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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
###§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.08.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen1#
Vom 18. März 2002
Die Evangelische Kirchengemeinde Kamen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Die Leitung umfasst die geistliche Leitung, die strategische Leitung und die Personalführung der Gemeinde sowie die Sorge für die Geschäftsführung der Gemeinde.
(
2
)
Das Presbyterium ist somit für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
3
)
1 Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle und die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde. 2 Die Anzahl der stimmberechtigten Presbyteriumsmitglieder und deren Wahl wird durch die Kirchenordnung bestimmt. 3 Die Aufgaben des Presbyteriums sind in Art. 56 und 57 der Kirchenordnung4# festgelegt.
(
4
)
1 Gemeindeglieder können frühestens im Alter von 18 Jahren in das Presbyterium gewählt werden. 2 Presbyteriumsmitglieder scheiden mit Vollendung ihres 75sten Lebensjahres aus dem Presbyterium aus.
(
5
)
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Presbyterium aus, so beruft das Presbyterium ein befähigtes Gemeindeglied zu dessen Nachfolge und zwar für die noch verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes.
(
6
)
Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) sowie Vikarinnen und Vikare, die der Kirchengemeinde zugewiesen sind, nehmen gemäß Art. 59 KO5# an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
(
7
)
1 Das Presbyterium bedient sich bei der Durchführung seiner Aufgaben des Gemeindebüros und der kirchlichen Verwaltung. 2 Insbesondere gilt dies für die Vorsitzenden, die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister und die Ausschüsse.
#§ 2
Vorsitz im Presbyterium
(
1
)
1 Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mit Pfarrstelle, eine Presbyterin oder ein Presbyter. 2 Wählt das Presbyterium nicht eine Presbyterin oder einen Presbyter in den Vorsitz, wechselt der Vorsitz unter den betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrern und zwar in der Reihenfolge der Nummerierung der Pfarrbezirke. 3 Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt ein Jahr, beginnend am 1. Januar. 4 Stellvertretung des oder der Vorsitzenden ist in der Regel die Amtsvorgängerin oder der Amtsvorgänger.
(
2
)
1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums vertritt das Presbyterium in der Öffentlichkeit. 2 Diese Vertretung kann von Fall zu Fall, in der Regel an seine Vertretung oder eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister, delegiert werden. 3 Die Vertretung im Rechtsverkehr regelt die Kirchenordnung6# und die Verwaltungsordnung7#.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende trägt Sorge dafür, dass alle Beschlüsse des Presbyteriums ordnungsgemäß protokolliert und in die Tat umgesetzt werden. 2 Hierbei stehen ihr oder ihm die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister, das Gemeindebüro und andere Beauftragte des Presbyteriums zur Seite.
#§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer
(
1
)
Den Pfarrerinnen und Pfarrern obliegt die besondere Sorge um die geistliche Leitung der Gemeinde.
(
2
)
Die einzelnen Pflichten, Rechte und Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Gemeinde sind in der Kirchenordnung, im Pfarrdienstgesetz und in der Dienstanweisung der Pfarrerinnen und Pfarrer festgelegt.
#§ 4
Kirchmeisterinnen und Kirchmeister
(
1
)
1 Das Presbyterium wählt eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister und eine Baukirchmeisterin oder Baukirchmeister. 2 Diese vertreten sich gegenseitig.
(
2
)
1 Die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister haben die besondere Aufgabe, die Aufsicht über Vermögen und Immobilienbesitz der Gemeinde zu führen. 2 Sie beaufsichtigen das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde gem. Art. 61 KO8#.
(
3
)
Innerhalb der in der KO9# und dieser Satzung gezogenen Grenzen erledigen sie selbstständig die Aufgaben, die diese Satzung für ihr Tätigkeitsfeld festlegt.
(
4
)
Die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich die Gemeinde in der Öffentlichkeit vertreten.
(
5
)
Sie berichten dem Presbyterium regelmäßig über ihre Entscheidungen und Maßnahmen sowie über die Ergebnisse ihrer Arbeit.
