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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:10.12.1984
Aktenzeichen:VGH 47/83
Rechtsgrundlage:§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1, 73 Abs. 1 PfDG
Art. 18 – 23, 83 Abs. 2, 85 Abs. 2 KO
§ 20 KGO
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 4/1983)
Schlagworte:Bevollmächtigte, Abberufung, Pfarramt
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 4/1983 und VK 1/1983 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Als Bevollmächtigter für eine Kirchengemeinde gemäß Art. 83 II KO kann auch bestellt werden, wer der Gemeinde nicht angehört.
  2. Sind für eine Kirchengemeinde Bevollmächtigte bestellt worden, so vertreten sie die Gemeinde auch im Verfahren über die Abberufung eines Pfarrers.
  3. Der Begriff der Unmöglichkeit der gedeihlichen Führung des Pfarramtes in § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG der EKU ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Bei der Anwendung des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG ist das Verständnis des evangelischen Pfarramtes zu berücksichtigen, wie es z.B. in kirchlichen Rechtsvorschriften zum Ausdruck kommt (Bestätigung der bisherigen Rspr.)
  4. Durch ihre Entscheidung, wegen bestimmter Vorfälle gegen den Pfarrer nicht disziplinarisch vorzugehen, wird die Dienstbehörde nicht daran gehindert, diese Vorfälle im Abberufungsverfahren zu berücksichtigen. Ebenso wenig kann ein Beschluss des Presbyteriums, dem zufolge der Pfarrer seine Amtspflicht nicht verletzt hat, eine Würdigung der zugrunde liegenden Vorfälle in diesem Verfahren ausschließen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1931 geborene Kläger wurde Ende 1972 durch Gemeindewahl zum Pfarrer der Kirchengemeinde R. berufen. In der Folgezeit kam es zwischen ihm und den Presbytern sowie ehrenamtlichen Mitarbeitern der Kirchengemeinde zu Meinungsverschiedenheiten, die dazu führten, dass ehrenamtliche Mitarbeiter die Arbeit in der Kirchengemeinde einstellten und im November 1974 zwei Presbyter zurücktraten. Da das Presbyterium dadurch beschlussunfähig wurde, bestellte der Superintendent des Kirchenkreises L. im Januar 1975 Bevollmächtigte für die Gemeinde. Sie erreichten keine sachliche Zusammenarbeit mit dem Kläger. Deswegen führten sie im März und Mai 1975 bei den kirchlichen Behörden Beschwerde über den Kläger und baten um seine Abberufung. Den im Einzelnen gegen ihn erhobenen Vorwürfen widersprach der Kläger durch seine Anwälte. Eine abschließende Klärung unterblieb, weil die Tätigkeit der Bevollmächtigten nach der Neuwahl des Presbyteriums Mitte 1975 endete. Zudem setzte sich das Landeskirchenamt seinerzeit für einen unbelasteten Neuanfang in der Kirchengemeinde R. ein, den der Kläger durch die von ihm betonte gute Zusammenarbeit mit dem neu gewählten Presbyterium als gewährleistet ansah. Auf den Wunsch des Klägers fand im März 1976 eine abschließende Aussprache zwischen ihm und dem Vizepräsidenten des Landeskirchenamts statt, in deren Verlauf der Vizepräsident die Eingaben der Bevollmächtigten als überholt bezeichnete und einen Anlass zur Versetzung des Klägers oder zu einem disziplinarischen Eingreifen verneinte. Im Interesse eines künftigen gedeihlicheren Wirkens des Klägers sollte auf die erhobenen Vorwürfe nicht mehr zurückgekommen werden.
Im Herbst 1977 traten persönliche Spannungen zwischen dem Kläger und dem damaligen Kirchmeister auf, in deren Folge der Kläger einen Zivilprozess gegen den Kirchmeister führte. Das Verfahren wurde durch vergleich beendet. Auch zu den übrigen Presbytern geriet der Kläger in dieser Zeit erneut in einen Gegensatz. Die Unstimmigkeiten verdichteten sich schließlich derart, dass das Presbyterium am 13. September 1977 förmlich beschloss, die Abberufung des Klägers zu beantragen. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Kläger trat dem Antrag mit dem Verlangen entgegen, die Presbyter ihrer Ämter zu entheben. Der für die Entscheidung über den Antrag des Klägers zuständige Kreissynodalvorstand lehnte die Amtsenthebung der Presbyter ab und unterstützte deren Antrag, den Kläger abzuberufen. Zudem regte er in einem ausführlich begründeten Antrag die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger an. Das Landeskirchenamt strebte jedoch nunmehr einen Pfarrstellenwechsel des Klägers an und gab den Anträgen deswegen nicht statt.
Im August 1978 forderten 169 Unterzeichner in einer Eingabe an die Beklagte die Abberufung des Klägers. Eine nicht unbeträchtliche Zahl von Gemeindegliedern ließ sich das Generaldimissoriale erteilen. Zu dieser Zeit fand ein weiterer von dem damaligen Kirchmeister eingeleiteter Rechtsstreit zwischen ihm und dem Kläger statt.
Das Landeskirchenamt lehnte die Abberufung des Klägers auch in diesem Zeitpunkt noch in einem förmlichen Beschluss ab und befürwortete erneut seinen Wechsel auf eine andere Pfarrstelle. Als Reaktion darauf traten fünf Presbyter von ihrem Amt zurück, wodurch das Presbyterium erneut beschlussunfähig wurde. Es wurden wiederum Bevollmächtigte bestellt, die zu keiner sachlichen Zusammenarbeit mit dem Kläger gelangten. Im März 1980 wurde ein neues Presbyterium gewählt, das den Abberufungsantrag des vorherigen Presbyteriums zurücknahm und zunächst ohne erkennbare Schwierigkeiten mit dem Kläger zusammenarbeitete. Im April 1982 erhoben dann aber vier Presbyter Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger, dem sie verschiedene Verstöße gegen die Kirchenordnung vorwarfen. Zugleich traten diese Presbyter von ihrem Amt zurück und begründeten das mit dem Verhalten und der Amtsführung des Klägers. Wegen der dadurch eingetretenen Beschlussunfähigkeit des Presbyteriums wurden wiederum Bevollmächtigte bestellt.
