert | ||||
Berufsgruppe 2.50 Fallgruppe 5 | geändert | ||||
Berufsgruppe 3.1 Fallgruppe 1 | geändert | ||||
Anmerkung 1 Berufsgruppe 3.1 Berufsgruppe 3.3, | eingefügt geändert geändert | ||||
Fallgruppe 2 Berufsgruppe 3.7 Fallgruppen 2 + 4 | gestrichen | ||||
Fallgruppen 3 + 5 | neu nummeriert | ||||
Fallgruppe 2 | geändert | ||||
Berufsgruppe 3.8 Fallgruppe 1 | geändert | ||||
Berufsgruppe 3.11 Fallgruppe 2 | geändert | ||||
Berufsgruppe 4.1 Fallgruppe 1 | eingefügt | ||||
Fallgruppen 1-7 | neu nummeriert | ||||
Fallgruppe 8 | geändert | ||||
Fallgruppe 12 | geändert | ||||
Fallgruppe 14 Anmerkung 3 | eingefügt | ||||
Berufsgruppe 4.3 Fallgruppe 4 Anmerkung 6 | eingefügt | ||||
Fallgruppe 8 | geändert | ||||
Berufsgruppe 4.4 Fallgruppe 1 | eingefügt | ||||
Fallgruppen 1-13 | neu nummeriert | ||||
Fallgruppe 2 | geändert | ||||
Fallgruppe 9 Fallgruppe 10 Fallgruppe 13 | geändert geändert geändert + | ||||
Anmerkung 6 Fallgruppe 14 | eingefügt geändert | ||||
Berufsgruppe 5.1 Fallgruppe 11 | geändert | ||||
Berufsgruppe 6 Fallgruppe 1 | geändert | ||||
Anmerkung 3 | eingefügt | ||||
2 | ARR zur Änderung des BAT-KF und MTARB-KF | 23. Juni 2010 | Berufsgruppe 2.10 | gestrichen | |
3 | ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst | 14. September 2010 | KABl. 2010 S. 289, mit Übergangsregelungen3# | Berufsgruppe 1.6 Überschrift | geändert |
Fallgruppe 2 Anmerkungsziffer | neu nummeriert | ||||
Fallgruppe 3 Anmerkungsziffer | neu nummeriert | ||||
Anmerkung 2 | eingefügt | ||||
Anmerkung 3 Buchst. c | geändert | ||||
Anmerkung 3 Buchst. d | angefügt | ||||
Anmerkung 3 | neu nummeriert | ||||
4 | ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen | 27. Oktober 2010 | Berufsgruppe 2.11 | gestrichen | |
Berufsgruppe 2.12 | gestrichen | ||||
Berufsgruppe 2.13 | gestrichen | ||||
Berufsgruppe 2.30 | gestrichen | ||||
Berufsgruppe 2.33 | gestrichen | ||||
Berufsgruppe 2.34 | gestrichen | ||||
Berufsgruppe 2.41 | gestrichen | ||||
Berufsgruppe 2.42 | gestrichen | ||||
5 | ARR zur Änderung des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF | 19. Januar 2011 | Berufsgruppe 1.1 Anmerkung 8 | geändert angefügt | |
Berufsgruppe 5.1 Anmerkung 6 | geändert | ||||
6 | ARR zur Änderung des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF | 19. Januar 2011 | Berufsgruppe 1.4 Anmerkung 1 | neu gefasst | |
Berufsgruppe 4.1 Anmerkung 1 | neu gefasst | ||||
Berufsgruppe 4.4 Anmerkung 1 | neu gefasst | ||||
7 | ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR | 16. Mai 2012 | Fallgruppe 1 Berufsgruppe 1.4 | neu gefasst | |
Berufsgruppe 4.1 Anmerkung 1 | gestrichen | ||||
Fallgruppe 1 | neu gefasst | ||||
Fallgruppe 2 | neu gefasst | ||||
Berufsgruppe 4.4 Fallgruppe 1 | neu gefasst | ||||
Fallgruppe 2 | neu gefasst | ||||
Berufsgruppe 4.5 Fallgruppe 1 | neu gefasst | ||||
Fallgruppe 2 | neu gefasst | ||||
8 | ARR zur Änderung des BAT-KF | 19. September 2012 | KABl. 2012 S. 235, mit Übergangsregelungen4# | Berufsgruppe 1.1. | neu gefasst |
9 | ARR zur Änderung des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF | 13. März 2013 | KABl. 2013 S. 79, mit Übergangsregelungen5# | Berufsgruppe 1.3 | geändert |
Fallgruppen 3 - 8 | geändert | ||||
Anmerkung 2 | geändert | ||||
Anmerkungen 3 - 4 | gestrichen | ||||
10 | ARR zur Änderung des BAT-KF | 19. Juni 2013 | KABl. 2013 S. 130, mit Übergangsregelungen6# | Berufsgruppe 3 | neu gefasst |
11 | ARR zur Änderung des BAT-KF | 18. September 2013 | KABl. 2013 S. 212, mit Übergangsregelungen7# | Berufsgruppe 5.1 | neu gefasst |
12 | ARR zur Änderung des BAT-KF | 16. Dezember 2015 | KABl. 2016 S. 34, mit Übergangsregelungen8# | Gliederung | geändert |