4.1 | Finanzkirchmeisterin und Finanzkirchmeister | |
1. | Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist in allen Fragen der Gemeindefinanzen anzusprechen. Sie oder er bearbeitet die anfallenden Finanzangelegenheiten. Eine Ausnahme bildet die Diakoniekasse (siehe § 5.4). | |
2. | Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister führt den Schriftwechsel zu Finanzangelegenheiten. Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums ist erforderlich. | |
3. | Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister erarbeitet – nach Anhörung der Ausschüsse und der betroffenen Einrichtungen der Kirchengemeinde (z. B. Tageseinrichtungen für Kinder) – im September/Oktober eines jeden Jahres den Entwurf des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde für das kommende Jahr sowie die Entwürfe der Haushaltspläne für die weiteren Einrichtungen der Kirchengemeinde. Hierbei arbeiten ihr oder ihm die zuständigen Stellen des Kreiskirchenamtes zu. Nach Beratung im Finanzausschuss wird der Entwurf dem Presbyterium zur Beschlussfassung vorgelegt. | |
4. | Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister überwacht im laufenden Haushaltsjahr die Haushaltspläne mit dem Ziel, Überschreitungen zu vermeiden. | |
5. | Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist – nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden – berechtigt, Haushaltsmittel einzelner Haushaltsansätze des Haushaltsplanes im Rahmen der Bestimmungen der §§ 73 und 74 VwO10# (Deckungsfähigkeit von Haushaltsmitteln) in Anspruch zu nehmen, wobei der Haushalt ausgeglichen bleiben muss. | |
6. | Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister überprüft die in den Einrichtungen der Kirchengemeinde angefallenen Ausgabenrechnungen, die bereits von den Bestellern geprüft und mit dem Prüfvermerk „Sachlich richtig“ versehen sind, bezüglich der Berechtigung der Ausgaben. Für Baubelange übernimmt diese Aufgabe die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister. Bei dieser Prüfung legt sie oder er den Haushaltsplan und gegebenenfalls zusätzliche Bewilligungen durch das Presbyterium zu Grunde. Drohen Überschreitungen der Haushaltspositionen oder werden Ausgaben erkennbar, die nicht abgedeckt oder bewilligt sind, gibt die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister Nachricht an die betroffene Einrichtung und die oder den Vorsitzenden und an das Presbyterium. Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister trägt in Zusammenarbeit mit der betroffenen Einrichtung Sorge dafür, dass Abhilfe geschaffen und eine dem Haushaltsplan entsprechende Lösung gefunden wird. Über Zugriff auf die Rücklagen entscheidet das Presbyterium. | |
7. | ||
4.2 | Baukirchmeisterin und Baukirchmeister | |
1. | Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister ist in allen Fragen zu Bauten und Liegenschaften der Gemeinde anzusprechen. Sie oder er bearbeitet alle diesbezüglichen Angelegenheiten. | |
2. | Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister gehört dem Bauausschuss an und ist diesem berichtspflichtig. | |
3. | Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister führt den Schriftwechsel zu Bauten und Liegenschaften. Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums ist erforderlich. | |
4. | Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister führt im Namen des Presbyteriums Aufsicht über alle Angelegenheiten der Bauten und Liegenschaften, insbesondere über die vom Presbyterium beschlossenen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. | |
5. | Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister bearbeitet Angelegenheiten zu Gebäudeerhaltung und Gebäudereparaturen (einschl. Ersatzbeschaffung und Schönheitsreparaturen) und vergibt hierzu – nach Absprache mit dem Presbyteriumsvorsitz und im Rahmen des gültigen Haushaltsplanes – selbstständig Aufträge. | |
6. | Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister vergibt nach Genehmigung durch den Bauausschuss Aufträge entsprechend 5.1 Abs. 2.4. | |
7. | Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeisterüberprüft für ihr oder sein Arbeitsgebiet die in den verschiedenen Einrichtungen der Kirchengemeinde angefallenen Ausgabenrechnungen, die bereits von den Bestellern geprüft und mit dem Prüfvermerk „Sachlich richtig“ versehen sind, bzgl. Berechtigung der Ausgaben. Bei dieser Prüfung legt sie oder er den Haushaltsplan und gegebenenfalls zusätzliche Bewilligungen durch das Presbyterium zu Grunde. Drohen Überschreitungen der Haushaltspositionen oder werden Ausgaben erkennbar, die nicht abgedeckt oder bewilligt sind, gibt die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister Nachricht an die betroffene Einrichtung und den Presbyteriumsvorsitz und an das Presbyterium. Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister trägt in Zusammenarbeit mit der betroffenen Einrichtung Sorge dafür, dass Abhilfe geschaffen und eine dem Haushaltsplan entsprechende Lösung gefunden wird. Die Bestimmungen der Verwaltungsordnung über Kassenanordnungen (§§ 101 ff. VwO12#) sind zu beachten. Über Zugriff auf die Rücklagen entscheidet das Presbyterium. |
§ 5
Die Ausschüsse
(
1
)
1 Zu seiner Entlastung und zur Gewinnung von Freiraum für die geistliche Leitung beruft das Presbyterium Fachausschüsse gemäß Art. 74 Abs. 3 KO13# und einen beratenden Ausschuss gemäß Art. 73 KO14#. 2 Das Presbyterium delegiert an diese Ausschüsse auf bestimmte oder unbestimmte Zeit fest umrissene Befugnisse, Kompetenzen und Aufgaben. 3 Die Befugnisse, Kompetenzen und Aufgaben sind in dieser Satzung festgelegt.
