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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – Vergleich vor dem VGH 3/01)
Datum:06.11.2000
Aktenzeichen:VK 9/99
Rechtsgrundlage:PfAusbG §§ 7 Abs. 1, 7 a
AGPfAusbG § 10
VDAufnVO §§ 9, 10
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 23 Nr. 1
GG Art. 12 Abs. 1, 140
Weimarer Reichsverfassung Art. 137 Abs. 3
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Vorbereitungsdienst, Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Auswahlverfahren (Assessment), Berufsfreiheit
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Leitsatz:

  1. Das PfAusbG verpflichtet nicht, alle evangelischen Theologen nach bestandener Erster Theologischer Prüfung in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.
  2. Die Entscheidung über die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst ist eine Ermessensentscheidung. Die Einzelheiten sind zulässigerweise in der VDAufnVO geregelt.
  3. Art. 23 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 12 Abs. 1 GG gelten hinsichtlich der Berufsfreiheit nicht für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein angestrebtes Pfarramt. Insoweit ist die Kirche durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung zu einer eigenverantwortlichen Regelung berechtigt.
  4. Die Durchführung des Auswahlverfahrens ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) begehrt mit seiner Klage Aufnahme in die Bewerberliste für den kirchlichen Vorbereitungsdienst unter Zuerkennung von Zusatzpunkten für das von ihm durchgeführte Studium und die in Arbeit befindliche Dissertation.
Er hat am 2. September 1997 vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) die Erste Theologische Prüfung abgelegt und mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ (Durchschnittszahl 2,9) bestanden. Er wurde nach Maßgabe der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst – VDAufnVO – vom 13. Februar 1997 (KABl. 1997, S. 35) in die Bewerberliste für den kirchlichen Verwaltungsdienst aufgenommen und nach einer Verfahrensänderung durch die VDAufnVO vom 10. Dezember 1997 (KABl. 1998, S. 1) weiter in dieser Liste geführt. Mit Bescheid vom 26. Februar 1998 wurde dem Kl. vom Landeskirchenamt (LKA) mitgeteilt, dass er frühestens zum 1. September 2001 mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechnen könne.
Auf ihrer Tagung im November 1998 beschloss die Landessynode in den „Überlegungen zur weiteren Personalplanung für die Theologinnen und Theologen
1.
Personalpolitische Maßnahmen …
1.3
Die bestehende Bewerbungsliste für den Vorbereitungsdienst ist zu reduzieren. Davon sollen alle, die vor dem 01.01.1996 die Erste Theologische Prüfung abgelegt haben, nicht erfasst werden …
Die Anzahl der übrigen Bewerberinnen und Bewerber soll durch ein einmaliges Auswahlverfahren um die Hälfte reduziert werden.
In dem Verfahren sollen einerseits Berücksichtigung finden:
die Examensnote,
besondere Qualifikationen und Belastungen.
Ein zweiter Teil des Auswahlverfahrens soll in Form eines „Assessment“, eines Auswahlseminars, wie es z. B. bei der Telefonseelsorge, bei anderen kirchlichen Einrichtungen und in der Wirtschaft erfolgreich praktiziert wird, durchgeführt werden. Bei allen Auswahlverfahren und bei der Anwendung von Auswahlkriterien ist darauf zu achten, dass Frauen weder mittelbar noch unmittelbar benachteiligt werden.“
Dementsprechend erließ die Kirchenleitung am 18. Februar 1999 wiederum eine neue VDAufnVO (KABl. 1999, S. 74). Der Kl. wurde in das darin geregelte neue Auswahlverfahren einbezogen. Nach der Teilnahme an diesem Auswahlverfahren teilte das LKA dem Kl. durch Bescheid vom 22. April 1999 mit, dass er aufgrund des Auswahlergebnisses nicht mehr in der Bewerberliste geführt werden könne. Mit der Gesamtpunktzahl 10, die sich aus 5 Punkten für das Examensergebnis und 5 Punkten aufgrund des Auswahlverfahrens zusammensetze, sei er auf Rang 17 der Gesamtbewerberliste zu setzen, in die nur 15 Bewerber(innen) aufgenommen werden könnten. Die zunächst mitgeteilte Zahl 15 wurde später auf 16 korrigiert. Zusatzpunkte wurden nicht gewährt, obwohl dem LKA bekannt war, dass er eine Dissertation in systematischer Theologie aufgenommen hatte. Bei Interesse an einer Erläuterung der Endpunktzahl des Auswahlverfahrens stehe ihm ein Kommissionsmitglied am 18. und 20. Mai 1999 zur Verfügung. Nach diesem Termin würden dort die den Kl. betreffenden personenbezogenen Unterlagen vernichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Ablehnungsbescheids Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 (eingegangen bei der Beklagten am 20. Mai 1999) erhob der Kl. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und gegen die Vernichtung der Unterlagen des Auswahlgesprächs. Er machte geltend, dass ihm wegen der Aufnahme eines Magister-Studiums in Philosophie sowie Kommunikations- und Medienwissenschaft sowie seiner Dissertation Zusatzpunkte zu gewähren seien. Die Vernichtung der Unterlagen des Auswahlgesprächs halte er für rechtswidrig, weil sie wegen späterer Nachvollziehbarkeit aufbewahrt werden müssten. Er wandte sich ferner gegen die Beschränkung der Zahl der in die Bewerberliste aufgenommenen Kandidaten auf 15.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheids vom 16. August 1999 wird auf dessen Wortlaut Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Klage, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt, vertieft und ergänzt.
