.Satzung 
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
        
      Satzung 
der Evangelischen Kirchengemeinde Horstmar-Preußen
Vom 20. September 2023
(KABl. 2023 I Nr. 88 S. 209)
####Die Evangelische Kirchengemeinde Horstmar-Preußen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium und Ausschüsse 
			(
			1
			)
		  1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet.  2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.  3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Fachausschuss delegiert werden.
			(
			2
			)
		 Das Presbyterium kann darüber hinaus anlassbezogen für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
			(
			3
			)
		  1 Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal im Jahr.  2 Für ihre Arbeitsweise gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend. 
			(
			4
			)
		 Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 
			(
			5
			)
		  1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.  2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
			(
			6
			)
		 Das Presbyterium kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten geregelt werden.
#§ 2
Bildung von Fachausschüssen
			(
			1
			)
		  1 Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens drei und maximal zwölf Mitgliedern.  2 Die Mitglieder werden nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.  3 Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter.  4 Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen. 
			(
			2
			)
		 Der jeweilige Ausschussvorsitz wird vom Presbyterium festgelegt, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. 
			(
			3
			)
		 Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen. 
			(
			4
			)
		  1 Die Fachausschüsse arbeiten dabei innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und seiner anderen Rahmenbeschlüsse.  2 Sie verfügen diesbezüglich über die jeweils bereitgestellten Mittel, wobei Entscheidungen über personalbezogene Haushaltsmittel in der Zuständigkeit des Presbyteriums verbleiben. 
			(
			5
			)
		  1 In bestimmten Angelegenheiten kann sich das Presbyterium die Entscheidung vorbehalten, die nach dieser Satzung grundsätzlich einem Fachausschuss zugeschrieben wurden.  2 Dies gilt insbesondere in Finanzierungsfragen, wenn zur Umsetzung einer Maßnahme die Überschreitung des jeweiligen Ansatzes droht oder eine Entnahme aus der Rücklage vorgeschlagen wird.
			(
			6
			)
		 Von den Ausschusssitzungen werden Protokolle angefertigt, die über das Gemeindebüro an das Presbyterium weitergeleitet werden. 
#§ 3
Bauausschuss
			(
			1
			)
		 Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses. 
			(
			2
			)
		 Der Bauausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 
- Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der gemeindlichen Bauten und Liegenschaften,
 - Beratung über erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Gebäude und Liegenschaften,
 - Durchführung regelmäßiger Begehungen der Gebäude und Liegenschaften,
 - Entwicklung von Finanzierungsvorschlägen für das Presbyterium in Maßnahmen, die den diesbezüglichen Planansatz überschreiten,
 - schriftliche Kommentierung der Berichte der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters über durchgeführte Maßnahmen zur Vorlage beim Presbyterium,
 - Erstellung von Vorlagen an das Presbyterium zu Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten, die die Gemeinde wesentlich verändern oder prägen.
 
§ 4
Haushalts- und Finanzausschuss
			(
			1
			)
		 Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses. 
			(
			2
			)
		 Der Haushalts- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 
- Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses zur jeweiligen Beschlussfassung durch das Presbyterium,
 - Erarbeitung von Vorschlägen zu Finanzierungs- und Haushaltsfragen.
 
§ 5
Diakonieausschuss
Der Diakonieausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Förderung des diakonischen Handelns der Gemeinde und Bemühen um die Voraussetzungen zur Erfüllung diakonischer Arbeit, Suche nach Notständen in der Bevölkerung auf dem Gemeindegebiet,
 - Austausch mit diakonischen Vereinen und Einrichtungen im Gemeindegebiet und Zusammenarbeit mit den für die Diakonie zuständigen Stellen des Kirchenkreises,
 - Austausch über diakonische Themen mit den anderen Gemeinden im Stadtgebiet, die über die Gemeindebelange hinausgehen.
 
§ 6
Friedhofsausschuss
Der Friedhofsauschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Planung und Weiterentwicklung des Friedhofs in seiner Gestaltung,
 - Verantwortung für die Gestaltung des Friedhofs und der Kapelle,
 - Beratung über die Erhaltung und Gestaltung denkmalswerter Grabstellen,
 - Austausch mit der kreiskirchlichen Friedhofsverwaltung.
 
§ 7
Gottesdienstausschuss
Der Gottesdienstausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Beratung über inhaltliche und gestalterische Aspekte der Gottesdienste sowie über die Ausstattung des Kirchraums,
 - Beratung über Gottesdienstzeiten und -orte sowie Aufstellung eines Gottesdienstplanes für das Kirchenjahr zur Vorlage beim Presbyterium,
 - Entwicklung neuer Formate und Begleitung von deren Umsetzung.
 
§ 8
Jugendausschuss
Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Beratung und Entscheidung im vom Presbyterium gesetzten Rahmen über Inhalt, Form und Ablauf der Jugendarbeit in der Gemeinde,
 - Planung und Reflexion der konzeptionellen und aktiven Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit,
 - Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
 - Förderung der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitenden,
 - Austausch mit der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
 
§ 9
Kirchenmusikausschuss
Der Kirchenmusikausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Verantwortung und Planung des kirchenmusikalischen Jahresprogrammes der Gemeinde, der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten und anderen musikalischen Gemeindeveranstaltungen,
 - Unterstützung der Arbeit der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Kirchenmusik sowie der Musikgruppen bei Bedarf,
 - Abstimmung mit kirchenmusikalischen Gruppen der Nachbargemeinden bei gemeinsamen Veranstaltungen,
 - Beratung des Presbyteriums in Personalentscheidungen von Mitarbeitenden in der Kirchenmusik.
 
§ 10
Inkrafttreten 
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.