.Kirchengesetz
####§ 11#
§ 22#
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 88#
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 14
§ 15
Kirchengesetz
über die Zusammenarbeit
kirchlicher Körperschaften
(Verbandsgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Verbandsgesetzes | 17. November 1995 | KABl. 1995 S. 262 | § 14a | eingefügt |
2 | Erste gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften | 21. September 2017 | § 2 Abs. 2 Satz 2 | eingefügt | |
§ 2 Abs. 2 Satz 3 | neu nummeriert und geändert | ||||
3 | Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen | 19. November 2020 | § 1 Abs. 4 | angefügt | |
§ 8 Abs. 1 Satz 2 | geändert |
§ 11#
Zweck
(
1
)
Zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben können Kirchengemeinden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einem Verband zusammengeschlossen werden.
(
2
)
1 Zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben können auch Kirchenkreise oder Kirchenkreise mit ihren Kirchengemeinden zu einem Verband zusammengeschlossen werden. 2 Die folgenden Bestimmungen gelten für einen solchen Verband sinngemäß, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(
3
)
Der Verband soll entweder innerhalb der Grenzen eines Kirchenkreises gebildet werden oder sich mit den Grenzen eines oder mehrerer Kirchenkreise decken.
(
4
)
Ein Verband mit den Aufgaben einer zentralen Verwaltungsstelle hat sich mit den Grenzen eines oder mehrerer Kirchenkreise zu decken.
#§ 22#
Rechtsform
(
1
)
1 Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
1 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und die Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Verband entsprechende Anwendung. 2 Bei Verbänden nach § 1 Absatz 2 findet zusätzlich Artikel 109 Absatz 5 Satz 4 Kirchenordnung3# Anwendung. 3 Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes gilt die Verwaltungsordnung kameral4# oder die Verwaltungsordnung Doppische Fassung5# der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
3
)
Sind an einem Verband Kirchengemeinden und Kirchenkreise beteiligt, so sind durch die Verbandssatzung die für die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Verbandes erforderlichen Prüfungsorgane6# zu schaffen.
#§ 3
Errichtungsurkunde und Satzung
1 Die Bildung des Verbandes wird in der Errichtungsurkunde festgelegt. 2 Aufgaben, Verfassung und Geschäftsführung des Verbandes werden in der Verbandssatzung geordnet.
#§ 4
Rechte und Aufgaben
(
1
)
Die Verbandssatzung kann insbesondere Bestimmungen über folgende Rechte und Aufgaben des Verbandes treffen:
- die Wahrnehmung aller Aufgaben der Verbandsgemeinden, für die ein gemeinsames Handeln geboten oder zweckmäßig ist sowie die Bereitstellung der finanziellen Mittel, der Einrichtungen und der Personalstellen, die für diese Aufgaben erforderlich sind,
- die Ausstattung der Verbandsgemeinden mit den Mitteln zur Erfüllung ihrer Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen einschließlich der Mittel für die Besoldung,
- die Planung, Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen des Verbandes und der Verbandsgemeinden,
- die Beratung der Verbandsgemeinden bei der Errichtung und Besetzung der Gemeindepfarrstellen,
- die Errichtung einer gemeinsamen Verwaltung des Verbandes und der Verbandsgemeinden und die Festsetzung einheitlicher Gebühren,
- die Bildung von Rücklagen und Fonds für besondere Aufgaben,
- die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kirchenkreis und der Landeskirche,
- die Erhebung von Kirchensteuern und Kirchgeld unmittelbar von den Gemeindegliedern der Verbandsgemeinden.
(
2
)
1 Die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen des Verbandes ist in der Verbandssatzung entsprechend den Bestimmungen über die Errichtung und Besetzung der kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen7# zu regeln. 2 Dabei übernimmt die Verbandsvertretung die Aufgaben der Kreissynode, der Verbandsvorstand die Aufgaben des Kreissynodalvorstandes. 3 Besteht als Verbandsorgan nur der Verbandsvorstand, so übernehmen die Mitglieder der Presbyterien der Verbandsgemeinden die Aufgaben der Kreissynode. 4 Der Superintendent leitet die Pfarrwahl.
(
3
)
Wenn der Verband zur Ausstattung der Gemeinden nach Absatz 1b verpflichtet ist, geht das Recht zur Erhebung der Kirchensteuern und zur Prüfung des Bedarfs der Kirchengemeinden auf ihn über.
(
4
)
1 Soweit der Verband nicht die Kirchensteuern selbst erhebt, wird sein Finanzbedarf durch Beiträge der Verbandsgemeinden gedeckt. 2 Der Maßstab für die Beiträge ist in der Verbandssatzung festzusetzen.
