.Satzung
####§ 1
§ 23#
§ 3
§ 45#
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 87#
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
Satzung
des Evangelischen Friedhofsverbandes
Lüdenscheid-Plettenberg
Vom 2. November 2017
(KABl. 2017 S. 195, 2018 S. 84)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg | 8. Juli 2020 | § 2 Abs. 1 Satz 1 | neu gefasst | |
§ 4 Abs. 2 Buchstaben d, e und i | gestrichen | ||||
§ 4 Abs. 2 Buchstaben a bis n | neu nummeriert | ||||
§ 4 Abs. 2 Buchstabe l | neu eingefügt | ||||
§ 8 Abs. 1 Buchstabe d | neu gefasst |
§ 1
Körperschaftsstatus, Trägerschaft
(
1
)
1 Der Evangelische Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg (im Folgenden „Friedhofsverband“ genannt) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Friedhofsverband entsprechende Anwendung
(
3
)
Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Friedhofsverbandes gilt die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d2#).
(
4
)
Sitz des Ev. Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg ist Lüdenscheid.
(
5
)
Der Friedhofsverband ist Träger der folgenden evangelischen Friedhöfe:
- Lüdenscheid-Brüninghausen, Friedhof Platehofstraße
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Brüninghausen) - Herscheid, Friedhof Oberdorfstraße
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Herscheid) - Lüdenscheid, Friedhof Mathildenstraße,
Lüdenscheid, Friedhof Wehberg
(ehem. Ev. Gemeindeverband Lüdenscheid) - Attendorn, Friedhof St.-Ursula-Straße
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Attendorn) - Plettenberg, Friedhof Eiringhausen,
Plettenberg, Friedhof Pasel
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Eiringhausen) - Finnentrop, Friedhof Bamenohler Straße
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Finnentrop) - Plettenberg, Friedhof Oestertal,
Plettenberg, Friedhof Hirtenböhl,
Plettenberg, Böhler Friedhof
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Plettenberg) - Werdohl, Friedhof Eveking,
Werdohl, Friedhof Landwehr,
Werdohl, Friedhof Biesenberg
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Werdohl) - Altenhundem, Friedhof Auf der Ennest
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchhundem) - Brügge, Friedhof Am Röttgen
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Brügge) - Neuenrade, Friedhof Wilkestraße 2
Neuenrade, Friedhof Friedhofsweg
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Neuenrade) - Lüdenscheid-Oberrahmede, Friedhof Im Grund
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Oberrahmede) - Meinerzhagen, Friedhof Heerstraße
(ehem. Ev. Kirchengemeinde Meinerzhagen) - Hagen-Hohenlimburg, Friedhof Im Niederfeld
Hagen-Hohenlimburg, Friedhof Esserstraße
(ehem. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg)
(
6
)
1 Der Friedhofsverband ist offen für den Anschluss anderer evangelischer Friedhofsträger in der Region. 2 Zum Zeitpunkt des Anschlusses geht die Trägerschaft für deren Friedhöfe auf den Friedhofsverband über.
#§ 23#
Eigentumsverhältnisse
(
1
)
1 Friedhofsgrundstücke bleiben im Eigentum der bisherigen Friedhofsträger bzw. deren Rechtsnachfolger und werden vom Friedhofsverband nicht übernommen. 2 Unbenommen davon sind Grundstücke, die der Friedhofsverband erworben hat.
(
2
)
Zwischen dem Friedhofsverband und den jeweiligen bisherigen Friedhofsträgern ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen, der ein Pachtverhältnis an den Friedhofsgrundstücken begründet und mit dem der bisherige Friedhofsträger das wirtschaftliche Eigentum an den auf den Friedhofsgrundstücken befindlichen Gebäuden und sonstigen Einrichtungen auf den Friedhofsverband überträgt.
(
3
)
Mit der Friedhofsträgerschaft übernimmt der Friedhofsverband auch das im Friedhofsvermögen nachgewiesene Eigentum an beweglichen Gegenständen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rücklagen und sonstigen aktiven oder passiven Vermögenswerten.
(
4
)
1 Soweit verwaltungsmäßige Unterlagen für die Zeit vor der Übernahme der Trägerschaft durch den Friedhofsverband nicht zentral in der für die Verwaltungsgeschäfte des Friedhofsverbandes zuständigen zentralen Verwaltungsdienststelle (§ 10 Absatz 1 VwO.d4#), sondern beim bisherigen Träger aufbewahrt werden, verbleiben diese dort. 2 Diese Unterlagen sind dem Friedhofsverband bei Bedarf zur Einsicht vorzulegen.
(
5
)
Ein Vermögensausgleich wird weder zwischen den Friedhofsverbandsmitgliedern und dem Friedhofsverband noch zwischen den einzelnen Friedhofsverbandsmitgliedern durchgeführt.
(
6
)
Soweit der Friedhofsverband in bestehende Vereinbarungen eintritt, die ein Verbandsmitglied mit Dritten abgeschlossen hat, gelten diese für den betreffenden Friedhof weiter.
