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Kirchengericht: | Verwaltungsgerichtshof der UEK |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 06.04.2001 |
Aktenzeichen: | VGH 10/00 |
Rechtsgrundlage: | PfAusbG § 7 Abs. 1 AGPfAusbG § 10 VDAufnVO §§ 1, 4, 6 und 7 |
Vorinstanzen: | Verwaltungskammer (VK 1/00) |
Schlagworte: | Vorbereitungsdienst, Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Zusage |
Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 1/00 aufrufen.
#Leitsatz:
- Das geltende Kirchenrecht der Ev. Kirche von Westfalen begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung.
- Die für den Vorbereitungsdienst im staatlichen Bereich aus Art. 12 GG entwickelten Grundsätze sind für den kirchlichen Vorbereitungsdienst nicht anwendbar. Die Kirchen sind deshalb nicht verpflichtet, den kirchlichen Vorbereitungsdienst in einem ihre Mittel übersteigendem Umfang weiter für solche Bewerber offen zu halten, denen sie nach ihrer Personalplanung keine entsprechende Beschäftigung bieten können.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 14. August 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
I.
Der 1973 geborene Kläger begann 1992 das Studium der evangelischen Theologie, das er am … 1999 mit der Ersten Theologischen Prüfung in der beklagten Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgreich abschloss. Die anschließend angestrebte Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst lehnte die Beklagte ab; durch Bescheid vom 26. Mai 1999 teilte sie dem Kläger mit, auf Grund seines Gesamtergebnisses im Auswahlverfahren könne sie ihn „nun nicht weiter in der ‚Bewerbungsliste für den Vorbereitungsdienst’ führen“.
Der Kläger erhob gegen die Ablehnung der Aufnahme in die Bewerbungsliste Widerspruch. Er stellte nicht den ordnungsgemäßen Ablauf des Auswahlverfahrens in Frage, sondern rügte, dass durch die Versagung bereits der Aufnahme in die Bewerbungsliste eine erfolgreich begonnene Ausbildung rechtswidrig unter Aufhebung der durch das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung begründeten Anwartschaft auf Fortsetzung und unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes schlechterdings für beendet erklärt werde. Er habe ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, in der Bewerbungsliste geführt zu werden. Im Fall eines Ausbildungsmonopols sei gegebenenfalls alternativ die Form eines „Praktikantenverhältnisses“ geboten. Das sei auch ohne Bezüge denkbar, so dass Finanznot kein Hindernis sei. Diese Möglichkeit zu eröffnen, habe die Landessynode 1998 ausdrücklich beschlossen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 13. Dezember 1999 als unbegründet zurück. Finanzpolitische Fragen hätten dazu geführt, die Aufnahmen in den Vorbereitungsdienst und zugleich – zur Vermeidung überlanger Wartezeiten – den Zugang zur Bewerbungsliste in Ausführung eines entsprechenden Beschlusses der Landessynode durch die Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 18. Februar 1999 zu begrenzen. Eine Verpflichtung, allen Absolventen der Ersten Theologischen Prüfung die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen, habe sie nicht. Sie brauche für den Vorbereitungsdienst nur so viele Ausbildungsplätze bereitzustellen, wie es im Rahmen der Stellenplanung möglich und erforderlich sei. Ihre Aufgabe beschränke sich darauf, Sorge dafür zu tragen, dass ihr Bedarf an Theologinnen und Theologen mit Zweiter Theologischer Prüfung jederzeit gedeckt werden könne. Die Notwendigkeit einer Alternative zum Vorbereitungsdienst ergebe sich grundsätzlich nicht. Ein Vertrauensschutztatbestand liege nicht vor.