(
2
)
1 Die Ausschüsse bestehen aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. 2 Jedem Ausschuss muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer angehören, jedoch müssen mehr Presbyterinnen und Presbyter als Pfarrerinnen und Pfarrer vertreten sein. 3 Die Zahl der Mitglieder muss ungerade sein. 4 Sonderregelungen gelten für Jugendausschuss und Diakonieausschuss (siehe 5.3 und 5.4).
(
3
)
1 Zu Mitgliedern der Ausschüsse können die Mitglieder des Presbyteriums sowie fachkundige Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Presbyteramt berufen werden. 2 Sonderregelungen gelten für den Jugendausschuss (siehe 5.3).
(
4
)
1 Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch das Presbyterium in der zweiten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl gewählt. 2 Mitgliedschaft und Vorsitz in den Ausschüssen enden spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Presbyterium nach Ausscheiden der Hälfte der Presbyterinnen und Presbyter turnusmäßig durch Presbyterwahl ergänzt wird (in der Regel also nach 4 Jahren). 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Mitgliedschaft kann durch Presbyteriumsbeschluss (Abwahl) widerrufen werden.
(
5
)
Jedes Mitglied des Presbyteriums soll mindestens in einen und höchstens in drei der Fachausschüsse berufen werden.
(
6
)
Das Presbyterium setzt folgende Ausschüsse ein:
- Fachausschuss für Bau- und Landfragen (Bauausschuss),
- Fachausschuss für Personalangelegenheiten (Personalausschuss),
- Fachausschuss für Kinder- und Jugendfragen (Jugendausschuss),
- Fachausschuss für Fragen der Diakonie (Diakonieausschuss),
- Beratender Ausschuss für Finanzen (Finanzausschuss).
(
7
)
1 Weitere beratende Ausschüsse können vom Presbyterium eingesetzt werden. 2 Die Zusammensetzung, die Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse eines solchen Ausschusses bestimmt – in Übereinstimmung mit der KO15# und dieser Satzung – das Presbyterium bei der Einsetzung des Ausschusses und legt sie in einem Presbyteriumsbeschluss nieder.
(
8
)
1 Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitz und deren Stellvertretung selbst. 2 Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister können nicht Ausschussvorsitzende eines Fachausschusses des Presbyteriums sein.
(
9
)
Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten dem Presbyterium regelmäßig über die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse.
(
10
)
Alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich umgehend die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
11
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
(
12
)
Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Wird jedoch von mehr als einem Drittel der Ausschussmitglieder eine Entscheidung im Presbyterium beantragt, erfolgt die weitere Beratung des Verhandlungsgegenstandes im Presbyterium.
(
13
)
Verhandlungsgegenstände, die die Arbeit der Gemeinde wesentlich verändern oder prägen, sind dem Presbyterium zur Entscheidung vorzulegen.
(
14
)
1 Das Presbyterium hat das Recht, Beschlüsse eines Ausschusses zu beanstanden und zur erneuten Beratung in den Ausschuss rückzuverweisen. 2 Auf Antrag von mindestens 7 Presbyteriumsmitgliedern kann – nach Möglichkeit in der unmittelbar einer Ausschusssitzung folgenden Presbyteriumssitzung – ein von einem Ausschuss gefasster Beschluss beanstandet werden. 3 Nach Diskussion eines solchen Antrages bedarf es zur Rückverweisung an den Ausschuss der Mehrheit der anwesenden Presbyteriumsmitglieder.