Berufsgruppe 1.1 | geändert | ||||
Berufsgruppe 1.2 | eingefügt | ||||
13 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF | 17. Februar 2016 | KABl. 2016 S. 85, mit Übergangsregelungen9# | Gliederung | geändert |
Berufsgruppe 1 | geändert | ||||
Berufsgruppe 1.1 Anmerkung 2 | geändert | ||||
Berufsgruppe 1.2 Fallgruppe 3 | geändert | ||||
14 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF | 9. November 2016 | KABl. 2016 S. 496, mit Übergangsregelungen10# | Berufsgruppe 1.3 Anmerkungen | neu gefasst |
15 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF | 19. Juni 2017 | Berufsgruppe 1.3 Überschrift | geändert | |
Berufsgruppe 1.3 Fallgruppe1 | geändert | ||||
Berufsgruppe 1.3 Anmerkung 10 | angefügt | ||||
16 | ARR zur Änderung der ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF | 13. September 2017 | geändert | ||
17 | ARR zur Änderung des BAT-KF | 21. Februar 2018 | Berufsgruppe 1.3 Anmerkung 10 | geändert | |
18 | ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR | 16. Mai 2018 | Berufsgruppe 1.3 Anmerkung 10 | geändert | |
Berufsgruppe 5.1 Anmerkungen 4 und 5 | geändert | ||||
19 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Fachkräfte in Diakoniestationen | 16. Mai 2018 | KABl. 2018 S. 138, mit Übergangsregelungen12# | Berufsgruppe 1.4 Fallgruppe 3 | geändert |
Berufsgruppe 1.4 Anmerkung 7 | angefügt | ||||
20 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF – Berufsgruppe 5.1 „Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung“ | 13. Juni 2018 | Berufsgruppe 5.1 Fallgruppe 13 Buchstabe b | geändert | |
Berufsgruppe 5.1 Fallgruppe 14 Buchstabe b | geändert | ||||
21 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Lehrkräfte in der Pflege | 15. Mai 2019 | Berufsgruppe 3.12 | angefügt | |
22 | ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen – Mitarbeitende in der Pflege | 13. November 2019 | Gliederung | geändert | |
Berufsgruppe 1.4 | aufgehoben | ||||
Berufsgruppe 3.12 Anmerkung 1 | neu gefasst | ||||
23 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF | 13. November 2019 | Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 3 Anmerkung 5 | gestrichen | |
Anmerkung 1 Satz 2 | angefügt | ||||
Anmerkung 5 | gestrichen | ||||
24 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF – Schreibdienst | 22. Januar 2020 | Gliederung | geändert | |
Berufsgruppe 5.1 Fallgruppen 1-4 | neu gefasst | ||||
Berufsgruppe 5.3 | aufgehoben | ||||
25 | ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen | 27. Januar 2021 | Berufsgruppe 1.3 Anmerkung 10 | geändert | |
Berufsgruppe 5.1 Anmerkungen 4 und 5 | geändert | ||||
26 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik | 17. Februar 2021 | Gliederung | geändert | |
Berufsgruppe 4.3 Überschrift | geändert | ||||
Berufsgruppe 4.3 Anmerkung 1 Satz 2 | gestrichen | ||||
Berufsgruppe 4.7 | eingefügt | ||||
27 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 24. März 2021 | Berufsgruppe 4.3 Anmerkung 4 | neu gefasst | |
28 | ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF – Berufsgruppe 1.1 | 10. November 2021 | KABl. 2021 I Nr. 80 S. 192 mit Übergangsregelung16#, KABl. 2021 I Nr. 109 S. 250 (Berichtigung der Übergangsregelung) | Berufsgruppe 1.1 Vorbemerkungen | eingefügt |
Berufsgruppe 1.1 Tabelle | neu gefasst | ||||
Berufsgruppe 1.1 Anmerkungen | neu gefasst | ||||
29 | ARR zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF – Berufsgruppe 1.1 vom 10. November 2021 | 16. März 2022 | geändert |
Gliederung18#
2.20 | … | |
Vorbemerkungen
Diese Vorbemerkungen gelten, soweit sich aus den jeweiligen Eingruppierungsregelungen nichts anderes ergibt.