Der Kläger hat daraufhin die Verwaltungskammer der Beklagten angerufen, um seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als Vikar ohne Dienst- und Versorgungsbezüge, hilfsweise seine Führung in der Bewerbungsliste für den Vorbereitungsdienst, äußerst hilfsweise die Zulassung seiner Bewerbung u’m die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu erreichen. Zur Begründung des Hauptantrags hat der Kläger geltend gemacht, seine Eltern hätten sich, um dem Einwand wirtschaftlicher Unmöglichkeit zu begegnen, bereit erklärt, seinen Unterhalt während der Vikarzeit zu tragen, so dass zu entscheiden sei, ob angesichts des Ausbildungsmonopols der vorgezeichnete Abschluss ermöglicht werden müsse. Der erste Hilfsantrag rechtfertige sich daraus, dass die Verordnung vom 18. Februar 1999 gesetzlich nicht gedeckt sei, soweit sie trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes schon die Führung in der Bewerbungsliste ausschließe. Der weitere Hilfsantrag trage seiner Auffassung Rechnung, dass der Verordnung vom 18. Februar 1999 die gesetzliche Ermächtigung fehle, damit die Bewerbungsliste entfalle und unmittelbar ein Anspruch auf Zulassung der Bewerbung bestehe.
Die Verwaltungskammer hat die Klage mit allen Anträgen abgewiesen und in dem Urteil zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Kläger unmittelbar in den Vorbereitungsdienst als Vikar aufzunehmen oder auch nur in der Bewerberliste für diesen Dienst zu führen. Das Pfarrer-Ausbildungsgesetz stelle die Aufnahme in das freie Ermessen der Beklagten. Die Einzelheiten der Aufnahme seien zulässigerweise in der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 18. Februar 1999 geregelt, die in § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz der Evangelischen Kirche der Union eine ausreichende Ermächtigung habe. Die Entscheidung der Beklagten und die ihr zu Grunde liegenden Regelungen verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gelte im Blick auf das Pfarramt nicht, weil sich das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auch auf die eigenverantwortliche Regelung des Vorbereitungsdienstes der Pfarrer erstrecke. Vertrauensschutz genieße der Kläger nicht, weil die Änderung durch die Verordnung vom 18. Februar 1999 als Ergebnis eines Entwicklungsprozesses im kirchlichen Bereich früheren Änderungen gefolgt und beim Kläger nicht auf eine bereits realisierte Rechtsposition getroffen sei. Unabweisbar habe die Beklagte Maßnahmen ergreifen müssen, um in einer Zeit allgemeinen Umbruchs und Einbruchs eine neue Ausbildungs- und Einstellungspolitik einzuleiten. Hinter diesen durch die damalige Situation verursachten Notwendigkeiten müsse die Erwartung des Klägers, nach erfolgreicher Erster Theologischer Prüfung in den Vikardienst übernommen zu werden, zurücktreten. Ohne Bedeutung sei der vom Kläger angebotene Verzicht auf seine Vikarbezüge, da dies das Ziel einer Personalplanung für Theologinnen und Theologen als Anliegen für die neuen Regelungen nicht berühre. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, die Bewerbung um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zuzulassen, sei unzulässig, weil die Beklagte sich nicht geweigert habe, die Bewerbung des Klägers zuzulassen, seine (zugelassene) Bewerbung allerdings erfolglos geblieben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und in der Vorinstanz: Wenn § 7 Pfarrer-Ausbildungsgesetz bestimme, wer die Erste Theologische Prüfung bestanden habe, könne in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, könne damit kaum gemeint sein, es liege im Ermessen einer Landeskirche, nach ihren jeweiligen Bedürfnissen Theologen abschließend auszubilden oder nicht. Die Verordnung vom 18. Februar 1999 halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigung in § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz, sondern gehe darüber hinaus, indem sie über § 7 Pfarrer-Ausbildungsgesetz hinaus weitere Zugangsvoraussetzungen schaffe. Die Freiheit eigenverantwortlicher Regelung des Vorbereitungsdienstes werde dadurch, dass ihm die Ausbildung ermöglicht werde, nicht berührt. Beim Vertrauensschutz sei auf die Aufnahme des Studiums 1992 sowie auf die Tatsache abzustellen, dass die Verordnung vom 18. Februar 1999 erst am 1. März 1999, kurz vor seiner mündlichen Prüfung, in Kraft getreten sei. Die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ohne Dienstbezüge überzeuge nicht, da der Synodalbeschluss Nr. 175 (vom 12. November 1998) eine eindeutige Verpflichtung enthalte, der sich die Beklagte offenbar ohne nachvollziehbaren Grund entziehe. Der zweite Hilfsantrag sei, wie sich verstehe, auf die Zulassung einer erheblichen Bewerbung gerichtet.
