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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig- siehe Urteil VGH 10/00)
Datum:14.08.2000
Aktenzeichen:VK 1/00
Rechtsgrundlage:
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Vorbereitungsdienst, Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Zusage, Berufsfreiheit, Menschenrechte
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 10/00 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Die Berufung in den Vorbereitungsdienst als Vikar/in nach bestandener Erster Theologischer Prüfung ist eine Ermessensentscheidung.
  2. Die Regelung der Einzelheiten der Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst in der VDAufnVO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
  3. Das Recht auf Berufsfreiheit nach Artikel 23 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 23 Abs. 1 GG gilt nicht für das Pfarramt.
  4. Subjektive Erwartungen gleich bleibender Aufnahmevorschriften für den Vikarsdienst begründen keinen Vertrauensschutz in das Fortbestehen bisheriger Aufnahmebedingungen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger (Kl.) von der Beklagten (Bekl.) – notfalls ohne Bezüge – in den Vorbereitungsdienst als Vikar aufzunehmen ist.
Der Kl. nahm 1992 das Studium der Evangelischen Theologie auf und bestand am 1999 die Erste Theologische Prüfung mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“. Mit Schreiben vom 10. März 1999 beantragte er die Aufnahme in die Bewerberliste für den Vorbereitungsdienst. In dem Auswahlverfahren erreichte er die Punktzahl 8 und in der Gesamtliste der 33 anstehenden examinierten Theologen die Platznummer 28. In den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden konnte jedoch nach dem Beschluss Nr. 160 der 13. Westfälischen Landessynode 1998 nur die Hälfte der examinierten Theologen. Deshalb lehnte das Landeskirchenamt (LKA) der Bekl. mit Bescheid vom 26. Mai 1999, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird, die Aufnahme des Kl. in die Bewerberliste ab.
Vorausgegangen waren in der Landeskirche längere Diskussionen über die Zahl der in den Vorbereitungsdienst für das Pfarramt aufzunehmenden jungen Theologinnen und Theologen und die Modalitäten ihrer Auswahl bei zahlenmäßiger Beschränkung.
Schon für die Landessynode 1997 hatte die Kirchenleitung in einer Vorlage angekündigt, „dass künftig nicht alle Theologinnen und Theologen, die die Erste Theologische Prüfung bestehen, eine Zusage für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erhalten können.“ Als Ergebnis ihrer Verhandlungen legte die Landessynode schließlich am 12. November 1998 durch Beschluss Nr. 160 fest: „… die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber (für den Vorbereitungsdienst) soll durch ein einmaliges Auswahlverfahren um die Hälfte reduziert werden....“ und in Beschluss Nr. 161 nochmals: „die Aufnahmeverordnung soll durch die Kirchenleitung in der Weise geändert werden, dass ab 1999 vorerst die Hälfte von denen, die die Erste Theologische Prüfung abgelegt haben, in die Bewerberliste aufgenommen werden kann.“
Die Rechtsvorschriften für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst wurden seit 1992, dem Jahr des Studienbeginns des Kl., mehrfach neu gefasst. So wurden die bei seinem Studienbeginn geltenden Richtlinien für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst bei nicht ausreichender Zahl der Ausbildungsplätze vom 17. Mai 1984 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – KABl. 1984, 57) abgelöst durch die Verordnung der Kirchenleitung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst (VDAufnVO) vom 1. März 1995 (KABl. 1995, 54), diese durch die VDAufnVO vom 25. Februar 1997 (KABl. 1997, 35), diese wiederum durch die VDAufnVO vom 10. Dezember 1997 (KABl. 1998, 1) und schließlich durch die für die angefochtene Entscheidung der Bekl. über die Aufnahme des Kl. in den Vorbereitungsdienst maßgebende VDAufnVO vom 18. Februar 1999 (KABl. 1999, 74).
Mit seinem Widerspruch vom 2. Oktober 1999 wandte sich der Kl. gegen die Ablehnung seiner Aufnahme in die Bewerberliste und damit in den Vorbereitungsdienst bei der Bekl. Er machte geltend:
  1. Die Bekl. habe ein Ausbildungsmonopol und deshalb den Kl. in den Vorbereitungsdienst ggf. alternativ in Form eines Praktikantenverhältnisses ohne Bezüge einzustellen. Diese Möglichkeit solle nach dem Beschluss Nr. 10 der Landessynode 1998 ausdrücklich eröffnet werden. Eine entsprechende Pflicht werde von den staatlichen Gerichten grundsätzlich bejaht (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 22. Mai 1975 Az. 2 BvL 13/73, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 39, 334 ff., 373). Dass der Ausbildungsanspruch kirchenrechtlich in Frage gestellt werde, sei ein Abschied von grundlegender Rechtskultur, zu der Artikel 12 Grundgesetz – GG – und Artikel 23 Nr. 1 der weltweit geltenden Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gehöre (beschlossen in der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948).
