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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:11.12.1978
Aktenzeichen:VGH 25/78
Rechtsgrundlage:§§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 2 VGHVO
§ 15 Abs. 2 VGG
§ 53 Abs. 2 PfDG
§§ 60 Abs. 1, 70 Abs. 2, 113 VwGO
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 4/1977)
Schlagworte:Abberufung, Bevollmächtigte, Prozessbevollmächtigte
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 4/77 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Prozesshandlungen, die ein mangels Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche nicht als Vertreter zugelassener Rechtsanwalt im Verfahren vor dem kirchlichen Gericht vorgenommen hat, sind wirksam, wenn sie vor dessen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter erfolgt sind.
  2. Auch nach Erledigung eines Abberufungsbeschlusses durch Einführung in ein neues Pfarramt besteht ein berechtigtes Interesse des abberufenen Pfarrers an der alsbaldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abberufungsbeschlusses.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. April 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (künftig Kläger) begehrt die Feststellung, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin (künftig Beklagte) über seine Abberufung aus der 3. Pfarrstelle der Evangelischen …-Kirchengemeinde, Kirchenkreis …, rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte berief den Kläger mit Beschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 zum 1. März 1978 aus der dem Kläger übertragenen dritten Pfarrstelle der Evangelischen …-Kirchengemeinde ab. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Kläger am 1. September 1977 zugestellt. Am 15. September 1977 fand bei der Beklagten eine Besprechung mit dem Kläger statt, in der die weitere Verwendung des Klägers erörtert wurde. Aufgrund dieser Besprechung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27. September 1977 mitgeteilt, das Landeskirchenamt der Beklagten habe ihm im Wege der einstweiligen Anordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 eine pfarramtliche Tätigkeit im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde …, Kirchenkreis … übertragen. Mit seinem an die Kirchenleitung der Beklagten gerichteten Schreiben vom 27. September 1977 erklärte der Kläger u.a., er lege gegen den Abberufungsbeschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 keinen Widerspruch ein. Der Kläger nahm seine pfarramtliche Tätigkeit in der Kirchengemeinde … termingerecht auf.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1977 rief der Kläger die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche … an und erklärte, er möchte gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 Widerspruch einlegen und bitte um kirchengerichtliche Nachprüfung. Dieses Schreiben behandelte die Beklagte als Widerspruch, den sie durch Beschluss der Kirchenleitung vom 31. Januar 1978 unter Versagung der Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückwies.
Am 5. März 1978 wurde der Kläger als Pfarrer der Evangelischen …-Kirchengemeinde, Kirchenkreis … eingeführt. Die Beteiligten betrachteten darauf übereinstimmend den Abberufungsbeschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 als erledigt.
Der Kläger hat deshalb im kirchengerichtlichen Verfahren beantragt,
festzustellen, dass der Abberufungsbeschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen hat mit Urteil vom 10. April 1978 den Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt mit der Begründung, der Abberufungsbeschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1973 habe sich erledigt; der Kläger beantrage zu Recht nur die Feststellung, dass dieser Beschluss rechtswidrig gewesen sei; der Antrag sei jedoch deshalb unzulässig, weil dem Kläger das dafür notwendige Feststellungsinteresse fehle. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 31. Mai 1978 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni 1978 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sind von Rechtsanwalt Dr. H. unterzeichnet, der keiner Kirche angehört.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. April 1978 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide der Kirchenleitung vom 25. August 1977 und 31. Januar 1978 rechtswidrig gewesen sind.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn zu Unrecht aus seiner Pfarrstelle bei der Evangelischen …-Kirchengemeinde abberufen, und erklärt, er habe erst mit dem Schreiben vom 10. Oktober 1977 Widerspruch eingelegt, weil er an seine berufliche Zukunft gedacht habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Durch Ergänzungsurteil vom 7. November 1978 hat die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen den Antrag des Klägers, die Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung der Beklagten aufzuerlegen, abgelehnt. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings zulässig (§ 12 der Verordnung über den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union vom 4. November 1969 – VGHVO –), obwohl die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift von Rechtsanwalt Dr. H. unterzeichnet sind, der keiner Kirche angehört. Auszugehen ist von § 11 VGHVO. Denn es handelt sich um die Vertretung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, die in der genannten Vorschrift ihre selbstständige Regelung gefunden hat (vgl. § 20 VGHVO). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VGHVO können sich die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von den dort genannten Personen vertreten lassen, zu denen auch Rechtsanwälte gehören. Voraussetzung ist aber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VGHVO, dass diese Personen einer evangelischen Kirche angehören. Von diesem Erfordernis ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn für das Verfahren erster Instanz etwas anderes gilt. Das ist hier nicht der Fall. Das Kirchengesetz über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen – VGG – vom 18. Oktober 1974 (KABl. S. 194), das das Verfahren erster Instanz regelt, schreibt in § 15 Abs. 1 Satz 2 vor, dass Bevollmächtigter nur sein kann, der das kirchliche Wahlrecht in der Evangelischen Kirche in Deutschland ausüben kann, also Mitglied einer evangelischen Kirche ist. Dieses Erfordernis erfüllt Rechtsanwalt Dr. H. nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Prozesshandlungen, die Rechtsanwalt Dr. H. vorgenommen hat, unwirksam waren. Die Einreichung der Berufungsschrift und Berufungsbegründungsschrift zum Zwecke der Einlegung und Begründung der Berufung für den Kläger sind derartige Prozesshandlungen. Aus § 11 Abs. 1 Satz 1 VGHVO lässt sich die Unwirksamkeit dieser Prozesshandlungen nicht herleiten. Aus dieser Vorschrift folgt nur, dass ein – wie Rechtsanwalt Dr. H. – nicht einer evangelischen Kirche angehörender Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Partei nicht vertreten kann und deshalb als Prozessbevollmächtigter vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen werden muss (vgl. Beschluss vom 6. Juni 1977 – VGH 14/76 –). Die Vorschrift schweigt aber darüber, wie Prozesshandlungen zu beurteilen sind, die ein mangels Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche nicht als Vertreter zugelassener Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgenommen hat. Die Unwirksamkeit dieser Prozesshandlungen lässt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, einem mangels Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche als Prozessbevollmächtigter nicht zugelassenem Rechtsanwalt fehle bereits aus diesem Grunde eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Für eine so rigorose Folgerung bedürfte es deutlicher Anhaltspunkte im einschlägigen Verfahrensrecht. Sie gibt es nicht. Vielmehr weisen alle Gesichtspunkte auf eine differenziertere Rechtsfolge hin, nämlich die, dass die Prozesshandlungen eines keiner evangelischen Kirche angehörenden Rechtsanwalts vor dem Verwaltungsgerichtshof wirksam sind, wenn sie der Rechtsanwalt so wie hier noch vor der Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommen hat.
Wesentlich für dieses Ergebnis ist, dass angesichts des Fehlens eines einheitlichen, für alle kirchengerichtlichen Instanzen geltenden Verfahrensgesetzes die Wirksamkeit der Berufung allein nach der das Verfahren des Berufungsgerichts regelnden Verordnung zu beurteilen ist. Nach deren Vorschriften sind dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche Grenzen gesetzt. Es gilt nur für Vertreter, nicht aber für die Parteien selbst. Es gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VGHVO auch für Vertreter dann nicht, wenn für das Verfahren erster Instanz etwas anderes vorgeschrieben ist. Bereits daraus folgt, dass das Erfordernis nicht schlechthin als Prozesshandlungsvoraussetzung gewollt ist. Diese Beurteilung verdeutlicht weiter der Umstand, dass die Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht notwendig, sondern dem Belieben der Parteien überlassen ist. Kann aber eine Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof wirksam Prozesshandlungen vornehmen, sogar ohne Mitglied einer evangelischen Kirche zu sein, so verliert die undifferenzierte gegenteilige Folgerung beim Vertreter der Partei an Überzeugungskraft. Ähnliches ergibt sich aus der Betrachtung des Zwecks des Erfordernisses der Mitgliedschaft des Vertreters in einer evangelischen Kirche. Während das streitige kirchenrechtliche Rechtsverhältnis regelmäßig aus gegenwärtiger oder zumindest vergangener Verbindung der Parteien miteinander entstanden ist, so ist hingegen der Vertreter ein unbeteiligter Dritter.