(
15
)
Ist der Beschluss nach § 5 Abs. 14 zu diesem Zeitpunkt bereits umgesetzt worden, gelten analog die Bestimmungen des Art. 71 Abs. 3 KO16#.
5.1 | Fachausschuss für Bau- und Landfragen(Bauausschuss) | ||
1. | Dem Bauausschuss gehören sieben Mitglieder an: | ||
- | Fünf Mitglieder nach § 5 Abs. 3, davon bis zu 2 fachkundige Gemeindemitglieder. | ||
- | Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister und die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister. | ||
2. | Der Bauausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse: | ||
a) | Der Bauausschuss berät das Presbyterium in allen Angelegenheiten zu Bauten und Liegenschaften. | ||
b) | Der Bauausschuss nimmt die Berichte der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters über die Arbeitsergebnisse entsprechend 4.2 Abs. 5 und 6 entgegen und nimmt dazu Stellung. | ||
c) | Der Bauausschuss befindet über die Jahresplanung und die Anforderungen der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters und unterbreitet dem Presbyterium daraus resultierende Vorschläge und Beschlussvorlagen. | ||
d) | Vorbehaltlich des Widerspruchsrechts des Presbyteriums nach § 5 Abs. 14 ist der Bauausschuss befugt, im Namen des Presbyteriums Entscheidungen in Angelegenheiten der Bauten und Liegenschaften zu treffen und über zugehörige Aufträge im Rahmen des Haushaltsplanes zu entscheiden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters (siehe 4.2) oder des Presbyteriums fallen (siehe 5.1 Abs. 2.5 und 2.6). Diese Aufträge werden dann von der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister vergeben (siehe 4.2). | ||
e) | Über den Haushaltsplan hinausgehende Aufträge sind dem Presbyterium zur Entscheidung vorzulegen. | ||
f) | Für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Bauten und Liegenschaften ist das Presbyterium zuständig. | ||
g) | Maßnahmen zu Bauten und Liegenschaften, die die Gemeinde wesentlich verändern oder prägen, sind dem Presbyterium zur Entscheidung vorzulegen. | ||
h) | Die Beschlüsse des Presbyteriums zu den vorstehenden Absätzen 6 und 7 gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt, soweit diese nach landeskirchlichen Bestimmungen erforderlich ist. | ||
5.2 | Fachausschuss für Personalfragen (Personalausschuss) | ||
1. | Dem Personalausschuss gehören fünf Mitglieder an: | ||
- | Vier vom Presbyterium benannte Presbyteriumsmitglieder. | ||
- | Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister. | ||
2. | Der Personalausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse: | ||
a) | Der Personalausschuss berät das Presbyterium in allen Personalangelegenheiten und unterbreitet entsprechende Vorschläge und Beschlussvorlagen. | ||
b) | Der Personalausschuss ist berechtigt – vorbehaltlich des Widerspruchsrechtes des Presbyteriums nach § 5 Abs. 14 – Einstellungen und Entlassungen im Rahmen der Stellenpläne zu beschließen. Hiervon ausgenommen sind die Besetzung der Pfarrstellen, der Kantorenstelle, der Küsterstellen, der Stellen der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder. Die Besetzung der genannten Stellen ist dem Presbyterium vorbehalten. | ||
c) | Bei Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Tageseinrichtungen für Kinder (siehe § 8) zu beteiligen. | ||
5.3 | Fachausschuss für Kinder- und Jugendfragen (Jugendausschuss) | ||
a) | Dem Jugendausschuss gehören an: | ||
- | Fünf vom Presbyterium benannte Presbyteriumsmitglieder. Eingeschlossen darin sind Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer. | ||
- | Fünf Vertreterinnen oder Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit. | ||
- | Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit beratender Stimme. | ||
- | Das synodale Jugendreferat des Kirchenkreises Unna kann zu den Sitzungen beratend eingeladen werden. | ||
b) | Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit werden zunächst von der Mitarbeitervertretung der Evangelischen Jugend gewählt und dem Presbyterium vorgeschlagen. Das Presbyterium wird sie dann in der Regel berufen. | ||
c) | Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Für die Berufung der Stellvertretung gilt der gleiche Verfahrensweg wie zuvor beschrieben. | ||
d) | Die Mitglieder des Jugendausschusses sollen in der Regel Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen sein. | ||
e) | Die Vertreterinnen und die Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit sollen die Ziele der Evangelischen Jugendarbeit vertreten und in der Jugendarbeit tätig sein. Sie sollen in der Regel das dreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben. | ||
f) | Der Jugendausschuss wählt seinen Vorsitz und dessen Vertretung aus den Reihen der Presbyteriumsvertreter. | ||
g) | Der Jugendausschuss berät und entscheidet über Inhalt, Form und Ablauf der Jugendarbeit in der Gemeinde. Die Ausrichtung der Jugendarbeit und das Setzen ihrer Rahmenbedingungen obliegt dem Presbyterium. | ||
h) | Der Jugendausschuss entwickelt – auf Vorschlag der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten – und beschließt einen Finanzplan für die der Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Der Jugendausschuss entscheidet eigenständig über diese Mittel im Rahmen dieses Finanzplanes. | ||
i) | Der Jugendausschuss beauftragt eine Jugendreferentin oder einen Jugendreferenten mit der Ausführung seiner Beschlüsse. | ||
j) | Die Tagesordnungen der Ausschusssitzungen werden in einem Dienstgespräch der Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer mit den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten festgelegt. | ||
k) | Der Jugendausschuss begleitet die Arbeit der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten. Er nimmt über seinen Vorsitz die Fach- und Dienstaufsicht über deren Arbeit wahr. | ||
l) | Der Jugendausschuss hat ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung der Stellen der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten. | ||
5.4 | Fachausschuss für Fragen der Diakonie (Diakonieausschuss) | ||
1. | Dem Diakonieausschuss gehören an | ||
- | Fünf vom Presbyterium benannte Diakoniepresbyterinnen und Diakoniepresbyter. | ||
- | Eine vom Presbyterium benannte Pfarrerin oder ein Pfarrer. | ||
- | Das Presbyterium kann bis zu 3 weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen aus folgenden Personengruppen: | ||
- | In der Diakonie tätige Mitarbeitende der Gemeinde oder des Kirchenkreises (z. B. Diakonieschwestern, Erzieherinnen oder Erzieher, Gemeinde-Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten). | ||
- | Sachkundige Gemeindeglieder (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter). | ||
Der Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitz. Dieser ist für die Umsetzung der Beschlüsse zuständig und lädt den Ausschuss mindestens zweimal im Jahr zur Sitzung ein. | |||
2. | Der Diakonieausschuss hat folgende Aufgaben: | ||
a) | Der Diakonieausschuss soll im Gemeindegebiet Notstände in der Bevölkerung aufspüren, das diakonische Handeln der Gemeinde anregen und fördern und sich um die Voraussetzungen zur Erfüllung diakonischer Arbeit bemühen. | ||
b) | Der Diakonieausschuss berät das Presbyterium in Bezug auf die diakonische Arbeit in der Gemeinde und im Kirchenkreis. Er unterbreitet dem Presbyterium Entscheidungsvorschläge in allen diakonischen Arbeitsfeldern. | ||
c) | Der Diakonieausschuss hält Kontakt zu den diakonischen Vereinen und Einrichtungen im Gemeindegebiet. | ||
d) | Der Diakonieausschuss arbeitet eng mit den für die Diakonie zuständigen Stellen des Kirchenkreises zusammen. | ||
e) | Der Diakonieausschuss hält Kontakt mit dem Sozialausschuss der Stadt Kamen sowie der Stadtverwaltung, insbesondere mit dem Sozialamt und dem Jugendamt. | ||
f) | Der Diakonieausschuss macht Vorschläge zu den gemeindeeigenen Kollekten. | ||
