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Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 14. September 2023
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 13. September 2023 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 64Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF –
1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit

Vom 13. September 2023

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§ 1
Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
  1. Vorbemerkung 1 wird wie folgt gefasst:
    „1.
    Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Gemeinde- und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluss einer bestimmten Ausbildung oder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit oder der Nachweis eines Qualifizierungsniveaus erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung. Abschlüsse im Sinne sind solche, die der Ordnung für die gemeindepädagogischen oder diakonischen Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (OgdM) der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechen.“
  2. In der Berufsgruppe 1.1 „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ wird Anmerkung 2 wie folgt gefasst:
    „2
    Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiterinnen ohne eine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt, erhalten sie die Entgeltgruppe 6.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 13. September 2023 in Kraft.
Dortmund, 13. September 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 65Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn

Vom 30. August 2023

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Der Verbandsvorstand des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 22. September 2022 (KABl. 2022 I Nr. 90 S. 247) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.“
  2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
    „Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten. Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrnehmen.“
  3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Gütersloh, 30. August 2023
Verband der Evangelischen Kirchenkreise
Bielefeld, Gütersloh, Halle, Paderborn
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Schneider
Schubert
Bald
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 30. August 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. September 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.21-8200

Nr. 66Satzung des Verbandes
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
und des Evangelischen Kirchenkreises Herne

Vom 27. April 2023

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Präambel

„Alle sollen einander mit den Begabungen dienen, die sie empfangen haben. Setzt sie so ein, dass ihr euch als Menschen erweist, die mit der vielfältigen Gnade Gottes gut haushalten können.“ (1. Petrus 4, 10)
Der Verband dient den beteiligten Kirchenkreisen, ihren Kirchengemeinden und ihren Kirchengemeindeverbänden insbesondere durch eine gemeindenahe, fachlich kompetente und kostenbewusste Verwaltungsarbeit sowie Beratung in hoher Qualität.
Er hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der beteiligten kirchlichen Körperschaften orientiert.
Der Verband erreicht durch die Straffung der Organisationsstrukturen eine optimierte Aufgabenwahrnehmung.
Er nimmt auf diese Weise am Gesamtauftrag der Kirche teil, „mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte.“ (These III der Barmer Theologischen Erklärung, 1934)
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§ 1
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband sorgt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) für den Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid und den Evangelischen Kirchenkreis Herne sowie ihrer Kirchengemeinden und ihrer Kirchengemeindeverbände durch ein gemeinsames Kreiskirchenamt mit dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt an der Emscher“.
( 2 ) Die Mitarbeitenden im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis der bestehenden Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Verbandes. Die Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter werden nach den Vorschriften des Beamtenrechts zum Verband versetzt.
( 3 ) Dem Verband können durch Änderung der Satzung weitere Aufgaben nach übereinstimmenden Beschlüssen der Kreissynoden und des Verbandsvorstandes übertragen werden.
( 4 ) Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.
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§ 2
Verbandsvorstand

( 1 ) Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. Der Verbandsvorstand besteht aus acht Mitgliedern.
( 2 ) Mitglieder des Verbandsvorstandes sind:
  1. die Superintendentinnen oder Superintendenten,
  2. je zwei von jedem Kreissynodalvorstand zu benennende Mitglieder, von denen jeweils ein Mitglied aus der Mitte des jeweiligen Kreissynodalvorstandes selbst, das jeweils andere Mitglied auf Vorschlag des jeweiligen für Finanzangelegenheiten ständigen Ausschusses aus dessen Mitte zu bestellen ist, sowie
  3. jeweils ein von jeder Kreissynode aus ihrer Mitte benanntes Mitglied.
Bei seiner Zusammensetzung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Insgesamt soll die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 3 ) Die Vertretung der Superintendentinnen oder Superintendenten erfolgt nach den kirchenrechtlichen Vorschriften. Für die weiteren Vorstandsmitglieder berufen die jeweiligen Gremien entsprechende Vertretungen; scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während seiner Wahlperiode aus, bestellt der jeweilige Kreissynodalvorstand die Nachbesetzung bis zum Ende der Wahlperiode.
( 4 ) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.
( 5 ) Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Verbandsvorstand werden von den Superintendentinnen oder Superintendenten wahrgenommen. Über einen turnusmäßigen Wechsel beschließt der Verbandsvorstand.
( 6 ) Die Verwaltungsleitung nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt für den Einzelfall etwas anderes.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
  1. die Einrichtung und Organisation des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
  2. die Berufung einer Verwaltungsleitung für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
  3. die Erstellung einer Geschäftsordnung für das gemeinsame Kreiskirchenamt; er kann durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
  4. der Beschluss über den Haushalt vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Kreissynoden,
  5. die Feststellung über den Jahresabschluss vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Kreissynoden,
  6. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
  7. die Fach- und Dienstaufsicht über das gemeinsame Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
  8. die Erstellung des Lageberichtes über die Tätigkeit des Verbandes zur Vorlage an die Kreissynoden.
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§ 4
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen. Über die Verhandlung des Verbandsvorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen, welche die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern und der Verwaltungsleitung zur Verfügung zu stellen.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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§ 5
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das gemeinsame Kreiskirchenamt wird von der Verwaltungsleitung geleitet.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung
  1. führt das gemeinsame Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Geschäftsordnung,
  2. hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das gemeinsame Kreiskirchenamt, soweit ihr diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  3. entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im gemeinsamen Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit ihr diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit ihr diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  5. hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
  6. ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
  7. ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken.
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§ 6
Finanzierung

