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Geltungszeitraum von: 01.03.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Satzung
für den Verbund der
Tageseinrichtungen für Kinder
des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg1#

Vom 21. November 2009

(KABl. 2010 S. 28)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Arnsberg
25. November 2017
§ 8 Abs. 1
neu gefasst
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Die Kreissynode hat für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW)3# folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Bibel sieht in Kindern eine Gabe Gottes (Ps 127, 3). Im Alten Testament werden sie als Ausdruck des göttlichen Segens verstanden. Für Jesus werden sie gegenüber den Erwachsenen zum Beispiel für das Verhältnis zur Gottesherrschaft. Es geht darum, die Gottesherrschaft anzunehmen „wie ein Kind“ (Mk 10, 15), d. h., mit leeren, offenen Händen sich vertrauensvoll Gott zuzuwenden. Gerade den Kindern soll die besondere Liebe und Aufmerksamkeit der Gemeinde gelten. In der Kindertaufe findet diese Zuwendung ihren besonderen Ausdruck. Sind den Erwachsenen die Kinder als eine Gabe Gottes anvertraut, so erwächst daraus für sie eine besondere Verantwortung Gott gegenüber. Sie sind Begleiter der Kinder, ermutigen und unterstützen sie, fördern ihre Entwicklung und stärken ihre soziale Kompetenz. Sie stehen ihnen bei und helfen ihnen zu einem erfüllten und auch selbstständigen Leben. Grundlage und Voraussetzung aller christlichen Pädagogik ist das Wissen darum, dass jedes Kind von Gott unbedingt angenommen ist und es für ihn eine einzigartige Würde hat. 10 Der Kirche kommt somit ein eindeutiger Auftrag zu. 11 Ihre Aufgabe ist es, Kindern zu vermitteln, dass sie immer schon von Gott geliebte und angenommene Menschen sind. 12 In der Verkündigung wird deshalb von der sich jedem und jeder zuwendenden Liebe Gottes erzählt. 13 Die Kinder sind hineingenommen in die Geschichte Gottes mit seinem Volk und seiner Kirche.
14 Ergänzend zu den Eltern und Paten nehmen die Tageseinrichtungen der evangelischen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Arnsberg diesen christlichen Erziehungsauftrag wahr. 15 Um flexibel auf Veränderungen und auf neue Anforderungen reagieren zu können, gründet der Kirchenkreis Arnsberg einen Verbund der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder als besondere Einrichtung des Kirchenkreises. 16 Damit wird den Kirchengemeinden angeboten, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen, der die Trägerschaft dann durch den mit dieser Satzung gegründeten Verbund wahrnimmt.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Arbeit der Evangelischen Tageseinrichtungen ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis.
( 2 ) Die Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrags dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und das Versprechen der Taufe einzulösen, und sind damit eine wichtige Größe im Gemeindeaufbau.
( 3 ) Die grundlegenden Ziele werden vom Träger der Einrichtungen gemäß der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW (TfK-RL)4# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336 f.) festgelegt.
( 4 ) Im Übrigen ergibt sich der Auftrag aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dessen Ausführungsbestimmungen sowie dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)5# in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Arnsberg bildet durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchlichen Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg.
( 2 ) Die Gemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg können die Übertragung ihrer Trägerschaft für die jeweilige Einrichtung nach einem entsprechenden Presbyteriumsbeschluss an den Verbund des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg im Rahmen dieser Satzung beantragen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Kreissynodalvorstand durch Beschluss. Einzelheiten werden im Personalübernahmevertrag sowie im Betriebsträgervertrag für die jeweilige Einrichtung geregelt.
( 3 ) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes werden für die Leitung des Aufgabenbereiches Tageseinrichtungen für Kinder folgende Organe gebildet:
  1. Leitungsausschuss,
  2. Geschäftsführung.
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§ 3
Aufgaben des Verbundes

