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Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau

Vom 13. Juni 2019

(KABl. 2019 S. 193, S. 269)

Die Evangelische Kirchengemeinde Gronau (Westfalen) gibt sich für ihre Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung (KO)1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 KO2# umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht den Fachausschüssen übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchlichen Vorschriften vorbehalten sind,
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
( 3 ) Das Presbyterium kann ergänzend zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die für das Verfahren des Presbyteriums, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen verbindlich ist.
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§ 2
Ausschüsse und Delegation von Aufgaben

( 1 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
  1. Bau und Liegenschaften,
  2. Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
  3. Haushalt und Finanzen,
  4. Friedhofswesen,
  5. Kinder- und Jugendarbeit,
  6. Kirchenmusik,
  7. Personalwesen.
( 2 ) In jedem Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet:
  1. Ausschuss für Bau und Liegenschaften,
  2. Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
  3. Ausschuss für Haushalt und Finanzen,
  4. Friedhofsausschuss,
  5. Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit,
  6. Kirchenmusikausschuss,
  7. Ausschuss für Personal.
( 3 ) Alle Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums und auf der Grundlage des Haushaltsplans in eigener Verantwortung wahr. Sie sind gebunden an das Kirchenrecht und an die Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die oder den Vorsitzenden der Fachausschüsse.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien3#.
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§ 3
Fachausschuss für Bau und Liegenschaften

( 1 ) Dem Fachausschuss für Bau und Liegenschaften gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Bau und Liegenschaften angehören,
  2. bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss für Bau und Liegenschaften ist zuständig für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung sowie Neu- und Umbau aller gemeindeeigenen Immobilien.
( 3 ) Der Fachausschuss für Bau und Liegenschaften entscheidet über
  1. die Verwendung der für Renovierung, Instandsetzung und sonstige für Maßnahmen der Werterhaltung von Immobilien vorgesehenen Haushaltsmittel,
  2. die Anmeldung der für seinen Aufgabenbereich erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsplan,
  3. die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude auf der Grundlage der von ihm verantworteten Gebäudebegehung.
( 4 ) Weitere Aufgaben des Fachausschusses für Bau und Liegenschaften:
  1. er bereitet die Vermietungen von Wohnräumen in den kirchlichen Gebäuden sowie die Vermietung von Garagen und Stellplätzen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor,
  2. er bereitet die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor,
  3. er erstellt die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  4. er stellt die Endabrechnungen von Bau-, Gebäudeunterhaltungs- und sonstigen anfallenden Maßnahmen fest,
  5. er formuliert die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften als Vorbereitung zur Beschlussfassung im Presbyterium.
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§ 4
Fachausschuss für Diakonie
und gesellschaftliche Verantwortung

( 1 ) Dem Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung angehören,
  2. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu vier berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der Diakonie der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung ist zuständig für
  1. die Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der Diakonie und der gesellschaftlichen Verantwortung,
  2. die Förderung des diakonischen und gesellschaftsethischen Bewusstseins in der Kirchengemeinde,
  3. die Pflege der Zusammenarbeit mit den diakonischen Einrichtungen, die in Gronau tätig sind, und dem Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken.
( 3 ) Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung berät das Presbyterium zur Verwendung der im Vorjahr gesammelten Klingelbeutelgelder, die für sozial-diakonische Aufgaben in der eigenen Kirchengemeinde bestimmt sind.
( 4 ) Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung fördert das diakonische Handeln der Kirchengemeinde durch
  1. das Aufspüren von Notständen in der Bevölkerung,
  2. den Kontakt zum Sozialausschuss und Behindertenbeirat der Stadt Gronau,
  3. die ökumenische Vernetzung mit anderen Kirchengemeinden in Gronau,
  4. Vorschläge zu den gemeindlichen Kollekten,
  5. die Vorbereitung und Durchführung des Sonntags der Diakonie,
  6. die Vorbereitung und Durchführung eines jährlichen diakonischen Projektes.
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§ 5
Fachausschuss für Haushalt und Finanzen

( 1 ) Dem Fachausschuss für Haushalt und Finanzen gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Haushalt und Finanzen angehören,
  2. bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fachausschüsse den Haushaltsplanentwurf der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung.
( 3 ) Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen seitens des Friedhofausschusses den Haushaltsplanentwurf des kirchengemeindlichen Friedhofswesens vor und erstellt die Jahresrechnung mit entsprechender Beschlussempfehlung fürs Presbyterium.
( 4 ) Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen berät über alle Fundraisingkonzepte der Gemeinde und erstellt dem Presbyterium dazu Beschlussempfehlungen.
( 5 ) Der Fachausschuss für Haushalt und Finanzen entscheidet über Kosten- und Finanzierungspläne sämtlicher Gemeindefreizeiten.
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§ 6
Friedhofsausschuss

