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Gesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 47Dienstordnung
für den Dienst der evangelischen Seelsorge
in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen
für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 31. Juli 2023

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Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche haben die nachstehende Dienstordnung für den Dienst der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen einschließlich der Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen erlassen.
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Präambel

Die Kirche hat von Gott den Auftrag empfangen, sein Reich und seine Herrschaft aller Welt zu bezeugen. Sie verkündigt die gute Botschaft von Jesus Christus, vom Anbruch der Herrschaft Gottes in dieser Welt, von Gericht und Gnade, von der Versöhnung mit Gott und den Menschen und von der Vergebung. Auf Grund dieses Auftrages entsendet sie Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone in die Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige.
Die Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. Der seelsorgliche Dienst gilt im umfassenden Sinn dem ganzen Menschen und berücksichtigt Ursachen und Folgen der Tat, die alltäglichen Probleme des Freiheitsentzuges und schließt die diakonische Dimension kirchlichen Handelns ein.
Die Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige stellt sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die besonderen Bestimmungen ein, die für den Justizvollzug und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige gelten, bleibt aber an ihren kirchlichen Auftrag gebunden.
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I. Allgemeine Dienstführung

  1. Die evangelische Seelsorge wird in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige von Pfarrerinnen und Pfarrern oder Diakoninnen und Diakonen ausgeübt und vollzieht sich nach den Ordnungen der jeweiligen Evangelischen Landeskirche (insbesondere Kirchenordnung, Pfarrdienstrecht einschließlich Disziplinarrecht) entsprechend dem Ordinationsgelübde und in Anwendung dieser Dienstordnung. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften, die sonstigen Bestimmungen über den Justizvollzug und den Vollzug der Abschiebehaft und die für die Bediensteten des Justizvollzuges und den Vollzug der Abschiebehaft ergangenen Anordnungen zu beachten. Dies gilt auch für die Anordnungen, die durch die Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige in Bezug auf Gefangene
    Der Begriff „Gefangene“ umfasst auch den Personenkreis der in Sicherungsverwahrung untergebrachten.
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    , Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte generell oder individuell getroffen worden sind.
    Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Diakoninnen und Diakone sind zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  2. Die Rechtsstellung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone wird durch das Dienstverhältnis und gegebenenfalls durch besondere Bestimmungen nach dem Gestellungsvertrag bestimmt. Daraus folgt auch die Zuständigkeit für die Dienstaufsicht. In Fragen der Seelsorge liegt die Aufsicht bei der zuständigen Landeskirche.
  3. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Landeskirchen fördern die Fort- und Weiterbildung, insbesondere die Reflektion von Seelsorge und die Supervision.
  4. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone arbeiten mit den anderen in den Justizvollzugseinrichtungen und den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige Tätigen im Rahmen ihrer seelsorglichen Verpflichtungen zusammen und nehmen an Dienstbesprechungen und Konferenzen teil, soweit dies mit Rücksicht auf den kirchlichen Auftrag möglich ist. In seelsorglichen Angelegenheiten sind sie in ihrem Dienst frei. Als an der Erfüllung der Aufgaben des Justiz- und Abschiebehaftvollzuges Beteiligte haben die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone in Ausübung ihrer seelsorglichen Tätigkeit in der Justizvollzugseinrichtung und Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige grundsätzlich die Pflichten und Rechte wie die anderen Bediensteten. Sie achten mit darauf, dass sie bei Maßnahmen der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung, die die Belange des seelsorglichen Dienstes berühren, vorher gehört werden.
  5. In ihrem Dienst sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone unbeschadet der allgemeinen Aufgaben des Amtes an die Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten evangelischen Bekenntnisses gewiesen. Die Aufgaben und Rechte der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone aus dieser Dienstordnung erstrecken sich aber auch auf Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte, die nicht dem evangelischen Glauben angehören, jedoch Betreuung durch die evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone wünschen.
  6. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind zur Mitarbeit bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Vollzugsbediensteten bereit.
  7. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone ziehen im Einvernehmen mit der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung freiwillige Helferinnen und Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger und Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer für den Dienst in der Einrichtung hinzu und sorgen für deren Zurüstung und Begleitung.
  8. Die Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone sind – soweit die Strukturen der jeweiligen evangelischen Landeskirche dies vorsehen – verpflichtet, an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises, an Tagungen der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Nordrhein-Westfalen sowie an den Tagungen der Kreissynode des Kirchenkreises, in dem die Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige liegt, teilzunehmen.
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II. Gottesdienst, Veranstaltungen, Amtshandlungen, Unterricht

