.Satzung der Evangelisch-Lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung der Evangelisch-Lutherischen
Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck
Vom 31. Mai 2023
(KABl. 2023 I Nr. 50 S. 123)
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Kirchengemeinde gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
####Präambel
1 Die Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck setzt sich zum Ziel, einladend und lebendig Gemeinde in ihren Ortsteilen Jöllenbeck, Theesen und Vilsendorf zu gestalten. 2 Konkretisierungen zur Umsetzung dieses Zieles beschreibt die Gemeindekonzeption in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
#§ 2
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für die Bereiche
- Finanzwesen,
- Bauangelegenheiten und Planungen,
- Öffentlichkeitsarbeit
sowie je einen Zentrumsausschuss für jeden Gebäudestandort.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern und ein ausgewogenes Verhältnis der Gemeindestandorte anzustreben. 3 Die Mitglieder bleiben nach Abschluss ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. 4 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzenden unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen und geleitet. 2 Die Einladung kann schriftlich oder durch E-Mail erfolgen. 3 Sie muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung zugehen.
(
6
)
Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den jeweiligen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Presbyteriums spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zur Kenntnis zu geben.
(
7
)
1 Das Presbyterium und seine Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 3 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
(
8
)
Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die für Presbyterien entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3#.
(
9
)
Bei Bedarf bildet das Presbyterium beratende Ausschüsse in entsprechender Art und Weise.
#§ 3
Fachausschuss für Finanzwesen
(
1
)
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
- Vorbereitung des vom Presbyterium zu beschließenden Haushaltsplanes,
- Entwicklung von Finanzierungsvorschlägen für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
- Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums über die Aufnahme von Darlehen oder Krediten,
- Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Austausch mit Fördervereinen und Fundraising-Initiativen,
- Erarbeitung einer vom Presbyterium zu beschließenden Richtlinie für die Benutzung und Vermietung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten.
(
2
)
1 Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- bis zu vier weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
2 Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
#§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Planungen
(
1
)
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Bauangelegenheiten und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
- Erstellung und Aktualisierung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen oder für die Umnutzung oder Aufgabe von Gebäuden,
- Durchführung der Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
- baurechtliche Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums über Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstige Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten,
- Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
- Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums zu baulichen Maßnahmen des Sondervermögens Paul-Gerhard-Altenzentrum.
(
2
)
1 Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- bis zu vier weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
2 Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
#§ 5
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
- Vorbereitung von Konzepten für die Gestaltung evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
- Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die sich aus den vom Presbyterium verabschiedeten Konzepten ergeben,
- Abstimmung seiner Arbeit mit den Gemeindebüros und Verantwortlichen für die öffentlichen Aushänge,
- Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere bei Gemeindebriefen) und Gestaltung des Internetauftritts der Kirchengemeinde,
- Kontaktpflege zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
(
2
)
1 Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
2 Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
#§ 6
Zentrumsausschüsse
(
1
)
Die Zentrumsausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die aufgabengerechte Verwendung der im Haushalt dem jeweiligen Zentrum zugewiesenen Mittel,
- Verwaltung und Pflege des jeweiligen Gebäudestandortes als Schnittstelle und Bindeglied zwischen der Gemeinde vor Ort und dem Presbyterium,
- Gestaltung eines einladenden Ortes am jeweiligen Gebäudestandort, der den Austausch in vertrauensvoller Atmosphäre ermöglicht und Gemeindeglieder zum Mitmachen anregt sowie ehrenamtliches Engagement vor Ort fördert,
- Koordinierung der Nutzung und Pflege der Räumlichkeiten und Freiflächen, um Gemeindefeste oder andere gemeindliche Aktivitäten, wie beispielsweise Konzerte, Ausstellungen oder Vorträge zu ermöglichen,
- Entscheidung über die Vermietung der Räumlichkeiten am jeweiligen Gebäudestandort unter Berücksichtigung gesamtgemeindlicher Interessen,
- Durchführung von Fundraising-Maßnahmen,
- Organisation von Küster- und Lektorendiensten sowie der Gottesdienstbegleitteams,
- Organisation von offener Kirche.
(
2
)
1 Die Zentrumsausschüsse können dem Presbyterium innerhalb eines halben Jahres alternative und nachhaltige Finanzierungsvorschläge unterbreiten, wenn die Aufgabe eines Gebäudes am jeweiligen Gebäudestandort beabsichtigt ist. 2 Das Presbyterium hat die Pflicht, den Vorschlag zu prüfen und wird nach Abwägung der gesamtgemeindlichen Interessen und Bedürfnisse entscheiden. 3 Sind am jeweiligen Standort auf Dauer keine kirchlich genutzten Gebäude mehr vorhanden, kann dieser Zentrumsausschuss mit Beschluss des Presbyteriums aufgelöst werden.
(
3
)
1 Dem jeweiligen Zentrumsausschuss gehören mindestens fünf Personen an, die Gesamtzahl der Mitglieder soll zehn Personen nicht übersteigen, mindestens zwei Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören. 2 Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Zentrumsausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Oktober 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck vom 10./15./24. Februar 2016 (KABl. 2016 S. 215) außer Kraft.