Im Juli 1982 führte der Kirchenchor der Kirchengemeinde R. Beschwerde über das Verhalten des Klägers in einem Einzelfall.
Die erneuten Schwierigkeiten veranlassten das Landeskirchenamt, Ermittlungen in der Kirchengemeinde R. durchzuführen und der Kirchenleitung im August 1982 die Abberufung des Klägers zu empfehlen. Daraufhin leitete die Kirchenleitung im September 1982 das Abberufungsverfahren ein. Die Bevollmächtigten der Kirchengemeinde R. und der Kreissynodalvorstand stimmten der Abberufung zu.
Durch einen ausführlich begründeten Beschluss der Kirchenleitung vorn 24. November 1982, der auf eine Vielzahl von Schwierigkeiten während der gesamten Amtsführung des Klägers in R. Bezug nimmt, wurde der Kläger von seiner Pfarrstelle abberufen. Mit einer einstweiligen Anordnung wurde er zudem mit sofortiger Wirkung von seinen Dienstgeschäften beurlaubt. Seine Widersprüche gegen beide Maßnahmen blieben erfolglos.
Im Januar 1983 wählte die Kirchengemeinde R. ein neues Presbyterium.
Der Kläger hat den kirchlichen Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung der Beklagten vom 24. November 1982 sowie die einstweilige Anordnung des Landeskirchenamts der Beklagten vom 1. Dezember 1982 und die Widerspruchsbescheide vom 29. Dezember 1982 und 10. März 1983 aufzuheben.
Er hält die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen in erster Linie deswegen für rechtswidrig, weil sie sich sachlich überwiegend auf Geschehnisse gründen, die vor dem Jahre 1980 liegen. Nach seiner Auffassung durfte darauf nicht mehr zurückgegriffen werden, weil ihm das Presbyterium der Kirchengemeinde R. durch einen einstimmigen Beschluss am 12. August 1980 bestätigt habe, dass er keine Amtspflichtverletzungen begangen habe. In einem Schreiben vorn 12. Januar 1982 habe ihm auch die Beklagte mitgeteilt, die früheren Vorgänge würden disziplinarrechtlich als erledigt betrachtet. Dementsprechend sei der sie betreffende Schriftwechsel auch nicht Bestandteil seiner Personalakten. Schließlich sei seine Arbeit auch während der im März 1982 durchgeführten Visitation der Kirchengemeinde R. nicht beanstandet worden; er sei vielmehr von den Visitatoren gelobt worden.
Berücksichtigt werden dürften nur zwei Vorkommnisse, die sich im Februar und im März 1982 ereignet hätten. Anlässlich einer Karnevalsfeier des Kirchenchores am 18. Februar 1982 habe er zu vorgerückter Stunde lärmende Chormitglieder zur Ruhe aufgefordert, sie jedoch weder beleidigt noch beschimpft. In der Sitzung des Presbyteriums am 24. März 1982 sei seine Ehefrau von dem früheren Kirchmeister S. dadurch beleidigt worden, dass dieser ihr Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung eines Basars unterstellt habe, ohne dies beweisen zu können; dem sei er aus verständlichen Gründen entgegengetreten und habe energisch, aber vergeblich eine Klärung verlangt.
Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Klage durch Urteil vom 22. Juni 1983 abgewiesen, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 49 Abs. 1 Buchst. b) Pfarrerdienstgesetz (PfDG) könne ein Pfarrer im Interesse des Dienstes aus einer Pfarrstelle abberufen werden, wenn ein Tatbestand vorliege, der ihm die gedeihliche Führung des Pfarramts in der Gemeinde unmöglich mache. Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben seien, enthalte einen erheblichen Einschlag wertender Elemente, die durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollziehbar und deswegen in ihrem Kernbereich unvertretbar seien.
Dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Bedeutung der Abberufung eines Pfarrers gemäß könne diese Maßnahme nur im Zusammenhang mit dem zwischen der Kirchenleitung als der für die Abberufung allein zuständigen Stelle und einem Pfarrer bestehenden Verhältnis und den damit verbundenen, für einen Außenstehenden nicht erfassbaren spezifischen kirchlichen Belangen zutreffend beurteilt werden. Es wäre deshalb widersprüchlich, wenn die Verwaltungskammer aufgrund eigener Ermittlungen ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Kirchenleitung darüber setzte, ob die Voraussetzungen für die Abberufung eines Pfarrers objektiv gegeben seien. Damit sei die Entscheidung der Kirchenleitung der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr obliege dem Kirchengericht die Prüfung, ob die Kirchenleitung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei und die Grenzen ihrer „Einschätzungsprärogative“ eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet f habe. Hiervon ausgehend könne die Abberufung des Klägers nicht beanstandet werden. Der von der Beklagten ermittelte Sachverhalt sei zutreffend und vollständig. Der Abberufungsbeschluss sei eingehend begründet und lasse keine Bewertungsfehler erkennen. Die vom Kläger gegen diese Entscheidung vorgebrachten Einwände griffen nicht durch.
Der unstreitige Sachverhalt zeige, dass es schon wenige Jahre nach der Berufung des Klägers zum Pfarrer in der Kirchengemeinde R. Differenzen und Spannungen gegeben habe. Im Zuge der Streitigkeiten sei es wiederholt zum Rücktritt von Presbytern gekommen, weil diese keine hinreichende Grundlage für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger sahen.
Hierauf habe die Beklagte zur Begründung der Abberufung zurückgreifen dürfen. Zwar habe das Presbyterium der Kirchengemeinde R. dem Kläger am 12. August 1980 einstimmig bestätigt, dass er seine Amtspflichten nicht verletzt habe. Ebenso habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 1982 mitgeteilt, dass sie den Sachverhalt disziplinarrechtlich als erledigt betrachte und habe dem Kläger weder eine Warnung noch einen Verweis erteilt. Beide Erklärungen seien für das vorstehende Verfahren aber deshalb unerheblich, weil der Beschluss des Presbyteriums, der im Jahre 1980 im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Neubeginn gefasst worden sei, die Beklagte rechtlich nicht binde und die von ihr selbst am 12. Januar 1982 abgegebene Erklärung ausschließlich disziplinarrechtliche Bedeutung habe. Die Abberufung sei aber keine Disziplinarmaßnahme, sondern ausschließlich eine dienstrechtliche Entscheidung.