( 1 ) Dem Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg werden von den beteiligten Kirchengemeinden die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft stehen,
  3. Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
( 2 ) Der Verbund der Tageseinrichtungen des Evangelischen Kirchenkreises legt Eckdaten für die Erstellung von Konzeptionen fest. Auf dieser Grundlage erstellt die Leitung der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie eines Mitglieds aus dem zuständigen Presbyterium eine auf die Einrichtung abgestimmte pädagogische Konzeption. Die Leitung ist für die Durchführung, die regelmäßige Überprüfung und für die Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der vom Vorstand festgelegten aktuellen Eckdaten verantwortlich.
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§ 4
Aufgaben und Zuständigkeit der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushalts- und Stellenplan,
  4. die Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes,
  5. die Entlastung der Geschäftsführung aufgrund des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses.
( 2 ) Die Kreissynode und in ihrem Auftrag der Kreissynodalvorstand führen die allgemeine Rechts- und Finanzaufsicht über den Verbund.
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§ 5
Aufgaben und Zuständigkeit
des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über die Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung über den Rechnungsprüfungsausschuss an die Kreissynode,
  2. über die Genehmigung von Maßnahmen (Kostendeckungspläne) und Aufnahme von Darlehn,
  3. bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Trägerverbundes und den Kirchengemeinden. Er entscheidet nach Anhörung endgültig.
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§ 6
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied,
  2. je ein Mitglied des Presbyteriums der Kirchengemeinden, die ihre Tageseinrichtung für Kinder an den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Arnsberg übertragen hat.
    Bei Abstimmungen richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der Anzahl der übertragenen Einrichtungen.
( 2 ) Mit der Benennung des regulären Mitglieds im Leitungsausschuss benennen der Kreissynodalvorstand sowie die jeweiligen Presbyterien jeweils ein stellvertretendes Mitglied.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so entsendet das Presbyterium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
( 4 ) Dem Leitungsausschuss gehören mit beratender Stimme an:
  1. die Fachberatung des Kirchenkreises,
  2. die Geschäftsführung.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 6 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
( 7 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 7
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt unbeschadet der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird.
( 2 ) Ihm obliegt insbesondere:
  1. Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses.
    Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören und müssen reguläres Mitglied des Leitungsausschusses sein,
  2. die ordnungsgemäße Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes, einschließlich der Budgetverantwortung,
  3. Festlegung von Grundsätzen der Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung der dem Verbund übertragenen Tageseinrichtungen für Kinder,
  4. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen und Einrichtungen. Bei der Erweiterung um eine oder mehrere Gruppen, die zu einer finanziellen Mehrbelastung im Trägeranteil führt, muss die Zustimmung zur Maßnahme beim jeweiligen Presbyterium eingeholt werden,
  5. Erlass von Richtlinien für die Personalbewirtschaftung,
  6. Anträge an die Kreissynode,
  7. Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zur Feststellung an den Kreissynodalvorstand.
( 3 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
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§ 8
Geschäftsführung7#

( 1 ) Der Verbund hat eine Geschäftsführung. Diese ist hauptamtlich tätig. Der Kreissynodalvorstand beruft die Geschäftsführung nach Anhörung des Leitungsausschusses.
( 2 ) Die Fachberatung berät die Geschäftsführung.
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§ 9
Aufgaben der Geschäftsführung

Der Geschäftsführung obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Ihr sind alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
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§ 10
Mitwirkung der Presbyterien