- 1 Die Mitarbeiterin ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vor übergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
- Bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppen gehen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor.
- 1 Die Berufsbezeichnung ist jeweils in der weiblichen Form angegeben. 2 Sie gilt für die männlichen Mitarbeitenden entsprechend.
- Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen abhängt,
- ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
- zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend Vollbeschäftigten,
- zählen Mitarbeiterinnen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten,
- bleiben Mitarbeiterinnen in der Ausbildung außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Mitarbeiterinnen in der Ausbildung angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
- 1 Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtung abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zu Grunde zu legen. 2 Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. 3 Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend, z. B. wegen Betriebsferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. 4 Bei der Feststellung der Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.5 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen während des Arbeitsverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung) getroffen wird, zu Grunde zu legen. 6 Ändert sich die Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen auf Dauer (z. B. Schließung einer vorhandenen oder Hinzunahme einer neuen Gruppe in einem Kindergarten oder Heim), so ist von dem Tage an, mit dem die Änderung wirksam wird, von der geänderten Belegungszahl auszugehen.
- Ständige Vertreterinnen sind nicht Vertreterinnen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
Berufsgruppen
#1. Allgemeine Gemeindedienste
#1.1 Fn 19#,20# Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
Vorbemerkungen
- 1 Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Gemeinde- und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluss einer bestimmten Ausbildung oder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung. 2 Abschlüsse im Sinne sind solche, die der Ordnung für die gemeindepädagogischen oder diakonischen Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (OgdM) der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechen.
- Für Mitarbeiterinnen der Berufsgruppe 1.1, die Tätigkeiten ausüben, die üblicherweise von Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung ausgeübt werden, gelten ansonsten die Regelungen der Berufsgruppe 6.
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und entsprechender Tätigkeit.1, 2 | 8 |
2. | Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung oder einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.3, 4 | 9 |
3. | Mitarbeiterinnen mit einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und abgeschlossener Aufbauausbildung, mit doppelter gemeindepädagogischer Qualifikation oder mit gleichgestellten Abschlüssen und entsprechender Tätigkeit. | 10 |
4. | Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, 2 und 3
| 10 |
5. | Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 1, 2 und 3,
| 11 |
6. | Mitarbeiterinnen,
| 12 |
Anmerkungen:
- 1
- Mitarbeiterinnen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind abweichend in die Entgeltgruppe SE 8b (Anlage 4d zum BAT-KF) eingruppiert.
- 2
- Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen gilt:Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiterinnen ohne eine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt, erhalten sie die Entgeltgruppe 6.
- 3
- Hochschulausbildungen in diesem Sinne sind z. B. Abschlüsse als Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiterin, Bachelor/Master of Arts.
- 4
- Mitarbeiterinnen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind abweichend in die Entgeltgruppe SE 11 (Anlage 4d zum BAT-KF) eingruppiert.
- 5
- Eine leitende Funktion ist gegeben, wenn Mitarbeiterinnen Arbeitsbereiche von mindestens drei Kirchengemeinden verantwortlich leiten. Die verantwortliche Leitung umfasst neben der koordinierenden Planung und Organisation bzw. Durchführung auch die Koordination und die Fortbildung anderer Mitarbeiterinnen sowie die verantwortliche Vertretung gegenüber Dritten. Eine leitende Funktion kann auch bei der politischen Vertretung des Kirchenkreises nach außen, etwa durch die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss, gegeben sein.