Das ihr nach § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG eingeräumte Ermessen habe die Beklagte nicht fehlerhaft gehandhabt. Insoweit sei der Abberufungsbeschluss von der Verwaltungskammer nur darauf nachzuprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Beides sei nicht der Fall, insbesondere sei nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. Vielmehr sei zu Recht berücksichtigt worden, dass es trotz aller Versuche, die Spannungen in der Kirchengemeinde beizulegen, aus Gründen, die in aller Regel der Kläger veranlasst habe, immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen sei.
Der angefochtene Abberufungsbeschluss sei schließlich auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar habe das Presbyterium der Kirchengemeinde R. nicht angehört werden können, weil es zum damaligen Zeitpunkt beschlussunfähig gewesen sei. Dem Anhörungserfordernis sei aber dadurch genügt, dass den seinerzeit bestellten Bevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Mit ihr wiederholt er zunächst seine Rechtsauffassung, das Abberufungsverfahren leide deswegen an einem nicht mehr heilbaren Mangel, weil die vorgeschriebene Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde unterblieben sei. Die Anhörung der Bevollmächtigten könne die Anhörung eines gewählten Presbyteriums nicht ersetzen. Zudem hätten die Bevollmächtigten mit einer Ausnahme nicht die für ihre Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, weil sie nicht Glieder der Kirchengemeinde R. gewesen seien und auch ihre Sitzungen außerhalb der Kirchengemeinde durchgeführt hätten. Überdies sei ihr befristeter Auftrag im Zeitpunkt der Anhörung materiell bereits erloschen gewesen, weil sie die Neuwahl des Presbyteriums nicht unverzüglich eingeleitet hätten. Ihre Anhörung sei daher unwirksam mit der Folge, dass der Abberufungsbeschluss fehlerhaft sei.
In der Sache ist der Kläger der Auffassung, ein Tatbestand, der seine Abberufung rechtfertige, liege bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor. Er habe seinen pastoralen Auftrag stets uneingeschränkt und mit besonderem seelsorgerischen Engagement erfüllt, obwohl ihm seine Aufgabe durch einzelne Presbyter nicht leicht gemacht worden sei. Im Jahre 1980 sei eine endgültige Befriedung eingetreten und das Presbyterium habe einstimmig festgestellt, dass er in der vorangegangenen Zeit keine Amtspflichtverletzungen begangen habe. Das vom Presbyterium zugleich geforderte brüderliche Gespräch mit der Beklagten habe diese niemals mit ihm geführt. Ein Dezernent des Landeskirchenamtes habe vielmehr in einem Zeitungsinterview gegen ihn Stellung genommen. Auch aus der Mitte der früheren Presbyter seien persönliche Angriffe gegen ihn und seine Ehefrau geführt worden, in deren Verlauf er als geisteskrank bezeichnet worden sei, ohne dass die Beklagte zu seinem Schutz eingegriffen habe. Alle diese Vorkommnisse würden vielmehr gegen ihn ausgewertet. Das sei jedoch unzulässig, weil ihm die Beklagte unter dem 12. Januar 1982 schriftlich bestätigt habe, dass er keine Pflichtverletzungen begangen habe. Mit dieser Erklärung habe sie das Recht verwirkt, sich erneut auf Vorkommnisse aus früherer Zeit zu berufen. Die zeitlich später liegenden Vorkommnisse, insbesondere die Ermahnung der Chormitglieder, seien nicht geeignet, seine Abberufung zu stützen, zumal eine Visitation der Kirchengemeinde R. im März 1982 keine Beanstandungen ergeben, sondern zu seiner Belobigung geführt habe.
Aus alledem ergebe sich zugleich, dass auch seine Beurlaubung nicht begründet sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. Juni 1983 zu ändern und den Beschluss der Kirchenleitung der Beklagten vom 24. November 1982, die einstweilige Anordnung des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 1. Dezember 1982 und die Widerspruchsbescheide vom 29. Dezember 1982 und 10. März 1983 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Bände I und II des Beiheftes A der Personalakten des Klägers haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die nach § 32 KiVwGO statthafte Berufung ist rechtzeitig eingelegt worden und daher zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Das Verfahren, das zu dem Beschluss der Kirchenleitung der Beklagten führte, den Kläger aus seiner Pfarrstelle abzuberufen, leidet nicht an dem vom Kläger behaupteten Mangel.
Die Kirchenleitung hat die ihr nach § 50 Abs. 2 Satz 1 PfDG i.V.m. Abs. 1 der Vorschrift obliegenden Anhörungspflichten erfüllt. Nach diesen Vorschriften ist u.a. das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft des Pfarrers zu dessen beabsichtigter Abberufung zu hören. Unter „Anstellungskörperschaft“ im Sinne des § 50 Abs. 1 PfDG ist nicht die kirchliche Körperschaft zu verstehen, die den Pfarrer in sein Amt berufen hat (§ 10 Abs. 1 PfDG), sondern diejenige der in § 1 Abs. 2 Satz 1 PfDG genannten kirchlichen Gliederungen, bei der das Pfarramt errichtet ist, das der Betroffene versieht. Das ist im Falle des Klägers die Kirchengemeinde R. Deren Leitungsorgan ist gemäß Art. 54 Satz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen – KO – das Presbyterium.
