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Richtlinie des Rates
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 1
#§ 2
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§ 1
§ 2
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§ 1
#§ 2
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Ausgabe 2Bielefeld, 29. Februar 2024
Gesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 8Richtlinie des Rates
über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Mitarbeitsrichtlinie)
über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Mitarbeitsrichtlinie)
Landeskirchenamt | Bielefeld, 15. Februar 2024 |
Az.: 300.002 |
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat in ihrer Sitzung am 15. Februar 2024 beschlossen, dass die Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie) vom 8. Dezember 2023 in dem Bereich der EKvW ebenfalls Anwendung findet. Sie wird hiermit bekannt gegeben:
Richtlinie des Rates
über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Mitarbeitsrichtlinie)
Vom 8. Dezember 2023
####Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat am 8. Dezember 2023 auf Grund von Artikel 9 Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz vom 6. Dezember 2023 die Richtlinie des Rates über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie vom 9. Dezember 2016 (ABl. EKD 2017 S. 11) geändert und wie folgt gefasst:
#Präambel
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Dies geschieht durch öffentliches Zeugnis, christliche Spiritualität, helfendes Handeln sowie kirchliche Gemeinschaft. Dieser Dienst orientiert sich am evangelischen Selbstverständnis und Ethos.
Alle Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie leisten einen Beitrag für die Gesellschaft, der immer über die bloße Funktion der jeweiligen Tätigkeit hinausgeht und stets im Zusammenwirken mit anderen im Rahmen einer Dienstgemeinschaft geschieht.
Hierfür erlässt die Evangelische Kirche in Deutschland diese Richtlinie, in der sie wesentliche kirchliche Anforderungen zur beruflichen Mitarbeit an Einrichtungen und Mitarbeitende benennt.
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Richtlinie regelt kirchliche Anforderungen an die Anstellungsträger sowie an die in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeitenden der Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie sowie weiteren Einrichtungen, die der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeordnet sind. Den Gliedkirchen und ihren diakonischen Werken wird empfohlen, ihre entsprechenden Regelungen auf der Grundlage dieser Richtlinie zu treffen.
(
2
)
Andere kirchliche und diakonische Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen, die Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. sind, können diese Richtlinie auf Grund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.
(
3
)
Diese Richtlinie gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
#§ 2
Grundlagen des kirchlichen Dienstes
Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Anstellungsträger und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Alle, die in Anstellungsverhältnissen in der Kirche und ihrer Diakonie sowie in den zugeordneten Einrichtungen tätig sind, tragen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bei. Dieser Auftrag bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeitenden. Er bestimmt unter den jeweiligen Rahmenbedingungen das Profil der Dienststellen und Einrichtungen.
#§ 3
Anforderungen an die Anstellungsträger
Die Anstellungsträger der Kirche und ihrer Diakonie sowie aller weiteren zugeordneten Einrichtungen haben die Aufgabe, ihre Dienststellen und Einrichtungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen und örtlichen Herausforderungen dem kirchlichen Auftrag gemäß zu gestalten. Sie vermitteln ihren Mitarbeitenden die christlichen Grundsätze ihrer Arbeit und fördern die Auseinandersetzung mit Themen des christlichen Glaubens.
#§ 4
Anforderungen an Mitarbeitende bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
(
1
)
Die Auswahl der beruflich in der Kirche und ihrer Diakonie sowie in den weiteren zugeordneten Einrichtungen tätigen Mitarbeitenden richtet sich nach der Erfüllung des kirchlichen Auftrages in seiner konkreten Ausgestaltung. Das Erfordernis der Mitgliedschaft von Mitarbeitenden in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit und den Umständen ihrer Ausübung.
(
2
)
Für Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil wird die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vorausgesetzt. Dies gilt für die evangelische Kirche, ihre Diakonie sowie für deren weiteren zugeordneten Einrichtungen. Der Mitgliedschaft in einer EKD-Gliedkirche gleichgesetzt ist die Mitgliedschaft in einer Kirche in Kirchengemeinschaft mit der EKD.
(
3
)
In weiteren Fällen kann auf Grund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen erforderlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit mit einer Verantwortung für die evangelische oder christliche Profilierung der Dienststelle oder Einrichtung oder einer glaubwürdigen Vertretung nach außen verbunden ist oder die Umstände ihrer Ausübung dies unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie des jeweiligen Umfeldes erforderlich machen. Der Anstellungsträger legt diese Erfordernisse entsprechend fest.
#§ 5
Anforderungen an Mitarbeitende während des Arbeitsverhältnisses
Alle Mitarbeitenden übernehmen in ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird. Alle Mitarbeitenden haben das evangelische Profil der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung zu achten.
#§ 6
Verstöße gegen Anforderungen durch Mitarbeitende
(
1
)
Erfüllen Mitarbeitende eine in dieser Richtlinie genannte Anforderung an die Mitarbeit im Dienst der Kirche und ihrer Diakonie oder einer zugeordneten Einrichtung nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken. Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise behoben werden kann.
(
2
)
Absatz 1 findet auch Anwendung auf Mitarbeitende, die während des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austreten, wobei das jeweilige Mitgliedschaftserfordernis nach § 4 zu berücksichtigen ist.
(
3
)
Für die Fortführung des Dienstes kommt daneben nicht in Betracht, wer in seinem Verhalten die evangelische Kirche und ihre Ordnungen grob missachtet oder sonst die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigt.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland und ihr Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. am 1. Januar 2017 in Kraft.