Der Kläger beantragt, | |
das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 14. August 2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 26. Mai 1999 sowie des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 13. Dezember 1999 für verpflichtet zu erklären, den Kläger in den Vorbereitungsdienst als Vikar, sei es auch ohne Dienst- und Versorgungsbezüge, aufzunehmen, | |
hilfsweise, | |
den Kläger in der Bewerbungsliste für den Vorbereitungsdienst zu führen, | |
äußerst hilfsweise, | |
die Bewerbung des Klägers um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zuzulassen. | |
Die Beklagte beantragt, | |
die Berufung zurückzuweisen. |
Sie tritt der Berufungsbegründung im Einzelnen entgegen. Zu dem Synodalbeschluss vom 12. November 1998 verweist sie auf die Umsetzung in Artikel 2 der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts (vom 18. Februar 1999), wonach Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zu einem Teil – bis zu 50% – auf eigene Bezügebestandteile verzichten könnten; angehende oder bereits angestellte Vikare seien nicht als Adressaten dieser Regelung genannt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsstreitverfahrens verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Verwaltungskammer hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht nach dem in der beklagten Kirche geltenden Recht keiner der erhobenen Ansprüche zu.
Die in erster Linie beantragte Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in den Vorbereitungsdienst als Vikar aufzunehmen, ist unbegründet, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst hat.
Rechtsgrundlage für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als Vikar in der beklagten Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) ist das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrer-Ausbildungsgesetz – PfAusbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD S. 82 / KABl. EKvW S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 119 / KABl. EKvW 1998 S. 126). Dieses Kirchengesetz gewährt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst, sondern stellt die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in das Ermessen der Gliedkirchen. Das Gesetz sagt (§ 7 Abs. 1 Satz 1), wer die Erste Theologische Prüfung in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union bestanden hat, kann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und zum Vikar berufen werden; dagegen bestimmt das Gesetz nicht, dass in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden muss, wer die Erste Theologische Prüfung bestanden hat. Die nähere Bestimmung darüber, wer in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes erfüllt sind, überlässt das Gesetz vielmehr der gliedkirchlichen Regelung. Gemäß § 20 Abs. 2 des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes erlassen die Gliedkirchen die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Das auf dieser Grundlage beruhende (westfälische) Ausführungsgesetz zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGPfAusbG) vom 11. November 1983 (KABl. EKvW S. 215), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 1990 (KABl. EKvW S. 204), verleiht ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Dieses Kirchengesetz trifft selbst keine näheren Bestimmungen zur Ausführung von § 7 des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes, sondern ermächtigt seinerseits in § 10 die Kirchenleitung, die zur Durchführung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes erforderlichen weiteren Bestimmungen zu treffen.
Gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung hat die Kirchenleitung der Beklagten zuerst „Richtlinien für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst bei nicht ausreichender Zahl der Ausbildungsplätze“ (vom 17. Mai 1984, KABl. EKvW S. 57) und seit 1995 wiederholt in geänderter Fassung Verordnungen für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst erlassen, zuletzt die (westfälische) Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst (VDAufnVO) vom 18. Februar 1999 (KABl. EKvW S. 74), die am 1. März 1999 in Kraft getreten ist (§ 17 Abs. 1 VDAufnVO). Auch diese Verordnung (im Folgenden kurz auch Aufnahmeverordnung genannt) gibt dem Kläger keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, wie er sie mit dem Hauptantrag erstrebt. Die Aufnahmeverordnung vom 18. Februar 1999 sieht zwar in § 6 Abs. 2 – anders als noch die vorangegangenen Aufnahmeverordnungen – zum ersten Mal das Rechtsinstitut einer grundsätzlichen Zusage für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vor. Eine solche Zusage hat der Kläger jedoch nicht erhalten. Eine grundsätzliche Zusage für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erhält die Bewerberin oder der Bewerber nach § 6 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung mit der Aufnahme in die Bewerbungsliste, die das Landeskirchenamt für die Aufnahmen in den kirchlichen Vorbereitungsdienst führt (§ 3 Abs. 1 VDAufnVO). In diese Bewerbungsliste ist der Kläger nicht aufgenommen worden; vielmehr hat die Beklagte seine Aufnahme in die (auf Grund der Aufnahmeverordnung vom 18. Februar 1999 geführte) Bewerbungsliste mit der Erklärung in dem angefochtenen Bescheid, angesichts seines Gesamtergebnisses (in dem durchgeführten Auswahlverfahren) könne sie ihn nun nicht weiter in der Bewerbungsliste für den Vorbereitungsdienst führen, gerade ausdrücklich abgelehnt. Daran scheitert der Rechtsanspruch des Klägers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, denn Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst müssen vor dem Bewerbungstermin nicht nur die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 7 Pfarrer-Ausbildungsgesetz erfüllt haben, sondern außerdem in die Bewerbungsliste aufgenommen worden sein (§ 2 Abs. 2 VDAufnVO). Die Frage, ob die Ablehnung der Aufnahme des Klägers in die Bewerbungsliste rechtmäßig ist oder ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Bewerbungsliste hat, ist Gegenstand des (ersten) Hilfsantrags, der sich auf die Verpflichtung der Beklagten richtet, den Kläger in der Bewerbungsliste für den Vorbereitungsdienst zu führen.
Einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als Vikar ohne Dienst- und Versorgungsbezüge sieht keine der genannten Rechtsquellen vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger dafür herangezogenen Synodalbeschluss Nr. 175 vom 12. November 1998. Dieser Beschluss (zu Ziffer 10 „Gehaltsverzicht“ der Vorlage 3.1.1 „Überlegungen zur weiteren Personalplanung für die Theologinnen und Theologen“) geht davon aus, dass das für den staatlichen öffentlichen Dienst geltende Prinzip, wonach die einzelnen Bediensteten auf Bestandteile ihrer Besoldung oder Versorgung nicht rechtswirksam verzichten können, im kirchlichen Dienst nicht uneingeschränkt gelten muss. Der Beschluss bestimmt, dass die Möglichkeit zu einem freiwilligen, das heißt ohne Ausübung jeglichen Drucks ausgesprochenen, der Höhe nach begrenzten und jederzeit widerruflichen Gehalts- oder Versorgungsverzicht, der aus steuerrechtlichen Gründen nicht zweckgebunden sein darf, eröffnet werden soll (Landessynode 1998, Beschluss 175, Verhandlungen S. 249). Damit wurde die Kirchenleitung der Beklagten jedoch nicht dazu verpflichtet, unbesoldete Vikarstellen zu schaffen. Das ist dem Wortlaut des Beschlusses Nr. 175 nicht zu entnehmen und kann auch im Sinn der Synode schon darum nicht gelegen haben, weil zuvor auf der gleichen Synode (zu Ziffern 1.1 bis 1.4 der Vorlage 3.1.1 „Überlegungen zur weiteren Personalplanung für die Theologinnen und Theologen“) gerade die Begrenzung des Zugangs zum kirchlichen Vorbereitungsdienst beschlossen worden war (Landessynode 1998, Beschlüsse 157 bis 161, Verhandlungen S. 238 ff.). Demgemäß sieht auch das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen vom 14. November 1997 in Artikel 2 § 7, der durch die von der Beklagten genannte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999 (KABl. EKvW S. 133) angefügt worden ist, zu Recht nur für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte die Möglichkeit des Gehaltsverzichts vor. Im Übrigen hätte der kirchenrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz der Beklagten verboten, einen Bewerber, nur weil ihm seine finanziellen Mittel einen Gehaltsverzicht erlauben, auf einen der zahlenmäßig begrenzten Vikariatsplätze aufzunehmen, der ihm nach den für die Vergabe geltenden Auswahlbestimmungen verschlossen bliebe.
