.

Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 146 Kirchenordnung

Leitungsfeld 10 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2020

###

Allgemeines – Verkleinerung der Kirchenleitung

Dem 63. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung aus dem Jahr 2019 (KABl. 2019 S. 218) lagen Überlegungen der Kirchenleitung für eine Reduktion der Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans Kirchenleitung zugrunde. Anlass für diese Überlegung war das absehbare Amtszeitende sowohl etlicher nebenamtlicher Mitglieder als auch aller theologischen Oberkirchenräte. Diese Situation wurde als Chance gedeutet, eine Verkleinerung der als zahlenmäßig groß empfundenen Kirchenleitung in die Wege zu leiten. Zugleich wurde die Signalwirkung einer solchen Veränderung des Leitungsorgans Kirchenleitung in die ganze Landeskirche hinein gesehen.
Die bisherige Formation des Leitungsorgans ist aus der preußischen Staatsverwaltung in der Zeit des landesherrlichen Kirchenregimentes erwachsen und im Blick auf die Zahl vorrangig historisch begründet.
Eine Reduktion der Anzahl der Mitglieder der Kirchenleitung soll die Relationen von ordinierten und nicht-ordinierten, von haupt- und nebenamtlichen, von beruflichen und ehrenamtlichen, von Gemeindegliedern und anderen Christenmenschen, wie in der Kirchenordnung angelegt, möglichst fortsetzen. Mit der geringeren Anzahl von Mitgliedern wird die Erwartung verbunden, dass allein dadurch, dass weniger Personen im Raum sind, die Gruppe sich noch schneller und besser verständigen kann und die Sitzungen insgesamt noch einfacher und effektiver werden. Es standen zwei Varianten zur Reduzierung der Mitglieder der Kirchenleitung zur Auswahl, die in dem nachfolgenden Dokument näher beschrieben sind:
##

.....

#