#§ 3
Organe, Rechte und Aufgaben des Friedhofsverbandes
(
1
)
Die Organe des Friedhofsverbandes sind:
- die Verbandsvertretung,
- der Verbandsvorstand.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Organe beträgt vier Jahre. 2 Sie sind alsbald nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl neu zu bilden.
(
3
)
Die Rechte und Aufgaben des Friedhofsverbandes werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen, sofern sie nicht dem Verbandsvorstand übertragen sind.
#§ 45#
Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung besteht aus gemäß § 7 Absatz 1 Verbandsgesetz6# entsandten oder berufenen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Verbandsmitglieder. 2 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Verbandsmitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters in der Evangelischen Kirche von Westfalen haben.
(
2
)
Die Verbandsmitglieder sind in der Verbandsvertretung wie folgt vertreten:
- Ev. Kirchengemeinde Brüninghausen
(1 Person) - Ev. Kirchengemeinde Herscheid
(1 Person) - Ev. Gemeindeverband Lüdenscheid
(4 Personen) - Ev. Kirchengemeinde Eiringhausen
(1 Person) - Ev. Kirchengemeinde Plettenberg
(1 Person) - Ev. Kirchengemeinde Werdohl
(2 Personen) - Ev. Kirchengemeinde Brügge
(1 Person) - Ev. Kirchengemeinde Neuenrade
(1 Person) - Ev. Kirchengemeinde Oberrahmede
(1 Person) - Ev. Kirchengemeinde Meinerzhagen
(2 Personen) - Ev.-Luth. Kirchengemeinde Elsey in Hohenlimburg
(2 Personen) - Ev. Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt
(3 Personen)
(
3
)
In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nicht theologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
(
4
)
Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, ist von der jeweiligen Kirchengemeinde oder dem Ev. Gemeindeverband Lüdenscheid für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(
5
)
Die Superintendentin oder der Superintendent sowie die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter der zentralen Verwaltungsdienststelle eines jeden Kirchenkreises, zu dem die Verbandsmitglieder gehören, können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsvertretung teilnehmen und sind berechtigt, Anträge zu stellen.
(
6
)
1 Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Die Amtszeit endet mit der Neuwahl.
#§ 5
Leitung des Verbandes
(
1
)
Die Leitung des Friedhofsverbandes liegt bei der Verbandsvertretung.
(
2
)
1 Die Verbandsvertretung wird nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. 2 Sie ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, ein Kreissynodalvorstand oder die Verwaltungsleitung der zentralen Verwaltungsdienststelle eines jeden Kirchenkreises, zu dem die Verbandsmitglieder gehören, oder das Landeskirchenamt es verlangt.
(
3
)
1 Die Einladung erfolgt schriftlich. 2 Dabei sind die Gegenstände der Verhandlung anzugeben.
(
4
)
Zwischen Einladung und Sitzung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(
5
)
1 Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2 Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, ist dies im Protokoll zu vermerken.
(
6
)
1 In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Verbandsvertretung ohne Einhaltung der Frist einberufen. 2 Diese Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erschienen ist und sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten wurde.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Verbandsvertretung und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
(
8
)
Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung der Verbandsvertretung verhindert, ist von dem betroffenen Verbandsmitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter zu entsenden.
(
9
)
In eiligen Fällen, in denen die Einberufung der Verbandsvertretung nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung möglichst im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und im Benehmen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer einstweilen das Erforderliche anzuordnen.
#§ 6
Aufgaben der Verbandsvertretung
1 Die Verbandsvertretung hat vor allem folgende Aufgaben:
- die Wahl der oder des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
- die allgemeine Aufsicht über den Vorstand und die Geschäftsführung,
- die Feststellung des Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes,
- die Beschlussfassung über den Stellenplan,
- die Entscheidung über die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten ab Entgeltgruppe 10 BAT-KF,
- die Beschlussfassung über die Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungssatzungen,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung,
- die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. 2 § 12 Absatz 1 bleibt unberührt,
- Genehmigungen von Neuanlagen, Erweiterungen und Schließungen von Friedhöfen unbeschadet der Regelungen von § 12 Absatz 2 dieser Satzung,
- die Beschlussfassung über die Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen,
- Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern. 2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt. 3 Dabei soll die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. 4 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(
2
)
1 Zum Vorsitzenden kann jedes Mitglied der Verbandsvertretung gewählt werden. 2 Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur oder zum Vorsitzenden gewählt, darf die Stellvertretung nicht ebenfalls eine Theologin oder ein Theologe sein.
