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Nr. 84Dienstordnung für die Landeskirche
– Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW –
(DO.LK)

Vom 25. Oktober 2023

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Inhaltsverzeichnis
I. Zweck und Geltungsbereich
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
II. Kollegium (das Landeskirchenamt)
§ 2
Rolle und Aufgabe
§ 3
Dienstaufsicht und Geschäftsverteilung
§ 4
Zusammensetzung und Mitwirkung
§ 5
Arbeitsweise
§ 6
Personalausschuss für Disziplinarverfahren
III. Dezernate
§ 7
Dezernentinnen und Dezernenten
§ 8
Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten
IV. Geschäftsführung des Landeskirchenamtes
§ 9
Rolle und Aufgabe
§ 10
Zusammensetzung
§ 11
Arbeitsweise
§ 12
Organisationsplanung
V. Ämter und Einrichtungen, Rechtsvertretung
§ 13
Ämter und Einrichtungen
§ 14
Rechtsvertretung
VI. Schlussbestimmungen
§ 15
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
§ 16
Übergangsregelung
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu § 2 DO.LK (Aufgaben des Kollegiums)
Auf Grund von Artikel 154 Absatz 3 und Artikel 156 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) hat die Kirchenleitung für die Arbeit der Landeskirche (Körperschaft EKvW) die folgende Verordnung beschlossen:
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I. Zweck und Geltungsbereich

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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Die Dienstordnung dient dazu, die Arbeit der Landeskirche (Körperschaft EKvW) nach einheitlichen Grundsätzen auszurichten und sie auftragsorientiert, wirksam und wirtschaftlich zu gestalten.
( 2 ) Diese Dienstordnung trifft Regelungen für
  1. das Kollegium des Landeskirchenamtes (Artikel 154 Absatz 1 Kirchenordnung [KO]),
  2. die zentrale Verwaltungsstelle Landeskirchenamt (Artikel 154 Absatz 2 Satz 2 KO),
  3. die unselbstständigen Ämter und Einrichtungen der Landeskirche (Artikel 156 KO).
( 3 ) Diese Dienstordnung gilt für alle landeskirchlichen Mitarbeitenden.
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II. Kollegium (das Landeskirchenamt)

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§ 2
Rolle und Aufgabe

( 1 ) Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Kollegium des Landeskirchenamtes (Landeskirchenamt) ausgeübt (Artikel 154 Absatz 1 KO).
( 2 ) Die weiteren Aufgaben im Einzelnen und in Abgrenzung zu den Aufgaben der Kirchenleitung werden als Anlage zu § 2 geregelt.
( 3 ) Das Kollegium entscheidet als Kollegialorgan nach gemeinsamer Beratung
  1. über die Rahmenziele der Landeskirche,
  2. bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Planüberschreitungen sowie in den Fällen, in denen ein Mitglied innerhalb seines Aufgabenbereiches eine Entscheidung des Kollegiums vorschlägt oder in denen die Beteiligten nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommen, sowie
  3. in den Angelegenheiten, die sich das Kollegium zur Beschlussfassung vorbehalten hat oder die von der oder dem Präses oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten dazu bestimmt worden sind.
( 4 ) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die EKvW sind der Kirchenleitung vorzulegen. Die Kirchenleitung kann Entscheidungen an sich ziehen.
( 5 ) Vorlagen an die Kirchenleitung sollen zuvor im Kollegium beraten werden.
( 6 ) Die Mitglieder des Kollegiums leiten die ihnen zugewiesenen Geschäftsbereiche im Landeskirchenamt (Dezernate) in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel und der vom Kollegium beschlossenen Rahmenziele.
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§ 3
Dienstaufsicht und Geschäftsverteilung

( 1 ) Die oder der Präses führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums und unterstützt deren Leitungsfunktion. Sie oder er kann dienstaufsichtliche Funktionen im Einzelfall und regelmäßig von den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten wahrnehmen lassen.
( 2 ) Über die Einrichtung, Aufhebung und Zuweisung der Dezernate entscheidet die oder der Präses im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und den Beteiligten. Die Geschäftsführung kann dazu Vorschläge machen.
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§ 4
Zusammensetzung und Mitwirkung

( 1 ) Die Mitglieder des Kollegiums werden nach Artikel 155 KO berufen.
( 2 ) Die Geschäftsbereichsleitung Zentrale Verwaltung und die Geschäftsbereichsleitung Gesamthaushalt und Finanzplanung nehmen beratend an den Sitzungen des Kollegiums teil, sofern im Einzelfall nicht abweichend beschlossen wird.
( 3 ) Das Kollegium kann Gäste zur Beratung für den Einzelfall oder dauerhaft hinzuziehen.
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§ 5
Arbeitsweise

( 1 ) Vorsitz und Vertretung sind in Artikel 155 Absatz 3 KO geregelt. Die oder der Präses kann die Sitzungsleitung im Einzelfall oder regelmäßig einer oder einem der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten übertragen.
( 2 ) Das Kollegium entscheidet als Kollegialorgan nach gemeinsamer Beratung oder durch seine Mitglieder. Die Mitglieder nehmen die Aufgaben in ihren Dezernaten unbeschadet der Zuständigkeit des Kollegiums in eigener Verantwortung wahr. Sie vertreten sich gegenseitig.
( 3 ) Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel wöchentlich statt. Das Kollegium kann auch digital zusammentreten.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgerechnet. Mit Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder kann im Umlaufverfahren beschlossen werden. Der Umlaufbeschluss ist in der nächsten Sitzung zu bestätigen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
( 5 ) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Form der Beschlussfassung, das Abstimmungsergebnis und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben.
( 6 ) Das Kollegium kann Regelungen für die Dezernate und Geschäftsbereiche in Form einer Durchführungsbestimmung zu dieser Dienstordnung treffen. Die Geschäftsführung kann dazu Vorschläge machen.
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§ 6
Personalausschuss für Disziplinarverfahren

