.Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
§ 14#
§ 2
§ 36#
§ 47#
§ 58#
§ 69#
§ 710#
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
St. Reinoldi Dortmund1#
Vom 22. Januar 2007
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche | 7. Dezember 2023 | Titel | neu gefasst | |
Einleitung | geändert | ||||
§ 1 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 2 Buchst. b | geändert | ||||
§ 3 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 5 Buchst. d | gestrichen | ||||
§ 4 Abs. 6 Satz 2 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 6 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 4 Abs. 7 | gestrichen | ||||
§ 5 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 7 | gestrichen | ||||
§ 8 | neu nummeriert |
Auf Grund von Artikel 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# haben die Bevollmächtigten der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund in ihrer Sitzung vom 22. Januar 2007 folgende Fassung einer Gemeindesatzung beschlossen:3#
####§ 14#
Gliederung der Gemeinde
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss nach dieser Satzung.
(
2
)
1Die Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund bildet zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgende Fachbereiche:
- Bauangelegenheiten,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Gesellschaftliche Verantwortung, Weltmission, Ökumene, Partnerschaftsarbeit,
- Altenseelsorge und Diakonie,
- Öffentlichkeitsarbeit.
2Das Presbyterium bildet Fachausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
(
3
)
Das Presbyterium beruft einen Gemeindebeirat.
#§ 2
Presbyterium
(
1
)
1Dem Presbyterium obliegt die Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung5# beschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Ausschüssen nach den §§ 4 und 5 übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet
- in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann;
- in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
(
3
)
Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
(
4
)
1Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. 2In dieser Sitzung entscheidet es auch über die Besetzung der Ausschüsse mit Presbyteriumsmitgliedern und wählt die Kirchmeisterinnen und/oder Kirchmeister. 3Weitere Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
(
5
)
1Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. 2Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
#§ 36#
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1Der Geschäftsführende Ausschuss – im Folgenden GA genannt – führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und des Gemeindebeirates nach den §§ 4 und 5. 2Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussvorschlägen vor.
3Für Beschlussvorlagen anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
(
2
)
Der GA hat insbesondere die Aufgabe:
- Die Haushaltspläne in Zusammenarbeit mit der Verwaltung aufzustellen.
- Über Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne sowie über die entsprechenden Dienstanweisungen zu entscheiden. Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Mitarbeitenden in leitenden Positionen (Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeitern, Leitung des Gemeindebüros) bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten. Die oder der Beauftragte für Personalangelegenheiten sowie die Mitarbeitervertretung sind vorher zu beteiligen.
- Gehaltsvorschüsse und Geschenke aus persönlichen Anlässen im Rahmen des Haushaltsplanes und der dazu ergangenen Richtlinien zu gewähren.
- Privateigene Fahrzeuge für Dienstfahrten anzuerkennen.
- Über die Vergabe von Mitteln aus der Strick-Stiftung zu entscheiden.
(
3
)
Dem GA gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung,
- die Pfarrerinnen oder Pfarrer,
- die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister,
- die oder der Beauftragte für Personalangelegenheiten,
- bis zu zwei weitere Presbyterinnen oder Presbyter.
(
4
)
1Den Vorsitz des GA hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 2Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung. 3Sind beide verhindert, bei einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister.
#§ 47#
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe,
- die Fachaufgaben in der Gesamtgemeinde in Zusammenarbeit mit den Gemeindebezirken zu fördern und zu koordinieren;
- über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen. Der Bedarf für das kommende Haushaltsjahr ist bis zum 31. August des laufenden Jahres beim GA anzumelden.
(
4
)
Die Protokolle der Fachausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
Den Fachausschüssen gehören an:
- Mitglieder des Presbyteriums, die vom Presbyterium berufen worden sind;
- Sachkundige Gemeindeglieder, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben;
- Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- bzw. nebenberuflichen Mitarbeitenden, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden.Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c).
(
6
)
1Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Fachausschuss aus seiner Mitte gewählt. 2Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, bei Verhinderung ihre Stellvertretungen, sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit. 3Sie nehmen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden in den entsprechenden Fachbereichen wahr.
#§ 58#
Gemeindebeirat
(
1
)
Die Berufung erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Kirchenwahl.
(
2
)
Der Gemeindebeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen und besonderen Gottesdiensten sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit.
(
3
)
1Dem Gemeindebeirat gehören haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Kirchengemeinde sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten, an. 2Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(
4
)
1Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. 2Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. 3Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. 4Das Presbyterium informiert den Gemeindebeirat über wichtige Beschlüsse, die auf die Gemeindearbeit Auswirkung haben.
(
5
)
Die Protokolle des Gemeindebeirates sind dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben.
#§ 69#
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium, der Gemeindebeirat sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 710#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#
1 ↑ Titel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
1 ↑ Titel neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
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3 ↑ Einleitung geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
3 ↑ Einleitung geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
#
4 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
4 ↑ § 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
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6 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchst. b geändert sowie Abs. 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
6 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchst. b geändert sowie Abs. 3 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
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7 ↑ § 4 Abs. 5 Buchst. d gestrichen, Abs. 6 Satz 2 neu gefasst und Satz 3 angefügt sowie Abs. 7 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
7 ↑ § 4 Abs. 5 Buchst. d gestrichen, Abs. 6 Satz 2 neu gefasst und Satz 3 angefügt sowie Abs. 7 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
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8 ↑ § 5 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.
8 ↑ § 5 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023.