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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe Urteil des VGH 47/83)
Datum:22.06.1983
Aktenzeichen:VK 1/1983 und VK 4/1983
Rechtsgrundlage:§§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Beurlaubung, Pfarramt, Amtsführung
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 47/83 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Eine nicht mehr gedeihliche Führung des Pfarramtes und damit ein Abberufungstatbestand liegt vor, wenn sich über Jahre in einer Kirchengemeinde erhebliche Differenzen und Spannungen ergeben hatten.
  2. Sind für eine Kirchengemeinde Bevollmächtigte bestellt, vertreten sie die Gemeinde auch im Verfahren über die Abberufung eines Pfarrers.

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten der Verfahren, für die Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden, sowie seiner außergerichtlichen Kosten, werden dem Kläger auferlegt.
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Tatbestand:

Siehe Verfahren VK 1/83