- 6
- Ein abgeschlossenes Masterstudium für einen Spezialbereich steht der abgeschlossenen Fort- oder Weiterbildung gleich. Beispiele für ein besonderes Arbeitsgebiet sind: Seelsorge, Beratung, Freiwilligenmanagement, Inklusion, Kulturpädagogik, Geragogik.In der Kulturpädagogik können einzelne unterschiedliche auf das besondere Arbeitsgebiet bezogene abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen zusammengefasst werden, dabei darf nur eine Fort- und Weiterbildung weniger als 120 Stunden haben.
- 7
- Prädikantinnen im Sinne der Fallgruppe sind Mitarbeiterinnen, die nach dem Prädikantengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland ordiniert sind.
- 8
- Mitarbeiterinnen in Interprofessionellen Pastoralteams tragen auf Basis eines gemeindlichen oder regionalen Konzeptes Verantwortung für gesamtgemeindliche Aufgaben und pastorale Verantwortung in der Kirchengemeinde. Sie wirken mit am Dienst der Leitung der Gemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit dem Presbyterium und den Pfarrerinnen.
- 9
- Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 5 durch das besondere Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist z. B. gegeben,
- wenn die Leitung mehrere kreiskirchliche Dienste umfasst,
- wenn mindestens 15 pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder
- bei Anstellung auf landeskirchlicher Ebene mit geschäftsführenden Aufgaben, die die Verhandlungspartnerschaft mit Ministerien einschließt.
- 10
- Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gilt § 40 Absatz 2 bis 4 BAT-KF entsprechend.“
1.2 Fn21# Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Weiterbildung1
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Pädagogische Mitarbeiterinnen mit Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit2, 3 | 9 |
2. | Mitarbeiterinnen
| |
| 10 | |
3. | Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 1 oder 2, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Fallgruppen 1 oder 2 heraushebt4 | 11 |
4. | Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 3 heraushebt5 | 12 |
5. | Pädagogische Mitarbeiterinnen mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit6, 7, 8 | 13 |
6. | Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5
| 14 |
7. | Mitarbeiterinnen
| 15 |
Anmerkungen:
- 1
- Einrichtungen der Weiterbildung sind anerkannte Einrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz einschließlich ihrer Regional- bzw. Zweigstellen.
- 2
- Hochschulausbildungen i. d. Sinne sind z. B. Abschlüsse nach dem Hochschulrahmengesetz, die mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss enden und deren Studienhöchstdauer vier Jahre bei Fachhochschulstudiengängen bzw. viereinhalb Jahre bei anderen Studiengängen beträgt.
- 3
- Die Grundtätigkeit beinhaltet die pädagogische Vermittlung von Inhalten eines begrenzten Themenbereiches, z. B. EDV-Fortbildung.
- 4
- 1 Das Merkmal „besondere Schwierigkeit“ bezieht sich auf das fachliche Können, die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, Spezialkenntnisse oder außergewöhnliche Erfahrungen. 2 Die fachlichen Anforderungen müssen sich in beträchtlicher, gewichtiger Weise von der entsprechenden Tätigkeit (Grund- bzw. Normaltätigkeit) abheben.3 Das Merkmal „besondere Bedeutung“ setzt voraus, dass die Auswirkung der Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller ist als die der niedrigeren Entgeltgruppe. 4 Sie kann sich z. B. aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben.5 Die Anforderungen der beiden Merkmale müssen die Grund- bzw. Normaltätigkeit übersteigen.6 Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit ist z. B. gegeben, wenn die Mitarbeiterin die Leitung der Einrichtung oder die Koordination großer Arbeitsbereiche (z. B. Abteilungen) wahrnimmt. 7 Sie umfasst die Netzwerkarbeit, die Vertretung des Arbeitsfeldes gegenüber Dritten, die Mittelakquise, die Abrechnung öffentlicher Mittel, die Verantwortung für die Fort- und Weiterbildung aller Mitarbeitenden, die Weiterentwicklung von Konzeptionen und Projekten, die Erschließung neuer Themenfelder oder Zielgruppen und die Einführung und Umsetzung des Qualitätsmanagements.