  1. Entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Landeskirche halten die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige Gottesdienste, Andachten und Bibelgespräche, vollziehen Amtshandlungen (Taufen, Trauungen, Beerdigungen), bieten Gruppenarbeit an und unterrichten.
  2. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone führen über durch sie vollzogene Amtshandlungen ein Tagebuch. Nach der Amtshandlung übergibt die Pfarrerin oder der Pfarrer bzw. die Diakonin oder der Diakon die erforderlichen Unterlagen zur Eintragung in die Kirchenbücher der Ortskirchengemeinde, in der die Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige liegt, oder der Ortskirchengemeinde des Wohnsitzes.
    Taufen, Trauungen, Konfirmationen sowie Aufnahmen und Wiederaufnahmen in die Kirche werden nach entsprechender Vorbereitung gemäß den Vorschriften der jeweiligen Landeskirche durchgeführt.
  3. Die Zeiten für Gottesdienste und kirchlich verantwortete Veranstaltungen werden im Einvernehmen mit der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung festgelegt. Überschneidungen mit anderen Veranstaltungen sind zu vermeiden. Die Zeiten sind so anzusetzen, dass die Teilnahme der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie der Untergebrachten möglich ist.
  4. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind in besonderer Weise zur Zusammenarbeit mit Geistlichen anderer Konfessionen, insbesondere den bei den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige tätigen katholischen Geistlichen verpflichtet. Ökumenische Veranstaltungen werden durch die Landeskirchen in besonderer Weise gefördert; ökumenische Gottesdienste werden gemeinsam durch die Geistlichen beider Konfessionen geleitet.
  5. An Besuchen oder Veranstaltungen von kirchlichen oder außerkirchlichen Personen, Stellen oder Gruppen in den Justizvollzugseinrichtungen oder Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige beteiligt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer bzw. die Diakonin oder der Diakon.
  6. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone wirken an der Freizeitgestaltung der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten in den Justizvollzugseinrichtungen sowie der Untergebrachten in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige mit.
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III. Seelsorge

Die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Einzelseelsorge einschließlich der Besuche in den Hafträumen,
  2. Beichtgespräche,
  3. Gruppenseelsorge,
  4. Beteiligung bei Besuchen und Begleitung bei Ausführung von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten und Durchführung von Ausgängen von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten in seelsorglich begründeten Fällen,
  5. besondere Seelsorge bei Krankheitsfällen,
  6. Beratung und Begleitung für die Angehörigen der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten,
  7. Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Gefangene, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte und deren Angehörige unter Beachtung der Primärzuständigkeit des Sozialdienstes,
  8. Möglichkeit zur Äußerung in Gnadensachen und in den zur Entlassung von Gefangenen führenden Verfahren,
  9. Mitwirkung und Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vollzugsplanes und der Wiedereingliederung von Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten,
  10. Seelsorge an Vollzugsbediensteten unbeschadet der Zuständigkeit der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers,
  11. Mitwirkung bei der Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften und sonstiger Medien.
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IV. Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Diensten

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone arbeiten mit den verschiedenen Gruppierungen der Straffälligenhilfe zusammen; sie sind Ansprechpersonen insbesondere für die evangelische Straffälligenhilfe in den Justizvollzugseinrichtungen. Sie haben die ehrenamtliche Arbeit von Kirchengemeinden und Einrichtungen der Straffälligenhilfe zu fördern und zu begleiten. Durch Öffentlichkeitsarbeit und persönliche Kontakte zu Kirchengemeinden und zu anderen kirchlichen Körperschaften soll die Wiedereingliederung von Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten als Gemeinschaftsaufgabe bewusst gemacht werden. Die Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Diakoninnen und Diakone wirken bei der Öffentlichkeitsarbeit der Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige in Gesellschaft und Kirche mit.
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V. Aufsicht und funktionale Zuständigkeiten

  1. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone unterliegen nach den Bestimmungen der jeweiligen Kirchenordnung in der Führung ihres Pfarramtes der Aufsicht des zuständigen Landeskirchenamtes. Im Falle einer kreiskirchlichen Pfarrstelle unterliegen sie der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten.
  2. Die Kirchen sind berechtigt, in Absprache mit der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung und nach Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer Aufsicht über die Seelsorge Visitationen in den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige durchzuführen. Die Visitationen werden nach der „Visitationsordnung für die mit der Seelsorge an den Strafanstalten in Nordrhein-Westfalen beauftragten Pfarrer“ (KABl. EKiR 1955 S. 113, KABl. EKvW 1955 S. 93) durchgeführt.
  3. Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen wird eine Dekanin oder ein Dekan ernannt, die oder der neben den allgemeinen Dienstaufgaben in der Justizvollzugseinrichtung oder Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige unter anderem folgende Aufgaben erhält: Beratung der Justizvollzugseinrichtungen und der Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige, Anleitung der erstmals in der Anstalts- bzw. Einrichtungsseelsorge tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie deren fachliche Beratung auch vor Ort, Unterstützung bei der Entwicklung seelsorglicher Konzepte, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Justizvollzugseinrichtungen und Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige und den kirchlichen Leitungsorganen. Die Dekanin oder der Dekan ist zugleich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Anstalts- bzw. Einrichtungsleitungen sowie für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone in Konfliktfällen.
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VI. Organisatorische Voraussetzungen für die Dienstausübung

