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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Greven

Vom 2. Dezember 2008

(KABl. 2008 S. 348)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Greven
21. Mai 2013
§ 6
neu gefasst
2
Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Greven
21. April 2015
§ 1
neu gefasst
Präambel
Die Evangelische Kirchengemeinde Greven, bestehend aus den bisher weitgehend eigenständigen Gemeindebezirken Christuskirche (Greven) und Erlöserkirche (Reckenfeld), will in allen Bereichen von Gemeinde zusammenwachsen und gibt sich deshalb nach den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# für die Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste folgende Gemeindesatzung.
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§ 12#
Gliederung der Kirchengemeinde

Die Evangelische Kirchengemeinde Greven bildet zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Dienst die Gemeindebezirke Christuskirche (Greven) und Erlöserkirche (Reckenfeld).
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§ 2
Leitung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung3# trägt es die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Ihm obliegen die Planung und Leitung der gesamten kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Greven, insbesondere der Gottesdienste, der Seelsorge, des kirchlichen Unterrichts, der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, der Kirchenmusik, sowie die Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben. Zudem gehören Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit zu den Aufgaben des Presbyteriums. Es vertritt die Kirchengemeinde Greven in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr und hält Kontakt zu den gesellschaftspolitischen Gruppen.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Das Presbyterium regelt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung4# Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz.
( 4 ) Das Presbyterium überträgt zwei gewählten Mitgliedern des Presbyteriums das Amt der Finanz-Kirchmeisterin oder des Finanz-Kirchmeisters sowie das der Bau-Kirchmeisterin oder des Bau-Kirchmeisters und weiteren zwei Mitgliedern deren Stellvertretung.
( 5 ) Bei der Wahl des oder der Vorsitzenden sowie der Stellvertretung wie auch bei der Berufung der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern sowie der verschiedenen Gemeindebezirke anzustreben.
( 6 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium unmittelbar nach Beendigung einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter einen Geschäftsführenden Ausschuss und einen Fachausschuss für Gemeindearbeit. Das Presbyterium kann darüber hinaus jederzeit beratende Ausschüsse einsetzen.
( 7 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt das Presbyterium in der Regel einmal im Monat zusammen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums entsprechend den Bestimmungen der Kirchenordnung unter Einhaltung einer 7-tägigen Frist mit Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss wird aus den Mitgliedern des Presbyteriums zur Erledigung der laufenden Geschäfte und folgender Aufgaben gebildet:
  • Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums,
  • Erledigung der einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  • Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
  • Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
  • Finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
  • Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung und sonstige Grundstücksangelegenheiten,
  • Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  • Vorbereitung der Entscheidung über Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Entlassung etc.).
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig. Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören unter anderem an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Stellvertretung;
  2. die Finanz-Kirchmeisterin oder der Finanz-Kirchmeister sowie die Bau-Kirchmeisterin oder der Bau-Kirchmeister oder ihre/seine Vertretung.
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 3 ) Zur Erfüllung der durch das Presbyterium übertragenen Aufgaben tritt der Geschäftsführende Ausschuss in der Regel einmal im Monat zusammen.
Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses entsprechend den Bestimmungen der Kirchenordnung5# unter Einhaltung einer 7-tägigen Frist mit Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
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§ 4
Fachausschuss für Gemeindearbeit

( 1 ) Dem Fachausschuss für Gemeindearbeit sollen Mitglieder des Presbyteriums, Vertretungen aller Gruppen und Kreise, Vertretungen der Einrichtungen, interessierte Gemeindeglieder sowie eine Vertretung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter/innen der Gemeinde angehören. Der Fachausschuss für Gemeindearbeit wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Fachausschusses gehören: Informationsaustausch, Terminabsprachen, Planung gemeinsamer Veranstaltungen, Entwicklung von Ideen, die das Zusammenwachsen der Gemeindebezirke fördern (insbesondere die Umsetzung der Gemeindekonzeption), Gestaltung der Kommunikation zwischen Gemeinde und Presbyterium.
( 3 ) Der Fachausschuss versammelt sich auf Einladung des oder der Vorsitzenden. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr. Er wird darüber hinaus einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt oder wenn das Presbyterium es wünscht.
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§ 5
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium, der Geschäftsführende Ausschuss und der Fachausschuss für Gemeindearbeit unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeiten mehrerer Gremien berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium. Das Presbyterium soll danach streben seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 2 ) In Verantwortung vor der Kirchengemeinde treten Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Greven in regelmäßigen Abständen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, zur Koordination ihrer Arbeit und zur Regelung kirchengemeindlicher Fragen zu Arbeitsbesprechungen zusammen.
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§ 67#
Inkrafttreten8#

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Die Satzung vom 5. November 1996 tritt damit außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ § 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Greven vom 21. April 2015.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ § 6 neu gefasst durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Greven vom 21. Mai 2013.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. Dezember 2008.