- 5
- Ein erhebliches Maß der Verantwortung ist z. B. dann gegeben, wenn die Leitung großer Organisationseinheiten (z. B. mehrerer Kirchenkreise) oder Entscheidungen von Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung vorzunehmen sind.
- 6
- Abschlüsse einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung in diesem Sinne sind z. B. Erste Staatsprüfung, Diplomprüfung und Master of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaft.
- 7
- Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben, sind ebenfalls so eingruppiert.
- 8
- Die Grundtätigkeit erfordert ein akademisches Arbeiten im Sinne von Überschauen von Zusammenhängen und selbstständige Ergebnisentwicklung für das Arbeitsergebnis.
- 9
- Die auf ausdrückliche Anordnung bestimmte ständige Unterstellung ist dann gegeben, wenn auf Dauer die Weisungs- und Aufsichtsbefugnis übertragen ist.
- 10
- 1 Das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. der Fallgruppe ist z. B. dann gegeben, wenn eine Leitungstätigkeit wahrgenommen wird, die auf die komplexe Steuerung einer großen Weiterbildungseinrichtung (z. B. einer landeskirchlichen Einrichtung) abzielt. 2 Die Tätigkeit beinhaltet komplexe Managementaufgaben und bildungspolitische Vertretungsaufgaben wie z. B. Verhandlungen mit obersten Landes- und Bundesbehörden, Personal- und Finanzverantwortung sowie Strategie-Verantwortung für die Weiterentwicklung der Einrichtung.
1.3 Fn22#, 23# Kirchenmusikerinnen10
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Kirchenmusikerinnen ohne Befähigungsnachweis | 3 |
2. | Kirchenmusikerinnen mit Befähigungsnachweis1 | 4 |
3. | Kirchenmusikerinnen mit einer für die Ausübung der kirchenmusikalischen Tätigkeit förderlichen musikalischen Qualifizierung, die über den Anforderungen des Befähigungsnachweises liegt | 5 |
4. | Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen) in C-Kirchenmusikerstellen1, 2, 3 | 6 |
5. | Kirchenmusikerinnen mit B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusikerinnen) in B- oder A-Kirchenmusikerstellen4, 5, 6 | 11 |
6. | Kirchenmusikerinnen | |
| 12 | |
| 12 | |
7. | Kirchenmusikerinnen | |
| 13 | |
| 13 | |
8. | Kirchenmusikerinnen mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerinnen) in A-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung5, 6, 9 | 14 |
Anmerkungen:
#- 1
- 1 Hat die Kirchenmusikerin lediglich für eine oder mehrere Fachrichtungen die C-Prüfung abgelegt und wird sie mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit in dem Bereich beschäftigt, für die sie die C-Prüfung nicht abgelegt hat, so ist sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. 2 Dies gilt für Kirchenmusikerinnen mit Befähigungsnachweis sinngemäß.
- 2
- Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn überwiegend eine gottesdienstbezogene Tätigkeit ausgeübt wird.
- 3
- Werden in Einzelfällen Kirchenmusikerinnen mit A-Examen, A-Diplom, Master Kirchenmusik oder B-Examen, B-Diplom, Bachelor Kirchenmusik (A- oder B-Kirchenmusikerinnen) in C-Kirchenmusikerstellen beschäftigt, sind sie eine Entgeltgruppe höher eingruppiert.
- 4
- 1 Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn die musikalisch qualifizierte Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes im kantoralen, instrumentalen oder organisatorischen Bereich selbstständig geplant, durchgeführt und in künstlerischer Weise verantwortet wird. 2 Hierunter fallen insbesondere Aufführungen von Werken mittleren Schwierigkeitsgrades.3 Dieses Tätigkeitsmerkmal bedingt künstlerische Leistungen in allen Gottesdienstformen sowie Fähigkeiten im musikalisch-gemeindebezogenen Vermittlungsbereich. 4 Die Tätigkeit umfasst musikalische Veranstaltungen, die auf die Gemeindeebene ausstrahlen. 5 Eingeschlossen ist zudem die elementare Nachwuchsförderung und Gewinnung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der musikalisch geprägten Gemeindearbeit.