Er macht geltend, dass er in die Bewerberliste aufzunehmen sei, weil ihm Zusatzpunkte zuzuerkennen wären. Die Nichtgewährung der Zusatzpunkte stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kl. dar. Die Aufzählung der Tatbestände, bei deren Vorliegen Zusatzpunkte zu gewähren seien, in § 9 Abs. 2 der VDAufnVO sei nicht abschließend. Die dort genannten „vergleichbaren Aktivitäten“ sollten vielmehr Fälle erfassen, die den in der zuvor genannten Aufzählung Genannten ähnlich seien. Als unbestimmter Rechtsbegriff sei die Vergleichbarkeit von Aktivitäten in rechtlicher Hinsicht voll überprüfbar. Sowohl beim Philosophie-Magister-Studium als auch bei der Dissertation handele es sich um solche vergleichbaren Aktivitäten, sodass dem Kl. zwei Zusatzpunkte zustünden. Die Verordnung sehe für ein Auslandsstudium oder für vergleichbare Aktivitäten zwei Zusatzpunkte vor. Es sei kein Unterschied, ob ein Theologiestudium wegen eines Auslandsstudiums oder eines anderen Inlandsstudiums unterbrochen werde. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, durch geschickte Wahl des Landes trotz Auslandsstudium sein Theologiestudium ohne Unterbrechung fortzusetzen. Derjenige, der im Inland ein anderes Studium aufnehme, erweitere dagegen seinen Horizont über die Theologie hinaus.
Darüber hinaus bestünden gegen das Auswahlverfahren insgesamt erhebliche rechtliche Bedenken, da die personenbezogenen Unterlagen nach dem 18. Mai 1999 vernichtet worden seien. Dies ergebe sich aus dem Ablehnungsbescheid. Durch die Vernichtung dieser Unterlagen sei die gerichtliche Kontrolle völlig unmöglich und damit die Rechte des Kl. unzulässig eingeschränkt. Es sei eine Fehlvorstellung des LKA, dass es in diesem Verfahren private persönliche Aufzeichnungen der Beurteilenden gebe, die vernichtet werden könnten. Es sei nicht auszuschließen, dass sachfremde Erwägungen maßgebend gewesen seien, sodass das Gesamtergebnis rechtswidrig wäre. Insgesamt sei das Auswahlverfahren schnell zusammengeschustert sehr durcheinander gelaufen und mit Unklarheiten befrachtet gewesen. So habe Frau G., die Vorsitzende in dem Auswahlverfahren, auf telefonische Anfrage am 18. Mai 1999 erklärt, sie wisse nichts davon, dass Akten später vernichtet werden sollten. Ferner hat der Kl. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Ausgangszahl der Bewerber in dem Auswahlverfahren, an dem er teilgenommen habe, habe 33 betragen und zum Beweis eine Terminübersicht des Auswahlseminars mit dieser Angabe vorgelegt. Die Hälfte dieser Bewerber habe nach dem Synodenbeschluss von 1998 aufgenommen werden müssen. Bei Aufrundung der sich ergebenden 16,5 hätten 17 Bewerber aufgenommen werden müssen, also auch er als 17.
Der Kl. beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 22. April 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 16. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kl. weiter in der Bewerberliste für den kirchlichen Vorbereitungsdienst zu führen.
hilfsweise:
Frau G. als Zeugin zu den Beweisthemen „Verbleib der Prüfungsakten“ und „Transparenz der Prüfungsergebnisse“ zu vernehmen,
äußerst hilfsweise:
festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet ist, dem Kl.