  2. Die Nichtaufnahme in die Bewerberliste schließe die Chance des Kl. aus, eine vollwertige Berufsausbildung zu erhalten. Sein Ausbildungsabschluss mit dem Vorbereitungsdienst und der Zweiten Theologischen Prüfung würde unmöglich gemacht. Die Erste Theologische Prüfung werde von der Bekl., nicht von der Universität abgenommen. Der Kl. erfülle mit ihrem Bestehen die Voraussetzungen der weiteren Ausbildung in § 7 des Gesetzes über die Ausbildung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union – EKU – (Pfarrerausbildungsgesetz; PfAusbG) vom 15. Februar 1983 (KABl. 1983, 64) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 1990 (KABl. 1990, 204). Damit habe er eine Anwartschaft auf Fortsetzung der Ausbildung. Das Auswahlverfahren dürfe nur den Bewerberrang für die Aufnahme in den Dienst als Vikar angeben, nicht aber eine gesetzliche Anwartschaft aufheben. Dies sei durch die Ermächtigung des § 10 des Ausführungsgesetzes zum PfAusbG der EKU (AG PfAusbG) vom 11. November 1983 (KABl. 1983, 215) nicht gedeckt.
  3. Der Kl. rügte ferner die Vernichtung personenbezogener Unterlagen des Auswahlgesprächs.
  4. Schließlich berief sich der Kl. auf Vertrauensschutz. Er habe seit Aufnahme des Theologiestudiums 1992 nicht damit rechnen können, dass die Bekl. im Unterschied zu anderen Kirchen über die damaligen Gesetze hinaus weitere Hürden für eine erfolgreiche Beendigung der begonnenen Ausbildung errichten würde.
Nach erfolglosem Widerspruch verfolgt der Kl. sein Anliegen mit der Klage weiter.
Die Bekl. versage dem Kl. zu Unrecht die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ohne Dienst- und Versorgungsbezüge. Die Landessynode habe ausweislich des Materialheftes 43 unter Nr. 10 „Erklärungen und Beschlüsse“ diese Möglichkeit eröffnet. Hieran sei die Kirchenleitung gebunden. Die Eltern des Kl. hätten sich verbindlich bereit erklärt, seinen Unterhalt während der Vikarzeit zu tragen. Von hohen Sach- und Nebenkosten über die Bezüge hinaus, von denen in dem Widerspruchsbescheid der Bekl. gesprochen werde, könne im Ernst nicht die Rede sein. Mit seinem Gehaltsverzicht trage der Kl. der Finanznot der Bekl. Rechnung, um dem Einwand wirtschaftlicher Unmöglichkeit zu begegnen, – dem einzigen Argument, mit dem sich die Bekl. ihrer Ausbildungsverpflichtung entziehe.
Der Kl. beruft sich weiterhin auf die Rechtsprechung des BVerfG und hält den Beschluss des Rechtshofs der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 28. Oktober 1996 – KonfVR 27/96 – (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland – ABl. der EKD – Rechtsprechungsbeilage 1998 S. 5), auf den sich die Bekl. im Widerspruchsbescheid berufen hat, nicht für anwendbar, weil zum einen eine Regelung im Bereich der Bekl. fehle, die dem § 7 des Kandidatengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover entspreche, und zum anderen die für die niedersächsische Entscheidung maßgebenden finanziellen Gründe nicht vorlägen.