Zu dem Zeitpunkt, als das Presbyterium der Kirchengemeinde R. zu der beabsichtigten Abberufung des Klägers anzuhören war, wurden seine Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 2 Satz 1 KO von Bevollmächtigten wahrgenommen, die der Kreissynodalvorstand bestellt hatte, weil das Presbyterium wegen ungenügender Mitgliederzahl beschlussunfähig war. Diese Bevollmächtigten waren berechtigt, die Stellungnahme der Kirchengemeinde R. zur Abberufung des Klägers abzugeben; denn die Kirchenordnung schränkt ihre Befugnisse gegenüber denjenigen des Presbyteriums sachlich nicht ein, sondern ermächtigt sie, die Aufgaben des Presbyteriums, d.h. alle dem Presbyterium obliegenden Aufgaben, wahrzunehmen. Die vom Kläger für richtig gehaltene einschränkende Auslegung des Art. 83 Abs. 2 Satz 1 KO, nach der die Bevollmächtigten nicht befugt sind, sich in einem Abberufungsverfahren zu äußern, findet weder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck der Vorschrift eine Stütze. Die Bestellung der Bevollmächtigten dient vielmehr gerade dem Ziel, die Kirchengemeinde trotz der Beschlussunfähigkeit ihres Presbyteriums in jeder Hinsicht handlungsfähig zu erhalten.
Die Auffassung des Klägers, die Zustimmung der Bevollmächtigten der Kirchengemeinde R. zu seiner Abberufung sei unwirksam, weil die Bevollmächtigten nicht rechtmäßig ausgewählt und im Zeitpunkt der Anhörung zu seiner Abberufung nicht mehr berechtigt gewesen seien, rechtmäßige Erklärungen für die Kirchengemeinde abzugeben, ist unzutreffend. Die Bevollmächtigten waren zum Zeitpunkt ihrer Anhörung zweifelsfrei noch im Amt. Dieses endete zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Presbyter in ihr Amt eingeführt wurden, deren Wahl die Bevollmächtigten gemäß Art. 83 Abs. 2 Satz 2 KO durchzuführen hatten (Art. 85 Abs. 2 KO). Ob dieser Zeitpunkt wegen der vom Kläger behaupteten verzögerlichen Vorbereitung der Wahl später lag, als es die tatsächlichen Umstände zuließen, ist in dem vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang ohne Belang. Der Senat hat nicht über die Amtsführung der Bevollmächtigten zu befinden, sondern allein zu prüfen, ob ihre Vollmacht, für die Kirchengemeinde R. zu handeln, noch bestand, als sie zur Abberufung des Klägers angehört wurden. Das kann schon deswegen keinem Zweifel unterliegen, weil das neue Presbyterium erst im Januar 1983, d.h. nach dem Ergehen des Abberufungsbeschlusses, gewählt worden ist.
Auch die Bedenken des Klägers gegen die rechtmäßige Auswahl der Bevollmächtigten sind unbegründet. Insbesondere trifft es nicht zu, dass zu Bevollmächtigten nur Glieder der Kirchengemeinde R. hätten bestellt werden dürfen. Art. 85 Abs. 1 KO bestimmt lediglich, dass die Bevollmächtigten zum Amt des Presbyters befähigt sein müssen. Weder diese Vorschrift noch eine andere Bestimmung der Kirchenordnung verlangt darüber hinaus, dass sie der Kirchengemeinde angehören müssen, in der sie zum Bevollmächtigten bestellt werden (ebenso Danielsmeyer/ Kühn, Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen, 4. Aufl., Anm. 1 zu Art. 85 KO). Die später von Danielsmeyer (Die Evangelische Kirche von Westfalen, 2. Aufl., 1978, S. 293 f) geäußerte Auffassung, die Bevollmächtigten müssten Gemeindeglieder sein, findet weder in der Kirchenordnung eine Stütze, noch rechtfertigt sie sich daraus, dass die Presbyter, an deren Stelle die Bevollmächtigten treten, Gemeindeglieder sein sollen, noch ergibt sich das sachnotwendig aus den Aufgaben der Bevollmächtigten. Eine derartige Beschränkung des zur Bestellung als Bevollmächtigte in Betracht kommenden Personenkreises hätte überdies einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. Aber selbst wenn die Auswahl der Bevollmächtigten der Kirchengemeinde R. rechtlichen Bedenken begegnete, sind die Erklärungen und Handlungen, die sie während der Dauer ihres Amtes für die Kirchengemeinde R. abgegeben bzw. unternommen haben, wirksam. Insoweit kommt es allein auf die formell wirksame Bestellung der Bevollmächtigten an, an der kein Zweifel besteht.
Der Abberufungsbeschluss der Kirchenleitung der Beklagten ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Dazu ist voraus zu bemerken:
Ein wesentlicher Grundsatz des Pfarrerdienstrechts ist die Unversetzbarkeit der Pfarrer der Gliedkirchen der EKU. Er ist Ausdruck des evangelischen Kirchenverständnisses, nach den die Gemeinde in Zusammenwirken mit dem Pfarramt Trägerin der Verkündigung des Wortes Gottes und des praktischen Lebens im Glauben ist. Die dem Gemeindepfarrer auf der Grundlage dieses Kirchenverständnisses zukommende Aufgabe eines in der Gemeinschaft der Gemeindeglieder Wirkenden, durch den ihm mit der Ordination erteilten Auftrag in besonderer Weise zum Dienst am Wort und Sakrament Berufenen kann er indes nur im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Gemeindegliedern erfüllen. Das setzt einerseits voraus, dass seinem Amt hinsichtlich dessen dienstrechtlicher Ausgestaltung Beständigkeit gegeben ist. Andererseits erfordert das die rechtliche Möglichkeit, den Pfarrer aus seinem Pfarramt abzuberufen, wenn es ihm nicht mehr möglich ist, seine soeben beschriebene Aufgabe in der Gemeinde zu erfüllen. Dem trägt § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG Rechnung, der es gestattet, einen Pfarrer im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle abzuberufen, wenn ein Tatbestand vorliegt, der ihm die gedeihliche Führung des Pfarramts in seiner Gemeinde unmöglich macht. Die Regelung bildet das sachnotwendige Korrektiv der in der dargestellten Eigenart des Pfarramts begründeten, regelmäßigen Unversetzbarkeit des Pfarrers (vgl. Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Urteil vom 12. November 1969 – RVG 3/69 – <ZevKR 1970, 407>). Das bestätigt ihre Einbeziehung in die Vorschrift des § 49 PfDG, der insgesamt festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Pfarrer „im dienstlichen Interesse“ aus seiner Pfarrstelle abberufen werden kann. Aus ihrer gesetzessystematischen Stellung wie aus ihrem soeben erläuterten Zweck folgt, dass die Feststellung, ein gedeihliches Wirken eines Pfarrers in seiner bisherigen Pfarrstelle sei nicht mehr möglich, keine irgendwie geartete Zuweisung der Schuld an diesem Zustand enthält oder voraussetzt. Dementsprechend spricht die auf diese Feststellung gegründete Abberufung dem betroffenen Pfarrer weder die Fähigkeit ab, den ihm mit der Ordination erteilten Auftrag an anderer Stelle erfolgreich zu erfüllen, noch schließt sie den Vorwurf ein, er habe sich pflichtwidrig verhalten (vgl. Metz, Rechtsprechung der Gerichte und Schlichtungsstellen der VELKD, 1976, S. 96 f.). Der Abberufung fehlt mithin jeglicher disziplinarischer Charakter. Das findet seinen Ausdruck schon im Wortlaut des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG, der die Abberufung nicht als Sanktion eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens oder Geschehens kennzeichnet, sondern als die Konsequenz einer in die Zukunft gerichteten Prognose, nämlich der Voraussicht, dass ein gedeihliches Wirken des Pfarrers in seiner Pfarrstelle nicht mehr erwartet werden kann. Diese Prognose muss sich allerdings denk- und sachnotwendig auf Erkenntnisse stützen, die bis zum Tag der Entscheidung, also rückschauend betrachtet gewonnen worden sind.