- 5
- 1 Wird gleichzeitig die Tätigkeit als Kreiskantorin wahrgenommen, erhält die Kirchenmusikerin eine Zulage in Höhe von 8 % der Entgeltgruppe 14, Stufe 1. 2 § 18 BAT-KF findet keine Anwendung.
- 6
- Die Einstufung in die Stufe 4 erfolgt nach 4 Jahren in Stufe 3.
- 7
- 1 B-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung erfordern:
- überdurchschnittliche künstlerische Anforderungen im instrumentalen und vokalen Bereich,
- übergemeindliche Ausstrahlung der künstlerischen Tätigkeit,
- Zusammenarbeit mit örtlichen Kulturträgern oder die Beratungstätigkeit auf übergemeindlicher Ebene in Fachfragen oder Koordinierungsaufgaben im Kirchenkreis,
- Multiplikatorenfunktion auf übergemeindlicher Ebene,
- Fortbildungsangebote für nebenamtlich Tätige, Nachwuchsförderung und Unterrichtstätigkeit,
- Gewinnung, Förderung und fachliche Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender.
2 Künstlerische Anforderungen im Sinne der Anmerkung sind gelegentliche Aufführungen größerer kirchenmusikalischer Werke sowie die Darstellung des einschlägigen Repertoires in stilistischer Bandbreite. - 8
- 1 Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn die Ausübung des gesamten kirchenmusikalischen Dienstes hohen künstlerischen Maßstäben gerecht wird und eine regionale Wirksamkeit gegeben ist. 2 Dazu gehört die regelmäßige Darstellung des großen kirchenmusikalischen Repertoires in Gottesdiensten und Konzerten.3 Das Tätigkeitsmerkmal setzt zudem bedeutende künstlerische Leistungen im instrumentalen und vokalen Bereich an einer regional bedeutsamen Stelle voraus. 4 Eine Stelle ist dann regional bedeutsam, wenn die damit verbundene kirchenmusikalische Tätigkeit über den Bereich eines Kirchenkreises oder einer Großstadt ausstrahlt. 5 Es finden regelmäßige Aufführungen anspruchsvoller Werke des großen kirchenmusikalischen Repertoires in stilistischer Bandbreite statt.6 Die kirchenmusikalische Tätigkeit hat regionale Ausstrahlung. 7 Die Tätigkeit schließt die Zusammenarbeit mit örtlichen und regionalen Kulturträgern (ggf. einschließlich Tourismus) sowie die Beratungstätigkeit auf regionaler Ebene – Fachfragen oder Koordinationsaufgaben – im Kirchenkreis ein.8 Die Tätigkeit hat einen musikalischen Schwerpunkt in projektbezogenen regionalen Angeboten oder in der Multiplikatorenfunktion. 9 Fortbildungsangebote für hauptamtlich Tätige, regionale Nachwuchsförderung und Mitarbeit im kirchenmusikalischen Ausbildungsbereich sind ergänzende Tätigkeitsmerkmale.
- 9
- A-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung erfordern:
- herausragende künstlerische Anforderungen im instrumentalen und vokalen Bereich,
- überregional bedeutsame Ausstrahlung der künstlerischen Tätigkeit,
- intensive Pflege gottesdienstbezogener und konzertanter Musik,
- regelmäßige Aufführungen des großen kirchenmusikalischen Repertoires in vielseitiger stilistischer Bandbreite auf der Grundlage von musikwissenschaftlichen Standards,
- kontinuierliche Orgel- und/oder Konzertzyklen, auch mit (internationalen) Gästen sowie projektbezogene Arbeit auch mit renommierten Ensembles,
- intensive Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Organisationsaufgaben (Veranstaltungsplanung, Konzeptentwicklung, Finanzierung etc.),
- Nachwuchsgewinnung zur Aufrechterhaltung des kirchenmusikalischen Spektrums,
- Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Kulturträgern sowie Beratungstätigkeit auf übergemeindlicher Ebene in Fachfragen oder Koordinationsaufgaben im Kirchenkreis.
- 10
- 1 Auf Grund der Besonderheit ihres Dienstes erhalten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die zur kurzfristigen Vertretung einer besetzten Stelle einzelne Dienste übernehmen, eine Stundenvergütung in Höhe von 20,65 €, C-, B- und A-Kirchenmusikerinnen und -Kirchenmusiker in Höhe von 22,71 €. 2 Mit den Beträgen nach Satz 1 sind alle tariflichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten. 3 Für die Ermittlung der Arbeitszeit gilt Anlage 10, Anhang 3. 4 Die Stundenvergütungen nach Satz 1 sind bei allgemeinen Entgelterhöhungen anzupassen.