( 1 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen, insbesondere durch
  1. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers in der Tageseinrichtung,
  2. Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  3. Gestaltung, Teilnahme und Mithilfe bei Gemeindefesten, Mitarbeiterausflügen und ähnlichen Veranstaltungen,
  4. Kontakte mit gemeindlichen Gruppen, z. B. Frauenarbeit, Altenarbeit, Mutter-Kind-Gruppen,
  5. Mitwirkung im Leitungsausschuss nach § 6 Absatz 1 Nummer 2,
  6. Einladung in die Elternversammlungen und Dienstbesprechungen,
  7. kontinuierliche Weiterentwicklung der jeweiligen Konzeption der Einrichtung nach § 3 Absatz 2.
( 2 ) Das Presbyterium der Kirchengemeinde, in dessen Zugehörigkeitsbereich sich eine von dieser an den Kirchenkreis übertragene Kindertagesstätte befindet, schlägt die Personen vor, die als Trägervertreter bzw. stellvertretender Trägervertreter in den gemäß KiBiz8# grundsätzlich zu bildenden Rat der jeweiligen Tageseinrichtung entsandt werden sollen. Der Leitungsausschuss entsendet die vorgeschlagenen Personen als Trägervertreter in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung.
( 3 ) Über die Einstellung, Umsetzung oder Kündigung von weiterem pädagogischen Personal werden die jeweiligen Presbyterien durch die Geschäftsführung informiert.
( 4 ) Die Geschäftsführung informiert das zuständige Presbyterium über aktuelle Ereignisse, die den jeweiligen Kindergarten betreffen.
( 5 ) Das Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten des betreffenden Kindergartens im Leitungsausschuss verhandelt werden. In diesem Falle können zwei Mitglieder des Presbyteriums und die Kindergartenleitung an den Verhandlungen des Leitungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
( 6 ) Der Leitungsausschuss lädt die in die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder nach Absatz 2 entsandten Trägervertreterinnen und Trägervertreter mindestens einmal jährlich zu seiner Beratung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
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§ 11
Fachberatung

( 1 ) Die Fachberatung ist mit beratender Stimme Mitglied im Leitungsausschuss. Sie wird bei pädagogischen Entscheidungsfindungen sowohl vom Leitungsausschuss als auch von der Geschäftsführung gehört.
( 2 ) Die Fachberatung ist verantwortlich für die Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter.
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§ 12
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter

( 1 ) Die Fachberatung lädt regelmäßig zur Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter ein. Sie leitet die Fachkonferenz.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen. In der Fachkonferenz erfolgt die kollegiale Beratung.
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§ 13
Finanzierung der Betriebskosten

Die Finanzierung des Trägeranteils der Betriebskosten der Einrichtungen wird in der Finanzausgleichssatzung des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
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§ 14
Betriebsführung

( 1 ) Die Mitarbeitenden in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, die bei ihrer jeweiligen Kirchengemeinde angestellt sind und deren Einrichtung dem Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist, werden durch eine Personalüberleitung in den Dienst des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg übernommen.
( 2 ) Der Finanzbedarf wird nach dem vom Leitungsausschuss beschlossenen Haushaltsplan wie folgt aufgebracht:
  1. Betriebskostenzuschüsse des Landes,
  2. Betriebskostenzuschüsse der Kommunen,
  3. Sonstige vertragliche Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. Zuweisungen der Kirchengemeinden zu den Betriebskosten,
  6. Sonstige zweckgebundene Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
( 3 ) Für die Nutzung der Gebäude bzw. Gebäudeteile wird jeweils ein Betriebsträgervertrag geschlossen.
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§ 15
Kündigung

Die Mitgliedschaft in dem Kindergartenverbund kann vom jeweiligen Presbyterium mit siebenmonatiger Frist zum Ende eines Kindergartenjahres (31. Juli) gekündigt werden. Die Rückübertragung erfolgt auf Grundlage eines neuen Vertrages zum Betriebsübergang.
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§ 169#
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft10#.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Vereinigung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg und des Ev. Kirchenkreises Soest zum Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg mit Wirkung vom 1. Januar 2019 tritt diese Satzung außer Kraft.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 335.
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5 ↑ Nr. 330.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ § 8 Abs. 1 neu eingefüt durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Arnsberg vom 25. November 2017.
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8 ↑ Nr. 330.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Vereinigung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg und des Ev. Kirchenkreises Soest zum Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg mit Wirkung vom 1. Januar 2019 tritt diese Satzung außer Kraft.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 27. Februar 2010.