Der Beurteilungsmaßstab, an dem die der Abberufungsentscheidung zugrunde liegende Prognose ausgerichtet ist, insbesondere die Festlegung, was als „gedeihliche Führung des Pfarramts in (der) Gemeinde“ anzusehen ist, aber auch die Entscheidung darüber, ob der im Einzelfall gegebene Sachverhalt einen Tatbestand darstellt, der die gedeihliche Führung des Pfarramts durch den betroffenen Pfarrer in seiner Gemeinde „unmöglich macht“, liegt – entgegen der Auffassung der Verwaltungskammer – nicht im Ermessen der Kirchenleitung. Es handelt sich dabei vielmehr insgesamt um rechtliche, angesichts des Regelungsgegenstandes allerdings nicht strikt formulierte und formulierbare Begriffe, so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen.
Vgl. Weber, Auslegung und Rechtsgültigkeit der Versetzungsbefugnis (ZevKR 1970, 20).
Diese Nachprüfung beschränkt sich dementsprechend nicht darauf, ob die Kirchenleitung bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich nicht von sachfremden, willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen. Eine derart beschränkte rechtliche Kontrolle, wie sie nach Auffassung der Verwaltungskammer nur zulässig ist und dementsprechend dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, widerspräche dem Gebot der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes.
Vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1984 – VGH 48/83 –.
Ermessen ist der Kirchenleitung hingegen bei der Entscheidung darüber eingeräumt, ob sie einen Pfarrer, dem ein gedeihliches Wirken in seiner Gemeinde unmöglich (geworden) ist, aus seiner Pfarrstelle abberuft. Sie kann das tun, muss es aber nicht tun.
Die Auslegung und Anwendung des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG im Einzelfall hat davon auszugehen, dass der in ihr bezeichnete Tatbestand dann gegeben ist, wenn der Pfarrer – aus welchen Gründen auch immer – außerstande ist, seinen zuvor beschriebenen Auftrag in der Gemeinde und gegenüber allen jenen Gemeindegliedern zu erfüllen, die bereit sind, Seelsorge und Wortverkündigung anzunehmen.
Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, muss von dem Verständnis des evangelischen Pfarramts getragen sein, das in den Artikeln 18 – 23 KO zum Ausdruck kommt. Danach hat der Gemeindepfarrer als Diener am Wort und als Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Zugleich obliegt ihm in Gemeinschaft mit den Presbytern, mit denen er in brüderlicher Gemeinschaft steht, die Leitung der Gemeinde. Er soll die brüderliche Ermahnung, die ihm in dieser Gemeinschaft zuteil wird, willig annehmen. Von dem Pfarrer wird nach alledem erwartet, dass er die Gemeinschaft mit den anderen Amtsträgern der Gemeinde sucht und pflegt. Hierzu hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 27. Februar 1984 ausgeführt:
„Diese Grundsätze hat der Pfarrer nicht nur bei der Seelsorge, der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung, sondern bei der Ausübung des ihm übertragenen Amtes insgesamt zu beachten. Er muss sich insbesondere auch im Stil seiner Amtsführung und im Verhalten zu den Gemeindegliedern der besonderen Verantwortung des Pfarramtes stets bewusst sein. Sein Wirken muss darauf gerichtet sein, Parteiungen in der Gemeinde zu verhindern und bestehende Spannungen auszugleichen. Auf Provokationen sollte er nicht in gleicher Weise reagieren, sondern bemüht sein, irrende Gemeindeglieder durch Vorbild und Überzeugung auf den rechten Weg zurückzuführen. Das schließt insbesondere auch einen autoritären Umgang mit den Gemeindegliedern, Mitarbeitern und Amtsbrüdern aus. Im Verhältnis zum GKR hat der Pfarrer zu beachten, dass die Ältesten das Amt haben, gemeinsam mit ihm die Gemeinde im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche zu leiten (Art. 38 GO). Ist dadurch, dass der Pfarrer diese Pflichten in der Gemeinde nicht befolgt, eine nachhaltige, auf andere Weise nicht mehr zu behebende Störung im Verhältnis des Pfarrers zu seiner Gemeinde insgesamt oder zu wesentlichen Teilen der Gemeinde eingetreten, sind die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG für die Abberufung des Pfarrers gegeben. Dabei ist es, da diese Vorschrift keinen disziplinarischen Charakter hat, unerheblich, wer die Störung des Gemeindelebens zu verantworten oder verschuldet hat.