g) | Der Diakonieausschuss ist verantwortlich für die gemeindliche Diakoniekasse und entscheidet grundsätzlich über die Verwendung der Beträge. Er bestimmt eine Diakoniepresbyterin oder einen Diakoniepresbyter für die Diakoniekassenverwaltung. | ||
h) | Die Diakoniekassenverwalterin oder der Diakoniekassenverwalter kann für Notfälle auf Anforderung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers bis zu € 250,– eigenständig, bis zu € 1.500,– in Abstimmung mit dem Ausschussvorsitz aus der Diakoniekasse entnehmen und zur Verwendung freigeben. Eine Aufstellung über die Verwendung dieser Beträge ist auf der nächsten Sitzung dem Ausschuss zur Genehmigung vorzulegen. | ||
i) | Der Diakonieausschuss bereitet den Gottesdienst am Sonntag der Diakonie vor. | ||
5.5 | Beratender Ausschuss für Finanzfragen (Finanzausschuss) | ||
1. | Dem Finanzausschuss gehören fünf vom Presbyterium benannte Presbyteriumsmitglieder an. | ||
2. | Der Finanzausschuss berät und ergänzt den von der Finanzkirchmeisterin oder dem Finanzkirchmeister (siehe 4.1 Abs. 3) vorbereiteten Entwurf des Haushaltsplanes. Der Entwurf wird dann dem Presbyterium zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt. | ||
3. | Die Mitglieder des Presbyteriums haben das Recht, nach Absprache mit der Finanzkirchmeisterin oder dem Finanzkirchmeister, im Jahresverlauf den Haushaltsplan und die Aufzeichnungen über die bereits verfügten Ausgaben einzusehen. |
§ 6
Gemeindeversammlung
(
1
)
1 Das Presbyterium lädt entsprechend Art. 75 KO17# einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung ein. 2 Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 3 Die Presbyteriumsmitglieder sind verpflichtet, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen.
(
2
)
In der Gemeindeversammlung wird die Gemeinde über die Lage der Kirche und die Arbeit in Kirchenkreis, Kirchengemeinde und Presbyterium unterrichtet.
#§ 7
Dienstgespräch der Pfarrerinnen und Pfarrer
1 Im Dienstgespräch der Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeinde werden Fragen der täglichen Arbeit im Pfarramt besprochen. 2 Fragen der Gemeindeleitung werden hier nicht entschieden.
#§ 8
Arbeitsgemeinschaft Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde und der für diese Einrichtungen mit der Fach- und Dienstaufsicht beauftragten Pfarrerin oder Pfarrer.
(
2
)
1 Die beauftragte Pfarrerin oder der beauftragte Pfarrer führt den Vorsitz in der Arbeitsgemeinschaft. 2 Das Presbyterium benennt eine Stellvertretung.
(
3
)
1 Die Arbeitsgemeinschaft soll wenigstens einmal jährlich tagen. 2 Sie berät über Fragen, die die Tageseinrichtungen betreffen. 3 Über die Beratungsergebnisse ist dem Presbyterium zu berichten.
#§ 9
Schlussbestimmungen
(
1
)
Die Satzung und deren Änderungen werden vom Presbyterium mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen (Art. 64 Abs. 2 KO und Art. 66 KO18#).
(
2
)
1 Die Satzung wird durch die Geschäftsordnung des Presbyteriums und der Ausschüsse der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen ergänzt. 2 Sie wird vom Presbyterium mit einfacher Stimmenmehrheit verabschiedet und bei Bedarf mit derselben Mehrheit ergänzt oder geändert.
(
3
)
1 Vorrangig vor dieser Satzung gilt die Kirchenordnung19#. 2 Teilweise Wiederholungen von Regelungen der Kirchenordnung durch diese Satzung dienen zum besseren Verständnis.
#§ 10
Inkrafttreten
Die Gemeindesatzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft20#; zugleich verlieren alle diesbezüglichen vorhergehenden Regelungen, d. h. ältere Satzungsfassungen, einschließlich der Satzung des Jugendausschusses und des Diakonieausschusses sowie diesbezügliche Presbyteriumsbeschlüsse, ihre Gültigkeit.
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1 ↑ Auf Grund der Neufassung der Satzung der Kirchengemeinde (KABl. 2023 I Nr. 90 S. 213) ist die bisherige Satzung außer Kraft getreten.
1 ↑ Auf Grund der Neufassung der Satzung der Kirchengemeinde (KABl. 2023 I Nr. 90 S. 213) ist die bisherige Satzung außer Kraft getreten.
#
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.