Um zu gewährleisten, dass ihm eine sachgemäße Vertretung möglich ist, indem er den spezifisch kirchenrechtlichen Gehalt des Streits erfasst und für das Anliegen der Parteien Verständnis hat, beschränkt § 11 Abs. 1 Satz 1 VGHVO den als Vertreter in Frage kommenden Personenkreis und verlangt zusätzlich, dass der Vertreter einer evangelischen Kirche angehört. Dieser Zweck verlangt es jedoch nicht, dass die Prozesshandlungen eines keiner Kirche angehörenden Rechtsanwalts schlechthin unwirksam wären. Es genügt, dass sie erst dann unwirksam sind, wenn sie der Prozessbevollmächtigte vorgenommen hat, nachdem ihn der Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen hat. Denn es liegt in der Hand des Gerichts, einen in diesem Sinne nicht geeigneten Vertreter fernzuhalten. Weist es ihn zurück, so verbietet es ihm damit weitere Prozesshandlungen. Nimmt sie der Vertreter gleichwohl vor, sind sie unwirksam. Endlich entspricht diese Auslegung auch dem mit dem kirchlichen Verfahrensrecht eng verbundenen Gedanken der Befriedung. Ausgehend davon bedarf die rigorosere Folgerung stets deutlicherer Anhaltspunkte als die gemäßigtere. Im vorliegenden Fall sprechen in der hier umstrittenen Frage aber die Anhaltspunkte überwiegend für die gemäßigtere Folgerung. Sie berücksichtigt auch die Interessen des Vertretenen, dem es meist nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Zugehörigkeit des Prozessbevollmächtigten zu einer evangelischen Kirche rechtzeitig in Erfahrung zu bringen.
Rechtsanwalt Dr. H. hat die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift für den Kläger eingereicht, noch ehe ihn der Senat als Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen hat. Deshalb ist die Berufung des Klägers zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist entgegen der Ansicht der Verwaltungskammer zulässig. Nach § 15 Abs. 2 VGHVO ist § 31 VGG anzuwenden, der auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verweist. Wie diese Vorschrift verlangt, hat sich der angefochtene Verwaltungsakt – hier die Abberufung des Klägers aus seiner Pfarrstelle bei der Evangelischen …-Kirchengemeinde durch den Beschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 31. Januar 1978 – auf andere Weise nachträglich erledigt. Sie hat sich dadurch erledigt, dass der Kläger am 5. März 1978 in das Amt des Pfarrers der Evangelischen …-Kirchengemeinde im Kirchenkreis … eingeführt wurde. Dadurch hat er nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Pfarrerdienstgesetz – PfDG – ein neues Dienstverhältnis begonnen und deshalb ein zuvor Bestehendes beendet. Damit trat der durch die umstrittene Abberufung vom 1. März 1978 an bezweckte Erfolg (§ 52 Abs. 1 Satz 1 PfDG) am 5. März 1978 auf andere Weise ein. Damit hat sich die Abberufung am 5. März 1978 erledigt.
Entgegen der Ansicht der Verwaltungskammer hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abberufungsbeschlusses und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids. Zwar können nach § 53 Abs. 2 PfDG aus den Tatsachen, mit denen die Notwendigkeit der Abberufung begründet worden ist, Einsprüche gegen den Pfarrer in dem Verfahren bei der Besetzung der neuen Stelle nicht hergeleitet werden. Unabhängig davon ist jedoch die Rechtsstellung des Klägers wesentlich günstiger, wenn er die von ihm begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide erreichte als ohne diese Feststellung. Denn der Kläger hat dann eine gerichtliche Entscheidung darüber in Händen, dass er zu Unrecht aus seiner Pfarrstelle bei der Evangelischen …-Kirchengemeinde abberufen wurde. Dadurch ist er jener Kirchengemeinde gegenüber rehabilitiert. Seine Position gegenüber seiner jetzigen Kirchengemeinde ist nicht mehr die eines abberufenen Pfarrers, sondern die eines zu Unrecht Abberufenen. Dass sich das auch in seinen rechtlichen Beziehungen zur Beklagten auswirkt, liegt auf der Hand.