Auch der Hilfsantrag, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Kläger in der Bewerbungsliste für den Vorbereitungsdienst zu führen, ist unbegründet, denn der Kläger hat nach den Vorschriften der (westfälischen) Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Bewerbungsliste.
Über die Bewerbungsliste für die Aufnahmen in den Vorbereitungsdienst und die Aufnahme in diese Liste bestimmt die Aufnahmeverordnung Folgendes: Als Bewerbungsliste werden jeweils im Frühjahr und Herbst eines Jahres Examensdurchgangslisten gebildet, denen Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der bestandenen Ersten Theologischen Prüfung zugeordnet werden (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 VDAufnVO). Die Aufnahme in die Examensdurchgangslisten und damit in die Bewerbungsliste erfolgt im Rahmen der Kapazität nach einem erfolgreichen Auswahlverfahren (§ 4 Abs. 2 VDAufnVO). Soweit nach bestandener Erster Theologischer Prüfung wegen Aufnahmebegrenzung nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unmittelbar zum folgenden Aufnahmetermin möglich ist, wird die Zahl der Aufnahmen in die jeweilige Examensdurchgangsliste auf die Hälfte der Examensabsolventinnen und -absolventen begrenzt (§ 4 Abs. 3 VDAufnVD). (Die Begrenzung der Aufnahmen in den Vorbereitungsdienst ergibt daraus, dass die Aufnahmeverordnung die Zahl der zur Verfügung stehenden Vikariatsplätze beschränkt. Nach § 1 der Aufnahmeverordnung kann das Landeskirchenamt nur jeweils zum 1. September eines Jahres bis zu dreißig geeignete Bewerberinnen oder Bewerber in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufnehmen und zur Vikarin bzw. zum Vikar berufen.) In dem Auswahlverfahren wird darüber entschieden, ob die Bewerberin oder der Bewerber in die Bewerbungsliste aufgenommen wird und damit -wie oben zum Hauptantrag ausgeführt -eine grundsätzliche Zusage für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erhält (§ 6 Abs. 2 VDAufnVO). Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber aus einem Examensdurchgang ergibt sich aus einer Gesamtpunktzahl auf Grund bestimmter Auswahlkriterien, und zwar der Punktzahl auf Grund der Examensnote, der Zusatzpunktzahl auf Grund besonderer Belastungen und Qualifikationen und der Punktzahl auf Grund eines Auswahlseminars (§ 7 VDAufnVO). Mit der jeweiligen Gesamtpunktzahl wird eine Gesamtliste aller Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in die Examensdurchgangsliste erstellt. Auf Grund der Reihenfolge in dieser Gesamtliste entscheidet das Landeskirchenamt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze (§ 4 Abs. 3), wer in die Examensdurchgangsliste aufgenommen wird (§ 11 Abs. 2 VDAufnVO).
Diesen Vorschriften entsprechend hat das Landeskirchenamt der Beklagten nach Abschluss des Examensdurchgangs im Frühjahr 1999 das Auswahlverfahren durchgeführt und entschieden, dass bei Begrenzung der Zahl der Aufnahmen in die Examensdurchgangsliste auf 17 von 33 Bewerberinnen und Bewerbern der Kläger auf Platz 28 in der Reihenfolge nach Gesamtpunktzahlen nicht in die Examensdurchgangsliste und damit nicht in die Bewerbungsliste aufgenommen wird. Dass das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei, macht der Kläger nicht geltend.
Der zweite Hilfsantrag schließlich, die Bewerbung des Klägers um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zuzulassen, ist unbegründet, weil der Kläger von Rechts wegen nicht verlangen kann, dass die Beklagte unter Nichtbeachtung der Vorschriften der Aufnahmeverordnung seine Bewerbung um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zulässt.
