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Satzung des Verbandes
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne

Vom 27. April 2023

(KABl. 2023 I Nr. 66 S. 148)

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Präambel

„Alle sollen einander mit den Begabungen dienen, die sie empfangen haben. Setzt sie so ein, dass ihr euch als Menschen erweist, die mit der vielfältigen Gnade Gottes gut haushalten können.“ (1. Petrus 4, 10)
Der Verband dient den beteiligten Kirchenkreisen, ihren Kirchengemeinden und ihren Kirchengemeindeverbänden insbesondere durch eine gemeindenahe, fachlich kompetente und kostenbewusste Verwaltungsarbeit sowie Beratung in hoher Qualität.
Er hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der beteiligten kirchlichen Körperschaften orientiert.
Der Verband erreicht durch die Straffung der Organisationsstrukturen eine optimierte Aufgabenwahrnehmung.
Er nimmt auf diese Weise am Gesamtauftrag der Kirche teil, „mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte.“ (These III der Barmer Theologischen Erklärung, 1934)
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§ 1
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband sorgt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG)2# für den Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid und den Evangelischen Kirchenkreis Herne sowie ihrer Kirchengemeinden und ihrer Kirchengemeindeverbände durch ein gemeinsames Kreiskirchenamt mit dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt an der Emscher“.
( 2 ) Die Mitarbeitenden im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis der bestehenden Kreiskirchenämter der beteiligten Kirchenkreise werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Verbandes. Die Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter werden nach den Vorschriften des Beamtenrechts zum Verband versetzt.
( 3 ) Dem Verband können durch Änderung der Satzung weitere Aufgaben nach übereinstimmenden Beschlüssen der Kreissynoden und des Verbandsvorstandes übertragen werden.
( 4 ) Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.
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§ 2
Verbandsvorstand

( 1 ) Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. Der Verbandsvorstand besteht aus acht Mitgliedern.
( 2 ) Mitglieder des Verbandsvorstandes sind:
  1. die Superintendentinnen oder Superintendenten,
  2. je zwei von jedem Kreissynodalvorstand zu benennende Mitglieder, von denen jeweils ein Mitglied aus der Mitte des jeweiligen Kreissynodalvorstandes selbst, das jeweils andere Mitglied auf Vorschlag des jeweiligen für Finanzangelegenheiten ständigen Ausschusses aus dessen Mitte zu bestellen ist, sowie
  3. jeweils ein von jeder Kreissynode aus ihrer Mitte benanntes Mitglied.
Bei seiner Zusammensetzung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Insgesamt soll die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 3 ) Die Vertretung der Superintendentinnen oder Superintendenten erfolgt nach den kirchenrechtlichen Vorschriften. Für die weiteren Vorstandsmitglieder berufen die jeweiligen Gremien entsprechende Vertretungen; scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während seiner Wahlperiode aus, bestellt der jeweilige Kreissynodalvorstand die Nachbesetzung bis zum Ende der Wahlperiode.
( 4 ) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.
( 5 ) Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Verbandsvorstand werden von den Superintendentinnen oder Superintendenten wahrgenommen. Über einen turnusmäßigen Wechsel beschließt der Verbandsvorstand.
( 6 ) Die Verwaltungsleitung nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt für den Einzelfall etwas anderes.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
  1. die Einrichtung und Organisation des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
  2. die Berufung einer Verwaltungsleitung für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
  3. die Erstellung einer Geschäftsordnung für das gemeinsame Kreiskirchenamt; er kann durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
  4. der Beschluss über den Haushalt vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Kreissynoden,
  5. die Feststellung über den Jahresabschluss vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Kreissynoden,
  6. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
  7. die Fach- und Dienstaufsicht über das gemeinsame Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
  8. die Erstellung des Lageberichtes über die Tätigkeit des Verbandes zur Vorlage an die Kreissynoden.
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§ 4
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen. Über die Verhandlung des Verbandsvorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen, welche die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern und der Verwaltungsleitung zur Verfügung zu stellen.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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§ 5
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das gemeinsame Kreiskirchenamt wird von der Verwaltungsleitung geleitet.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung
  1. führt das gemeinsame Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Geschäftsordnung,
  2. hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das gemeinsame Kreiskirchenamt, soweit ihr diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  3. entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im gemeinsamen Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit ihr diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit ihr diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  5. hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
  6. ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
  7. ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken.
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§ 6
Finanzierung

( 1 ) Die Kirchenkreise stellen über die Beschlüsse ihrer Kreissynoden die erforderlichen Mittel bereit. Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann nach Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden.
( 2 ) Die für die Deckung des Grundbedarfs durch das gemeinsame Kreiskirchenamt nach den gesetzlichen Vorschriften zu erledigenden Verwaltungsaufgaben erforderlichen Mittel werden nach dem Schlüssel der Gemeindegliederzahl der Kirchenkreise übernommen. Der Stichtag für die Feststellung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des Vorvorjahres des betreffenden Haushaltsjahres.
( 3 ) Jeweils nach drei Jahren wird überprüft, ob die Ermittlung des Kostenschlüssels nach Gemeindegliederzahl beibehalten werden soll. Eine Änderung des Kostenschlüssels erfolgt durch Änderung der Satzung.
( 4 ) Umfang und Finanzierung eines Anerkennungsbedarfes bedürfen jeweils einer übereinstimmenden Beschlussfassung der Kreissynoden und des Verbandsvorstandes.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt mit der Errichtung des Verbandes durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von sechs der acht Mitglieder des Verbandsvorstandes und sind kirchenaufsichtlich zu genehmigen. Vor diesbezüglicher Beschlussfassung im Verbandsvorstand sollen die Kreissynoden angehört werden. Sofern Rechte der Kreissynoden betroffen sind, ist vor Beschlussfassung des Verbandsvorstandes ihre Zustimmung einzuholen.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 80.