( 1 ) Der Personalausschuss für Disziplinarverfahren entscheidet unter Hinzuziehung der Akten über die Einstellung von Disziplinarverfahren, die von der zuständigen Fachabteilung zur Einstellung vorgeschlagen wurden. Der Ausschuss stellt die Verfahren durch einstimmigen Beschluss ein oder legt sie dem Kollegium mit einem Votum zur Entscheidung vor. Der Ausschuss informiert das Kollegium über die Einstellung.
( 2 ) Die Ausschussmitglieder und Vertretungen werden vom Kollegium aus dessen Mitte ernannt.
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III. Dezernate

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§ 7
Dezernentinnen und Dezernenten

Die Dezernentinnen und Dezernenten nehmen die Führungsverantwortung für die Mitarbeitenden in ihrem Dezernat wahr und regeln die Aufgabenbereiche, Zeichnungsbefugnisse und gegenseitige Vertretung der Mitarbeitenden sowie die dezernatsinterne Aufbau- und Ablauforganisation. Sie stellen der Geschäftsführung die für die Organisationspläne erforderlichen Informationen zur Verfügung.
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§ 8
Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten

Unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit von Dezernaten und Geschäftsbereichen benennt die oder der Präses Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten für die Kirchenkreise in den Gestaltungsräumen. Sie nehmen in Vertretung des Kollegiums die Rolle der allgemeinen Beratung und Begleitung als landeskirchliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Kirchenkreise wahr. Die Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten sind möglichst umfassend zu Vorgängen und Prozessen in den zugeordneten Kirchenkreisen zu informieren. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Mitzeichnung oder der Kenntnisgabe von Entscheidungen in den Dezernaten und Geschäftsbereichen, aber auch durch das regelmäßige Berichtswesen im Kollegium.
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IV. Geschäftsführung des Landeskirchenamtes

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§ 9
Rolle und Aufgabe

( 1 ) Die Geschäftsführung nimmt für das Kollegium die folgenden Aufgaben wahr. Sie
  1. führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes,
  2. entscheidet unter Beteiligung der jeweils zuständigen Leitung in allen nicht anderweitig zugeordneten Personalangelegenheiten der Landeskirche, insbesondere über die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
  3. führt die Organisationspläne und
  4. nimmt bereichsübergreifende Organisationsaufgaben inklusive der Aufbau- und Ablauforganisation der EKvW (Landeskirche) wahr.
( 2 ) Die Geschäftsführung nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht anderweitig zugeordnet sind.
( 3 ) Die Geschäftsführung berichtet dem Kollegium regelmäßig. Regelmäßige Berichtspunkte sind insbesondere Personal, Prozesse und Haushalt. Sie legt dem Kollegium Angelegenheiten vor, die grundsätzliche Bedeutung oder erhebliche Tragweite haben oder aus anderen Gründen der Behandlung im Kollegium bedürfen. Das Kollegium kann Entscheidungen an sich ziehen.
( 4 ) Leitung und Stellvertretung des Geschäftsbereiches Zentrale Verwaltung sind für die Ausführung der Beschlüsse der Geschäftsführung verantwortlich und jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Aufgaben der Leitung können von der Geschäftsführung gesondert festgelegt werden.
( 5 ) Die Geschäftsführung nimmt im Auftrag des Kollegiums die Funktion der Dienststellenleitung für die zentrale Verwaltungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz wahr.
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§ 10
Zusammensetzung

Zur Geschäftsführung gehören:
  1. die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident,
  2. deren oder dessen Stellvertretung,
  3. die für das Dienst- und Arbeitsrecht zuständige juristische Dezernatsleitung,
  4. die Leitung des Geschäftsbereiches Zentrale Verwaltung,
  5. die Leitung des Geschäftsbereiches Gesamthaushalt und Finanzplanung,
  6. die für das Personal und Personalentwicklung zuständige Leitung im Geschäftsbereich Zentrale Verwaltung.
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§ 11
Arbeitsweise

( 1 ) Der Geschäftsführung sitzt die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident vor, die oder der durch seine Stellvertretung vertreten wird. Die Geschäftsführung entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden, mindestens aber mit drei Mitgliedern und bestimmt ihren Sitzungsrhythmus nach Bedarf.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende vertritt die Geschäftsführung im Rechtsverkehr. Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung vertreten.
( 3 ) Die Dezernate und Geschäftsbereiche führen die Beschlüsse der Geschäftsführung aus, die im Rahmen der Aufgabenerledigung gemäß § 9 Absatz 1 und 2 getroffen werden.
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§ 12
Organisationsplanung