Das Vertrauen des Kl. in den Fortbestand der Rechtslage sei zu schützen. Die Umstände der jeweiligen konkreten Situation seien abzuwägen. Er verweise auf die Entscheidungen des BVerfG vom 10. März 1971 Az. 2 BvL 3/68 (BVerfGE 30, 272 ff., 286) und des Oberverwaltungsgerichts – OVG – Münster vom 9. Oktober 1974 XV B 803/74 (Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1975, 991) sowie die Ausführung von Winterhoff in der Zeitschrift für Evangelisches Kirchenrecht – ZEvKR – Bd. 44, 109. Wer den Ausbildungsweg zum Volltheologen beschreite, dürfe vernünftigerweise naturgemäß darauf vertrauen, die Ausbildung bei entsprechenden Leistungen abschließen zu können. Geändert habe sich nur die finanzielle Lage der Bekl. Die angegriffene Hürde habe die Bekl. erst mit der Verordnung vom 18. Februar 1999 mit Wirkung vom 1. März 1999 errichtet, aus der Sicht des Kl. rückwirkend. In den Rundbriefen des Ausbildungsreferats des Landeskirchenamtes an die Theologiestudentinnen und -studenten in Westfalen sei bis 1996 ein durchaus zuversichtliches Bild vermittelt worden. Der Kl. beruft sich insbesondere auf die Rundbriefe vom Dezember 1993 Seite 6 Nr. 7, vom Juni 1995, Seite 3 Nr. 3 und vom Dezember 1996 Seite 5 Nr. 8. Erst mit Rundbrief vom Dezember 1997 Seite 8 f. Nr. 4.16 sei erstmals bekannt geworden, dass Kandidaten vom Vorbereitungsdienst schlechthin ausgeschlossen sein könnten.
Im Übrigen verenge die Bekl. den Blick unzulässigerweise auf den eigenen Pfarrerbedarf. Für Theologen mit abgeschlossener Ausbildung gebe es auch anderswo Arbeitsmöglichkeiten, so in anderen deutschen Landeskirchen (z.B. in der Kirchenprovinz Sachsen), in der Ökumene (z.B. in der Schweiz und in Nordamerika), aber auch im Wirtschaftsleben (z.B. bei Unternehmerberatungsfirmen). Die durch Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gewährte Freiheit in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten und der Verleihung ihrer Ämter würde durch Aufnahme des Kl. in den Vorbereitungsdienst nicht berührt. Diese Freiheit rechtfertige nicht eine beliebige Ausübung ihres Ausbildungsmonopols, um das es allein gehe. Nur Rechte gebe es auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht, im Gegenteil!
Im Übrigen nimmt der Kl. Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsschreiben vom 2. Oktober 1999.
Der Kl. beantragt,
1.
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bekl. vom 13.12.1999 wird die Bekl. für verpflichtet erklärt, den Kl. in den Vorbereitungsdienst als Vikar ohne Dienst- und Versorgungsbezüge aufzunehmen,
hilfsweise,
2.
unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes der Bekl. vom 26.05.1999 und des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 13.12.1999 wird die Bekl. für verpflichtet erklärt, den Kl. in der Bewerbungsliste für den Vorbereitungsdienst zu führen,
äußerst hilfsweise,
3.
unter Aufhebung der zu Nr. 2 genannten Bescheide wird die Bekl. für verpflichtet erklärt, die Bewerbung des Klägers um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zuzulassen.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, der vom Kl. zitierte Beschluss (Erklärung) Nr. 10 der Landessynode 1998 sei nur eine Direktive an das zuständige Organ der Landeskirche, entsprechend den Vorgaben in der Entschließung der Landessynode legislativ tätig zu werden. Diese Direktive sei von der Kirchenleitung mit der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999 (KABl. 1999, 133) umgesetzt worden. Die Einstellung von Vikaren betreffe dies nicht. Ein Rechtsanspruch des Kl. auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst unter Verzicht auf die Besoldung könne daraus nicht hergeleitet werden.
Der Kl. könne sich auch nicht auf Artikel 12 Abs. 1 GG und Art. 23 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte berufen, denn das Grundrecht der Berufsfreiheit gelte im kirchlichen Bereich nicht. Das durch Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erstrecke sich auch auf die eigenverantwortliche Regelung des Vorbereitungsdienstes der Pfarrer (Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts – VuVG – der Vereinigten Evangelischen Lutherischen Kirche Deutschlands – VELK – vom 14. März 1988 Az. RVG 2/87, ABl. der EKD, Rechtsprechungsbeilage 1989 Seite 8; Verwaltungskammer – VK – der Evangelischen Kirche im Rheinland, Urteil vom 10. April 1984 VK 14/1983, Abl. der EKD, Rechtsprechungsbeilage 1987, S. 7).