( 1 ) Dem Friedhofsausschuss gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Haushalt und Finanzen angehören,
  2. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  3. bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Friedhofsbereich der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Friedhofsausschuss ist zuständig für
  1. die Überwachung und Durchführung aller Friedhofsangelegenheiten im Rahmen der Friedhofssatzungen,
  2. die Beratung des Fachausschusses für Bau und Liegenschaften in Bezug auf die Gebäude im Bereich der Friedhöfe,
  3. die Erarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen an Gebäuden des Friedhofs zur Weiterleitung an den Fachausschuss für Bau und Liegenschaften.
( 3 ) Der Friedhofsausschuss entscheidet über
  1. die im Rahmen des Haushaltes für den Friedhofsbereich bereitgestellten Haushaltsmittel,
  2. die Gestaltung der den Friedhöfen zugehörigen Räumlichkeiten einschließlich der Friedhofskapelle,
  3. Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne,
  4. die Gestaltung der Friedhofsanlagen.
( 4 ) Weitere Aufgaben des Friedhofsausschusses:
  1. er erstellt bei Bedarf Entwürfe für die Friedhofssatzung und Gebührensatzung sowie für deren Änderungen,
  2. er erstellt Konzepte über für die Friedhöfe zu errichtende Bauten.
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§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Dem Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Presbyterin oder der Presbyter für Kinder- und Jugendarbeit; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit angehören,
  2. bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder, darunter mindestens eine Jugendliche oder ein Jugendlicher aus den Gruppen und Verbänden der gemeindlichen Jugendarbeit, mit der Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde aus dem Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
( 2 ) Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist zuständig für den Dienst der Kirchengemeinde an Kindern und Jugendlichen, insbesondere für
  1. Angebote, Gruppen, Projekte und Aktionen der Kinder- und Jugendarbeit und deren gesamtgemeindliche Koordination,
  2. die Zusammenarbeit zwischen Konfirmanden- und Jugendarbeit,
  3. den Dienst an der konfirmierten Jugend,
  4. die Gewinnung, Beauftragung, Fortbildung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit,
  5. die Zusammenarbeit der Kirchengemeinde mit Einrichtungen, Verbänden und Initiativen der kirchlichen und kommunalen Jugendarbeit im Einzugsbereich der Kirchengemeinde,
  6. die Zusammenarbeit mit der regionalen und überregionalen Jugendarbeit des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken,
  7. die Zusammenarbeit mit den evangelischen Kindertagesstätten in der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau, die in Trägerschaft des Trägerverbundes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken sind.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über die im Rahmen des Haushaltes der Kirchengemeinde für die gesamtgemeindliche Kinder- und Jugendarbeit veranschlagten Haushaltsmittel.
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§ 8
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Dem Fachausschuss für Kirchenmusik gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums; eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber sollen ebenfalls dem Fachausschuss für Kirchenmusik angehören.
  2. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  3. bis zu zwei Mitglieder der im Bereich der Kirchenmusik tätigen Mitarbeiterschaft, berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde aus dem Bereich der Kirchenmusik, darunter die Kantorin oder der Kantor der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss für Kirchenmusik ist zuständig für
  1. die Unterstützung und Förderung der Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und der Chöre und Musikgruppen der Kirchengemeinde,
  2. die Pflege der Kirchenmusik und die Bereicherung des gottesdienstlichen Lebens der Kirchengemeinde durch Musik,
  3. die Koordination der kirchenmusikalischen Aktivitäten,
  4. die Zusammenarbeit der Kirchengemeinde mit dem Orgelbauverein.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die im Rahmen des Haushaltes für die kirchenmusikalische Arbeit veranschlagten Haushaltsmittel,
  2. die Vergabe von Aufträgen und Leistungen für Wartung und Reparaturen der gemeindeeigenen Instrumente im Rahmen des Haushaltsplanes,
  3. die Bewilligung von Zuschüssen für Musikveranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
( 4 ) Der Ausschuss berät in Kooperation mit dem Presbyterium über
  1. die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Kirchenmusik,
  2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kirchenmusik.
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§ 9
Personalausschuss

( 1 ) Dem Personalausschuss gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu zwei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende des Personalausschusses ist eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber.
( 3 ) Der Personalausschuss entscheidet über:
  1. Sicherstellung von Vertretungsregelungen und eines möglichst flexiblen Personaleinsatzes,
  2. Gewährung von Sonderurlaub und Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
( 4 ) Der Personalausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Einstellung, Vertragsänderung und Entlassung von beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde,
  2. Angelegenheiten der Eingruppierung, der Stellenbeschreibung und Dienstanweisung.
( 5 ) Bei Einstellungen für den Bereich der Friedhöfe bildet der Personalausschuss gemeinsam mit dem Friedhofsausschuss eine Einstellungskommission, die die Bewerbungsgespräche führt.
( 6 ) Das Presbyterium führt die Bewerbungsgespräche oder delegiert diese an Fachausschüsse oder dafür speziell gebildete Arbeitsgemeinschaften.
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§ 10
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium, alle Fachausschüsse und alle Arbeitsgruppen unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 3 ) Alle Ausschüsse berichten regelmäßig im Presbyterium über ihre Arbeit.
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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft4#.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 17. Oktober 2013 (KABl. 2014 S. 19) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Oktober 2019.