Die von der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung vorzuhaltenden, zur Dienstausübung nötigen organisatorischen Voraussetzungen sind zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Mitteilungen aller Zugänge von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten evangelischer Konfession unter Bekanntgabe der Personalien und die namentliche Nennung aller Entlassungen,
  2. Gewährung der Einsicht in die Personalakten von Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten,
  3. selbstständiger Zugang zu den Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten unter Aushändigung eines Anstalts- bzw. Einrichtungsschlüssels,
  4. Ermöglichung des Kontaktes zwischen Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten und den Pfarrerinnen und Pfarrern bzw. Diakoninnen oder Diakonen, von Seelsorgegesprächen in den Hafträumen und in den Gruppenräumen sowie von Besuchen im Dienstzimmer der Pfarrerin oder des Pfarrers bzw. der Diakonin oder des Diakons,
  5. zeitnahe Information über besondere Vorkommnisse,
  6. Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer Veranstaltungen im Veranstaltungsprogramm der Justizvollzugseinrichtungen oder Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige nach Rücksprache mit den Pfarrerinnen und Pfarrern oder Diakoninnen und Diakonen sowie Zulassung und Zuführung der Gefangenen, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachten zur Teilnahme,
  7. Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltungen der evangelischen Seelsorge in den Justizvollzugseinrichtungen oder Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige,
  8. Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers einschließlich eines Telefons mit Außenverbindung unter Ausschluss der Speicherung und Überwachung der ein- und ausgehenden Gespräche und soweit technisch möglich der gewählten Rufnummern, um den Schutz des Seelsorgegeheimnisses zu gewährleisten,
  9. Ausschluss der Überwachung der technischen Kommunikationsmittel der Seelsorgenden einschließlich Internetüberwachung zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses,
  10. soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben die jeweilige Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit im höchstmöglichen Maß gewahrt bleibt,
  11. grundsätzlicher Ausschluss der inhaltlichen Postkontrolle bei eingehender und ausgehender Post von internen und externen Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakoninnen und Diakonen an bzw. von Gefangene/n, Arrestantinnen und Arrestanten sowie Untergebrachte/n zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses, wenn die Absenderin oder der Absender zutreffend angegeben wird bzw. die Identität der Absenderin oder des Absenders feststeht,
  12. Bereitstellung ausreichender Mittel zur Deckung der angemessenen Sach- und Personalkosten, z. B. für die Tätigkeit der Organistin bzw. des Organisten, die Vertretung der Seelsorgenden und Portokosten; rechtzeitige Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung wird zwecks Vorbereitung des Haushaltes vorausgesetzt,
  13. Zuteilung von Helferinnen und Helfern aus den Reihen der Gefangenen sowie Arrestantinnen und Arrestanten.
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VII. Einvernehmen und Änderung der Dienstordnung

Bei Schwierigkeiten in der Anwendung oder Auslegung dieser Dienstordnung, die nicht zwischen der Anstalts- bzw. Einrichtungsleitung und den Pfarrerinnen und Pfarrern oder Diakoninnen und Diakonen behoben werden können, werden sich das jeweils zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Landeskirche unverzüglich informieren und versuchen, die Schwierigkeiten einvernehmlich zu beseitigen.
Die Änderung dieser Dienstordnung ist nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und den Landeskirchen möglich.
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VIII. Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Zugleich tritt die Kirchliche Dienstordnung für die Evangelischen Seelsorgerinnen und Seelsorger an den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 (KABl. 2009 S. 22) außer Kraft.

Nr. 48Richtlinien
zur Anfertigung der Hausarbeiten und Klausuren
im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung

Vom 24. Mai 2023

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Auf Grund von § 13 der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung I – ThPrO I) vom 15. März 2012 hat die Kirchenleitung am 24. Mai 2023 folgende Richtlinien beschlossen:
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I. HAUSARBEITEN