#§ 5
Errichtung, Änderung und Auflösung des Verbandes
(
1
)
1 Über die Errichtung eines Verbandes beschließt die Kirchenleitung, und zwar bei Verbänden von Kirchengemeinden nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und des Kreissynodalvorstandes, bei Verbänden von Kirchenkreisen nach Anhörung der beteiligten Kreissynoden, bei Verbänden von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und Kreissynoden. 2 Die Errichtung ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der nach Satz 1 anzuhörenden Presbyterien bzw. Kreissynoden der Errichtung zustimmen.
(
2
)
1 Einem bestehenden Verband können benachbarte Kirchengemeinden oder Kirchenkreise durch Beschluss der Kirchenleitung angeschlossen werden. 2 Bei Anschluss von Kirchengemeinden sind der Kreissynodalvorstand, die Verbandsvertretung und die Presbyterien der anzuschließenden Gemeinden vorher zu hören. 3 Gehören die anzuschließenden Gemeinden einem benachbarten Kirchenkreis an, so ist die Zustimmung der beteiligten Kreissynodalvorstände erforderlich. 4 Bei Anschluss von Kirchenkreisen an einen bestehenden Verband sind die Verbandsvertretung und die beteiligten Kreissynoden vorher zu hören.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung kann eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenkreis ausnahmsweise durch Beschluss aus dem Verband entlassen, wenn sie feststellt, dass die anderen Verbandsmitglieder allein den Verbandszweck erfüllen können, ohne dass ihnen dadurch gegenüber dem Verband unzumutbare Pflichten entstehen. 2 Die Entlassung ist nur zulässig, wenn ihr zuvor zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung zustimmen; soll eine Kirchengemeinde entlassen werden, sind im Übrigen das Presbyterium und der Kreissynodalvorstand zu hören; soll ein Kirchenkreis entlassen werden, ist zuvor die Kreissynode zu hören.
(
4
)
1 Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
5
)
1 Über die Auflösung eines Verbandes beschließt die Kirchenleitung, und zwar bei Verbänden von Kirchengemeinden nach Anhörung der beteiligten Presbyterien, der Verbandsvertretung und des Kreissynodalvorstandes, bei Verbänden von Kirchenkreisen nach Anhörung der beteiligten Kreissynoden und der Verbandsvertretung, bei Verbänden von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und Kreissynoden sowie der Verbandsvertretung. 2 Die Auflösung ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der nach Satz 1 anzuhörenden Presbyterien bzw. Kreissynoden und zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung der Auflösung zustimmen.
(
6
)
1 Die in den vorstehenden Absätzen genannten Beschlüsse der Kirchenleitung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. 2 Sie treten, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Verkündung in Kraft.
#§ 6
Organe des Verbandes
(
1
)
Die Rechte und Aufgaben des Verbandes werden von der Verbandsvertretung und dem Verbandsvorstand wahrgenommen.
(
2
)
1 Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass als Organ des Verbandes nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. 2 In diesem Falle muss jede Verbandsgemeinde im Verbandsvorstand vertreten sein.
(
3
)
1 Werden alle Kirchengemeinden eines Kirchenkreises zu einem Verband vereinigt, so kann die Kreissynode die Aufgaben der Verbandsvertretung, der Kreissynodalvorstand die Aufgaben des Verbandsvorstandes wahrnehmen. 2 In diesem Fall kann sich der Superintendent im Vorsitz durch ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes vertreten lassen.
#§ 7
Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Der Verbandsvertretung gehören an
- die Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- Mitglieder, die von den Presbyterien bzw. Kreissynoden der am Verband beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise aus ihrer Mitte entsandt werden,
- Mitglieder, die der Verbandsvorstand nach näherer Regelung durch die Verbandssatzung für die Dauer von vier Jahren aus den vom Verband berufenen Pfarrern oder aus den für das Presbyteramt befähigten Gemeindegliedern der Verbandsgemeinden beruft; dabei sind die verschiedenen Aufgabenbereiche des Verbandes angemessen zu berücksichtigen; die Berufung von Stellvertretern ist zulässig.
(
2
)
1 Die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretung wird durch die Verbandssatzung bestimmt. 2 Jedes Presbyterium bzw. jede Kreissynode entsendet mindestens ein Mitglied. 3 In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nichttheologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
(
3
)
1 Die in Absatz 1b genannten Mitglieder werden alsbald nach der jeweiligen allgemeinen Presbyterwahl für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2 Wird ein Verband in der Zeit zwischen zwei Presbyterwahlen gebildet, endet die Amtszeit der entsandten Mitglieder mit der Neubildung der Presbyterien. 3 Eine Wiederwahl der entsandten Mitglieder ist zulässig. 4 Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet mit dem Ausscheiden aus dem Presbyterium oder aus der Kreissynode. 5 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(
4
)
Scheidet ein entsandtes oder berufenes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus oder wird es in den Verbandsvorstand gewählt, so ist an seiner Stelle für den Rest der Wahlzeit ein Ersatzmann zu bestellen.