1.
eine von ihr angebotene Weiterbildungsmaßnahme zum Referenten für Unternehmenskommunikation oder zum Personalreferenten für evangelische Theologen/innen bzw. eine vergleichbare Maßnahme zu finanzieren,
2.
darüber hinaus eine Supervisionsausbildung zu finanzieren.
Die Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass das Auswahlverfahren nicht mit Fehlern belastet sei und insbesondere keine besondere Qualifikation vorliege, die zu Zusatzpunkten hätte führen können.
„Vergleichbare Aktivitäten“, auf die sich der Kl. berufe, könnten nur zum Tragen kommen, wenn sie von ihrer Qualität und Zielrichtung her den Aktivitäten entsprächen, die einem diakonischen, sozialen oder missionarisch/ökumenischen Jahr oder einem Auslandsstudium von mindestens einem Jahr vergleichbar seien. Das Studium eines anderen Faches wie etwa Philosophie oder auch eine in Arbeit befindliche Dissertation seien etwas völlig anderes, beide seien nur bei erfolgreichem Abschluss zu berücksichtigen, wie dies ausdrücklich in § 9 Abs. 2 der VDAufnVO festgelegt sei.
Auch bei der Durchführung des Auswahlseminars liege kein Fehler vor, der eine Anfechtung der Entscheidung rechtfertigen könnte. Dies gelte auch für die Vernichtung personenbezogener Unterlagen aus dem Auswahlseminar. Die Auswahlkommission habe die Aufgabe, die Eigenarten der Persönlichkeit, wie sie sich in dem Auswahlseminar darstellt, im Hinblick auf bestimmte Charakteristika in dem Punktesystem des Abs. 1 des § 10 der VDAufnVO zu werten. Diese Art der Persönlichkeitswertung, vergleichbar etwa der Auswahl von Bewerbern bei einem Bewerbergespräch, könne ihrer Art nach nur hinsichtlich der Feststellung von Formfehlern oder anderer objektivierbarer Gegebenheiten justiziabel sein, nicht hingegen hinsichtlich der persönlichen Bewertung des Bewerbers durch die einzelnen Kommissionsmitglieder. Auch würden nicht etwa die inneren Motive des jeweiligen Auswahlkommissionsmitglieds protokolliert, sondern lediglich die Wertungsergebnisse; diese seien ihrer Art nach selbstverständlich auch nicht geheim. Dass die Mitglieder der Auswahlkommission ihre möglichen persönlichen Notizen zu den einzelnen Bewerbern nach der Entscheidung zu vernichten verpflichtet seien, diene dem Schutz der Bewerber; es handele sich eben nicht um die Protokollierung einer Prüfung, sondern um die Bewertung einer Persönlichkeit durch eine Auswahlkommission.
Der Vertreter der Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung ferner dargelegt, dass die in der Seminarübersicht mit 33 angegebene Bewerberzahl unzutreffend gewesen sei, weil eine Kandidatin in eine andere Landeskirche gewechselt sei, sodass nur noch 32 verblieben.
Die Verwaltungskammer hat die das Verfahren betreffenden Kirchenverwaltungsakten beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und die in dem gerichtlichen Verfahren von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Die Bekl. ist nicht verpflichtet, den Kl. in einer Bewerberliste für den kirchlichen Vorbereitungsdienst zu führen. Er erfüllt zwar die Grundvoraussetzungen, die in § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausbildung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union – EKU – (Pfarrer-Ausbildungsgesetz; PfAusbG) vom 15. Februar 1983 (KABl. 1983, S. 64, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 1990 (KABl. 1990, S. 204) festgelegt sind, d. h. eine bestandene Erste Theologische Prüfung, gesundheitliche Eignung und vollberechtigte Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Das PfAusbG verpflichtet jedoch die Bekl. nicht zu einer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vor der Zweiten Theologischen Prüfung. Das Gesetz stellt vielmehr die Aufnahme in das freie Ermessen der Bekl., indem es formuliert: „… kann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen … werden“. Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst das Ergebnis eines Kolloquiums zu berücksichtigen, wie dies hier geschehen ist, sieht § 7 a PfAusbG ausdrücklich vor. Die Einzelheiten der Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst hat die Kirchenleitung der Bekl. aufgrund der Ermächtigung in § 10 des Ausführungsgesetzes zum PfAusbG der EKU vom 11. November 1983 (KABl. 1983, S. 215) zulässigerweise in der VDAufnVO vom 18. Februar 1999 (KABl. 1999, S. 74) geregelt.
