.Verordnung
§ 14#
§ 25#, 6#
§ 37#
§ 48#
Verordnung
über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer
(PfUrIVO)
Vom 12. Dezember 1996
(KABl. 1996 S. 292)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle KABl. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Pfarrurlaubsverordnung | 16. September 2004 | § 1 Abs. 1 Nr. 1 | geändert | |
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 | geändert | ||||
§ 1 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 3 | wird § 4 | ||||
§ 3 Abs. 1 u. 2 | eingefügt | ||||
2 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer | 18. Juli 2013 | Einleitungssatz | geändert | |
§ 1 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 3 - 4 | angefügt | ||||
§ 2 | neu gefasst | ||||
3 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer | 21. Dezember 2017 | § 2 Abs. 2 | angefügt |
Auf Grund von § 53 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD1# vom 10. November 2010 (KABl. 2012 S. 282) in Verbindung mit § 16 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD2# vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 309) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:3#
####§ 14#
Dauer des Erholungsurlaubs
(
1
)
Der Erholungsurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer beträgt im Kalenderjahr 42 Kalendertage.
(
2
)
Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen im Kalenderjahr.
(
3
)
1 Den Urlaub erteilen die Superintendentinnen und Superintendenten. 2 Bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern das Landeskirchenamt.
(
4
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaber einer Schulpfarrstelle sind, erhalten den Urlaub während der Schulferien. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die zu einem bestimmten Anteil Evangelische Religionslehre erteilen, sollen den Urlaub ebenfalls während der Schulferien erhalten.
#§ 25#, 6#
Anwendung von Landesrecht
(
1
)
1 Im Übrigen finden die Bestimmungen über den Urlaub der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß Anwendung, soweit nicht kirchliches Recht etwas anderes bestimmt. 2 Für die Erteilung von Sonderurlaub gilt § 1 Absatz 3 entsprechend, soweit der erbetene Urlaub 14 Tage nicht überschreitet. 3 Darüber hinausgehenden Urlaub erteilt das Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten im Jahr ihres 25. Ordinationsjubiläums sieben Tage Sonderurlaub. 2 Pfarrerin und Pfarrer im Schul- oder Hochschuldienst erhalten stattdessen eine Jubiläumszuwendung in entsprechender Anwendung des § 79 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen und der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen.
3 Diese Regelung gilt für alle Ordinationsjubiläen ab dem 1. Juli 2016.
#§ 37#
Urlaub bei Heilkuren
(
1
)
Für eine Heilkur, die nach dem Beihilferecht als beihilfefähig anerkannt worden ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu 23 Kalendertagen gewährt.
(
2
)
Pfarrinnen und Pfarrer, die Inhaber einer Schulpfarrstelle sind, erhalten den Urlaub wärend der Schulferien.
#§ 48#
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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3 ↑ Einleitungssatz neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013.
3 ↑ Einleitungssatz neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013.
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4 ↑ § 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 16. September 2004; § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 - 4 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013.
4 ↑ § 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 16. September 2004; § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 - 4 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013.
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5 ↑ § 2 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013; § 2 Abs. 2 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 21. Dezember 2017.
5 ↑ § 2 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013; § 2 Abs. 2 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 21. Dezember 2017.
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6 ↑ Siehe auch das Rundschreiben Nr. 22/2015 betreffend Neuerungen im Freistellungs- und Urlaubsrecht für öffentlich-rechtliche Beschäftigte, Familienpflegezeit vom 7. August 2015 (Nr. 503.3).
6 ↑ Siehe auch das Rundschreiben Nr. 22/2015 betreffend Neuerungen im Freistellungs- und Urlaubsrecht für öffentlich-rechtliche Beschäftigte, Familienpflegezeit vom 7. August 2015 (Nr. 503.3).