#§ 87#
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
- er ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz, diese Satzung oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen oder Stellen vorbehalten sind,
- er entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Stellenplans sowie über weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden des Friedhofsverbandes im Rahmen des Stellenplans. 2 Er hat die Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden,
- er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich,
- er kann für die in § 1 Absatz 5 genannten Friedhöfe der Verbandsmitglieder als örtlicher Ansprechpartner einer haupt- oder ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder einem haupt- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter einzelne Kompetenzen übertragen,
- er kann zur Wahrung einer schnellen Handlungsfähigkeit im Bedarfsfall für jeweils einen oder mehrere Friedhöfe widerruflich haupt- oder ehrenamtliche Handlungsbevollmächtigte mit einzelnen Kompetenzen und der eigenverantwortlichen Erteilung von Aufträgen auf den Friedhöfen bis zu 2.000 Euro im Einzelfall im Rahmen des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes und der Grundsatzbeschlüsse beauftragen,
- er überwacht und unterstützt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand überträgt die ihm obliegenden Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a bis e widerruflich auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. 2 Der Verbandsvorstand kann Einzelentscheidungen an sich zu ziehen.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einmal einzuberufen. 2 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden unter Einhaltung einer siebentägigen Frist mit Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte. 3 Der Verbandsvorstand muss außerdem binnen vierzehn Tagen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder ein Verbandsmitglied dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
#§ 9
Beratende Ausschüsse
(
1
)
Die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand können beratende Ausschüsse zur Mitwirkung bei den Verbandsangelegenheiten bilden.
(
2
)
Kommt es zur Bildung von beratenden Ausschüssen, sollen diese jeweils für die Angelegenheiten mehrerer Friedhöfe in einer Region zuständig sein.
(
3
)
1 Wenn aufgrund bestehender oder künftiger vertraglicher Vereinbarungen Dritten ein Mitsprache- oder Mitbestimmungsrecht an Friedhöfen eingeräumt wurde, ist vom Verbandsvorstand ein beratender Ausschuss für die Angelegenheiten dieses Friedhofs, gegebenfalls auch anderer Friedhöfe, einzuberufen. 2 Zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der zur Mitsprache oder Mitbestimmung Berechtigten und den Vertretern oder Vertreterinnen der Verbandsgemeinden muss Parität mindestens zugunsten der Verbandsgemeinden bestehen.
(
4
)
Aufgabe der beratenden Ausschüsse ist die Wahrnehmung der örtlichen Interessen der Verbandsmitglieder an ihren Friedhöfen (insbesondere Beteiligung bei Sach-, Haushalts- und Gebührenfragen).
#§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
Anstellungsträger der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist der Friedhofsverband.
(
2
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
- führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes,
- entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Verbandes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
- hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
- ist berechtigt und verpflichtet, Verbandsvertretung und Verbandsvorstand auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung hinzuwirken, nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, die Gremien beschließen etwas anderes.
(
3
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Vorstand regelmäßig über die wirtschaftliche Entwicklung und wichtige Angelegenheiten (z. B. Personalangelegenheiten) zu unterrichten.
(
4
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat bei Personalentscheidungen und bei strukturellen Planungen, die sich nur auf einen regionalen Bereich beziehen, den für den betroffenen Bereich bestehenden beratenden Ausschuss entsprechend zu informieren.
(
5
)
1 Bei Angelegenheiten, die den gesamten Verband betreffen, hat stets eine Abstimmung mit der oder dem Vorstandsvorsitzenden zu erfolgen. 2 Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist stets eine Entscheidung durch den Verbandsvorstand erforderlich.
#§ 11
Verwaltung
Zentral zu erledigende Verwaltungsaufgaben werden in der zentralen Verwaltungsdienststelle, dezentrale Verwaltungsaufgaben in den örtlichen Friedhofsbüros erledigt.
#§ 12
Immobilien, Betriebsentscheidungen
(
1
)
Über Erwerb, Veräußerung sowie Belastung von Friedhofsgrundstücken beschließt das zuständige Presbyterium oder der Vorstand des Ev. Gemeindeverbandes Lüdenscheid im Einvernehmen mit der Verbandsvertretung.
(
2
)
Über Erweiterung, Schließung, Außerdienststellung sowie Entwidmung eines Friedhofs beschließt die Verbandsvertretung im Einvernehmen mit dem zuständigen Presbyterium oder dem Vorstand des Ev. Gemeindeverbandes Lüdenscheid.
#§ 13
Schlichtung
1 Bei Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern und Verbandsvertretung aus dem Verbandsverhältnis, die durch Verhandlungen nicht ausgeräumt werden können, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. 2 Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist endgültig.
#§ 14
Änderung von Aufgaben und Satzungen
1 Beschlüsse über eine Änderung der Aufgaben des Friedhofsverbandes und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
§ 15
Übergangsvorschrift
1 Gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2 Verbandsgesetz8# endet die erste Amtszeit der entsandten Mitglieder mit den nächsten turnusmäßigen Wahlen. 2 Das gilt auch für den Verbandsvorstand.
3 Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl, die durch das jeweilige Presbyterium in einer ersten Sitzung vorgenommen werden soll, im Amt.
#§ 16
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. September 2000 (KABl. 2001 S. 9), zuletzt geändert durch die Änderung der Satzung des Ev. Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 1. September 2014 (KABl. 2017 S. 171), außer Kraft.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
3 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 8. Juli 2020.
3 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 8. Juli 2020.
#
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
5 ↑ § 4 Abs. 2 Buchstaben d, e und i gestrichen sowie Buchstaben a bis n neu nummeriert und Buchstabe l neu eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 8. Juli 2020.
5 ↑ § 4 Abs. 2 Buchstaben d, e und i gestrichen sowie Buchstaben a bis n neu nummeriert und Buchstabe l neu eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 8. Juli 2020.