Eine Verletzung maßgebender Rechtsvorschriften konnte das Gericht nicht feststellen.
Die Entscheidung der Bekl. und die ihr zugrunde liegenden Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Sowohl Art. 12 Abs. 1 GG als auch Art. 23 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gelten hinsichtlich der Berufsfreiheit nicht im Blick auf das Pfarramt, das der Kl. anstrebt. Der Bekl. ist vielmehr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung das Recht eingeräumt, den Vorbereitungsdienst der Pfarrer eigenverantwortlich zu regeln (Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Lutherischen Kirche Deutschlands vom 14. März 1988 RVG 2/87, ABl. der EKD, Rechtsprechungsbeilage 1989 S. 5; Verwaltungskammer – VK – der Evangelische Kirche im Rheinland, Urteil vom 10. April 1984 VK 14/1983, ABl. der EKD, Rechtsprechungsbeilage 198 S. 7; Urteil der VK der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 14. August 2000 – VK 1/00– nicht rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es ausschließlich, den Bedarf der Bekl. an Theologen mit Zweiter Theologischer Prüfung zu decken, nicht aber Ausbildungsplätze für einen Ausbildungsgang bereitzustellen, der bei erfolgreichem Abschluss Voraussetzung für Berufe außerhalb des kirchlichen Bereichs ist, also anders als der juristische Vorbereitungsdienst im staatlichen Bereich, dessen erfolgreicher Abschluss auch Voraussetzung für nichtrichterliche Berufe ist. Wenn auch im Wirtschaftsleben Arbeitsmöglichkeiten für Theologen gegeben sind, die nach dem Vorbereitungsdienst das Zweite Theologische Examen bestanden haben, so ist dies eine berufsfremde Arbeit. Hieraus ergibt sich nicht, dass Voraussetzung eine mit dem Zweiten Theologischen Examen abgeschlossene Berufsausbildung ist. Regelmäßig führen vielmehr andere akademische Studiengänge zu diesen Arbeitsplätzen in der Wirtschaft.
Die Beschränkung der Zahl der in die Bewerberliste für den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Bewerber auf 16 ist zulässig. Die Bekl. ist nicht verpflichtet, für den Vorbereitungsdienst mehr Ausbildungsplätze bereitzustellen als geschehen. Sie hat sich vielmehr streng an die „Überlegungen zur weiteren Personalplanung für Theologinnen und Theologen“ gehalten, die die Landessynode der Bekl. 1998 beschlossen hat, indem die Bekl. die Anzahl der 33 Bewerber um 17 reduziert hat, sodass noch 16 Bewerber verblieben. Um die durch Beschluss der Landessynode festgelegte hälftige Reduzierung zu erreichen, musste die Bekl. die sich durch hälftige Teilung der Bewerberzahl ergebenden 16,5 auf 17 aufrunden, da 16 auszuscheidende Bewerber nicht die Hälfte der Gesamtbewerberzahl erreicht hätten. Anders wäre es nur gewesen, wenn die Landessynode beschlossen hätte, die Hälfte der Bewerber einzustellen. Dies hätte zu einer umgekehrten Rechnung geführt, sodass 17 aufzunehmen gewesen wären.
Die Kammer ist bei der Überprüfung der Rechnung der Bekl. von 33 Bewerbern ausgegangen, wie in der Übersicht der Auswahlseminare angegeben und nicht von 32, wie von der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Die Kammer hat von einer näheren Prüfung der Frage, ob die Zahl von 33 oder 32 zutreffend ist, abgesehen, weil sich sowohl bei 32 Gesamtbewerbern als auch bei 33 Bewerbern nicht mehr als die von der Bekl. berücksichtigten 16 Bewerber ergeben.
Die Platzierung des Kl. auf Platz 17 der Bewerberliste begegnet keinen Bedenken.
Insbesondere ist die Bekl. nicht verpflichtet, dem Kl. Zusatzpunkte nach § 9 VDAufnVO zu gewähren. Der angefochtene Bescheid der Bekl. lässt insoweit keine Rechtsfehler erkennen. Dem Kl. sind zu Recht keine Zusatzpunkte wegen des von ihm begonnenen Magister-Studiums in Philosophie und der aufgenommenen Dissertation in Systematischer Theologie gewährt worden. Nach § 9 Abs. 2 VDAufnVO werden zwei Zusatzpunkte in Zusammenhang mit einer Dissertation nur gewährt, wenn sie abgeschlossen ist. Hieran fehlt es bei der Dissertation des Kl.