Der von der Kirchenleitung in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung, ein gedeihliches Wirken des Pfarrers in der Gemeinde sei allein schon dann nicht mehr gewährleistet, wenn der GKR eine weitere Zusammenarbeit mit dem Pfarrer nicht für möglich hält, kann nicht gefolgt werden. Denn andernfalls könnte eine Mehrheit des GKR aus möglicherweise ungerechtfertigten Gründen die Abberufung eines ihr missliebigen Pfarrers bewirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen die sofortige Vollziehbarkeit der Beurlaubung des Klägers betreffenden Beschlüssen vom 14. August 1981 und vom 14. September 1981 – VGH 40/81 -dargelegt hat, sind auch heftige Auseinandersetzungen im GKR nicht immer ein Anzeichen für Unfrieden und Zerrüttung. Ein Zerwürfnis des Pfarrers mit den Mitgliedern des GKR rechtfertigt seine Abberufung jedoch dann, wenn der Streit wegen seines Inhaltes oder wegen der Formen, in denen er ausgetragen wird, über den GKR hinaus in die Gemeinde wirkt und deren Verhältnis zum Pfarrer zerrüttet. Die lange Dauer solcher Auseinandersetzungen kann einen Anhaltspunkt für zerrüttete Verhältnisse geben. Dabei muss auch geprüft werden, ob das Zerwürfnis nicht auf andere Weise als durch die Abberufung des Pfarrers beendet werden kann, wie das übrigens ja auch hier in der Vergangenheit mehrfach erfolglos versucht worden ist.“
Ergänzend können die folgenden Ausführungen des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 – Konf R 5/83 – zu dem Begriff des „gedeihlichen Wirkens des Pfarrers in seinem Pfarramt“ in § 73 Abs. 1 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands i.d.F. vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 129) herangezogen werden:
„Gedeihliches Wirken eines Pfarrers in seiner Pfarrstelle verlangt, dass er unvoreingenommen und ohne äußeren wie inneren Vorbehalt bereit ist, seinen Auftrag zu Wortverkündigung, Seelsorge und Liebestätigkeit gegenüber jedem Gemeindeglied zu erfüllen, und dies durch sein Verhalten bezeugt; es setzt weiter ein Verhältnis zwischen der Gemeinde und ihrem Pfarrer voraus, das es allen Gemeindegliedern ermöglicht, den Dienst des Pfarrers in innerer Bereitschaft anzunehmen. Das bedeutet nicht, dass ein Pfarrer nur dann gedeihlich wirkt, wenn er zu jedem der Kirche zugewandten Gemeindeglied in einer allezeit ungetrübten Beziehung steht. Auch in einer christlichen Gemeinde sind Meinungsunterschiede und sachliche Auseinandersetzungen nicht zu vermeiden und können gelegentlich zu persönlichen Spannungen führen. Das ist natürlich und muss von Pfarrer und Gemeinde ertragen werden. Ein gedeihliches Wirken des Pfarrers ist aber dann nicht mehr möglich, wenn sich die Gemeinde in sich derart entzweit hat, dass sie in gegnerische Gruppen zerfallen ist, deren eine sich außerstande sieht, den Dienst des Pfarrers anzunehmen, und sich seinem Wirken entzieht. In einer solchen Situation ist es für die Beurteilung des Wirkens des Pfarrers ohne Belang, welche Gruppe oder welches Gemeindeglied – möglicherweise auch der Pfarrer – die Parteiung ausgelöst hat, wie zahlreich die eine oder die andere Gruppe ist und wie das Wirken des Pfarrers von der ihm zugewandten Gruppe beurteilt wird. Denn bei einer tief greifenden Parteiung in der Gemeinde ist es dem Pfarrer unmöglich, den ihm nach der kirchlichen Ordnung, insbesondere nach § 20 KGO, gegenüber allen Gemeindegliedern obliegenden Dienst zu leisten.
Hingegen ist das gedeihliche Wirken eines Pfarrers nicht schon dann in Frage gestellt, wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen ihm und den Kirchenvorstehern auftreten. Zwar können solche Spannungen Ausdruck einer Spaltung der Gemeinde oder gar der Tatsache sein, dass der überwiegende Teil der Gemeinde den Dienst des Pfarrers nicht mehr anzunehmen bereit ist. Ebenso ist es aber möglich, dass sie lediglich zwischen den beteiligten Personen bestehen und das Wirken des Pfarrers als Seelsorger und vorrangiger Träger der Wortverkündigung gegenüber den übrigen Gemeindegliedern und damit gegenüber der weit überwiegenden Mehrheit der Gemeinde im Sinne des § 73 Abs. 1 PfDG unberührt lassen. Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich nicht ohne weitere Sachaufklärung an dem Votum des Kirchenvorstandes ablesen, mag dieses auch – wie im vorliegenden Fall – einhellig abgegeben worden sein. Wohl ist der Kirchenvorstand – neben seinen sonstigen Aufgaben und Befugnissen – der berufene Sprecher der Gemeindeglieder. Bevor rechtliche Schlüsse aus seiner Stellungnahme gezogen werden, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall anhand von Tatsachen geprüft werden, ob er selbst der Auffassung ist, mit seinem Votum den Meinungsstand der gesamten Gemeinde wiederzugeben, und ob die Richtigkeit dieser Auffassung durch Fakten belegt wird. Nur wenn beides aufgrund der Prüfung zu bejahen ist, kann das Votum des Kirchenvorstandes mit der Beurteilung des Sachverhalts durch die Gemeinde gleichgesetzt werden“.