( 1 ) Die Geschäftsführung nimmt die bereichsübergreifende Aufbau- und Ablaufplanung in Abstimmung mit den jeweiligen Organisationseinheiten wahr (Organisationsplanung für die Landeskirche). Dabei trifft sie alle Entscheidungen, die nicht anderweitig zugewiesen sind. Die Organisationspläne sind insbesondere ein Organigramm, ein Geschäftsverteilungsplan und ein Stellenplan.
( 2 ) Die Geschäftsführung führt Register, insbesondere ein Vollmachtsregister und eine laufend aktualisierte Darstellung der Organisationspläne.
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V. Ämter und Einrichtungen, Rechtsvertretung

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§ 13
Ämter und Einrichtungen

( 1 ) Das Kollegium entscheidet über die Zuordnung der einzelnen unselbstständigen Ämter und Einrichtungen zu den Dezernaten. Die zugeordneten Dezernentinnen oder Dezernenten nehmen die Dienst- und Fachaufsicht wahr. Die Kirchenleitung kann den Dezernentinnen oder Dezernenten auch die Leitung eines unselbstständigen Amtes übertragen.
( 2 ) Die Geschäftsführung macht der Kirchenleitung in Abstimmung mit den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten Vorschläge für Ordnungen der einzelnen unselbstständigen Ämter und Einrichtungen.
( 3 ) Die Leitungen der unselbstständigen Ämter und Einrichtungen werden von der Kirchenleitung bestellt.
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§ 14
Rechtsvertretung

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen (Landeskirche, Körperschaft EKvW) wird im Rechtsverkehr vertreten durch
  1. die Kirchenleitung (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe o KO),
  2. das Kollegium als Kollegialorgan oder durch einzelne seiner Mitglieder ungeachtet ihrer Zuständigkeit,
  3. die Geschäftsführung in den ihr durch diese Dienstordnung zugewiesenen Aufgaben,
  4. die Leitung des Geschäftsbereiches Zentrale Verwaltung oder ihre Stellvertretung in Personalangelegenheiten, insbesondere bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
  5. die Leitung des Geschäftsbereiches Gesamthaushalt und Finanzplanung oder ihre Stellvertretung bei Einrichtungen, Änderungen und Schließungen von Konten und Depots bei Geschäftsbanken sowie bei der Einrichtung und Löschung von Konto- und Depotvollmachten.
( 2 ) Für einzelne Aufgaben oder Arbeitsbereiche können Dezernentinnen oder Dezernenten Vollmachten erteilen und Zeichnungsbefugnisse regeln. Die Erteilung und das Erlöschen von Vollmachten sowie von Regelungen zur Zeichnungsbefugnis zeigen sie der Geschäftsführung an.
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VI. Schlussbestimmungen

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§ 15
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

Diese Dienstordnung unterliegt einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess und wird deshalb in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle drei Jahre, einer Revision unterzogen. Die Revision dient der Weiterentwicklung und nimmt bewährte Entwicklungen aus der Praxis auf.
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§ 16
Übergangsregelung

Die bestehenden Regelwerke für die Ämter und Einrichtungen gelten bis zu einer Neufassung fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Dienstordnung stehen.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 9. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 29 S. 79), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 19. Januar 2023 (KABl. 2023 I Nr. 2 S. 2) außer Kraft.
Bielefeld, 25. Oktober 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 062.40
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Anlage zu § 2 DO.LK
(Aufgaben des Kollegiums)

Die Kirchenleitung hat die nachfolgende Regelung getroffen:
A.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Sitzungen der Kirchenleitung und der Landessynode vor und führt deren Beschlüsse aus.
  2. Es führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (kirchliche Körperschaften) sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe e Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen [KO]).
  3. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen von Leitungsorganen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
  4. Es entscheidet über Dienstaufsichtsbeschwerden, soweit diese sich nicht gegen das Landeskirchenamt selbst richten.
  5. Es entscheidet über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 KO), sofern die Beteiligten sich einig sind.
  6. Es entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über pfarramtliche Verbindungen (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 KO). Es trifft die Feststellung, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann (Artikel 12 Absatz 2 KO).
  7. Es fördert die Ausbildung der Theologinnen und Theologen. Es nimmt die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen des Pfarrdienstgesetzes sowie des Pfarrausbildungsgesetzes unter Einschluss des Prüfungswesens wahr, entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in den pfarramtlichen Probedienst sowie über die Anordnung der Ordination und die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
  8. Es ist verantwortlich für die Ausbildung der anderen kirchlichen Mitarbeitenden unter Einschluss des Prüfungswesens.
  9. Es führt die Aufsicht über die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen, koordiniert ihre Arbeit und fördert ihre Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden und dem Landeskirchenamt (vgl. Artikel 156 KO).
B.
Die nachfolgend genannten Aufgaben werden dem Kollegium von der Kirchenleitung im Rahmen von Artikel 154 Absatz 1 KO übertragen:
  1. Die Aufgaben gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe a Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55).
  2. Die Aufgaben gemäß § 5 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24).
  3. Die Aufgabe gemäß § 1 Gesetzesvertretende Verordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (AWWVO) vom 17. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 218).
  4. Die Aufgabe gemäß § 18 Absatz 1 Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (KABl. 2000 S. 38).
  5. Die Genehmigung des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes über die Übertragung des Dienstes an Wort und Sakrament für neugewählte Superintendentinnen und Superintendenten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse des Superintendenten in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Superintendentengesetz) vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 211).
  6. Die Genehmigung der Änderung der versicherungstechnischen Geschäftspläne gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 26. April 2002 (KABl. 2002 S. 295).
  7. Die Genehmigung von Sanierungsplänen gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 26. April 2002 (KABl. 2002 S. 295).
  8. Die Zustimmung zum Vorschlag von Pfarrerinnen und Pfarrern aus anderen Landeskirchen zur Wahl als Superintendentin oder Superintendent gemäß Artikel 108 Absatz 2 Satz 2 KO (KABl. 1999 S. 1).
  9. Es entscheidet gemäß § 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW) vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) über den Einsatz sowie die wesentlichen Änderungen von Programmen in der Landeskirche und kann die Entscheidung delegieren.
  10. Es nimmt für die Landeskirche als der verantwortlichen Stelle gemäß § 4 Nr. 9 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. EKD 2017 S. 353, 2018 S. 35; ABl. EKD 2018 S. 215; KABl. 2018 S. 42) die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahr. Für abgrenzbare Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche kann es diese Zuständigkeit einzelnen Dezernentinnen und Dezernenten, Geschäftsbereichsleitungen oder Dienststellenleitungen zuweisen.
  11. Es ist für die Landeskirche gemäß § 5 Absatz 2 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW) vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) verantwortlich, IT-Sicherheit zu gewährleisten. Für abgrenzbare Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche kann es diese Zuständigkeit einzelnen Dezernentinnen und Dezernenten, Geschäftsbereichsleitungen oder Dienststellenleitungen zuweisen.

