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Verordnung
über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer
(PfUrIVO)

Vom 12. Dezember 1996

(KABl. 1996 S. 292)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Pfarrurlaubsverordnung
16. September 2004
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
geändert
§ 1 Abs. 1 Nr. 2
geändert
§ 1 Abs. 2
geändert
§ 3
wird § 4
§ 3 Abs. 1 u. 2
eingefügt
2
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer
18. Juli 2013
Einleitungssatz
geändert
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
§ 1 Abs. 3 - 4
angefügt
§ 2
neu gefasst
3
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer
21. Dezember 2017
§ 2 Abs. 2
angefügt
Auf Grund von § 53 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD1# vom 10. November 2010 (KABl. 2012 S. 282) in Verbindung mit § 16 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD2# vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 309) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:3#
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§ 14#
Dauer des Erholungsurlaubs

( 1 ) Der Erholungsurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer beträgt im Kalenderjahr 42 Kalendertage.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen im Kalenderjahr.
( 3 ) Den Urlaub erteilen die Superintendentinnen und Superintendenten. Bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern das Landeskirchenamt.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaber einer Schulpfarrstelle sind, erhalten den Urlaub während der Schulferien. Pfarrerinnen und Pfarrer, die zu einem bestimmten Anteil Evangelische Religionslehre erteilen, sollen den Urlaub ebenfalls während der Schulferien erhalten.
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§ 25#, 6#
Anwendung von Landesrecht

( 1 ) Im Übrigen finden die Bestimmungen über den Urlaub der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß Anwendung, soweit nicht kirchliches Recht etwas anderes bestimmt. Für die Erteilung von Sonderurlaub gilt § 1 Absatz 3 entsprechend, soweit der erbetene Urlaub 14 Tage nicht überschreitet. Darüber hinausgehenden Urlaub erteilt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten im Jahr ihres 25. Ordinationsjubiläums sieben Tage Sonderurlaub. Pfarrerin und Pfarrer im Schul- oder Hochschuldienst erhalten stattdessen eine Jubiläumszuwendung in entsprechender Anwendung des § 79 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen und der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen.
Diese Regelung gilt für alle Ordinationsjubiläen ab dem 1. Juli 2016.
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§ 37#
Urlaub bei Heilkuren

( 1 ) Für eine Heilkur, die nach dem Beihilferecht als beihilfefähig anerkannt worden ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu 23 Kalendertagen gewährt.
( 2 ) Pfarrinnen und Pfarrer, die Inhaber einer Schulpfarrstelle sind, erhalten den Urlaub wärend der Schulferien.
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§ 48#
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 500.
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2 ↑ Nr. 502.
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3 ↑ Einleitungssatz neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013.
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4 ↑ § 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 16. September 2004; § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 - 4 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013.
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5 ↑ § 2 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Juli 2013; § 2 Abs. 2 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 21. Dezember 2017.
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7 ↑ § 3 eingefügt durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 16. September 2004
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8 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.