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Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Hebammenstudium

Vom 25. Juni 2025

(KABl. 2025 I Nr. 52 S. 124)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung
22. April 2026
§ 16 Abs. 3 Satz 1
geändert
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22. November 2019 mit Krankenhäusern (§ 2 Absatz 4) einen Studienvertrag (§ 3) zur akademischen Hebammenausbildung für die Teilnahme an einem dualen Hebammenstudium schließen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Die Personen, die ein duales Hebammenstudium (§ 1) absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
(2) Das duale Hebammenstudium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages (§ 3) einen hochschulischen Studienteil, der sowohl praktische als auch theoretische Lehrveranstaltungen umfasst, mit einem berufspraktischen Studienteil bei einem Krankenhaus als verantwortlicher Praxiseinrichtung.
(3) 1Der berufspraktische Studienteil umfasst Praxiseinsätze in einem Krankenhaus (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HebG) und bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HebG). 2Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen und in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen können auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 HebG) stattfinden. 3Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze ergeben sich aus der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV).
(4) 1Verantwortlich für die Durchführung des berufspraktischen Studienteils gegenüber den Studierenden einschließlich deren Organisation und Koordination bei mehreren an der berufspraktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Hebammen kann nur ein Krankenhaus sein, das Hebammenstudierende berufspraktisch ausbildet und gemäß § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist (§ 15 HebG). 2Dieses Krankenhaus, das mit der/dem Studierenden den Studienvertrag (§ 3) abschließt, wird nachfolgend als verantwortliche Praxiseinrichtung bezeichnet.
(5) Das Studienentgelt und die sonstigen in diesem Abschnitt geregelten Entgeltbestandteile ergeben die Vergütung im Sinne des Hebammengesetzes.
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§ 3
Studienvertrag, Nebenabreden

(1) Vor Beginn des dualen Hebammenstudiums ist ein schriftlicher Studienvertrag abzuschließen, der die Bezeichnung „duales Hebammenstudium“ und mindestens folgende Angaben enthält:
  1. den Beginn des Studiums,
  2. den Praxisplan, der den Aufbau und die zeitliche und sachliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der berufspraktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für Studierende zu erstellen ist,
  3. die Verpflichtung der Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit,
  5. die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung, § 71 HebG in der jeweils geltenden Fassung sowie den Kooperationsvertrag mit der Hochschule,
  6. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Studienentgelts sowie, soweit sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 34 Absatz 2 HebG,
  7. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  8. die Dauer der Probezeit,
  9. die Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  10. die Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  11. den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2 HebG,
  13. einen Hinweis, dass auf den Studienvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium anzuwenden ist, sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der die verantwortliche Praxiseinrichtung ihren Sitz hat.
(2) Der Studienvertrag ist erst dann wirksam, wenn Studierende der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine Studienplatzzusage der Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, in Textform vorlegen.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Falls im Rahmen des Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
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§ 3a
Erweitertes Führungszeugnis

1Die verantwortliche Praxiseinrichtung, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. 2Die dafür entstehenden Kosten trägt die verantwortliche Praxiseinrichtung. 3Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 4
Probezeit, Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
(4) 1Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 2Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. 3Bei einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.
(5) 1Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
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§ 5
Ärztliche Untersuchungen

(1) 1Studierende haben auf Verlangen der verantwortlichen Praxiseinrichtung vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 2Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
(2) 1Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
3Die Kosten dieser Untersuchung trägt die verantwortliche Praxiseinrichtung.
4Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
(3) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet.
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§ 6
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

(1) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder die Mitarbeitenden der weiteren Einrichtungen, bei denen Praxiseinsätze geleistet werden (§ 2 Absatz 3), und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrer verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen der verantwortlichen Praxiseinrichtung zu beeinträchtigen.
(3) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 7
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

(1) 1Die Leistungsnachweise des dualen Hebammenstudiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. 2Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung der verantwortlichen Praxiseinrichtung vorzulegen.
(2) 1Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 4Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. 5Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
(3) 1Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(4) 1Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Studienzeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während des hochschulischen Studienteils richten sich nach dem Studienplan sowie der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
(2) 1Die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Studienzeit (berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, während des berufspraktischen Studienteils bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung richtet sich nach den für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. 2Gleiches gilt bei der Durchführung des berufspraktischen Studienteils bei einer anderen Einrichtung. 3In dem Studienvertrag nach § 3 werden die berufspraktischen Studienteile (berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) verbindlich in einem Praxisplan vereinbart.
(3) An Tagen, an denen Studierende hochschulische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolvieren, gilt die berufspraktische Studienzeit (berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) als erfüllt.
(4) Studierende dürfen im Rahmen und zu Zwecken des dualen Hebammenstudiums während der berufspraktischen Studienteile auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden, sofern die hochschulrechtlichen Bestimmungen dies nicht ausschließen.
(5) 1Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 2 geregelte Ausbildungszeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. 2§§ 21, 23 JArbSchG bleiben unberührt.
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§ 9
Studienentgelt, Studiengebühren