  1. Wissenschaftliche Hausarbeit – Aufgabenstellung
    Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
  2. Predigtarbeit – Aufgabenstellung
    Bei der Predigt werden erwartet:
    1. Homiletische Vorarbeiten, durch die der theologisch verantwortete Weg zur Predigt einsehbar gemacht wird. Die Wahl der Methode hierzu ist frei; sie muss begründet werden. Folgende Arbeitsschritte (in austauschbarer Reihenfolge) müssen berücksichtigt werden:
      • eine wissenschaftliche Exegese, die die Aussagen des Textes in seinem Kontext im biblischen Horizont herausarbeitet und seine Intentionen zusammenfasst. Dabei ist eine eigenständige Übersetzung des Urtextes zu Grunde zu legen,
      • eine systematisch-theologische Analyse, in der anhand von systematisch-theologischen Begriffen und Zusammenhängen geklärt wird, was in dem Predigttext theologisch zur Debatte steht. In Auseinandersetzung mit ggf. unterschiedlichen theologischen Ansätzen, soll eine Position bezogen werden, die den theologischen Unterbau der Predigt bildet,
      • eine Situationsanalyse, d. h. eine Auseinandersetzung mit der konkreten Lebenswirklichkeit, vor deren Hintergrund die zu erarbeitende Predigt heute gelten soll (Anknüpfungsmöglichkeiten, Verstehensschwierigkeiten, Verstehenshilfen). Dabei sollte eine bestimmte Gottesdienstgemeinde in den Blick genommen werden,
      • ein homiletischer Kommentar, in dem auf der Grundlage der bisherigen Arbeitsschritte und in Auseinandersetzung mit homiletischer Fach- und Predigthilfsliteratur die konkrete Predigtaufgabe erörtert wird (inhaltliche Aussage- und Zielbeschreibung, Form und Sprache, Gliederung usw.),
      • ein liturgischer Kommentar, in dem die Predigt in den Gesamtzusammenhang des Gottesdienstes gestellt wird (Proprium des Sonntags im Kirchenjahr, Elemente der Gottesdienstgestaltung wie Lieder, Gebete, Lesungen usw.),
      • eine wörtlich ausgearbeitete Predigt, deren Aufbau durch Abschnitte kenntlich gemacht werden soll.
  3. Unterrichtsentwurf – Aufgabenstellung
    Als Aufgabe für den Unterrichtsentwurf kann ein biblischer Text oder ein Thema gestellt werden:
    • Ist ein biblischer Text Gegenstand des Unterrichtsentwurfs, dann soll die Exegese die gesamtbiblischen Bezüge berücksichtigen und systematisch-theologische Überlegungen einbeziehen.
      Dabei sind diejenigen Aspekte des Textes ausführlicher darzustellen, die im Rahmen der didaktischen Überlegungen für die Unterrichtsplanung eine Rolle spielen.
    • Ist ein Thema Gegenstand des Unterrichtsentwurfs, dann ist es unter systematisch-theologischen und wirkungsgeschichtlichen Aspekten zu reflektieren. Die Ausarbeitung soll sich auf Fragen konzentrieren, die für den Unterricht besondere Beachtung verdienen.
      Die Entscheidung, ob das Thema an Beispielen aus der Bibel, aus seiner Wirkungsgeschichte oder der Gegenwart exemplarisch erarbeitet wird, ist zu begründen.
    1. Die gewonnenen Einsichten sind auf die Situation von Jugendlichen der angegebenen Jahrgangsstufe zu beziehen; entwicklungspsychologische und soziokulturelle Gesichtspunkte, insbesondere die der religiösen Sozialisation, sind darzulegen.
    2. Die Unterrichtsplanung soll folgende Elemente enthalten:
      • Darstellung und Begründung der Unterrichtsziele; dabei sollen die drei Lernzieldimensionen (kognitiv – affektiv – pragmatisch) nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
      • Darstellung und Begründung des geplanten Lehrverhaltens (Lernschritte, Sozialformen, Methoden, Medien).
      • Bilder, Zeichnungen, Tabellen, Übersichten u. a. sollen der Arbeit möglichst als Foto oder Fotokopie beigefügt werden.
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II. ZUR SCHRIFTLICHEN FORM

  1. Die Hausarbeiten müssen auf mit Seitenzahlen versehenen weißen DIN-A4-Blättern einseitig in Maschinenschrift geschrieben sein. Pro Seite dürfen 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, nicht überschritten werden.
  2. Die vorgeschriebene Seitenzahl ist zu beachten. Die Wissenschaftliche Hausarbeit darf ohne Anmerkungen den Umfang von 60 Seiten (insgesamt 144.000 Zeichen) nicht überschreiten. Die Praktisch-theologische Hausarbeit darf einschließlich der Vorarbeiten den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen; insgesamt 48.000 Zeichen) nicht überschreiten. Über die vorgeschriebene Seitenzahl hinausgehende Arbeiten können zurückgewiesen werden. Der Versuch, durch willkürliche Abkürzungen o. Ä. Raum zu gewinnen, ist nicht zulässig. Die Seitenzahl der Anmerkungen zuzüglich etwaiger Anlagen soll die Hälfte der Seitenzahl der Arbeit nicht überschreiten.
  3. Anmerkungen und Literaturverzeichnis können in einem Beiheft angefügt werden. Die Verwendung und Angabe von Literatur, die ausschließlich im Internet veröffentlicht worden ist, ist nicht zulässig. Prüfungsarbeit und Beiheft müssen einzeln gebunden sein.
  4. Den Hausarbeiten ist jeweils eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut vorzuheften:
    „Ich versichere, dass ich diese Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und die benutzte Literatur vollständig angegeben habe. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken entnommen sind, habe ich unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht.“
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III. KLAUSUREN

  1. Aufgabenstellung
    1. In den Klausuren soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er ein Thema des jeweiligen Faches auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den gängigen Methoden bearbeiten kann.
    2. Für jede Klausurarbeit werden zwei Themen zur Auswahl gestellt.
    3. Die Klausurthemen werden den Kandidatinnen und Kandidaten bei Beginn der Klausur mitgeteilt. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat meldet innerhalb 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen der oder dem Aufsichtführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit von vier Stunden, die für die Anfertigung jeder Klausurarbeit zur Verfügung steht.
    4. Bei alttestamentlichen Klausurarbeiten sind das hebräische Alte Testament (Kittel oder Stuttgartensia) und ein Hebräisch-Deutsches Wörterbuch als Hilfsmittel zugelassen.
      Bei neutestamentlichen Klausurarbeiten sind das griechische Neue Testament (Nestle/Aland) und ein Griechisch-Deutsches Wörterbuch zum Neuen Testament (z. B. Bauer) als Hilfsmittel zugelassen.
      Die Ausgabe der benutzten Bücher ist am Kopf der Klausurarbeit anzugeben. Benutzung von nicht zugelassenen Hilfsmitteln gilt als ordnungswidriges Verhalten.
      Private Exemplare der zugelassenen Hilfsmittel dürfen nur mit Zustimmung der oder des Aufsichtführenden benutzt werden. Die Exemplare dürfen weder Randbemerkungen noch beigelegte Notizen enthalten.
  2. Zur schriftlichen Form
    1. Das für die Anfertigung der Klausurarbeit erforderliche Schreibpapier wird vom Landeskirchenamt gestellt. Anderes Schreibpapier darf nicht verwendet werden.
    2. Es soll nur die Vorderseite und dort nur die rechte Blatthälfte beschrieben werden. Die Blätter der Klausurarbeiten sind fortlaufend zu nummerieren und mit Büroklammern aneinander zu heften.
    3. An den Kopf der ersten Seite der Arbeit setzt die Kandidatin/der Kandidat links ihren/seinen Vor- und Zunamen, rechts Ort und Datum, darunter das gewählte Klausurthema wörtlich – so wie es genannt wurde.
    4. Zusammen mit der Klausurarbeit muss die Kandidatin/der Kandidat sämtliche Aufzeichnungen (Konzepte etc.) an die Aufsichtführende oder an den Aufsichtführenden abliefern.
  3. Sonstiges
    Jeder mündliche und schriftliche Kontakt zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten oder mit Dritten während der Klausur ist untersagt. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 8 Prüfungsordnung.
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IV. INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN

Diese Richtlinien treten am 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Anfertigung der Hausarbeiten und Klausuren im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung vom 14. März 2002 (KABl. 2002 S. 115) außer Kraft.
Bielefeld, 24. Mai 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Göckenjan-Wessel
Az.: 311.12

Satzungen / Verträge

Nr. 49Erste Satzung zur Änderung der Satzung
für die Tageseinrichtungen für Kinder
des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld

Vom 17. Juni 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 23. Juni 2012 (KABl. 2012 S. 186) wird wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird wie folgt neu gefasst:
    „Satzung des Verbundes der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld“.
  2. Vor § 1 wird der folgende Einleitungstext eingefügt:
    „Der Evangelische Kirchenkreis Bielefeld hat einen Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder gebildet. Für diesen Verbund und das gesamte Arbeitsfeld Tageseinrichtungen für Kinder hat die Kreissynode gemäß Artikel 104 Absatz 1 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung beschlossen.“
  3. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Für die Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld werden die grundlegenden Ziele vom Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld als Träger der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß kirchlichem Recht, insbesondere der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL) in der jeweils gültigen Fassung, festgelegt.“
    2. Absatz 4 wird gestrichen.
    3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:
      „Der Verbund ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.“
  4. § 2 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠2
    Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld
    (1) Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentliches Handlungsfeld der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld. Durch die Übernahme in eine gemeinsame Trägerschaft stärkt der Evangelische Kirchenkreis Bielefeld diese Arbeit.
    (2) Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seiner Kirchengemeinden wahrzunehmen.
    (3) Der Verbund kann Tageseinrichtungen für Kindern in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.“
  5. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Presbyterien der“ gestrichen.
      bb)
      In Satz 2 werden nach dem Wort „Übertragung“ die Wörter „beim Kreissynodalvorstand“ eingefügt.
    2. Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt neu gefasst:
      „(6) Bei Aufnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in den Verbund sind die von den bisherigen Trägern für ihre Einrichtungen gebildeten Rücklagen an den Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld als Träger der Kindertageseinrichtungen zu übertragen.
      (7) Die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen ist jeweils in einem Nutzungsvertrag zu regeln, der insbesondere Regelungen enthält über:
      1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
      2. das jeweils dazugehörige Inventar,
      3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstücks, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
      4. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.“
  6. § 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Kreissynode hat in Bezug auf den Verbund insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,
    2. Beratung über die Bereitstellung finanzieller Mittel nach Maßgabe der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld,
    3. Beschlussfassung über den Haushalt und die Stellenübersicht,
    4. Abnahme der Jahresrechnung,
    5. Entlastung der Geschäftsführung und des Leitungsausschusses.“
  7. § 8 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠8
    Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
    Der Kreissynodalvorstand hat in Bezug auf den Verbund insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme von Empfehlungen zum Haushalt oder zur Jahresrechnung, die er mit eigener Stellungnahme an die Kreissynode weiterleitet,
    2. Entscheidung über Investitionsvorhaben und diesbezüglicher Finanzierungsangelegenheiten,
    3. Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung der Kreissynode vorgelegt wird,
    4. Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von Mitarbeitenden, soweit er dies nicht beschlussmäßig an die Geschäftsführung übertragen hat,
    5. Erlass einer Dienstanweisung für die Geschäftsführung,
    6. endgültige Entscheidung bei Konflikten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und Presbyterien nach Anhörung der Beteiligten, wenn diese vorher keine Einigung erzielen konnten.“
  8. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 3 Absatz 1 dieser Satzung“ gestrichen.
      bb)
      Satz 2 wird gestrichen.
      cc)
      Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
    2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „von der Konferenz der Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder“ durch die Wörter „von dem Dienstgespräch der Leiterinnen und Leiter“ ersetzt.
    3. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Buchstaben d und h“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 Buchstaben d und i“ ersetzt.
    4. Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
      „(8) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Leitungsausschuss ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform beantragen.“
    5. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
      „(9) Im Übrigen gelten für den Leitungsausschuss die für den Kreissynodalvorstand geltenden Regelungen entsprechend. Der Leitungsausschuss kann sich diesbezüglich eine Geschäftsordnung geben, die dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis zu geben ist.“
  9. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Haushalts- und Stellenplanes“ durch die Wörter „Haushalt mit Stellenplan“ ersetzt.
    2. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe a werden nach dem Wort „Trägerabgabe“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand“ eingefügt.
      bb)
      Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
      „b)
      Beschlussfassung zur Errichtung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand,“
      cc)
      Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst:
      „f)
      Entgegennahme des durch die Geschäftsführung erstellten Haushaltsentwurfes für den Verbund und Beschluss einer entsprechenden Empfehlung an den Kreissynodalvorstand und die Kreissynode,“
      dd)
      Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g neu eingefügt:
      „g)
      Entgegennahme der durch die Geschäftsführung erstellten Jahresrechnung und Beschluss einer entsprechenden Empfehlung an den Kreissynodalvorstand und die Kreissynode,“
      ee)
      Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k und Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst:
      „h)
      Entgegennahme des durch die Geschäftsführung erstellten Arbeitsberichtes und Weiterleitung an die Kreissynode im Turnus von zwei Jahren,“
    3. In Absatz 2 werden das Wort „zuständige“ durch das Wort „jeweilige“ und die Angabe „h“ durch die Angabe „i“ ersetzt.
  10. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „(1) Für die Erledigung der erforderlichen Aufgaben für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld ist das Referat Tageseinrichtungen für Kinder zuständig, in welchem Verwaltungsmitarbeitende, die Fachberatung und die Geschäftsführung zusammenarbeiten.“
    2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h neu eingefügt:
      „h)
      sie erarbeitet jeweils einen strategischen Vorschlag für den Haushaltsplan und für die Jahresrechnung und legt diese dem Leitungsausschuss vor,“
      bb)
      Die bisherigen Buchstaben h bis k werden die Buchstaben i bis l.
  11. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Im Titel wird das Wort „Presbyterien“ durch das Wort „Kirchengemeinden“ ersetzt.
    2. Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
      „(3) Für die Vorbereitung einzelner Personalentscheidungen in den Tageseinrichtungen für Kinder werden durch den Leitungsausschuss diesbezügliche Arbeitskreise einberufen. Dem jeweiligen Arbeitskreis gehören in der Regel die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung, in der Regel zwei Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Kirchengemeinde, ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern, ein Mitglied des Leitungsausschusses und gegebenenfalls die Geschäftsführung beziehungsweise die Fachberatung oder Referenten für Personal des Referates „Tageseinrichtungen für Kinder“ an. Bei Personalentscheidung über die Leitung einer Tageseinrichtung wird der jeweilige Arbeitskreis durch die Geschäftsführung oder ein Mitglied des Referates „Tagesreinrichtungen für Kinder“ einberufen und geleitet.“
    3. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
      „(4) Der jeweilige Arbeitskreis ist insbesondere für die Durchführung von Bewerbungsverfahren und Erarbeitung von Beschlussvorschlägen in der jeweiligen Personalangelegenheit zuständig.
      (5) Weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung und Aufgabenerledigung eines Arbeitskreises können durch den Kreissynodalvorstand festgelegt werden.“
  12. § 14 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠14
    Dienstgespräch der Leiterinnen und Leiter
    Die Geschäftsführung lädt die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld mindestens sechsmal im Jahr zum Dienstgespräch der Leiterinnen und Leiter ein.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. August 2023 in Kraft.
Bielefeld, 17. Juni 2023
Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Bald
Steffen
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 17. Juni 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 27. Juni 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 271-2200