Auch für das Studium eines anderen Studienfaches als Theologie werden für besondere Qualifikation zwei Zusatzpunkte nur bei Abschluss des Studiums vergeben. Ein solcher Abschluss liegt aber beim Kl. nicht vor.
Entgegen der Meinung des Kl. ist weder seine Arbeit an einer Dissertation noch sein Philosophie-Studium einem Auslandsstudium, der Ableistung eines diakonischen, sozialen oder missionarisch/ökumenischen Jahres vergleichbar. Der Verordnungsgeber hat vielmehr beides ausdrücklich nur im Falle des Abschlusses als berücksichtigungsfähig angesehen.
Die vom Kl. angegriffene Durchführung des Auswahlseminars nach § 10 VDAufnVO begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Insbesondere kann der Kl. nicht mit Erfolg rügen, dass schriftliche Aufzeichnungen der Mitglieder der Auswahlkommission über den Verlauf des Seminars und die Beurteilung der einzelnen Beobachtungsschwerpunkte vernichtet worden sind. Die VDAufnVO sieht solche Aufzeichnungen nicht vor. Der Wertungsprozess im Auswahlseminar, der zu der abschließenden Punktvergabe führt, erfordert auch von der Sache her keine besondere schriftliche Fixierung und die Aufnahme in auf den Kl. bezogene Akten und deren Aufbewahrung. Wenn Aufzeichnungen dieser Art gleichwohl existiert haben, ist ihre Aufbewahrung jedenfalls in das Belieben der Kommissionsmitglieder oder der Bekl. gestellt. Ihre Vernichtung war nicht ermessenswidrig. Die letztlich als Gedächtnisstütze angefertigten Beurteilungsnotizen haben keine unmittelbare rechtliche Bedeutung. Sie sind lediglich Arbeitsunterlagen für die Kommissionsmitglieder und müssen nicht zu den den Kl. betreffenden Akten genommen werden (so zu schriftlichen Unterlagen zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 2. Auflage 1995, Teil B RdNr. 282, im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. April 1981 – BVerwG 2C 34.79 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwGE – 62, 135, und vom 10. September 1968 I WB 19.68 –, BVerwGE 33, 183).
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Kl. bereits im Verwaltungsverfahren gegen die Vernichtung gewehrt hat.
Die Aufbewahrung der Beurteilungsnotizen ist auch nicht zur Gewährleistung eines effektiven kirchengerichtlichen Rechtsschutzes geboten. Ggf. trägt die Beklagte die materielle Beweislast (Darlegungslast), wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder eine gebotene Erläuterung oder Konkretisierung reiner Werturteile in Folge der Vernichtung von Unterlagen durch sie oder die Kommissionsmitglieder nicht mehr möglich ist. Dies würde allerdings voraussetzen, dass substanziierte Einwendungen vorliegen. Letzteres ist nicht der Fall, denn der Kl. hat nur allgemein ausgeführt, dass sachfremde Erwägungen nicht auszuschließen seien, ohne Anhaltspunkte hierfür zu benennen.
Der Senat hat darauf verzichtet, Frau G., die der Kl. als Vorsitzende in dem Auswahlverfahren bezeichnet hat, seinem Antrag entsprechend als Zeugin zu vernehmen, weil es nicht entscheidungserheblich ist, dass sie in einem Telefongespräch mit dem Kl. am 18. Mai 1999 erklärt haben soll, nichts von einer späteren Aktenvernichtung zu wissen. Soweit der Kl. beantragt hat, Frau G. als Zeugin zum „Verbleib der Prüfungsakten“ und zur „Transparenz der Prüfungsergebnisse“ zu vernehmen, sieht die Kammer keine Entscheidungsrelevanz. Es fehlt insoweit auch an konkreten und individualisierten unter Beweis gestellten Tatsachen.
Hinsichtlich des äußerst hilfsweise gestellten Feststellungsantrags ist die Klage unzulässig. Bei der beantragten Verpflichtung der Bekl., dem Kl. eine „Weiterbildungsmaßnahme zum Referenten für Unternehmenskommunikation oder zum Personalreferenten für evangelische Theologen/innen bzw. eine vergleichbare Maßnahme“ sowie „darüber hinaus eine Supervisionsausbildung zu finanzieren“, ist eine kirchenrechtliche Anspruchsgrundlage, die Voraussetzung für den kirchlichen Rechtsweg wäre, weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kann sich möglicherweise um einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch handeln, den der Kl. hier geltend machen will, für den der Rechtsweg zu den staatlichen Zivilgerichten gegeben wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) vom 16. Juni 1996, KABl. 1996, S. 309 ff.