.

Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 149 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 15.04.2020

###

Allgemeines

...
#

Absatz 1 – Beschlussfähigkeit

Durch das 63. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung (KABl. 2019 S. 218), das die Verkleinerung der Kirchenleitung zum Inhalt hatte, wurde die Bestimmung zur Beschlussfähigkeit der Kirchenleitung geändert. Zur Beschlussfähigkeit mussten bis zum 31. Dezember 2019 auch 3 von 8 nebenamtlichen Mitgliedern in der Kategorie „Gemeindeglieder“ (ehrenamtliche Mitglieder im engeren Sinne) anwesend sein. Die Senkung der Zahl der Gemeindeglieder im Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b von 8 auf 6 Gemeindeglieder führte auch zu einer Senkung des Quorums zur Beschlussfähigkeit von 3 auf 2 Gemeindeglieder. Dieses Quorum sichert gegenwärtig, dass eine Abstimmung nicht ohne diese ehrenamtliche Mitgliedergruppe vollzogen werden kann. Eine Vetofunktion oder ein konkretes Mehrheitsverhältnis für die Beschlussfassung wird hier nicht festgelegt. Näheres zur Änderung der Kirchenordnung siehe unter:
##

Absatz 3 – Beschlussfähigeit während der Corona-Pandemie

Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 gilt, wird zur Beschlussfähigkeit im Wege der Auslegung ausgeführt, dass die Kirchenleitung ausnahmsweise auch dann beschlussfähig ist, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist im Protokollbuch zu vermerken.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
#