.Klimaschutzgesetz
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Klimaschutzgesetz
der Evangelischen Kirche von Westfalen (KliSchG)
Vom 19. November 2022
(KABl 2022 I Nr. 100 S. 267)
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
Zweck, Anwendungsbereich
(
1
)
Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und zur Umsetzung des Beschlusses der 18. Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) vom 20. November 2019 Treibhausgasneutralität innerhalb der EKvW zu erreichen, Anpassungen an den Klimawandel zu schaffen und Ressourcen zu schonen.
(
2
)
Dieses Kirchengesetz gilt für alle kirchlichen Körperschaften der EKvW.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Die Treibhausgas(THG)-Bilanz der EKvW gibt einen Überblick über die Verteilung der Energieverbräuche und THG-Emissionen nach Sektoren und Energieträgern in den kirchlichen Körperschaften. 2 Sie dient der Überprüfung der Klimaschutzziele (§ 3). 3 Mithilfe der THG-Bilanz werden außerdem Klimaschutzindikatoren gebildet.
(
3
)
Der westfälische Klimaschutzplan (KSP.EKvW) legt die Strategie der EKvW zur Umsetzung dieses Kirchengesetzes fest.
#§ 3
Klimaschutzziele
(
1
)
1 Die Netto-Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) werden so reduziert, dass bis zum 31. Dezember 2035 eine Reduzierung im Vergleich zum Basisjahr 1990 auf zehn Prozent gewährleistet wird. 2 Im Anschluss werden die THG-Emissionen jährlich um ein Prozent des Vergleichswertes von 1990 reduziert. 3 Die Reduzierung der THG-Emissionen wird über die landeskirchliche THG-Bilanz (§ 4) nachgewiesen.
(
2
)
1 Alle in der THG-Bilanz ausgewiesenen THG-Emissionen sind spätestens ab dem 31. Dezember 2035 in voller Höhe jährlich zu kompensieren. 2 Das Reduktionsziel aus Absatz 1 bleibt davon unberührt.
(
3
)
Weitere Ziele können im westfälischen Klimaschutzplan (§ 5) festgelegt werden; insbesondere:
- Anpassung an den Klimawandel,
- Förderung der Biodiversität.
§ 4
THG-Bilanz
(
1
)
Die kirchlichen Körperschaften erheben die Daten über ihre Gebäude und die verbrauchte Energie und stellen diese innerkirchlich zur Fortschreibung der kreis- und landeskirchlichen THG-Bilanz und zur Erstellung von Klimaschutzindikatoren zur Verfügung.
(
2
)
1 Zu den Energiedaten der THG-Bilanz zählen die jährlich verbrauchten Primär- und Sekundärrohstoffe der Gebäude und der Dienstfahrten. 2 Die erhobenen Gebäudedaten umfassen Adresse, Baujahr, Nutzungsart, Heizsystem und umbauten Raum.
(
3
)
Die Erhebung der Energiedaten kann auf Basis von Rechnungsdaten und Reisekostenabrechnungen durch die zentralen Verwaltungsstellen erfolgen und wird jährlich zu einem im KSP.EKvW festgelegten Termin bereitgestellt.
(
4
)
1 Das landeskirchliche Klimabüro stellt für die Erfassung und Auswertung der Energie- und Gebäudedaten das erforderliche Erfassungs- und Auswertungssystem zur Verfügung. 2 Es nutzt die erfassten Daten für die Weiterentwicklung der Klimaschutzindikatoren und erstellt die landeskirchliche THG-Bilanz.
(
5
)
Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode jährlich zur Entwicklung der THG-Bilanz.
(
6
)
Näheres regelt der KSP.EKvW.
#§ 5
Westfälischer Klimaschutzplan
(
1
)
1 Der westfälische Klimaschutzplan (KSP.EKvW) legt die langfristige Strategie der westfälischen Kirche zur Umsetzung dieses Kirchengesetzes fest. 2 Er umfasst für alle kirchlichen Körperschaften die Handlungsfelder Gebäude, Mobilität, Beschaffung und kirchliche Flächen und bietet:
- konkrete Leitbilder für die Jahre 2035 und 2040,
- strategische Entwicklungspfade,
- Zwischenziele mit Meilensteinen und strategischen Maßnahmen,
- Wirkungs- und Kostenanalysen.
(
2
)
1 Die landeskirchliche Fachstelle (Klimabüro) erstellt den KSP.EKvW in Abstimmung mit den Kirchenkreisen. 2 Das geschieht erstmalig in dem Jahr des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes und soll danach alle vier Jahre aktualisiert werden.
(
3
)
Die Kirchenleitung beschließt den KSP.EKvW und berichtet der Landessynode regelmäßig zum Stand.1#
#§ 6
Fachstellen
(
1
)
Die landeskirchliche Fachstelle (Klimabüro) unterstützt alle kirchlichen Körperschaften bei der Umsetzung dieses Kirchengesetzes und erstellt den KSP.EKvW in Abstimmung mit den Kirchenkreisen gemäß § 5.
(
2
)
1 Jeder Kirchenkreis richtet allein oder im Zusammenschluss mit anderen Kirchenkreisen eine kreiskirchliche Fachstelle für Klimaschutz ein. 2 Die Fachstelle erstellt ein kreiskirchliches Klimaschutzkonzept für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden und begleitet dessen Umsetzung.
#§ 7
Finanzierung
(
1
)
1 Ab dem 1. Januar 2023 werden vier Prozent der Kirchensteuerzuweisung an die Kirchenkreise und die Landeskirche für Klimaschutzzwecke vorbehalten (Klimaschutzpauschale). 2 Der EKD-Finanzausgleich, der Haushalt gesamtkirchlicher Aufgaben und die Pfarrbesoldungszuweisungen sind bei der Berechnung der vier Prozent nicht einbezogen.
(
2
)
1 Die Klimaschutzpauschale ist zweckgebunden für Klimaschutzmaßnahmen zu verwenden. 2 Über die Art der Verwendung in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden entscheidet die jeweilige Kreissynode, bei Verbänden der Verbandsvorstand, in der Landeskirche die Kirchenleitung. 3 Die Verwendung ist im Haushalt nachzuweisen.
#§ 8
Bildung
Klimagerechtigkeit soll Teil des kirchlichen Bildungsangebotes sein.
#§ 9
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(
2
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
#
1 ↑ Die Kirchenleitung hat den Klimaschutzplan für die Jahre 2023 bis 2027 am 25. Oktober 2023 beschlossen. Dieser steht online über das „Fachinformationssystem Kirchenrecht“ der EKvW (www.kirchenrecht-westfalen.de) zur Verfügung.
1 ↑ Die Kirchenleitung hat den Klimaschutzplan für die Jahre 2023 bis 2027 am 25. Oktober 2023 beschlossen. Dieser steht online über das „Fachinformationssystem Kirchenrecht“ der EKvW (www.kirchenrecht-westfalen.de) zur Verfügung.