Der zulässige Antrag ist aber unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Senat die Prüfung der den Kläger interessierenden Frage verwehrt, ob er zu Unrecht aus seiner Pfarrstelle in der Evangelischen …-Kirchengemeinde abberufen wurde. Die Prüfung des Senats beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Beklagte durch Bescheid der Kirchenleitung vom 31. Januar 1978 den Widerspruch des Klägers gegen den Abberufungsbeschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 mit Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Das ist zu bejahen. Ob der Kläger durch sein Schreiben vom 27. September 1977 an die Kirchenleitung wirksam und bindend auf die Einlegung des Widerspruchs gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 verzichtet hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat er die Widerspruchsfrist versäumt. Der umstrittene Abberufungsbeschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 wurde dem Kläger am 1. September 1977 zugestellt. Die Widerspruchsfrist von einem Monat lief spätestens am Montag, dem 3. Oktober 1977 ab. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass sein an die Verwaltungskammer gerichtetes Schreiben vom 10. Oktober 1977 als Widerspruch gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 anzusehen ist, so hat der Kläger frühestens mit der Bekanntgabe dieses Schreibens an die Beklagte, mithin erst nach dem 10. Oktober 1977, Widerspruch eingelegt. Er hat also die Widerspruchsfrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist hat ihm die Beklagte mit Recht versagt. Sie ist nur zu gewähren, wenn der Bewerber ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 15 Abs. 2 VGHVO, § 31 VGG, § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 VwGO). Der Kläger war im Sinne dieser Vorschrift an der Einhaltung der Frist nicht gehindert. Denn die Fristversäumung beruht allein auf seiner eigenen Entscheidung, gegen den Beschluss vom 25. August 1977 keinen Widerspruch einzulegen, wie er der Kirchenleitung mit Schreiben vom 27. September 1977 mitgeteilt hat. Der Kläger war objektiv nicht gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Er kannte die Widerspruchsfrist und deren Dauer. Darüber war er durch die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 25. August 1977 zutreffend belehrt worden. Seine Verhinderung, die Frist einzuhalten, ergab sich aus seiner Einschätzung der Vorteile eines Verfahrens gegen seine Abberufung und dessen Nachteile, die darin bestanden, dass ihm die Erlangung einer anderen Pfarrstelle dadurch erschwert wurde, dass offen blieb, ob er die Pfarrstelle bei der Evangelischen …-Kirchengemeinde noch innehabe, so lange das Verfahren schwebte. Die Abwägung von Vorteil und Nachteil führte ihn zu dem Entschluss, keinen Widerspruch einzulegen. Zwar mag es zutreffen, dass der, Kläger sich bei dieser seiner Entscheidung unter Druck gesetzt fühlte, wie er ausgeführt hat. Der Druck wurde aber nicht von der Beklagten und ihren Amtsträgern ausgeübt. Er ergab sich aus den Verhältnissen, die einen Übergang in eine andere Pfarrstelle nicht ermöglichten, so lange umstritten war, ob der Kläger seine Pfarrstelle bei der Evangelischen …-Kirchengemeinde noch innehabe. Diese Sach- und Rechtslage war dem Kläger bei der Unterredung am 15. September 1977 richtig geschildert worden. Der Kläger entschied sich für sein berufliches Fortkommen, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat. Damit war verbunden, keinen Widerspruch gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 einzulegen. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger zunächst am 1. Oktober 1977 mit einer pfarramtlichen Tätigkeit in der Evangelischen Kirchengemeinde … beauftragt wurde und dass er letztlich am 5. März 1978, also wenige Tage nach dem Verlust seiner ursprünglichen Pfarrstelle, eine neue Pfarrstelle erhielt. Dass der Kläger gleichwohl dann mit Schreiben vom 10. Oktober 1977 Widerspruch einlegte, wie der Senat zu seinen Gunsten unterstellt, beruht jedenfalls nicht auf gewichtigeren Gründen als einer nunmehr anderen Einschätzung der Lage. Denn der Kläger hielt, wie diesem Schreiben zu entnehmen ist, die Frage seiner Abberufung nunmehr für eine so grundsätzliche Frage des Dienstes und der Arbeit im Presbyterium, dass er ihre Überprüfung für geboten hielt. Mithin lag die Fristversäumung allein in der Bewertung, die der Kläger seiner Lage gab. Er war daher im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht gehindert, die Frist einzuhalten.
Da der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt hat und ihn die Beklagte daran festhält, ist der Abberufungsbeschluss der Kirchenleitung vom 25. August 1977 unanfechtbar geworden. Auch wenn der Beschluss sich nicht nachträglich durch die Einführung des Klägers als Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde … erledigt hätte, hätte ihn die Verwaltungskammer nicht mehr sachlich überprüfen und aufheben dürfen. Was dem Gericht vor der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts versagt war, wird ihm nicht nach der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes und Übergang auf den Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wieder ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 331 <335>).
Der Feststellungsantrag des Klägers ist daher unbegründet.
Die Verwaltungskammer hat ihn, wenn auch als unzulässig, so doch jedenfalls im Ergebnis zu Recht (abgelehnt) zurückgewiesen (vgl. § 11 Abs. 1 VGG). Die Berufung des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 22 Abs. 1 VGHVO zurückzuweisen. Da die Verwaltungskammer in ihrem Ergänzungsurteil vom 7. November 1978 über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ergänzend entschieden hat, braucht auf die Berufung des Klägers die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz nicht nachgeholt zu werden.