Satzungen / Verträge
Nr. 9Erste Satzung zur Änderung der Satzung
über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund
sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche
über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund
sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche
Vom 7. Dezember 2023
####Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 22. Februar 2007 (KABl. 2007 S. 91) wird wie folgt geändert:
- Der Titel wird wie folgt gefasst:„Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund“.
- Der Einleitungstext wird wie folgt geändert:
- Das Wort „der“ wird durch das Wort „von“ ersetzt.
- Die Wörter „74 und“ werden gestrichen.
- Nach dem Wort „Westfalen“ wird die Abkürzung „(KO)“ eingefügt.
- § 1 wird wie folgt gefasst:„§ 1
Gliederung der Gemeinde(1) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss nach dieser Satzung.(2) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund bildet zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgende Fachbereiche:- Bauangelegenheiten,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Gesellschaftliche Verantwortung, Weltmission, Ökumene, Partnerschaftsarbeit,
- Altenseelsorge und Diakonie,
- Öffentlichkeitsarbeit.
Das Presbyterium bildet Fachausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.(3) Das Presbyterium beruft einen Gemeindebeirat.“ - § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wörter „und des Gemeindebeirates“ eingefügt.
- In Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter „Leitung der Kindergärten,“ gestrichen und die Wörter „Fachausschuss für Personalangelegenheiten nach § 5 Absatz 7“ durch die Wörter „die oder der Beauftragte für Personalangelegenheiten“ ersetzt.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Dem GA gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung,
- die Pfarrerinnen oder Pfarrer,
- die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister,
- die oder der Beauftragte für Personalangelegenheiten,
- bis zu zwei weitere Presbyterinnen oder Presbyter.“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Absatz 5 Buchstabe d wird gestrichen.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, bei Verhinderung ihre Stellvertretungen, sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.“
- bb)
- Folgender Satz 3 wird angefügt:„Sie nehmen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden in den entsprechenden Fachbereichen wahr.“
- Absatz 7 wird gestrichen.
- § 5 wird wie folgt gefasst:„§ 5
Gemeindebeirat(1) Die Berufung erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Kirchenwahl.(2) Der Gemeindebeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen und besonderen Gottesdiensten sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit.(3) Dem Gemeindebeirat gehören haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Kirchengemeinde sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten, an. Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.(4) Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. Das Presbyterium informiert den Gemeindebeirat über wichtige Beschlüsse, die auf die Gemeindearbeit Auswirkung haben.(5) Die Protokolle des Gemeindebeirates sind dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben.“ - In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Presbyterium“ ein Komma sowie die Wörter „der Gemeindebeirat“ eingefügt.
- § 7 wird gestrichen.
- Der bisherige § 8 wird § 7.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft.
Dortmund, 7. Dezember 2023 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Westbrock | Meis | Dr. Fricke |
Genehmigung
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 7. Dezember 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 23. Januar 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 010.21-2526 |
Nr. 10Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel
der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel
Vom 24. Januar 2024
####Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Aufhebung der Satzung
Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel vom 5. Juni 2019 (KABl. 2019 S. 150) wird aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. Januar 2024 in Kraft.
Herne, 24. Januar 2024 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Zoltberger | Harwardt | Ullrich |
Genehmigung
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel vom 24. Januar 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 13. Februar 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 010.21-3830 |
Nr. 11Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt
der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt
Vom 21. November 2023
####Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt vom 21. September 2005 (KABl. 2006 S. 38) wird wie folgt geändert:
- Dem Einleitungstext wird folgender Satz 6 angefügt:„Nach der Satzungsänderung vom 21. November 2023 wurde die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung mit einer Dauer von fünf Jahren umgewandelt.“
- Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Stiftung ist eine Verbrauchsstiftung und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2028.“
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt verwaltet.“
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- § 4 wird wie folgt gefasst:„§ 4
Verwendung des Stiftungsvermögens(1) Das Stiftungsvermögen ist zum Verbrauch bestimmt.(2) Der Stiftungsrat soll jährlich in der Regel ein Fünftel des Stiftungsvermögens zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke auskehren. Auszugehen ist vom Stiftungsvermögen, das zu Beginn der Ausschüttung vorliegt. Das jeweils zu verwendende Vermögen mindert sich um eingetretene Fehlbeträge/Wertminderungen des ursprünglichen Stiftungsvermögens. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden. Zuwendungen dürfen grundsätzlich in voller Höhe verbraucht werden.(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Werden Umschichtungsgewinne im Jahr des Zuflusses nur teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet, erhöhen sich über den verbleibenden Zeitraum der Stiftung die jährlichen Verbrauchsraten gemäß Absatz 2 gleichmäßig.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“ - § 11 wird wie folgt gefasst:„§ 11
Auflösung der Stiftung(1) Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.(2) Nach Ablauf des 31. Dezember 2028 hat das Presbyterium die Auflösung der Stiftung zu beschließen und die Stiftung abzuwickeln.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Bocholt, 21. November 2023 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde Bocholt | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Wahl | Schmeing | Flohr-Pfeiffer |
Genehmigung
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gemeinschaftsstiftung Bocholt vom 21. November 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 25. Januar 2024 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Kupke | ||
Az.: 930.29/5004 |
Berichtigungen
Nr. 12Erstes Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung
der Evangelischen Kirche der Union
zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung
der Evangelischen Kirche der Union
Das Erste Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. November 2023 (KABl. 2023 I Nr. 97 S. 224) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 1 wird der dritte Änderungsbefehl wie folgt berichtigt:
Die Wörter „einer der Spruchkammern“ werden durch die Wörter „der Spruchkammer“ ersetzt.
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld |
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld | |
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de | |
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD | |
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