Die Ansicht des Klägers, die (westfälische) Aufnahmeverordnung sei ungültig (nichtig), weil sie den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung überschreite, indem sie über § 7 des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes hinaus weitere Zugangsvoraussetzungen schaffe, trifft nicht zu. Die auf § 10 des (westfälischen) Ausführungsgesetzes zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz gestützte Aufnahmeverordnung vom 18. Februar 1999 hält sich im Rahmen des Gestaltungsermessens der Gliedkirchen für die ihnen nach § 20 Abs. 2 des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes obliegende nähere Regelung der Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst. Einschränkungen der Kompetenz der Gliedkirchen ergeben sich aus dem Pfarrer-Ausbildungsgesetz nur insoweit, als die Aufnahmeanforderungen in § 7 des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes nicht unterschritten werden dürfen. Weiter ist das Gestaltungsermessen der Gliedkirchen nicht beschränkt. Insbesondere ist den Gliedkirchen nicht verwehrt, die Anzahl der Aufnahmen in den Vorbereitungsdienst bedarfsgerecht zu begrenzen und nur noch ausgewählte Bewerber aufzunehmen.
Die Regelung der Aufnahmeverordnung, dass Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nur noch in begrenzter Zahl im Rahmen der Kapazität nach einem Auswahlverfahren in die Bewerbungsliste für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, entspricht im Übrigen einem ausdrücklichen Auftrag der Landessynode der Beklagten, also des kirchlichen Gesetzgebers selbst (Art. 118 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen). Die Landessynode hat im Herbst 1998 im Rahmen der bereits erwähnten „Überlegungen zur weiteren Personalplanung für die Theologinnen und Theologen“ zu der aus finanziellen Gründen für unabweisbar gehaltenen Begrenzung des Zugangs zum kirchlichen Vorbereitungsdienst im Einzelnen beschlossen, dass 30 Vikariatsplätze pro Jahr zur Verfügung gestellt werden sollen; dass weiter die bestehende Bewerbungsliste für den Vorbereitungsdienst durch ein einmaliges Auswahlverfahren unter allen Bewerberinnen und Bewerbern mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 01.01.1996 die Erste Theologische Prüfung abgelegt haben, um die Hälfte reduziert werden soll; und dass schließlich die Aufnahmeverordnung durch die Kirchenleitung in der Weise geändert werden soll, dass ab 1999 vorerst die Hälfte von denen, die die Erste Theologische Prüfung abgelegt haben, nach entsprechenden Auswahlgesichtspunkten in die Bewerbungsliste aufgenommen werden kann (Landessynode 1998, Beschlüsse 157,160 und 161, Verhandlungen S. 238, 241 f.). Diese Beschlüsse hat die Kirchenleitung auftragsgemäß umgesetzt, indem sie mit Wirkung vom 1. März 1999 die bis dahin geltende Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 10. Dezember 1997 (KABl. EKvW 1998 S. 1) außer Kraft gesetzt und durch die Aufnahmeverordnung vom 18. Februar 1999 abgelöst hat.