1.4Fn 24#, 25#, 26# Mitarbeiterinnen in Gemeinde- und Diakoniestationen
(aufgehoben)
##1.5 Sozialsekretärinnen
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. |
1. | Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sozialsekretärinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung | 6 |
2. | Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sozialsekretärinnen nach Abschluss der Grundausbildung nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Fortbildung zur Sozialsekretärin | 8 |
3. | Sozialsekretärinnen mit Prüfung nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Fortbildung zur Sozialsekretärin | 9 |
4. | Sozialsekretärinnen wie in Fallgruppe 3 in Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung | 10 |
1.6 Fn27#,28# Küsterinnen1, 2
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. |
1. | Küsterinnen | 3 |
2. | Küsterinnen mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich 3 | 5 |
3. | Küsterinnen, die sich durch besondere Schwierigkeit ihres Arbeitsbereiches aus der Fallgruppe 2 herausheben 4 | 6 |
Anmerkung:
#- 1
- Als Küsterin im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale gelten auch Hausmeisterinnen, die nach ihrer Dienstanweisung regelmäßig die Aufgaben einer Küsterin bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wahrnehmen.
- 2
- Für Mitarbeitende, die alle Abschnitte des Küsterlehrganges erfolgreich abgeschlossen haben, verkürzt sich die nach § 13 Teil A Absatz 3 BAT-KF erforderliche Zeit in den Stufen 2 bis 5 um jeweils ein Jahr.
- 3
- Schwierige oder umfangreiche Arbeitsbereiche sind z. B.:
- Kirchen und/oder Gemeindezentren mit insgesamt mindestens 600 Plätzen oder mit insgesamt mindestens 500 Plätzen und Außenanlagen von mindestens 2.500 qm,
- Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von historischer und/oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedürfen,
- die Wahrnehmung weiterer gemeindlicher Aufgaben mindestens der Entgeltgruppe 5, die durch die Dienstanweisung übertragen worden sind (z. B. in der Jugendarbeit, auf gemeindeeigenen Friedhöfen, im Gemeindebüro),
- Verantwortung für mehrere kirchliche Gebäude in verschiedenen Gemeindebezirken oder Ortsteilen.
- 4
- Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit des Arbeitsbereiches ist gegeben bei Kirchen von besonderer kirchlicher und öffentlicher Bedeutung, die vom Landeskirchenamt als solche anerkannt sind.
2. Fn29# Erziehungs- und Sozialdienst
##2.31 Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. |
1. | Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen mit selbstständiger Tätigkeit | 5 |
2. | Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen, die unter ständiger Aufsicht einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin arbeiten | 5 |
3. | Sozialberaterin ausländischer Arbeitnehmerinnen mit Prüfung nach Abschluss des Grundlehrganges nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstellung ausländischer Sozialsekretärinnen 1 | 8 |
4. | Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmer mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärin nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstellung ausländischer Sozialsekretärinnen 1 | 9 |
Anmerkungen:
#- 1
- 1 Bei der Eingruppierung von Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmer mit einer Ausbildung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin, Religionspädagogin, Gemeindehelferin oder Gemeindepädagogin sind die für diese Mitarbeiterinnen geltenden Tätigkeitsmerkmale sinngemäß anzuwenden. 2 Diese Tätigkeitsmerkmale sind entsprechend bei der Eingruppierung von Sozialberaterinnen mit einer gleichwertigen, im Ausland erworbenen Ausbildung anzuwenden.