Hiervon ausgehend lässt sich anhand des Inhalts der dem Senat vorgelegten Akten ohne weitere Sachaufklärung feststellen, dass die Entscheidung der Kirchenleitung der Beklagten, den Kläger aus seinem Pfarramt abzuberufen, weil ihm die gedeihliche Führung dieses Amtes in der Kirchengemeinde R. unmöglich sei, nicht auf einem unrichtigen Rechtsverständnis beruht und dass die Kirchenleitung von dem ihr in § 49 Abs. 1 PfDG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Dazu im Einzelnen:
Die Tätigkeit des Klägers in seiner bisherigen Pfarrstelle ist nicht nur für den unbefangenen Betrachter, sondern auch nach dem in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommenen – ihn menschlich sehr belastenden – Empfinden des Klägers selbst geradezu gekennzeichnet durch sich wiederholende Zerwürfnisse zwischen dem Kläger und dem Presbyterium, die ihren Ausdruck darin fanden, dass immer wieder Presbyter von ihrem Amt zurücktraten und das Presbyterium dadurch beschlussunfähig wurde. Obwohl sich die personelle Zusammensetzung des Presbyteriums verschiedentlich änderte und die Beklagte zwischenzeitlich auf einen unbelasteten Neubeginn hinwirkte, zu dem jedenfalls auch das im Jahre 1980 amtierende Presbyterium beitrug, in dem es den Abberufungsantrag des vorherigen Presbyteriums förmlich zurücknahm, gelang eine geordnete Zusammenarbeit nur zeitweise und zerbrach immer wieder. Die Spannungen fanden ihren Ausdruck nicht zuletzt in gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und einem Presbyter sowie in einer vom Kläger unterstützten Strafanzeige seiner Ehefrau gegen einen anderen Presbyter. Dabei können die näheren Umstände dieser Auseinandersetzungen dahinstehen, weil der Senat deren Ursachen und Motive nicht aufzuklären hat, da er keine Schuldfeststellungen zu treffen hat. Die einem kirchlichen Gericht in besonderem Maße obliegende Schonung der persönlichen Sphäre der vom Verfahren betroffenen Personen verbot es sogar, hier weiter einzudringen. Für die zu treffende Entscheidung ist allein die aus diesen Tatsachen abzuleitende Feststellung maßgebend, aber auch ausreichend, dass sich stets aufs Neue unüberbrückbare, sogar zu persönlichen Spannungen angewachsene Gegensätze aufgetan haben, die den Kläger und das Presbyterium daran hinderten, ihren gemeinsamen Auftrag zu erfüllen, der einen Zusammenklang des Wollens und Strebens voraussetzt.
Das ist nicht ohne Auswirkungen auf die Gemeinde in ihrer Gesamtheit geblieben, wie dadurch belegt wird, dass sich schließlich eine nicht unbeträchtliche Gruppe der Gemeindeglieder, die sich zur Kirche halten, offen gegen den Kläger gestellt und dies in dem gemeinsamen, schriftlich formulierten Wunsch bekundet hat, der Kläger möge von seinem Pfarramt abberufen werden. Dabei kann offen bleiben, ob alle Unterzeichner dieser Eingabe Gemeindeglieder waren und ob sie ihren Wunsch später aufrechterhalten haben. Denn kennzeichnend für den Zustand der Gemeinde ist, dass die Eingabe jedenfalls zunächst unter den Gliedern der Kirchengemeinde R. eine große Zahl von Befürwortern gefunden hat, die ihre Meinung durch ihre Unterschrift bekundet haben. Ein weiteres Zeichen dafür, dass die bestehenden Schwierigkeiten in die Gemeinde ausstrahlten, ist darin zu erkennen, dass sich eine nicht unbeträchtliche Zahl von Gemeindegliedern des Klägers wegen das Generaldimissoriale hat erteilen lassen, um am kirchlichen Leben anderer Gemeinden teilnehmen zu können.
Es kann nach alledem kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Kläger seit geraumer Zeit nicht mehr imstande ist, den ihm gegenüber allen Gemeindegliedern obliegenden Dienst zu leisten. Das hätte es bereits zu einem früheren Zeitpunkt gerechtfertigt, ihn aus seiner Pfarrstelle abzuberufen. Ob dem ursprünglich von der Beklagten zur Vermeidung einer Abberufung ins Auge gefassten Wechsel des Klägers auf eine andere Pfarrstelle zunächst mit gutem Grund der Vorrang eingeräumt worden ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Insoweit war und ist der Beklagten – wie dargelegt -ein Ermessen eingeräumt. Dass sie sich nicht schon für die Abberufung entschieden hat, als die sich wiederholenden Spannungen und Zerwürfnisse zweifelsfrei offenbar geworden waren, mag sich noch im Rahmen dieses Ermessens gehalten haben. Jedenfalls aber tragen die nunmehr dem Abberufungsbeschluss zugrunde gelegten Tatsachen und Geschehnisse als solche, d.h. ohne Wertung ihrer Hintergründe und Ursachen, die Feststellung, dem Kläger sei ein gedeihliches Wirken in der Kirchengemeinde R. unmöglich i geworden. Dabei hat die Beklagte den unbestimmten Rechtsbegriff „gedeihliches Wirken in (der) Gemeinde“ ersichtlich zutreffend ausgelegt und inhaltlich ausgefüllt.
Der Kläger tritt dem vergeblich mit der Auffassung entgegen, die dargestellte Situation sei auf die Gegnerschaft einzelner früherer Presbyter zu ihm zurückzuführen. Zwar treten unter den lang dauernden Spannungen und Zwistigkeiten persönliche Auseinandersetzungen an Intensität hervor, die der Kläger mit zwei früheren Kirchmeistern hatte und die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Verfahren auslösten. Im Zusammenhang mit ihnen mag der Kläger auch persönlich in einer nicht zu billigenden, dem Gebot der Brüderlichkeit widersprechenden Weise angegriffen worden sein. Ebenso hat sich der Kläger in diesen Auseinandersetzungen nicht immer nur der seinem Amt und Auftrag gemäßen Mittel bedient, wie die Tatsache zeigt, dass er einen früheren Kirchmeister, der Arzt ist, ohne erkennbare sachliche Notwendigkeit und ohne sich in der Angelegenheit hinreichend sachkundig gemacht zu haben, gegenüber dessen Standesvertretung eines standeswidrigen Verhaltens verdächtigt hat. In alledem können jedoch bei lebensnaher Betrachtungsweise nur besonders augenfällige emotionale Fehlhandlungen gesehen werden, die sich zwar aus den Verstimmungen erklären, welche sie ausgelöst haben, die jedoch weder Aufschluss über die äußeren und inneren Ursachen dieser Verstimmungen geben noch einem einzelnen Beteiligten einseitig zur Last zu legen sind.