( 1 ) Die Kirchenkreise stellen über die Beschlüsse ihrer Kreissynoden die erforderlichen Mittel bereit. Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann nach Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden.
( 2 ) Die für die Deckung des Grundbedarfs durch das gemeinsame Kreiskirchenamt nach den gesetzlichen Vorschriften zu erledigenden Verwaltungsaufgaben erforderlichen Mittel werden nach dem Schlüssel der Gemeindegliederzahl der Kirchenkreise übernommen. Der Stichtag für die Feststellung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des betreffenden Haushaltsjahres.
( 3 ) Jeweils nach drei Jahren wird überprüft, ob die Ermittlung des Kostenschlüssels nach Gemeindegliederzahl beibehalten werden soll. Eine Änderung des Kostenschlüssels erfolgt durch Änderung der Satzung.
( 4 ) Umfang und Finanzierung eines Anerkennungsbedarfes bedürfen jeweils einer übereinstimmenden Beschlussfassung der Kreissynoden und des Verbandsvorstandes.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt mit der Errichtung des Verbandes durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von sechs der acht Mitglieder des Verbandsvorstandes und sind kirchenaufsichtlich zu genehmigen. Vor diesbezüglicher Beschlussfassung im Verbandsvorstand sollen die Kreissynoden angehört werden. Sofern Rechte der Kreissynoden betroffen sind, ist vor Beschlussfassung des Verbandsvorstandes ihre Zustimmung einzuholen.
Bielefeld, 27. April 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 040.21-8500

Nr. 67Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 19. Juni 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 30. Juni 2014 (KABl. 2014 S. 108) wird wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird wie folgt neu gefasst:
    „Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid“.
  2. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠4
    Ausschüsse und Beauftragte
    (1) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
    (2) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
    (3) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreiben oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
    1. Für jeden Ausschuss sind wenigstens acht und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
    2. Bei der Nominierung
      1. soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
      2. sollen aus jedem Kooperationsraum und jedem Referat jeweils mindestens zwei Personen vorgeschlagen werden,
      3. sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
    3. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
    4. Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
    5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
    (4) Sofern für die Ausschüsse nach dieser Satzung oder nach anderen Satzungen des Kirchenkreises keine spezielleren Regelungen gefasst sind, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur diesbezüglichen Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist und die nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen darf.
    (5) Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
    (6) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen.
    (7) Sind in der Zusammenarbeit von Kreissynode, Kreissynodalvorstand und Ausschüssen Differenzen zu erwarten oder treten sie offen zu Tage, suchen die beteiligten Gremien unverzüglich das Gespräch mit dem Ziel, die Differenzen einvernehmlich beizulegen.
    (8) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören.
    (9) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.“
  3. Nach § 4 wird folgender neuer § 5 eingefügt:
    㤠5
    Nominierungsausschuss
    (1) Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode Beauftragte vor.
    (2) Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen Nominierungsausschuss und Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
    (3) Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand ihr seine Vorschläge zu. Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor.“
  4. Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 6 bis 9.
  5. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠7
    Kirchenkreisverband
    Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch das Evangelische Kreiskirchenamt an der Emscher in Trägerschaft des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne.“
  6. § 8 wird gestrichen.
  7. § 9 wird § 8.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Gelsenkirchen, 19. Juni 2023
Evangelischer Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Montanus
Dirks
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Juni 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 31. August 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3000