(1) Die Studierenden erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt in Höhe von
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
1.740,00 Euro
1.815,00 Euro
(2) Das Studienentgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
(3) 1Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung gezahlte Entgelt. 2§ 20 BAT-KF gilt für die Berechnung und Auszahlung des Studienentgelts entsprechend. 3Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF entsprechend Anwendung.
(4) Die verantwortliche Praxiseinrichtung und die Studierenden können die Übernahme der Studiengebühren vereinbaren.
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§ 9a
Sonstige Entgeltbedingungen

(1) 1Für Studierende, deren berufspraktische Studienteile an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge sowie für Belohnungen und Geschenke. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Studienzeit (§ 8) zu teilen. 4Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
(2) Studierende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung beschäftigten Mitarbeitenden
  1. Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
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§ 10
Urlaub

(1) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 302# Ausbildungstage beträgt.
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Studierende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten ab dem zweiten Jahr des Studiums jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Studienmaßnahmen außerhalb der verantwortlichen Praxiseinrichtung

(1) Bei Dienstreisen, die im Rahmen des berufspraktischen Studienteils erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung jeweils gelten.
(2) Bei Reisen von Studierenden zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der verantwortlichen Praxiseinrichtung sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
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§ 12
Familienheimfahrten

(1) 1Für Familienheimfahrten vom von der verantwortlichen Praxiseinrichtung veranlassten Einsatzort oder vom Ort der auswärtigen Hochschule zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. 2Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) können erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
(2) Soweit in der verantwortlichen Praxiseinrichtung günstigere Regelungen zur pauschalen Abgeltung etwaig entstehender Kosten für Familienheimfahrten gemäß Absatz 1 bestehen, gehen diese vor und schließen eine Erstattung nach Absatz 1 aus.
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§ 13
Schutzkleidung, Arbeitsmittel

(1) 1Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebend sind. 2Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. 3Die Schutzkleidung bleibt Eigentum der verantwortlichen Praxiseinrichtung.
(2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat den Studierenden unentgeltlich Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 14
Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder einer Praxiseinrichtung, in der Praxiseinsätze stattfinden (§ 2 Absatz 3), erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei den zuvor genannten Praxiseinrichtungen zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 14a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

Die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung gelten entsprechend.
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§ 15
Vermögenswirksame Leistungen

(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der verantwortlichen Praxiseinrichtung die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(2) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(3) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
(4) 1Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Studienentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. 2Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(5) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 163#
Jahressonderzahlung

(1) 1Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 vom Hundert des den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Studienentgelts (§ 9). 2Bei Studierenden, deren Studienverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraumes der erste volle Kalendermonat des Studienverhältnisses.
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 9), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(3) 1Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 800 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. 2Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. 3Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das duale Hebammenstudium von der verantwortlichen Praxiseinrichtung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Studienverhältnis.
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§ 17
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 18
Beendigung und Verlängerung des dualen Hebammenstudiums

(1) 1Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters. 2Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
(2) Das Vertragsverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung,
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
(3) Besteht die/der Studierende die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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§ 19
Rückzahlungsgrundsätze

(1) Werden die Studierenden von der verantwortlichen Praxiseinrichtung nach Beendigung des dualen Hebammenstudiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden, sofern ihre Studiengebühren auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommen wurden, verpflichtet, dort für die Dauer von zwölf Monaten beruflich tätig zu sein.
(2) 1Die von der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur Beendigung oder zum Abbruch des Studiums auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 übernommenen Studiengebühren sind von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Hebammenstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Hebammenstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten zwölf Monate seines Bestehens endet.
2Wurden Studiengebühren von einem Dritten getragen, reduziert sich der Betrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe. 3Satz 2 gilt nicht, insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltend macht.
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des dualen Hebammenstudiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/12 vermindert.
(5) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 kann einzelvertraglich ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 20
Ausschlussfrist

1Ansprüche aus dem Studienvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder der verantwortlichen Praxiseinrichtung in Textform geltend gemacht werden.
2Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage.
3Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 214#
Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
2Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. 2Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund vom Artikel 2 i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der ARR vom 25. Juni 2025 (KABl. 2025 I Nr. 52S. 124) wird die Angabe „30“ ab dem 1. Januar 2027 durch die Angabe „31“ ersetzt.“
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3 ↑ § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung vom 22. April 2026.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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