Nr. 85Zweite Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsverordnung

Vom 25. Oktober 2023

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Wirtschaftsverordnung

Die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Januar 2023 (KABl. 2023 I Nr. 1 S. 1, Nr. 12 S. 40), wird wie folgt geändert:
§ 45 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Folgender Satz 2 wird eingefügt:
      „Die Gewährung bedarf eines Beschlusses des jeweiligen rechtsvertretenden Leitungsorgans.“
    2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und der erste Satzteil „Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist außerdem, dass“ wird durch den Satzteil „Sie ist nur zulässig, wenn:“ ersetzt.
    3. In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Darlehensgeberin oder des Darlehensgebers“ durch die Wörter „darlehensgebenden kirchlichen Körperschaft“ ersetzt.
    4. Folgender Satz 4 wird angefügt:
      „Ein Darlehen an eine Körperschaft, an der die kirchliche Körperschaft beteiligt ist (beispielsweise ein Gesellschafterdarlehen), kann in Ausnahme zu Satz 1 vom Landeskirchenamt genehmigt werden, wenn ein nachgewiesenes wirtschaftliches Interesse der kirchlichen Körperschaft vorliegt.“
  2. Absatz 3 wird aufgehoben.
  3. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
  4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Darlehens“ die Wörter „von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Verbänden“ eingefügt.
    2. In Satz 1 werden die Wörter „der Superintendentin oder des Superintendenten oder, wenn der Betrag 50.000 Euro übersteigt, der Genehmigung des Landeskirchenamtes“ gestrichen und nach dem Wort „Genehmigung“ werden ein Semikolon gesetzt sowie die Wörter „bei Darlehen von Kirchengemeinden und kirchengemeindlichen Verbänden bis zu 25.000 Euro ist die Superintendentin oder der Superintendent zuständig, in allen anderen Fällen das Landeskirchenamt.“ eingefügt.
    3. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
      „3.
      ein Nachweis zur prognostizierten Leistungsfähigkeit der Beteiligten,“.
    4. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
      Nach dem Wort „Grundschuldbrief“ werden die Wörter „oder Grundbuchauszug,“ und nach dem Wort „Feuerversicherungsnachweis“ werden ein Komma sowie die Wörter „Wertnachweis des betreffenden Grundvermögens, sofortige Vollstreckungsunterwerfung).“ eingefügt.
    5. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
  5. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Gehaltsvorschüsse und besonders geregelte Darlehen an Beschäftigte gelten als genehmigt, wenn sie im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen gewährt werden.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2023 in Kraft.
Bielefeld, 25. Oktober 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 900.18

Nr. 86Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Landeskirchenamt
Bielefeld, 20. Oktober 2023
Az.: 352.21
Nachstehend geben wir die Artikel 5 und 8 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften bekannt.

Gesetz
zur Anpassung der Alimentation von Familien
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 25. März 2022

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Artikel 1 bis 4

[...]
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Artikel 5
Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Auf Grund des § 75 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 12a wird wie folgt gefasst:
    „§ 12a
    Kostendämpfungspauschale
    Eine Kostendämpfungspauschale nach § 75 Absatz 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben. Die von der Kostendämpfungspauschale in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ausgenommenen Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung nach § 75 Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Höhe von monatlich 12,50 Euro.“
  2. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Eigenbehalte nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 3 sowie § 4 Absatz 2 Buchstabe c sind nur in Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 zu berücksichtigen.“
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Kostendämpfungspauschale“ gestrichen.
  3. Dem § 17a wird folgender Absatz 14 angefügt:
    „(14) Die Regelung des Artikels 5 Nummer 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 388) gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt werden. § 12a in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt weiterhin für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2022 in Rechnung gestellt wurden. Die Regelung des Artikels 5 Nummer 1 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gilt für Zuschüsse zu Beiträgen, mit denen Krankenversicherungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2021 finanziert werden. Die Regelungen des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen.“
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Artikel 6 und 7

