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Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel1#

Vom 10. April 2024

(KABl. 2024 I Nr. 33 S. 57)

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 3 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und einen Fachausschuss für das Friedhofswesen.
( 4 ) Das Presbyterium kann sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Funktion eines Fachausschusses für Finanz-, Gebäude- und Liegenschafts- sowie Personalangelegenheiten hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor. Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen, die ihm von anderen Ausschüssen oder von Beauftragten vorgelegt werden, und erstellt gegebenenfalls die erforderlichen Beschlussvorlagen. Der geschäftsführende Ausschuss hat darüber hinaus in nachfolgenden Bereichen insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Finanzen:
    1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfes, einschließlich Stellenplan,
    2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
    3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
    4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
    5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
  2. Gebäude und Liegenschaften:
    1. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
    2. Vorbereitung der Entscheidung von genehmigungspflichtigen Vorgängen über Vermietung, Verpachtung, Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
    3. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
    4. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
    5. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
    6. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
    7. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
    8. Planung und Überwachung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
    9. Durchführung von Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
    10. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
    11. Überwachung der Pflege der Liegenschaften,
    12. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes in bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Höhe.
  3. Personal:
    Entscheidung von Personalangelegenheiten einschließlich Ausschreibungen, Einstellungen, Dienstanweisungen, Entlassungen bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Entgeltgruppe im Rahmen des Stellenplanes.
( 4 ) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. bis zu drei weitere Presbyteriumsmitglieder.
Mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer soll Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sein. Insgesamt müssen dem geschäftsführenden Ausschuss in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung nehmen ihre Funktion und Aufgaben ebenfalls im geschäftsführenden Ausschuss wahr.
( 6 ) Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses sowie den weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien entsprechend.
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§ 3
Fachausschuss für das Friedhofswesen

( 1 ) Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse; er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen das Friedhofswesen allgemein sowie den Gemeindefriedhof betreffenden Belangen,
  2. Beratung des den Friedhofsbereich betreffenden Teil des Haushaltsplanes,
  3. Beratung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung,
  4. beratende Mitwirkung bei Personalentscheidungen im Bereich des Friedhofswesens.
( 2 ) Die Mitglieder des Fachausschusses sind:
  1. bis zu sechs Presbyteriumsmitglieder,
  2. bis zu zwei im Fachbereich tätige Mitarbeitende der Kirchengemeinde,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 3 ) Das Presbyterium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung.
( 4 ) Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
( 5 ) Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Fachausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien entsprechend.
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§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 5
Inkrafttreten3#

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juni 2024 in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel vom 24. Januar 2024 (KABl. 2024 I Nr. 10 S. 18) ist die bisherige Gemeindesatzung (KABl. 2019 S. 150) mit Ablauf des 31.01.2024 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Mai 2024.