Das Auswahlverfahren sei ermessensfehlerfrei gehandhabt worden und von dem in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Kirchenrecht gedeckt, entspreche aber auch allgemein dienstrechtlichen Grundsätzen. Das gelte für das Zustandekommen der VDAufnVO ebenso wie für die Festlegung der Zahl der Bewerber. Sie verweist insoweit auf die §§ 7, 7a PfAusbG und § 10 AG PfAusbG.
Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 PfAusG sei die Aufnahme des Kl. als examinierten Theologen in den Vorbereitungsdienst der Bekl. nicht zwingend vorgeschrieben sondern in ihr Ermessen gestellt („… kann…“). Eine gesetzlich begründete Anwartschaft des Kl. bestehe deshalb nicht.
Der Kl. könne sich auch nicht auf rechtlich geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Regelungen oder verwaltungsrechtlichen Handelns stützen. Schon vor der Aufnahme des Studiums durch den Kl. sei die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch § 7 Abs. 1 PfAusbG in das Ermessen des Bekl. gestellt gewesen. Lediglich die rechtlich nicht geschützte Erwartung des Kl. auf Fortbestand der ursprünglichen Verwaltungspraxis sei enttäuscht worden. Hinzuweisen sei aber auch in diesem Zusammenhang auf die Verhandlungen der Landessynoden 1997 und 1998, in denen deutlich geworden sei, dass angesichts der gesamtpolitischen Situation der Evangelischen Kirche von Westfalen in Zukunft nicht damit zu rechnen sei, dass alle Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden könnten.
Die VDAufnVO entfalte auch keine Rückwirkung.
Das Gericht bezieht sich wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 37 Abs. 2 VwGG).
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Hilfsantrags zu 2. unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3. unzulässig.
Das Gericht kann die Bekl. nicht verpflichten, den Kl. mit oder ohne Dienst- und Versorgungsbezüge unmittelbar in den Vorbereitungsdienst als Vikar aufzunehmen, aber auch nicht, ihn in der Bewerberliste für diesen Dienst zu führen, denn der Kl. hat gegen die Bekl. keinen solchen Anspruch.
Die Bekl. ist nicht verpflichtet, den Kl. unmittelbar in den Vorbereitungsdienst als Vikar aufzunehmen. Er erfüllt zwar die Grundvoraussetzungen, die in § 7 Abs. 1 PfAusbG festgelegt sind, d.h. eine bestandene Erste Theologische Prüfung, gesundheitliche Eignung und vollberechtigte Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD. Das PfAusbG verpflichtet jedoch die Bekl. nicht zu einer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vor der Zweiten Theologischen Prüfung. Das Gesetz stellt vielmehr die Aufnahme in das freie Ermessen der Bekl., in dem es formuliert: „… k a n n in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden“.
Die Einzelheiten der Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst hat die Kirchenleitung der Bekl. zulässigerweise in der VDAufnVO vom 18. Februar 1999 geregelt. Entgegen der Auffassung des Kl. hatte die Kirchenleitung durch § 10 AG PfAusbG eine ausreichende Ermächtigung für den Erlass dieser Verordnung. Seine Auffassung, dass das Auswahlverfahren nur die Festlegung eines Bewerberranges betreffen, nicht aber die Aufnahme überhaupt verweigern dürfe, findet im PfAusbG keine Stütze. Sie beruht letztlich wohl auf der unzutreffenden Annahme, dass der Kl. eine gesetzliche Anwartschaft zur Aufnahme habe.
Die Entscheidung der Bekl. und die ihr zugrunde liegenden Regelungen verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zutreffend hat die Bekl. ausgeführt, dass Artikel 12 Abs. 1 GG und Artikel 23 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hinsichtlich der Berufsfreiheit in Blick auf das Pfarramt nicht gelten, sich vielmehr das durch Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auch auf die eigenverantwortliche Regelung des Vorbereitungsdienstes der Pfarrer erstreckt (Beschluss des VuVG der VLK vom 14. März 1988 RVG 2/87 a.a.O.; VK der Evangelischen Kirche im Rheinland, Urteil vom 10. April 1984 VK 14/1983, a.a.O.). Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es ausschließlich, den Bedarf der Bekl. an Theologen mit Zweiter Theologischer Prüfung zu decken, nicht aber Ausbildungsplätze für einen Ausbildungsgang bereitzustellen, der bei erfolgreichem Abschluss Voraussetzung für Berufe außerhalb des kirchlichen Bereichs ist, – also anders als der juristische Vorbereitungsdienst im staatlichen Bereich, dessen erfolgreicher Abschluss auch Voraussetzung für nichtrichterliche Berufe ist. Wenn auch im Wirtschaftsleben, wie der Kl. anführt, Arbeitsmöglichkeiten für Theologen gegeben sind, die nach dem Vorbereitungsdienst das Zweite Theologische Examen bestanden haben, so ist dies eine berufsfremde Arbeit. Hieraus ergibt sich nicht, dass Voraussetzung eine mit dem Zweiten Theologischen Examen abgeschlossene Berufsausbildung ist. Regelmäßig führen vielmehr andere akademische Studiengänge zu diesen Arbeitsplätzen in der Wirtschaft.