Nr. 50Satzung der Evangelisch-Lutherischen
Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck

Vom 31. Mai 2023

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Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Kirchengemeinde gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck setzt sich zum Ziel, einladend und lebendig Gemeinde in ihren Ortsteilen Jöllenbeck, Theesen und Vilsendorf zu gestalten. Konkretisierungen zur Umsetzung dieses Zieles beschreibt die Gemeindekonzeption in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 1
Presbyterium

(1) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
(2) Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse für die Bereiche
  1. Finanzwesen,
  2. Bauangelegenheiten und Planungen,
  3. Öffentlichkeitsarbeit
sowie je einen Zentrumsausschuss für jeden Gebäudestandort.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern und ein ausgewogenes Verhältnis der Gemeindestandorte anzustreben. Die Mitglieder bleiben nach Abschluss ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzenden unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung kann schriftlich oder durch E-Mail erfolgen. Sie muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung zugehen.
( 6 ) Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den jeweiligen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Presbyteriums spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Das Presbyterium und seine Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 8 ) Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die für Presbyterien entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung.
( 9 ) Bei Bedarf bildet das Presbyterium beratende Ausschüsse in entsprechender Art und Weise.
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§ 3
Fachausschuss für Finanzwesen

( 1 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
  2. Vorbereitung des vom Presbyterium zu beschließenden Haushaltsplanes,
  3. Entwicklung von Finanzierungsvorschlägen für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
  4. Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums über die Aufnahme von Darlehen oder Krediten,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Austausch mit Fördervereinen und Fundraising-Initiativen,
  7. Erarbeitung einer vom Presbyterium zu beschließenden Richtlinie für die Benutzung und Vermietung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
  1. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  2. bis zu vier weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Planungen