[...]
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Artikel 8
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Artikel 6 Nummer 2, Nummer 4 und Artikel 7 Nummer 2 treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.
( 3 ) Artikel 6 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 und Artikel 7 Nummer 1 und Nummer 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, 25. März 2022
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wüst
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Stamp
Der Minister des Innern
zugleich für den Minister der Justiz
sowie für die Ministerin für Verkehr
und für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Reul
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
zugleich für den Minister der Finanzen
Prof. Dr. Pinkwart
Die Ministerin für Schule und Bildung
Gebauer
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
sowie für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Heinen-Esser
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Pfeiffer-Poensgen
GV. NRW. 2022 S. 389

Satzungen / Verträge

Nr. 87Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Hagen

Vom 29. September 2023

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Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hagen gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hagen setzt sich zum Ziel, in ihren Gemeindezentren Emst mit der Predigtstätte „Erlöserkirche“ und Holthausen mit der Predigtstätte „Gnadenkirche“ Gemeinde einladend und lebendig zu gestalten.
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§ 1
Presbyterium

Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzbestimmungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse und einen geschäftsführenden Ausschuss nach dieser Satzung. Im Rahmen einer Satzungsänderung können weitere Ausschüsse ergänzt sowie vorhandene verändert oder aufgehoben werden. Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
( 2 ) Die Ausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Bereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen. Sie arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung oder beschlussmäßig übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Ausschüsse tagen mindestens viermal im Jahr. Für ihre Arbeitsweise gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend.
( 4 ) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine jeweilige Stellvertretung. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 5 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind als Gäste zu den Sitzungen einzuladen, sofern sie nicht bereits als Mitglieder des jeweiligen Ausschusses berufen wurden. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können bei Bedarf sachkundige Gäste eingeladen werden.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und dem Presbyterium zeitnah zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 8 ) Das Presbyterium kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten geregelt werden.
( 9 ) Im begründeten Einzelfall kann das Presbyterium eine Entscheidung an sich ziehen, die nach dieser Satzung einem Ausschuss übertragen worden ist.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Koordinierung, Planung und Durchführung der Gemeindearbeit einen geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. der oder die Vorsitzende des Presbyteriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses,
  2. die Pfarrerin oder der Pfarrer,
  3. die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister,
  4. jeweils ein Mitglied der Zentrumsausschüsse, das gleichzeitig Mitglied im Presbyterium ist.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vor- und Nachbereitung der Presbyteriumssitzungen,
  2. Vorbereitung der Jahresplanung der Gemeindeaktivitäten,
  3. Vorbereitung und Überwachung des Gemeindehaushalts,
  4. Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
  5. Entscheidung in laufenden Geschäften im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, wenn das Presbyterium nicht tagt,
  6. Vorbereitung von Entscheidungen in Bau- und Grundstücksangelegenheiten, insbesondere über Vermietung, Verpachtung, Aufgabe von Gebäuden, Bestellung von Erbbaurechten und anderen Rechten,
  7. Beratung des Presbyteriums in Personalfragen und Vorbereitung entsprechender Maßnahmen.
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§ 4
Zentrumsausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet als Fachausschüsse je einen Zentrumsausschuss für die Gemeindezentren Emst und Holthausen.
( 2 ) Die Zentrumsausschüsse sind in allen Fragen der Gemeindearbeit des jeweiligen Gemeindezentrums grundsätzlich anzuhören. Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die aufgabengerechte Verwendung der im Haushalt dem jeweiligen Gemeindezentrum zugewiesenen Mittel,
  2. Durchführung und Koordinierung von Gemeindeveranstaltungen entsprechend der im Presbyterium verabschiedeten Jahresplanung,
  3. Kontaktpflege zu den örtlich ansässigen Schulen, Vereinen, Gemeinschaften und sonstigen gesellschaftlichen Gruppen,
  4. Mitwirkung bei der Planung, Gestaltung und Organisation der Gottesdienste,
  5. Mitwirkung bei der Konzeption der Gemeindearbeit,
  6. Ermittlung der für die Arbeit in den Gemeindezentren benötigten Finanzmittel,
  7. Festlegung des Zwecks freier Kollekten als Vorschlag an das Presbyterium,
  8. Mitwirkung bei den die Gemeindezentren betreffenden Personalangelegenheiten.
( 3 ) Dem jeweiligen Zentrumsausschuss gehören mindestens sechs und höchstens zehn Personen an. Mindestens drei Ausschussmitglieder müssen gleichzeitig dem Presbyterium angehören.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. November 2011 (KABl. 2012 S. 35) außer Kraft.
Hagen, 29. September 2023
Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hagen
Das Presbyterium
(L. S.)
Dr. Weiling
Lödige
Böhme
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Hagen vom 29. September 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 7. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3306

Nr. 88Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Horstmar-Preußen

Vom 20. September 2023

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Die Evangelische Kirchengemeinde Horstmar-Preußen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium und Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Fachausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium kann darüber hinaus anlassbezogen für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
( 3 ) Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal im Jahr. Für ihre Arbeitsweise gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend.
( 4 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 5 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 6 ) Das Presbyterium kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten geregelt werden.
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§ 2
Bildung von Fachausschüssen