Es mag sein, dass der Kl. nach einer bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung im Anschluss an den Vorbereitungsdienst auch in anderen deutschen Landeskirchen und in der Ökumene Arbeitsmöglichkeit finden könnte. Diesen Weg kann er aber auch beschreiten, wenn er – soweit es sich um andere deutsche Landeskirchen handelt – den Vikardienst in dieser anderen Landeskirche ableistet und dort auch die Zweite Theologische Prüfung ablegt. Soweit es sich um eine Tätigkeit in anderen Ländern handelt, sind auch dort Ausbildungsgänge vorhanden, die dem Kl. eine solche Tätigkeit ermöglichen, ohne gerade den Vorbereitungsdienst bei der Bekl. abzuleisten.
Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Vertrauen in den Fortbestand der Regeln für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als Vikar bei der Bekl. vom Beginn seines Theologiestudiums 1992 zu schützen sei.
Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage ist nur dann schutzwürdig, wenn die Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage einerseits und den allgemeinen Anliegen, dass den neuen Vorgaben zugrunde liegt, anderseits einen Vorrang des Vertrauensschutzes des Einzelnen ergibt (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1971 2 BvR 326/69, BverfGE 30, 250, und vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272).
Im Zeitpunkt der Änderung der Vorschriften über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als Vikar hatte der Kl. die Erste Theologische Prüfung noch nicht abgelegt. Die Änderung durch die VDAufnVO vom 18.02.1999 stand am Ende der Entwicklung einer Diskussion im kirchlichen Bereich und insbesondere in der Landessynode und folgte auf frühere Änderungen, war also selbst das Ergebnis eines Entwicklungsprozesses. Diese Änderung traf beim Kl. nicht auf eine bereits realisierte Rechtsposition, sondern auf einen nicht abgeschlossenen noch in der Entwicklung befindlichen Sachverhalt, der auch noch mit Risiken belastet war, wie etwa dem Nichtbestehen der Ersten Theologischen Prüfung.
Es mag sein, dass der Kl. die subjektive Erwartung gleich bleibender Aufnahmevorschriften für den Vikardienst hatte, und hierin durch positive Perspektiven in Rundbriefen des Ausbildungsreferenten des Landeskirchenamtes bestärkt worden ist. Spätestens 1997 zeichnete sich aber sehr konkret eine Änderung der Lage ab. Die Vorschriften über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst waren mehrfach geändert worden und zwar 1995, sodann im Frühjahr und Herbst 1997, dazwischen war in einer Vorlage der Kirchenleitung für die Landessynode 1997 ausgeführt worden, „dass künftig nicht alle Theologinnen und Theologen, die die Erste Theologische Prüfung bestehen, eine Zusage für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erhalten können.“ Dies war auch dem Kl. wie allen anderen Kommilitoninnen und Kommilitonen bereits in einem Rundschreiben des LKA-Ausbildungsreferenten Oberkirchenrat Dr. …im Juli 1997 mitgeteilt worden. In der Synode 1998 wurde beschlossen, die Zahl der Bewerber durch ein Auswahlverfahren aus den jeweils examinierten Theologen um die Hälfte zu reduzieren (Beschluss Nr. 160/161). Am 18.02.1999 wurde eine entsprechend neu gefasste VDAufnVO erlassen. Mit Schreiben vom 25. Februar 1999 wurde der Kl. über die neue Rechtslage persönlich unterrichtet. Erst am 3. März 1999 bestand der Kl. die Erste Theologische Prüfung.