Nr. 68Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid

Vom 19. Juni 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 30. Juni 2014 (KABl. 2014 S. 110), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 3. Dezember 2018 (KABl. 2019 S. 22), wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „(1) Für den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne werden die jährlichen Zuweisungsbeträge im Haushalt veranschlagt.“
    2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Für die Einrichtungen und Dienste des Kirchenkreises werden die Mittel gemäß den Rahmenbeschlüssen der Kreissynode zur Verfügung gestellt. Mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes werden die Mittel jährlich von der Kreissynode festgestellt.“
    3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
  2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
      „Ihm können maximal zwei Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind.“
    2. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
  3. § 10 wird gestrichen.
  4. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 10 und 11. 
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Gelsenkirchen, 19. Juni 2023
Evangelischer Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Montanus
Eilert
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 19. Juni 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 31. August 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3000

Nr. 69Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Herne

Vom 17. Juni 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Herne hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 2. Juli 1988 (KABl. 1989 S. 3), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 37 S. 104) wird wie folgt geändert:
  1. § 10 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠10
    Kirchenkreisverband
    Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Herne, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch das Evangelische Kreiskirchenamt an der Emscher in Trägerschaft des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne.“
  2. Die §§ 11 bis 13 werden gestrichen.
  3. Die §§ 14 und 15 werden zu den §§ 11 und 12.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Herne, 17. Juni 2023
Evangelischer Kirchenkreis Herne
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Reifenberger
Wolniak
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Genehmigung

Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne vom 17. Juni 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 31. August 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 030.21-3800

Nr. 70Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Herne
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 17. Juni 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Herne hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 30. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 220) wird wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird wie folgt neu gefasst:
    „Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne“.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.
    2. Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „Für den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne werden die jährlichen Zuweisungsbeträge im Haushalt veranschlagt.“
  3. § 10 wird gestrichen.
  4. § 11 wird zu § 10.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Herne, 17. Juni 2023
Evangelischer Kirchenkreis Herne
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Reifenberger
Wolniak
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Herne nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juni 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 31. August 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3800

Nr. 71Erste Satzung zur Änderung der Satzung
über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund
sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche

Vom 24. Mai 2023

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Das Presbyterium der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 15. August 2007 und 12. September 2007 (KABl. 2007 S. 428) wird wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird wie folgt neu gefasst:
    „Satzung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund“.
  2. Im Einleitungstext wird nach dem Wort „Westfalen“ die Abkürzung „(KO)“ eingefügt.
  3. In § 1 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
  4. In § 2 Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Dortmund, 24. Mai 2023
Evangelische Philippus-Kirchengemeinde Dortmund
Das Presbyterium
(L. S.)
Schroeter
Schleifenbaum
Wiegand
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 24. Mai 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 14. September 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-2519

Urkunden

Nr. 72Errichtung des Verbandes
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
und des Evangelischen Kirchenkreises Herne

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Nach Anhörung der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 95 S. 239), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Der Evangelische Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid und der Evangelische Kirchenkreis Herne bilden für gemeinsame Angelegenheiten den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne.
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§ 2

( 1 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Organe, Rechte und Aufgaben sowie Geschäftsführung des Verbandes werden durch die Verbandssatzung geregelt.
( 3 ) Der Verband erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 4 ) Sitz des Verbandes bei Errichtung ist Gelsenkirchen.
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§ 3

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 27. April 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 040.11-8500
Die Errichtung des Verbandes des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. Juli 2023 – Az.: 48.03 – und durch Urkunde der Bezirksregierung Münster vom 8. Juli 2023 – Az.: 48.03.01.02 – staatlich genehmigt.

Nr. 73Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg
und der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenau

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg und die Evangelische Kirchengemeinde Lichtenau – beide Evangelischer Kirchenkreis Paderborn – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg wird die 1. Pfarrstelle der neuen Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld. Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg wird die 2. Pfarrstelle der neuen Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld.
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§ 4

Die Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenau.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 29. August 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-44N2
Die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Büren-Fürstenberg und der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenau – beide Evangelischer Kirchenkreis Paderborn – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 31. August 2023 – Az.: 48.4-8011 – staatlich genehmigt.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
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