( 1 ) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens drei und maximal zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder werden nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 2 ) Der jeweilige Ausschussvorsitz wird vom Presbyterium festgelegt, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 4 ) Die Fachausschüsse arbeiten dabei innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und seiner anderen Rahmenbeschlüsse. Sie verfügen diesbezüglich über die jeweils bereitgestellten Mittel, wobei Entscheidungen über personalbezogene Haushaltsmittel in der Zuständigkeit des Presbyteriums verbleiben.
( 5 ) In bestimmten Angelegenheiten kann sich das Presbyterium die Entscheidung vorbehalten, die nach dieser Satzung grundsätzlich einem Fachausschuss zugeschrieben wurden. Dies gilt insbesondere in Finanzierungsfragen, wenn zur Umsetzung einer Maßnahme die Überschreitung des jeweiligen Ansatzes droht oder eine Entnahme aus der Rücklage vorgeschlagen wird.
( 6 ) Von den Ausschusssitzungen werden Protokolle angefertigt, die über das Gemeindebüro an das Presbyterium weitergeleitet werden.
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§ 3
Bauausschuss

( 1 ) Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses.
( 2 ) Der Bauausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der gemeindlichen Bauten und Liegenschaften,
  2. Beratung über erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Gebäude und Liegenschaften,
  3. Durchführung regelmäßiger Begehungen der Gebäude und Liegenschaften,
  4. Entwicklung von Finanzierungsvorschlägen für das Presbyterium in Maßnahmen, die den diesbezüglichen Planansatz überschreiten,
  5. schriftliche Kommentierung der Berichte der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters über durchgeführte Maßnahmen zur Vorlage beim Presbyterium,
  6. Erstellung von Vorlagen an das Presbyterium zu Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten, die die Gemeinde wesentlich verändern oder prägen.
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§ 4
Haushalts- und Finanzausschuss

( 1 ) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses.
( 2 ) Der Haushalts- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses zur jeweiligen Beschlussfassung durch das Presbyterium,
  2. Erarbeitung von Vorschlägen zu Finanzierungs- und Haushaltsfragen.
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§ 5
Diakonieausschuss

Der Diakonieausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Förderung des diakonischen Handelns der Gemeinde und Bemühen um die Voraussetzungen zur Erfüllung diakonischer Arbeit, Suche nach Notständen in der Bevölkerung auf dem Gemeindegebiet,
  2. Austausch mit diakonischen Vereinen und Einrichtungen im Gemeindegebiet und Zusammenarbeit mit den für die Diakonie zuständigen Stellen des Kirchenkreises,
  3. Austausch über diakonische Themen mit den anderen Gemeinden im Stadtgebiet, die über die Gemeindebelange hinausgehen.
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§ 6
Friedhofsausschuss

Der Friedhofsauschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Planung und Weiterentwicklung des Friedhofs in seiner Gestaltung,
  2. Verantwortung für die Gestaltung des Friedhofs und der Kapelle,
  3. Beratung über die Erhaltung und Gestaltung denkmalswerter Grabstellen,
  4. Austausch mit der kreiskirchlichen Friedhofsverwaltung.
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§ 7
Gottesdienstausschuss

Der Gottesdienstausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Beratung über inhaltliche und gestalterische Aspekte der Gottesdienste sowie über die Ausstattung des Kirchraums,
  2. Beratung über Gottesdienstzeiten und -orte sowie Aufstellung eines Gottesdienstplanes für das Kirchenjahr zur Vorlage beim Presbyterium,
  3. Entwicklung neuer Formate und Begleitung von deren Umsetzung.
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§ 8
Jugendausschuss

Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Beratung und Entscheidung im vom Presbyterium gesetzten Rahmen über Inhalt, Form und Ablauf der Jugendarbeit in der Gemeinde,
  2. Planung und Reflexion der konzeptionellen und aktiven Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit,
  3. Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Förderung der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitenden,
  5. Austausch mit der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
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§ 9
Kirchenmusikausschuss

Der Kirchenmusikausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Verantwortung und Planung des kirchenmusikalischen Jahresprogrammes der Gemeinde, der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten und anderen musikalischen Gemeindeveranstaltungen,
  2. Unterstützung der Arbeit der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Kirchenmusik sowie der Musikgruppen bei Bedarf,
  3. Abstimmung mit kirchenmusikalischen Gruppen der Nachbargemeinden bei gemeinsamen Veranstaltungen,
  4. Beratung des Presbyteriums in Personalentscheidungen von Mitarbeitenden in der Kirchenmusik.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Lünen, 20. September 2023
Evangelische Kirchengemeinde Horstmar-Preußen
Das Presbyterium
(L. S.)
Engel
König
Haase
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Horstmar-Preußen vom 20. September 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-2512

