.Verordnung
§ 13#
§ 24#
§ 35#
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 76#
#§ 8
§ 97#
§ 108#
§ 11
§ 12
Verordnung
für den Vorbereitungsdienst
der Vikarinnen und Vikare
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Ausbildungsverordnung – AusbVO-Vik)
Vom 22. Mai 2003
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen | 21. Mai 2015 | § 1 Abs. 1 Satz 2 | gestrichen | |
§ 1 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 4 | gestrichen | ||||
§ 1 Abs. 5 | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 3 | gestrichen | ||||
§ 7 | gestrichen | ||||
§ 9 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 9 Abs. 3 | gestrichen | ||||
§ 9 Abs. 4 | neu gefasst | ||||
§ 10 | neu gefasst |
Auf Grund von § 13 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 102)2# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung erlassen:
####§ 13#
Dauer und Struktur des Vorbereitungsdienstes
(
1
)
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zweieinhalb Jahre.
(
2
)
1 Die Ausbildung erfolgt in Kirchengemeinden und Schulen in Begleitung von Mentorinnen und Mentoren sowie im ‚Pädagogischen Institut‘ in Villigst und im ‚Seminar für pastorale Ausbildung‘ in Wuppertal, das in gemeinsamer Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche steht. 2 Supervision ist Bestandteil der Ausbildung. 3 Die Ausbildungsfächer ‚Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung‘ und ‚Westfälische Kirchengeschichte‘ werden vom Landeskirchenamt verantwortet.
(
3
)
1 Die Zweite Theologische Prüfung ist mit ihrem schriftlichen Teil in den Vorbereitungsdienst integriert. 2 Der mündliche Teil findet gegen Ende des Vorbereitungsdienstes statt.
(
4
)
(aufgehoben)
(
5
)
Der Vorbereitungsdienst kann im Rahmen eines Sondervikariats z. B. in Ämtern und Einrichtungen der Landeskirche, als Auslandsvikariat oder Hochschulvikariat oder aus anderen besonderen Gründen verlängert werden.
#§ 24#
Verantwortung der Ausbildung
(
1
)
Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst tragen die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt.
(
2
)
Unbeschadet von Absatz 1 kann die Verantwortung für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes dem Seminar für pastorale Ausbildung in Wuppertal bzw. dem Pädagogischen Institut in Villigst übertragen werden.
#§ 35#
(aufgehoben)
#§ 4
Vikariatsort
(
1
)
Mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird die Vikarin oder der Vikar für die Gesamtzeit der Ausbildung einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer als der Gemeindementorin bzw. als dem Gemeindementor zur Ausbildung zugewiesen.
(
2
)
Im Rahmen eines Sondervikariates erfolgt die Zuweisung zu der Leiterin bzw. dem Leiter der jeweiligen Einrichtung oder zu einer Pfarrerin bzw. einem Pfarrer in dem jeweiligen Arbeitsbereich.
#§ 5
Wohnung
1 Die Wohnung der Vikarin oder des Vikars soll in der Vikariatsgemeinde liegen. 2 Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
#§ 6
Urlaub und Dienstbefreiung
(
1
)
Den Erholungsurlaub erteilt nach Abstimmung mit der jeweiligen Mentorin oder dem jeweiligen Mentor auf Antrag die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises, in dem die Vikarin oder der Vikar Dienst tut.
(
2
)
1 In begründeten Fällen kann die Mentorin oder der Mentor (gesetze:528.1,§ 4) – während der Seminarzeiten die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Institutes – bis zu achtundvierzig Stunden Dienstbefreiung erteilen. 2 Darüber hinausgehende Dienstbefreiungen müssen auf dem Dienstweg beim Landeskirchenamt beantragt werden.
#§ 76#
(aufgehoben)
#§ 8
Amtsarztkosten
Die Kosten der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen werden von der Landeskirche getragen.
#§ 97#
Umzugskosten
(
1
)
Für einen vom Landeskirchenamt angeordneten Umzug aus Anlass der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und der Einweisung in ein Vikariat erhält die Vikarin oder der Vikar auf Antrag eine Umzugskostenbeihilfe durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Umzugskosten bis zu einer Höhe von 400 Euro werden voll erstattet. 2 Soweit die Umzugskosten 400 Euro übersteigen, werden von dem verbleibenden Betrag 80 % der Kosten erstattet. 3 Bei der Berechnung der Umzugskostenbeihilfe wird auf den nächsten durch 10 teilbaren Euro-Betrag aufgerundet. 4 Umzugskostenbeihilfe wird bis zu einer Höchstsumme von 1.200 Euro gewährt. 5 Erstattet werden nur die im Zusammenhang mit dem Umzug entstandenen nachgewiesenen Kosten. 6 Kosten für die Renovierung der Wohnung sind nicht erstattungsfähig.
(
3
)
(aufgehoben)
(
4
)
1 Ziehen Ehegatten, die beide dem Grunde nach antragsberechtigt sind, in eine gemeinsame Wohnung, so wird die Umzugskostenbeihilfe in der Regel jedem von ihnen zur Hälfte gezahlt. 2 Bei einem Einzug in die gemeinsame Wohnung aus zwei bisher getrennten Haushalten steht jedem der beiden Ehegatten die Umzugskostenbeihilfe gemäß Absatz 2 in voller Höhe zu.
3 Hat einer der Ehegatten einen Anspruch auf Leistungen nach dem Pfarrer-Umzugskostengesetz, werden nur diese gezahlt, wenn die Ehegatten aus einer gemeinsamen Wohnung erneut in eine gemeinsame Wohnung ziehen.
#§ 108#
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführung der Ausbildung regelt, soweit die Ausbildung im Seminar für pastorale Ausbildung in Wuppertal erfolgt, das Kuratorium des Seminars, im Übrigen das Landeskirchenamt.
#§ 11
Zuständigkeiten
Soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist das Landeskirchenamt zuständig.
#§ 12
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 1. November 2003 in Kraft. § 3 Abs. 2 tritt zum 1. März 2005 in Kraft.
(
2
)
Für die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare, die vor dem 1. November 2003 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, gelten weiterhin die §§ 1 bis 3 der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ausbildungsverordnung – AusbVO-Vik) vom 25. Juni 1998 (KABl. 1998 S. 121).
(
3
)
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ausbildungsverordnung – AusbVO-Vik) vom 25. Juni 1998 (KABl. 1998 S. 121) geändert durch § 2 der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001 (KABl. 2001 S. 276) außer Kraft.
#
3 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 4 gestrichen, Abs. 5 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Mai 2015.
3 ↑ § 1 Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 4 gestrichen, Abs. 5 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Mai 2015.
#
4 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Mai 2015.
4 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Mai 2015.
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5 ↑ § 3 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Mai 2015.
5 ↑ § 3 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Mai 2015.
#
6 ↑ § 7 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Mai 2015.
6 ↑ § 7 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 21. Mai 2015.