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Rundschreiben Nr. 22/2015 des Landeskirchenamtes betreffend Neuerungen im Freistellungs- und Urlaubsrecht für öffentlich-rechtliche Beschäftigte, Familienpflegezeit

Vom 7. August 2015
(Az.: 352.11)

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In letzter Zeit hat es einige rechtliche Änderungen gegeben, die die Beurlaubung bzw. Freistellung von öffentlich-rechtlich Beschäftigten betreffen.
1. Änderungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (FrUrlV)
a. Hier hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Vorschrift an die Neuregelungen im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit angepasst. § 9 Absatz 2 der FrUrlV NRW wurde gestrichen. Somit können nun öffentlich-rechtlich Beschäftigte von den Neuregelungen zur Elternzeit Gebrauch machen, sofern ihr Kind nach dem 01.07.2015 geboren wurde. Die Elternzeit kann jetzt grundsätzlich auf bis zu drei Zeitabschnitte je Elternteil verteilt werden. Dabei ist es nun möglich bis zu zwei Jahre der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres zu nehmen.
b. Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Pflegezeit in § 16 FrUrlV an Neuerungen Pflegezeitgesetz angepasst. Dazu wurden im Wesentlichen zwei Regelungen geändert. Die erste Änderung betrifft die kurzzeitige Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.
Wie bisher ist eine Freistellung von bis zu zwei Wochen möglich. War diese Freistellung allerdings bislang nur unter Verlust der Besoldung möglich, so ist nun die Belassung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage möglich (bei 7-Tage Woche bis zu 13 Arbeitstage in Anwendung von § 23 Abs.1, 3 FrUrlV).
Die andere Regelung betrifft die neu geschaffene Möglichkeit einer bis zu dreimonatigen vollständigen oder teilweisen Freistellung zur Begleitung Angehöriger in der letzten Lebensphase. Ein Anspruch auf Besoldung besteht in diesem Fall allerdings nicht bzw. nur soweit noch Dienst geleistet wird.
2. Sonderurlaub anlässlich des 25. Ordinationsjubiläums
Weiterhin hat das Landeskirchenamt beschlossen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer in entsprechender Anwendung des § 33 FrUrlV im Jahr ihres 25 jährigen Ordinationsjubiläums 4 Tage Sonderurlaub erhalten. Diese Regelung gilt für Ordinationsjubiläen ab Beginn des Jahres 2015.
3. Familienpflegezeit im KBG.EKD und PfDG.EKD
Zur Regelung der Familienpflegezeit wurde ein neuer § 69a PfDG.EKD1# und ein neuer § 51a KBG.EKD2# eingeführt.
Für öffentlich-rechtlich Beschäftigte, die nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen möchten, besteht die Möglichkeit einer Familienpflegezeit. Dabei handelt es sich um ein Teildienst-Modell. Für die Pflegephase kann für bis zu 24 Monate der Dienstumfang auf bis zu ein Drittel reduziert werden. An die Pflegephase schließt dann die Nachpflegephase an, die genau so lang dauert und in der die Beschäftigten wieder den Dienstumfang im Umfang wie vor der Pflegephase leisten.
Während der Pflegephase erhalten die Beschäftigten einen Besoldungsvorschuss, der die Hälfte des Besoldungsverlustes ausgleicht. Dieser Besoldungsvorschuss wird dann mit den Bezügen in der Nachpflegephase verrechnet.
Ein Beispiel für eine 16monatige Familienpflegezeit:
Dienstumfang
Besoldung
Vor der Familienpflegezeit
100 %
100 %
Familienpflegezeit
Pflegephase
(8 Monate)
50 %
50 % zuzüglich 25 % Vorschuss3#
Familienpflegezeit
Nachpflegephase
(8 Monate)
100 %
100 % abzüglich 25 % Vorschuss-Verrechnung
Nach der Familienpflegezeit
100 %
100 %
Zu dem Thema wurde auch ein Merkblatt für Pfarrerinnen und Pfarrer beigefügt.
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Anlage

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Merkblatt Familienpflegezeit
(§ 69a PfDG.EKD4#)

Ablauf:
Die Familienpflegezeit dauert längstens 48 Monate und gliedert sich in zwei gleich lange Phasen:
  1. Pflegephase
    • Teildienst mit Dienstumfang von mindestens einem Drittel
    • für bis zu 24 Monate
    • bei kürzerer Dauer kann sie auf Antrag auch nachträglich auf bis zu 24 Monate verlängert werden
  2. Nachpflegephase
  • genauso lang wie Pflegephase
  • Dienstumfang wie vor der Familienpflegezeit
Besoldung:
  1. Pflegephase
    • Besoldung entsprechend dem Teildienstumfang
    • Zuzüglich Vorschuss
      • Höhe des Vorschusses:
        50 % der Differenz zwischen den Dienstbezügen vor Pflegephase und Dienstbezügen während Pflegephase
    • Vom Vorschuss werden bei der Auszahlung 3 % abgezogen.
  2. Nachpflegephase
    • Besoldung entsprechend dem Dienstumfang.
    • Wird mit den in der Pflegephase gewährten Vorschüssen verrechnet.
    • In bestimmten Härtefällen kann die Rückzahlung auf Antrag anders geregelt werden.
Voraussetzungen für Familienpflegezeit:
  • Antrag auf Teildienst (auf dem Dienstweg an den Dienstherren)
  • zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
    • nahe Angehörige sind:
      1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
      2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
      3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
  • Pflegebedürftigkeit:
    Nachweis durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung
  • Für den Fall, dass bereits zuvor eine Familienpflegezeit bewilligt wurde: Beendigung der Nachpflegephase
  • Bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe kann die Gewährung versagt werden
Bei Wegfall der Voraussetzungen:
  • Pfarrerin oder Pfarrer ist zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet.
  • Widerruf der Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats nach Wegfall.
  • Auf Antrag auch vorher, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

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1 ↑ Nr. 500.
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2 ↑ Nr. 560.
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3 ↑ Bei der Auszahlung des Vorschusses werden drei Prozent einbehalten.
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4 ↑ Nr. 500.