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Rundschreiben Nr. 35/2014 des Landeskirchenamtes
„Hinweise zur Eingruppierung
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
in der Fallgruppe 5c des Entgeltgruppenplanes 1.1
der Anlage 1 zum BAT-KF1#

Vom 3. Dezember 2014 (Az.: 350.32)

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Zu dem Tätigkeitsmerkmal 5c des Entgeltgruppenplanes 1.1 der Anlage 1 zum BAT-KF werden folgende Hinweise gegeben:
Das Merkmal lautet „Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 und 3 in geschäftsführender Funktion eines Kirchenkreises mit Budgetverantwortung einschließlich Mittelaquise für Gemeinden und kreiskirchliche Dienste.“
Die Beschreibung des Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 5c ist in die Gesamtbeschreibungen der Fallgruppen 5a bis d eingebettet. Die Differenzierung der Fallgruppe 5 in die Buchstaben a bis d dient der Unterscheidung der verschiedenen Verantwortlichkeiten der dieser Fallgruppe zuzuordnenden Mitarbeitenden. Für die Eingruppierung in das Tätigkeitsmerkmals 5c muss erkennbar sein, dass sich die Aufgaben nach dieser Fallgruppe ebenso wie die Aufgaben der Fallgruppe 5a, 5b und 5d sowohl in der Komplexität als auch in der Verantwortung von den Aufgaben abheben, die von den Mitarbeitenden der Fallgruppe 2 und 3 geleistet werden.
Aufgaben, die eine Eingruppierung in die Fallgruppe 5c tragen, sind zum Beispiel:
  • eigenständige und initiative Realisierung von Förder- und Drittmitteln (Bsp: Kirchlicher Jugendplan, Landesjugendplan, Bundesjugendplan, Europäische Fördermittel, Aktion Mensch),
  • Beantragung, Bewirtschaftung und Abrechnung aller öffentlichen Mittel für die Jugendarbeit/gemeindepädagogische Arbeit im Kirchenkreis und Gemeinden. In dem Zusammenhang Verantwortung für die vertrags- und rechtskonforme Verwendung der Mittel,
  • Wahrnehmung der Interessen des Kirchenkreises und seiner Gemeinden in übergemeindlichen und überregionalen Gremien (Beispiele: Kreisjugendring, Jugendhilfeausschuss, Konferenz der Geschäftsführenden in der EKvW, Jugendkammer der EKvW),
  • Koordination der Jugendarbeit bzw. gemeindepädagogischen Arbeit im Kirchenkreis,
  • Dienst- und/oder Fachaufsicht über die im Jugendreferat bzw. Amt für Jugendarbeit beruflich tätigen Mitarbeitenden,
  • Beratung und Unterstützung der beruflichen wie ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit bzw. gemeindepädagogischen Arbeit in den Gemeinden des Kirchenkreises/im Kirchenkreis,
  • Beratung der gemeindlichen und kreiskirchlichen Organe in Angelegenheiten des Arbeitsfeldes.
Dabei ist gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 10 Absatz 2 BAT-KF2# die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr bzw. ihm auszuübenden Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe entsprechen.

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1 ↑ Nr. 1100-1.
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2 ↑ Nr. 1100.