#§ 88#
Zuständigkeit der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Leitung des Verbandes liegt, sofern sie nicht nach § 6 Abs. 2 vom Verbandsvorstand wahrgenommen wird, bei der Verbandsvertretung. 2 Ihr obliegt insbesondere
- die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes,
- die Feststellung des Haushaltsplanes des Verbandes,
- die Prüfung des Bedarfs der Verbandsgemeinden, die durch Satzung dem Verbandsvorstand übertragen werden kann,
- die Feststellung der Haushaltspläne der vom Verband verwalteten eigenen oder ihm übertragenen Einrichtungen,
- die Beschlussfassung über die Erhebung von Kirchensteuern oder die Festsetzung der Verbandsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung.
(
2
)
Durch die Satzung können der Verbandsvertretung weitere Rechte und Aufgaben übertragen werden.
(
3
)
Die Verbandsvertretung ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(
4
)
Die Verbandsvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 9
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
1 Die Zahl der Vorstandsmitglieder und die Zusammensetzung des Vorstandes werden durch die Verbandssatzung bestimmt. 2 Die Zahl der Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(
2
)
1 Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier oder acht Jahren gewählt. 2 Das Nähere bestimmt die Satzung.
(
3
)
Bei Errichtung eines Verbandes ist nach § 7 Abs. 3 zu verfahren.
#§ 10
Geschäftsführung des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
(
2
)
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
1 Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden sowie Vollmachten sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unter Beidrückung des Verbandssiegels zu unterzeichnen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#§ 11
Ausschüsse
(
1
)
1 Zur Mitwirkung bei den Verbandsangelegenheiten können die Verbandsorgane Ausschüsse bilden. 2 Den Ausschüssen können auch Gemeindeglieder angehören, die nicht Mitglieder eines Verbandsorgans oder eines Presbyteriums sind.
(
2
)
1 Die Verbandsvertretung kann für besondere Fachbereiche Fachausschüsse bilden und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. 2 In diese Ausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Pfarrer und andere Mitarbeiter, Mitglieder der Verbandsorgane und sachkundige Gemeindeglieder berufen werden. 3 Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fachausschüsse sind in der Verbandssatzung zu regeln.
#§ 12
Verhandlungen
Die Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes werden nach den Vorschriften der Verbandssatzung von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
#§ 13 (aufgehoben)
(aufgehoben)
#§ 14
Bestehende Verbände
1 Die Ordnung der bestehenden Verbände wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 2 Jedoch können durch Änderung der Ordnung eines Verbandes keine Bestimmungen getroffen werden, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.
#§ 14a9#
(
1
)
Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände können die Wahrnehmung einzelner gemeinsamer Aufgaben einschließlich der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen im Wege von kirchenrechtlichen Vereinbarungen dergestalt regeln, dass eine der beteiligten Körperschaften diese Aufgaben für alle erfüllt.
(
2
)
Die Vereinbarung muss Regelungen über die Kostentragung, Kündigung und Mitwirkung der beteiligten Körperschaften bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben enthalten.
(
3
)
Abschluss, Aufhebung und Änderung der Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 15
Inkrafttreten10#
(
1
)
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(
2
)
Mit diesem Zeitpunkt treten für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen unbeschadet der Vorschrift des § 14 dieses Gesetzes außer Kraft
- das Kirchengesetz über die Bildung von Parochialverbänden im Geltungsbereich der revidierten Kirchenordnung für Westfalen und die Rheinprovinz vom 4. Juli 1904 (KGVBl. S. 16) in der Fassung der Notverordnung zur Änderung von Kirchengesetzen über die Bildung von Parochialverbänden vom 9. Juni 1933 (KGVBl. S. 146),
- die Notverordnung über die Gesamtverbände vom 2. Februar 1948 (KABl. S. 53).
#
1 ↑ § 1 Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
1 ↑ § 1 Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
#
2 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 2 eingefügt und Satz 3 neu nummeriert und geändert durch erste gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften vom 21. September 2017.
2 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 2 eingefügt und Satz 3 neu nummeriert und geändert durch erste gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften vom 21. September 2017.
#
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
#
8 ↑ § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
8 ↑ § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Kirchengesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020.
#
9 ↑ § 14a eingefügt durch das Kirchengesetz zur Änderung des Verbandsgesetzes vom 17. November 1995. Nach der Übergangsregelung von § 2 Abs. 2 bleiben bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bestehende kirchenrechtliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften unberührt. Auf Änderungen findet § 14a Anwendung.
9 ↑ § 14a eingefügt durch das Kirchengesetz zur Änderung des Verbandsgesetzes vom 17. November 1995. Nach der Übergangsregelung von § 2 Abs. 2 bleiben bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bestehende kirchenrechtliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften unberührt. Auf Änderungen findet § 14a Anwendung.