2.32 Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. |
1. | Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission ohne förderliche Ausbildung | 2 |
2. | Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung | 3 |
3. | Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen | 5 |
4. | Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Altenpflegerin oder Erzieherin als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem und schwierigem Arbeitsbereich | 8 |
5. | Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem und schwierigem Arbeitsbereich | 9 |
2.40 Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe 1
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. |
1. | Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und weniger als 15 Mitarbeiterinnen im Pflegedienst 3 | 9 |
2. | Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 3 und 4 2, 3 | 9 |
3. | Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und mindestens 15 Mitarbeiterinnen im Pflegedienst 3 | 10 |
4. | Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen 3 | 10 |
5. | Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 2, 3 | 10 |
6. | Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 80 Plätzen 3 | 11 |
7. | Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 2, 3 | 11 |
8. | Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen 3 | 12 |
Anmerkungen:
#- 1
- Heime der Altenhilfe im Sinne dieser Berufsgruppe sind:
- Altenheime als Einrichtung der Altenhilfe mit oder ohne Pflegestation zur Betreuung und Versorgung alter Menschen,
- Altenpflegeheime/Altenheime/Altenkrankenheime als Einrichtungen der Altenhilfe zur Versorgung chronisch Kranker und pflegebedürftiger alter Menschen,
- Altenzentren als mehrgliedrige Einrichtungen der Altenhilfe (im Sinne von a bis b): Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime und/oder Altenkrankenheime.
- 2
- Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch eine Mitarbeiterin eingruppiert, der zugleich die Pflegedienstleitung übertragen ist.
- 3
- 1 Als Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe werden nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert:
- Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiterinnen von mindestens 300 Unterrichtsstunden,
- Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
2 Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.3 Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.
2.50 Fn30# Mitarbeiterinnen in Familienbildungsstätten
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr. |
1. | Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden Berufsausbildung und Meisterinnenprüfung 1, 2 | 6 |
2. | Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachschulausbildung 1, 2 | 8 |
3. | Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung 1, 2 | 9 |
4. | Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 3600 Stunden 3, 4 | 9 |
5. | Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 7200 Stunden 3, 4 | 10 |
6. | Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 9600 Stunden 3, 4 | 11 |
7. | Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von mehr als 9600 Stunden 3, 4 | 12 |
Anmerkungen:
#- 1
- Dispositeurinnen sind hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen verantwortlich sind.
- 2
- Mitarbeiterinnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ausnahmsweise bei Vorliegen einer mindestens fünfjährigen entsprechenden Praxis in die jeweils nach diesen Tätigkeitsmerkmalen zu Grunde gelegte nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
- 3
- ...
- 4
- 1 Die Unterrichtsleistung wird bezogen auf die gesamte Familienbildungsstätte einschließlich Außenstellen. 2 Die durch Honorarkräfte geleisteten Unterrichtsstunden zählen bei der Unterrichtsleistung mit. 3 Die als Unterrichtsleistung geforderten Stundenzahlen beziehen sich auf die vom Träger der Familienbildungsstätte beschlossene Planung für das Kalenderjahr.
3. FN31#,32# Gesundheitsdienst
Vorbemerkung zur Berufsgruppe 3. „Gesundheitsdienst“
- Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern erfolgt nach Anlage 6.
- Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
3.1 Apothekerinnen
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Apothekerin mit entsprechender Tätigkeit | 13 |
2. | Apothekerin als Leiterin von Apotheken | 14 |
3. | Apothekerin als Leiterin von Apotheken, denen mindestens vier Apothekerinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind | 15 |
3.2 Medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte,
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte 1
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit | 3 |
2. | Fachkräfte mit schwierigen Aufgaben 2 | 5 |
3. | Fachkräfte, denen mindestens drei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind | 6 |
Anmerkungen:
- 1
- Fachkräfte sind z. B.:
- Medizinische Fachangestellte
- Zahnmedizinische Fachangestellte
- Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
- Arzthelferinnen
- Apothekenhelferinnen
- Zahnärztliche Helferinnen
- 2
- Schwierige Aufgaben sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von zytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen, Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung einer Apothekerin.
3.3 Audiologieassistentinnen 1
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit | 5 |
2. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen 2, 3 | 6 |
3. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 2 | 8 |
Anmerkungen:
- 1
- Fachkräfte sind z. B.:
- Audiologieassistentinnen
- Audiometristinnen
- 2
- Schwierige Aufgaben sind z. B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und Patientinnen und Patienten mit geistiger Behinderung sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung – Hörtraining – bei Kleinkindern.
- 3
- Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
3.4 Ergotherapeutinnen 1
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe |
1. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit | 6 |
2. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen 2 | 8 |
3. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Ergotherapie eingesetzt sind | 9 |
4. | Fachkräfte mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Ergotherapie eingesetzt sind 3 | 10 |