Für die Bekl. war es unabweisbar geworden, Maßnahmen zu ergreifen, um in einer Zeit des allgemeinen Umbruchs und Einbruchs eine neue Ausbildungs- und Einstellungspolitik einzuleiten. Hinter diesen durch die damalige Situation verursachten Notwendigkeiten muss die Erwartung des Kl., nach erfolgreicher Erster Theologischer Prüfung in den Vikardienst übernommen zu werden, zurücktreten. Ein Student kann nicht darauf vertrauen, dass die Vorschriften für eine an das Studium anschließende weitere praktische Ausbildung bis zum Abschluss seines Studiums unverändert bleiben.
Ohne Bedeutung ist der vom Kl. angebotene Verzicht auf seine Vikarbezüge, da dies das Ziel einer Personalplanung für Theologinnen und Theologen als Anliegen für die neuen Regelungen nicht berührt. Es trifft auch nicht zu, dass die Landessynode, wie vom Kl. behauptet, unter Nr. 10 der Erklärungen und Beschlüsse 1998 ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet habe, Vikare ohne Dienst- und Versorgungsbezüge zu beschäftigen. Punkt 10 der „Überlegungen zur weiteren Personalplanung für die Theologinnen und Theologen“ ist ausweislich des Protokolls der Landessynode von der Synode ohne Aussprache als Beschluss Nr. 175 gefasst worden. Er bezieht sich auf alle in der EKvW tätigen Bediensteten. Von einem vollständigen unwiderruflichen Gehaltsverzicht, wie vom Kl. angeboten, ist nicht die Rede, sondern nur von einem der Höhe nach begrenzten und jederzeit widerruflichen Gehalts- oder Versorgungsverzicht. Der Beschluss gewährt zudem keinerlei Rechtsposition, sondern eröffnet nur eine mögliche Zukunftsperspektive, wenn es dort heißt: „… soll … die Möglichkeit … eröffnet werden.“ Dieser Zukunftshinweis ist mit dem Beschluss noch keine Gegenwart geworden. Aus ihm kann der Kl. keinerlei Rechtsansprüche herleiten.
Schließlich kann der Kl. auch nicht mit Erfolg rügen, dass schriftliche Aufzeichnungen der Mitglieder der Auswahlkommission über den Verlauf des Seminars und die Beurteilung der einzelnen Beobachtungsschwerpunkte vernichtet worden sind. Die VDAufnVO sieht solche Aufzeichnungen nicht vor. Der Wertungsprozess im Auswahlseminar, der zu der abschließenden Punktvergabe führt, erfordert auch von der Sache her keine besondere schriftliche Fixierung und die Aufnahme in auf den Kl. bezogenen Akten und deren Aufbewahrung. Wenn Aufzeichnungen dieser Art gleichwohl existiert haben, ist ihre Aufbewahrung jedenfalls in das Belieben der Kommissionsmitglieder oder des Bekl. gestellt. Ihre Vernichtung war nicht ermessenswidrig. Die letztlich als Gedächtnisstütze angefertigten Beurteilungsnotizen haben keine unmittelbare rechtliche Bedeutung. Sie sind lediglich Arbeitsunterlagen für die Kommissionsmitglieder und müssen nicht zu den den Kl. betreffenden Akten genommen werden (so zu schriftlichen Unterlagen zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 2. Auflage 1995, Teil B RdNr. 282, im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. April 1981 – BVerWG 2/C 34/79 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwGE 62, 135, und vom 10. September 1968 I WB 19.68 –, BVerwGE 33, 183). Die Aufbewahrung der Beurteilungsnotizen ist auch nicht zur Gewährleistung eines effektiven kirchengerichtlichen Rechtsschutzes geboten. Ggf. trägt die Bekl. die materielle Beweislast (Darlegungslast), wenn der Nachweis entscheidungserheblicher Tatsachen oder eine gebotene Erläuterung oder Konkretisierung reiner Werturteile in Folge der der Vernichtung von Unterlagen durch sie oder die Kommissionsmitglieder nicht mehr möglich ist. Dies würde allerdings voraussetzen, dass substanziierte Einwendungen vorliegen. Letzteres ist nicht der Fall.
Hinsichtlich des äußerst hilfsweise gestellten Antrags, die Bewerbung des Kl. um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zuzulassen, ist die Klage unzulässig, da sich die Bekl. nicht geweigert hat, die Bewerbung des Kl. zuzulassen, seine (zugelassene) Bewerbung allerdings erfolglos war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.