Die Anwendung dieser Aufnahmeverordnung auf die Bewerbung des Klägers steht auch nicht im Widerspruch zu dem kirchenrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das in der Kirche geltende Recht hat schon vor dem In-Kraft-Treten der Aufnahmeverordnung vom 18. Februar 1999 keinem Bewerber um Aufnahme in die damals geführte Bewerbungsliste einen subjektiven Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gewährt. Dass der Kläger nach dem Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung am 3. März 1999 in die nach der Verordnung vom 10. Dezember 1997 geführte Bewerbungsliste für die Aufnahmen in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden wäre, wenn nicht die Aufnahmeverordnung vom 18. Februar 1999 die Aufnahme in die Bewerbungsliste neu geregelt und die frühere Bewerbungsliste mit Wirkung vom 1. März 1999 aufgehoben hätte (§ 16 Abs. 2 VDAufnVO), hat nicht auf einer dem Kläger eingeräumten Rechtsstellung beruht, sondern lediglich auf der ihm günstigen früheren Rechtslage. Allein das Vertrauen, dass Rechtsvorschriften fortbestehen, wird aber auch im Kirchenrecht nicht geschützt. Im Übrigen war sogar dieses Vertrauen schon seit längerem nicht mehr begründet. Wie der Kläger selbst (schon mit Schriftsatz vom 12. Mai 2000 im ersten Rechtszug) vorgetragen hat, habe bereits der Rundbrief vom Juli 1997 (unter Nr. 4. 16, S. 8) grundsätzlich abweichend vom System der Warteliste informiert, dass Kandidaten vom Vorbereitungsdienst schlechthin ausgeschlossen sein könnten, was im Einzelnen jedoch offen sei. Dort ist auch schon als maßgebender Grund dafür genannt, dass sich sonst die Zahl der Wartenden (und entsprechend die Warteliste) in nicht mehr zu vertretender Weise steigern würde. So betrug die Wartezeit vor den Beschlüssen der Landessynode 1998 bis zu fünf Jahre (Vorlage für die Landesynode 1998, Vorlage 3.1 „Überlegungen zur weiteren Personalplanung für die Theologinnen und Theologen“, S. 332). Auch nach diesen Beschlüssen ist für keinen der auf Grund der Aufnahmeverordnung vom 18. Februar 1999 in die Bewerbungsliste aufgenommenen Mitbewerber des Klägers die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für einen Termin vor dem 1. September 2002 als möglich angesehen worden, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Übersicht über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens ergibt. Solchen Entwicklungen muss die Kirche bei Erschöpfung ihrer finanziellen Mittel durch Anpassung an die Möglichkeiten begegnen dürfen. Schon die Verwaltungskammer hat in ihrem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Student nicht darauf vertrauen kann, dass die Vorschriften für eine an das Studium anschließende weitere praktische Ausbildung bis zum Abschluss seines Studiums unverändert bleiben.
Die Beklagte war auch nicht durch höherrangige Rechtsquellen an einer Neuregelung gehindert, die nicht mehr allen Absolventinnen und Absolventen der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen den Zugang zum Vorbereitungsdienst und damit zur Zweiten Theologischen Prüfung ermöglicht.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst, auf die sich der Kläger beruft, ist nicht in den kirchlichen Bereich übertragbar. Dabei kann offen bleiben, ob innerkirchlich in Anlehnung an den (unmittelbar nicht anwendbaren) Art. 12 des Grundgesetzes ein entsprechender Anspruch entwickelt werden könnte oder gar müsste. Diese Frage braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entscheiden, weil der kirchliche Vorbereitungsdienst schon nicht die Voraussetzungen erfüllt, die für die Begründung des Zugangsanspruchs zum juristischen Vorbereitungsdienst entscheidend waren. Anders als das juristische Referendariat, das auch für zahlreiche freie Berufe eine notwendige Station im Rahmen der Berufsausbildung ist, dient das Vikariat rechtlich und tatsächlich im Wesentlichen allein der Ausbildung zum Pfarrerberuf. Wenn aber Vikariat und Zweites Examen im Grundsatz allein für den Pfarrerberuf von Bedeutung sind, so wäre es sinnlos, einen kirchenrechtlichen Anspruch auf eine Ausbildung als Vikar zu postulieren, für die später kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Darin folgt der Verwaltungsgerichtshof dem Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (Urteil vom 27.05.1998 – KonfR 11/97 – <Rechtsprechungsbeilage ABl. EKD 2000, 10, 11>), dessen überzeugender Begründung er sich anschließt. Allein der Umstand, dass ein Theologe, der auch die Zweite Theologische Prüfung bestanden hat, damit außerhalb der Kirche bessere Berufsmöglichkeiten haben mag als ein Theologe mit nur einem Examen, verpflichtet die Beklagte nicht, den kirchlichen Vorbereitungsdienst in einem ihre Mittel übersteigenden Umfang weiter für solche Bewerber offen zu halten, denen sie nach ihrer Personalplanung keine entsprechende Beschäftigung bieten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 VwGG.