Nr. 89Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter

Vom 20. Juni 2023

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Das Presbyterium der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 13. März 2014 (KABl. 2014 S. 148) wird wie folgt geändert:
  1. Im Titel wird die Abkürzung „Ev.“ durch das Wort „Evangelische“ ersetzt.
  2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Presbyterium bildet folgenden Fachausschuss oder folgende Fachausschüsse: Bau- und Finanzausschuss.“
  3. Die §§ 4 bis 6 werden gestrichen.
  4. Der bisherige § 7 wird § 4.
  5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
    „§ 5
    Geschäftsführender Ausschuss
    (1) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
    (2) Der geschäftsführende Ausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
    (3) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
    (4) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der weiteren Ausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
    (5) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, den Mitgliedern des Presbyteriums und den Vorsitzenden der anderen Ausschüsse zur Kenntnis zu geben sind. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
    (6) Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
    1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
    2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
    3. die jeweiligen Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
    4. bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
    Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
    (7) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss. Den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Dies gilt für die Stellvertretung entsprechend.“
  6. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 6 und 7.
  7. Der bisherige § 10 wird gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Höxter, 20. Juni 2023
Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter
Das Presbyterium
(L. S.)
Wendorff
Paulokat-Helling
Freifrau von Wolff-Metternich
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 20. Juni 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4428

Nr. 90Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen

Vom 16. Oktober 2023

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Kamen gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Innerhalb ihrer Region arbeitet das Presbyterium eng mit den Presbyterien der benachbarten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Methler und der Evangelischen Kirchengemeinde zu Heeren-Werve zusammen.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet Fachausschüsse für folgende Bereiche:
  1. Bauen und Liegenschaften,
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit,
  4. Diakonie,
  5. Finanzangelegenheiten.
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Bei ihrer Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 2 ) Die Ausschüsse der Kirchengemeinde arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse.
( 3 ) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung sind für die Ausführung der Beschlüsse zuständig.
( 4 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. Zu einer Ausschusssitzung ist auch einzuladen, wenn mehr als ein Drittel der Ausschussmitglieder oder das Presbyterium es verlangen.
( 5 ) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den jeweiligen Ausschussmitgliedern und über der oder den Vorsitzenden des Presbyteriums dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben.
( 6 ) Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Ausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 3
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen beraten und entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 4
Fachausschuss für Bauen und Liegenschaften

( 1 ) Dem Ausschuss gehören mindestens drei und höchsten sieben Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums sind.
( 2 ) Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister ist Vorsitzende oder Vorsitzender dieses Ausschusses.
( 3 ) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten und Unterbreitung entsprechender Vorschläge und Beschlussvorlagen,
  2. konzeptionelle Überlegungen im Hinblick auf den Gebäudebestand,
  3. Entgegennahme der Berichte der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters,
  4. Vorbereitung von Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  5. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  6. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  7. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  8. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  9. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Durchführung von Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  11. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  12. Entscheidung in Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse und sofern sich das Presbyterium nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.
Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist zu den Sitzungen betreffend der Nummern 4 und 9 als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
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§ 5
Fachausschuss für Personalangelegenheiten

( 1 ) Dem Ausschuss für Personalangelegenheiten gehören mindestens drei und höchsten fünf Mitglieder des Presbyteriums an.
( 2 ) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Personalangelegenheiten und Unterbreitung entsprechender Vorschläge und Beschlussvorlagen,
  2. Vorbereitung des Stellenplanes,
  3. Entscheidung in personalrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushalts- und Stellenplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse und sofern sich das Presbyterium nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.
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§ 6
Fachausschuss für Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die oder der mit Jugendarbeit beauftragte Pfarrerin oder Pfarrer,
  2. drei weitere Presbyteriumsmitglieder,
  3. vier von der Mitarbeitervertretung der Evangelischen Jugend vorgeschlagenen Vertreterinnen oder Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters.
Für die Ausschussmitglieder aus dem Bereich der Jugend sowie aus dem Presbyterium werden jeweils eine erste und eine zweite Stellvertretung benannt. Die Vertreterinnen und die Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit sollen die Ziele der Evangelischen Jugendarbeit vertreten und in der Jugendarbeit tätig sein. Sie sollen in der Regel das dreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Ausschuss angehörigen Presbyteriumsmitglieder gewählt. Sie oder er soll die Tagesordnung einer Ausschusssitzung nach vorheriger Rücksprache mit der Jugendpfarrerin oder dem Jugendpfarrer und den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten festlegen.
( 3 ) Die Jugendreferentinnen oder Jugendreferenten nehmen im Regelfall an den Ausschusssitzungen teil, sofern der Ausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 4 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen,
  2. Entscheidung über Inhalt, Form und Ablauf der Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit in der Gemeinde im Rahmen der vom Presbyterium gesetzten Grundsatzbeschlüsse,
  3. Entscheidung über die für die Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit im Rahmen des Finanzplanes vom Presbyterium bereitgestellten Mittel nach Anhörung der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten,
  4. Begleitung der Arbeit der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten. Der Ausschuss nimmt über seinen Vorsitz die diesbezügliche Fachaufsicht wahr.
  5. Entwicklung von Vorschlägen für das Presbyterium für die Besetzung der Stellen der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.
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§ 7
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Dem Ausschuss gehören mindestens vier und höchsten sieben Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums sind.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in Bezug auf die diakonische Arbeit in der Gemeinde und im Kirchenkreis,
  2. Entwicklung von Entscheidungsvorschläge in allen diakonischen Arbeitsfeldern zur Beschlussfassung im Presbyterium,
  3. Zusammenarbeit mit den örtlich vorhandenen diakonischen und sozialen Vereinen, Einrichtungen und staatlichen Stellen,
  4. Begleitung der Arbeit mit alten Menschen,
  5. Begleitung der Arbeit der Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft,
  6. Begleitung der organisierten Arbeit mit Kindern unter sechs Jahren,
  7. Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  8. Entwicklung von Vorschlägen zu Kollekten, für die der Kollektenplan der Landeskirche keine Zweckbestimmung vorsieht,
  9. Verantwortung der gemeindlichen Diakoniekasse und Entscheidung über die Verwendung der Beiträge im Rahmen der vom Presbyterium gefassten Rahmenbeschlüsse und sofern sich das Presbyterium nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat,
  10. Beauftragung einer oder eines in den Ausschuss gewählten Presbyterin oder Presbyters mit der Verwaltung der gemeindlichen Diakoniekasse.
( 3 ) Das mit der Verwaltung der gemeindlichen Diakoniekasse beauftragte Ausschussmitglied kann in besonderen Fällen und in Abstimmung mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer aus der Diakoniekasse Mittel bis zur durch das Presbyterium im Rahmen der Haushaltsplanung festgelegten Höhe einsetzen. Der Ausschuss ist über derartige Fälle schnellstmöglich zu informieren und um nachträgliche Genehmigung zu ersuchen.
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§ 8
Fachausschuss für Finanzangelegenheiten