Die über fast die gesamte Amtszeit des Klägers in R. anhaltenden, stets wiederkehrenden Spannungen lassen sich angesichts der Zeitdauer und des zwischenzeitlich mehrfachen Wechsels in der Besetzung des Presbyteriums sowie im Hinblick darauf, dass zumal das im Jahre 1980 gewählte, nahezu völlig neu zusammengesetzte Presbyterium zunächst zu einer guten Zusammenarbeit mit dem Kläger gefunden hatte, nicht allein auf persönliche Gegensätze zwischen dem Kläger und bestimmten Presbytern und daraus erwachsene Einzelauseinandersetzungen reduzieren oder mit ihnen erklären. Auch lassen sich die wiederholten Rücktritte verschiedener Presbyter nicht allein auf persönliche Missstimmungen Einzelner zurückführen. Im Übrigen hatte die Beklagte und hat der erkennende Senat – wie dargelegt – keinen rechtlichen Anlass, die vom Kläger hervorgehobenen Einzelvorkommnisse zu untersuchen und ihren menschlichen und sachlichen Hintergrund aufzuhellen; denn für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts im Lichte des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG ist vielmehr allein der zuvor festgestellte Tatbestand ausschlaggebend, dass der Kläger seinen Auftrag als Gemeindepfarrer der Kirchengemeinde R. – offenbar schon seit geraumer Zeit – nicht mehr gegenüber allen der Kirche zugewandten Gemeindegliedern erfüllen kann.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei aus Rechtsgründen gehindert gewesen, Geschehnisse, die vor dem Jahre 1980 liegen, bei ihrer Entscheidung zu verwerten. Dieser Auffassung liegt möglicherweise ein Fehlverständnis dessen zugrunde, worüber die Kirchenleitung der Beklagten gemäß § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG zu entscheiden hatte. Ob einem Pfarrer ein gedeihliches Wirken in seiner Gemeinde unmöglich (geworden) ist, beurteilt sich – wie oben ausgeführt – allein danach, wie sich seine Möglichkeiten, den erteilten Auftrag zu erfüllen, im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Abberufung darstellen. Es gibt mithin nur einen Abberufungsgrund, nämlich die Feststellung, dass ein gedeihliches Wirken zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, d.h., dass die Voraussetzungen für ein solches Wirken irreparabel zerstört sind. Demgegenüber geht die Argumentation des Klägers von der Annahme aus, der angefochtene Beschluss stütze sich auf eine Mehrzahl von „Abberufungsgründen“, worunter er die einzelnen Tatsachen versteht, die in dem Beschluss der Kirchenleitung vom 24. November 1982 angeführt worden sind, um zu veranschaulichen, wie sich die seinerzeit festgestellte Situation entwickelt hat. Diese Darstellung des Verlaufes der Entwicklung war der Beklagten auch dann nicht aus Rechtsgründen verwehrt, wenn darin eine „Verwertung“ der angeführten Geschehnisse im Rahmen des Abberufungsverfahrens zu erblicken wäre. Ein rechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich dieser Geschehnisse, auf das sich der Kläger beruft, lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Beklagte dem Kläger unter dem 12. Januar 1982 mitgeteilt hat, sie betrachte die im Jahre 1980 gegen ihn erhobenen Vorwürfe disziplinarrechtlich als erledigt. Diese Mitteilung bezieht sich ersichtlich nur auf die vorher vom Kreissynodalvorstand gegebene Anregung, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Auf die Berücksichtigung der Geschehnisse in anderem rechtlichen Zusammenhang hat die Beklagte damit nicht verzichtet.
Ein solcher Verzicht hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass die Beklagte seinerzeit schon Vorstellungen darüber hatte, inwiefern die Geschehnisse noch Bedeutung hätten erlangen können. Daran aber fehlte es, weil die Beklagte seinerzeit weder die Abberufung des Klägers aus seinem Pfarramt noch kirchenaufsichtliche Maßnahmen gegen ihn ins Auge gefasst hatte. Der Wortlaut des Schreibens vom 12. Januar 1982 konnte im Übrigen bei objektiver Betrachtungsweise auch beim Kläger nicht den Eindruck erwecken, alle vor dem Jahre 1980 liegenden Vorkommnisse seien in seinem Verhältnis zur Beklagten in jeder nur denkbaren Beziehung „gelöscht“.
Auf den Umstand, dass das Presbyterium der Kirchengemeinde R. durch Beschluss vom 12. August 1980 festgestellt hat, der Kläger habe seine Amtspflichten nicht verletzt, lässt sich das von ihm in Anspruch genommene Verwertungsverbot ebenso wenig stützen wie darauf, dass die im Jahre 1982 durchgeführte Visitation der Kirchengemeinde keine Beanstandungen ergeben hat. Es bedarf keiner Ausführung, dass weder das Presbyterium noch die Visitatoren befugt waren, bezüglich des Dienstverhältnisses des Klägers die Beklagte bindende Erklärungen abzugeben. Hinzu kommt, dass die Feststellung, der Kläger habe seine Amtspflichten nicht verletzt, wie auch das Ergebnis der Visitation keinen Aufschluss darüber zu geben vermögen, ob es dem Kläger möglich ist, gedeihlich in der Kirchengemeinde R. zu wirken.
Der zuvor erörterte Ablauf der Geschehnisse und deren dargestellte Auswirkungen auf die Kirchengemeinde R. lassen keinen Zweifel daran, dass die Beklagte das Ermessen, welches ihr in § 49 Abs. 1 PfDG hinsichtlich der Entscheidung, ob der Kläger aus seiner Pfarrstelle abberufen wird, eingeräumt ist, sachgerecht und rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Jede andere Entscheidung als die, die gesetzliche Abberufungsbefugnis zu nutzen, wäre nach Lage der Dinge sachwidrig gewesen. Insoweit stimmt der Senat im Ergebnis mit den das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen überein.
Daraus folgt, dass auch die einstweilige Anordnung der Beklagten, mit der sie den Kläger gemäß § 51 Abs. 1 PfDG von seinen Dienstgeschäften beurlaubt und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet hat, keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Dieser Maßnahmen bedurfte es im Interesse der Kirchengemeinde R., denn mit ihnen wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft des Abberufungsbeschlusses Ansätze für ein wieder gedeihliches Gemeindeleben zu schaffen.
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen gemäß § 22 der Verordnung über den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union dem Kläger zur Last.