( 1 ) Dem Ausschuss gehören mindestens drei bis maximal fünf Presbyteriumsmitglieder an.
( 2 ) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender dieses Ausschusses.
( 3 ) Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfes einschließlich Stellenplan unter Berücksichtigung der Vorschläge aus anderen Ausschüssen,
  2. Erstellung der Entwürfe von Investitionsplänen für besondere Vorhaben,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Investitionspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen vom 18. März 2002 (KABl. 2002 S. 198) außer Kraft.
Kamen, 16. Oktober 2023
Evangelische Kirchengemeinde Kamen
Das Presbyterium
(L. S.)
Brandhorst
Kammerlander-Appeldorn
Pasalk
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen vom 16. Oktober 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 7. November 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-5209

Nr. 91Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL

Landeskirchenamt
Bielefeld, 25. Oktober 2023
Az.: 242.11
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Ersten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL, die in der Sitzung der Hauptversammlung am 1. Dezember 2022 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL

Vom 1. Dezember 2022

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Die Hauptversammlung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL vom 22. November 2016 (KABl. EKvW 2016 S. 512) wird wie folgt geändert:
  1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „§ 5
    Mitglieder
    (1) Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist unabhängig von der Rechtsform des Trägers möglich, sofern er diakonische Einrichtungen oder Dienste betreibt. Diakonische Einrichtungen und Dienste betreibt eine Körperschaft, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einem Mitglied des Diakonischen Werkes zum Betrieb einer diakonischen Einrichtung oder eines solchen Dienstes beiträgt. Diakonische Dienste und Einrichtungen betreibt auch, wer ausschließlich Anteile an Mitgliedern des Diakonischen Werkes hält und verwaltet. Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich auch von Trägern beantragt werden, die Mitglieder einer anderen Kirche sind, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.“
  2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e werden nach dem Wort „Anfallklausel“ ein Komma gesetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
    „f)
    eines Zusammenwirkens im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2“.
  3. Nach § 15 Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 10 angefügt:
    „(6) Die Hauptversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Delegierten in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Die aktiven und passiven Beteiligungsrechte der Delegierten, insbesondere zur Teilnahme an Aussprache und Abstimmung, werden jeweils gewahrt.
    (7) Virtuelle Hauptversammlungen finden in einem nur für Delegierte zugänglichen Bereich statt. Delegierte müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Hauptversammlung gültig. Delegierte, die ihre E-Mail-Adresse beim Diakonischen Werk registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Delegierten erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Hauptversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. Die Delegierten sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Delegierte müssen bei Teilnahme an der Online-Versammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
    (8) Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
    (9) Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
    (10) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Delegierten gültig, wenn alle Delegierten beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Einvernehmen

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL vom 1. Dezember 2022 hergestellt.
Bielefeld, 25. Oktober 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 242.11

Urkunden

Nr. 92Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Buschhütten,
der Evangelischen Kirchengemeinde Ferndorf,
der Evangelischen Kirchengemeinde Kreuztal
und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Krombach

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Buschhütten, die Evangelische Kirchengemeinde Ferndorf, die Evangelische Kirchengemeinde Kreuztal und die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Krombach – alle Evangelischer Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde um den Kindelsberg“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg ist evangelisch-reformiert (Heidelberger Katechismus).
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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Buschhütten wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg, die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Ferndorf wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg, die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Kreuztal wird die 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg, die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Kreuztal wird die 4. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg, die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Krombach wird die 5. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg und die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Krombach wird die 6. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde um den Kindelsberg.
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§ 4

Die Evangelische Kirchengemeinde um den Kindelsberg ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Buschhütten, der Evangelischen Kirchengemeinde Ferndorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Kreuztal und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Krombach.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 26. September 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-5637
Die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Buschhütten, der Evangelischen Kirchengemeinde Ferndorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Kreuztal und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Krombach – alle Evangelischer Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Oktober 2023 – Az.: 48.03.02.2023 – staatlich genehmigt.

Berichtigungen

Nr. 93Siegel
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen,
Evangelischer Kirchenkreis Vlotho

Der Titel „Siegel der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen, Evangelischer Kirchenkreis Vlotho“ (KABl. 2023 I Nr. 83 S. 196) wird wie folgt berichtigt: „Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Lotte, Evangelischer Kirchenkreis Tecklenburg“.
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