( 1 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Bauangelegenheiten und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
  2. Erstellung und Aktualisierung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen oder für die Umnutzung oder Aufgabe von Gebäuden,
  3. Durchführung der Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  4. baurechtliche Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums über Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstige Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  6. Vorbereitung von Entscheidungen des Presbyteriums zu baulichen Maßnahmen des Sondervermögens Paul-Gerhard-Altenzentrum.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
  1. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  2. bis zu vier weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 5
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
  2. Vorbereitung von Konzepten für die Gestaltung evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die sich aus den vom Presbyterium verabschiedeten Konzepten ergeben,
  4. Abstimmung seiner Arbeit mit den Gemeindebüros und Verantwortlichen für die öffentlichen Aushänge,
  5. Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere bei Gemeindebriefen) und Gestaltung des Internetauftritts der Kirchengemeinde,
  6. Kontaktpflege zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören folgende Mitglieder an:
  1. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 6
Zentrumsausschüsse

( 1 ) Die Zentrumsausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die aufgabengerechte Verwendung der im Haushalt dem jeweiligen Zentrum zugewiesenen Mittel,
  2. Verwaltung und Pflege des jeweiligen Gebäudestandortes als Schnittstelle und Bindeglied zwischen der Gemeinde vor Ort und dem Presbyterium,
  3. Gestaltung eines einladenden Ortes am jeweiligen Gebäudestandort, der den Austausch in vertrauensvoller Atmosphäre ermöglicht und Gemeindeglieder zum Mitmachen anregt sowie ehrenamtliches Engagement vor Ort fördert,
  4. Koordinierung der Nutzung und Pflege der Räumlichkeiten und Freiflächen, um Gemeindefeste oder andere gemeindliche Aktivitäten, wie beispielsweise Konzerte, Ausstellungen oder Vorträge zu ermöglichen,
  5. Entscheidung über die Vermietung der Räumlichkeiten am jeweiligen Gebäudestandort unter Berücksichtigung gesamtgemeindlicher Interessen,
  6. Durchführung von Fundraising-Maßnahmen,
  7. Organisation von Küster- und Lektorendiensten sowie der Gottesdienstbegleitteams,
  8. Organisation von offener Kirche.
( 2 ) Die Zentrumsausschüsse können dem Presbyterium innerhalb eines halben Jahres alternative und nachhaltige Finanzierungsvorschläge unterbreiten, wenn die Aufgabe eines Gebäudes am jeweiligen Gebäudestandort beabsichtigt ist. Das Presbyterium hat die Pflicht, den Vorschlag zu prüfen und wird nach Abwägung der gesamtgemeindlichen Interessen und Bedürfnisse entscheiden. Sind am jeweiligen Standort auf Dauer keine kirchlich genutzten Gebäude mehr vorhanden, kann dieser Zentrumsausschuss mit Beschluss des Presbyteriums aufgelöst werden.
( 3 ) Dem jeweiligen Zentrumsausschuss gehören mindestens fünf Personen an, die Gesamtzahl der Mitglieder soll zehn Personen nicht übersteigen, mindestens zwei Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Zentrumsausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck vom 10./15./24. Februar 2016 (KABl. 2016 S. 215) außer Kraft.
Bielefeld, 31. Mai 2023
Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck
Das Presbyterium
(L. S.)
Dr. Kersting
Fißenebert
Hofemeier
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck vom 31. Mai 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 4. Juli 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-2242

Nr. 51Satzung des Diakonie WesT e. V.

Landeskirchenamt
Bielefeld, 1. März 2022
Az.: 240.4-5100/01
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Satzung des Diakonie WesT e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 24. September 2021 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung des Diakonie WesT e. V.

Vom 24. September 2021

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Präambel

In gemeinsamer Verantwortung für den diakonischen Auftrag in den Evangelischen Kirchenkreisen Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken schließen sich die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und Träger diakonisch-missionarischer Dienste zu einem Diakonischen Werk zur Erfüllung diakonischer Aufgaben zusammen.
Der Verein wird tätig in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Diakonie WesT e. V.“.
( 2 ) Er hat seinen Sitz in Tecklenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt eingetragen.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Der Verein ist der Zusammenschluss der evangelischen Kirchengemeinden und der Kirchenkreise sowie von Trägern diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken. Er ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL.
( 5 ) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und damit dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) In Bindung an den Auftrag der Kirche verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
( 2 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Volks- und Berufsbildung, des Schutzes von Ehe und Familie, der Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO.
( 3 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung folgender Dienste und Einrichtungen:
  1. ambulante Alten- und Krankenpflege,
  2. Betreuung und Begleitung alter, gebrechlicher, kranker und behinderter Menschen im Alltag,
  3. hauswirtschaftliche Unterstützung alter, gebrechlicher, kranker und behinderter Menschen,
  4. Wohngruppen für somatisch und/oder demenziell erkrankte Menschen,
  5. Mahlzeitenbringdienste für alte, gebrechliche und kranke Menschen,
  6. Beratung und Durchführung von Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten,
  7. Bildungs- und Betreuungsangebote für Menschen aller Altersstufen, insbesondere durch die Betreuung und Versorgung von Kindern im Bereich von offenen Ganztagsschulen,
  8. Maßnahmen und Beratungsangebote der Beschäftigungsförderung und beruflichen Qualifizierung,
  9. Angebote der ambulanten Erziehungs- und Beratungshilfe sowie weiterer sozialer Dienste im Bereich Kinder, Jugend und Familie. Dies umfasst insbesondere die Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, Schulproblemen, Beziehungskonflikten, Trennung und Scheidung sowie Familien-, Ehe- und Lebensberatung, frühe Hilfen sowie die Begleitung von Familien in Krisensituationen,
  10. Bahnhofsmission,
  11. Hilfen für Wohnungslose und Suchtkranke: Der Verein unterhält und betreibt Beratungsstellen, widmet sich der Betreuung von Suchtkranken und Wohnungslosen,
  12. Schuldner- und Insolvenzberatung,
  13. Frauenhaus und Frauenberatungsstelle,
  14. Förderung von Selbsthilfegruppen,
  15. persönliche und seelsorgerliche Begleitung von Menschen in Not sowie von Seniorinnen und Senioren, Gebrechlichen, Kranken, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen,
  16. Hospizarbeit und Sterbebegleitung,
  17. Angebote und Vermittlung von Freizeit- und Erholungsangeboten für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO.
( 4 ) Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr. In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort. Ferner hat der Verein in dieser Funktion folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
  2. Gewinnung, Begleitung und Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie,
  3. Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie in den Evangelischen Kirchenkreisen Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken durch Beratung und Fortbildung,
  4. Vertretung der Diakonie als regionaler Wohlfahrtsverband gegenüber den Partnern der öffentlichen Hand und der freien Wohlfahrtspflege im Gebiet der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken,
  5. Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen.
( 5 ) Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. Er erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
( 6 ) Die Satzungszwecke können gemäß § 58 Nummer 1 AO auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
( 7 ) Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer diakonischer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen, soweit sie der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins dienen.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke

( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Geborene Mitglieder des Vereins sind die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken.
( 2 ) Mitglieder können andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen werden, die ihren Sitz oder eine Einrichtung in den Evangelischen Kirchenkreisen Tecklenburg oder Steinfurt-Coesfeld-Borken haben, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sind.
( 3 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 wird erworben auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die gegenüber dem Verwaltungsrat abzugeben ist und wirksam wird, wenn der Verwaltungsrat dieser nicht binnen drei Monaten widerspricht. Gegen einen Widerspruch des Verwaltungsrates kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
( 4 ) Die Mitgliedschaft der willkürten Mitglieder endet:
  1. durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann,
  2. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen,
  3. durch Ausschluss.
( 5 ) Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Grundsätze und Zwecke des Vereins verstoßen oder mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate in Verzug geraten. Gegen einen Ausschluss kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bis zur abschließenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
( 6 ) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
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§ 5
Pflichten der Vereinsmitglieder

( 1 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakonischen Werkes zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
( 3 ) Alle Mitglieder haben in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen der Abgabenordnung Rechnung zu tragen.
( 4 ) Alle Mitglieder haben die finanziellen Lasten des Vereins durch Mitgliedsbeiträge mitzutragen. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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§ 6
Vereinsorgane und Mitarbeitende

( 1 ) Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.
( 2 ) Dem Vorstand können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt bzw. zum Pfarramt haben. Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
( 4 ) Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarung.
( 5 ) Gewählte, bestellte oder entsandte Mitglieder eines Organs bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Wahl, Bestellung oder Entsendung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung wie folgt vertreten:
  1. jeder Kirchenkreis entsendet bis zu drei von seinem Kreissynodalvorstand benannte Vertreterinnen oder Vertreter in die Mitgliederversammlung, von denen eine oder einer als Stimmrechtsbevollmächtigte oder Stimmrechtsbevollmächtigter benannt ist. Der oder die Stimmrechtsbevollmächtigte übt das Stimmrecht des Kirchenkreises mit drei Stimmen aus.
  2. die Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle eine Vertreterin oder einen Vertreter, wobei jede Vertreterin oder jeder Vertreter ein Stimmrecht hat,
  3. andere Mitglieder werden durch ihren gesetzlichen oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter vertreten, wobei jedes Mitglied ein Stimmrecht hat.
( 2 ) Mitglieder mit mehr als einer Stimme können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.
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§ 8
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens einmal jährlich einzuberufen.
( 2 ) Eine Mitgliederversammlung muss darüber hinaus einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn sie von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des zu beratenden oder beschließenden Gegenstandes bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates beantragt wird.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung kann entweder real, virtuell oder in einer Mischform von beidem erfolgen. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung ist sicherzustellen, dass die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. durch Web-, Video- oder Telefonkonferenz, Chatroom) ausüben können.
( 4 ) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; die Einladung bedarf der Textform – entweder durch Brief oder per E-Mail. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich (es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Versandes der E-Mail).
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Versammlung.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
( 7 ) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Beratung.
( 8 ) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, sofern deren Teilnahme zu einzelnen Punkten nicht ausgeschlossen wird. Zu den Mitgliederversammlungen können Gäste und sachkundige Dritte eingeladen werden.
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§ 9
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
( 2 ) Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Darüber hinaus ist sie zuständig für die
  1. Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates,
  2. Entgegennahme des vom Verwaltungsrat zu erstattenden Berichtes über die Arbeit des Vereins und des vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
  3. Entlastung des Verwaltungsrates,
  4. Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
  5. Wahl einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
  6. Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  7. Änderung der Satzung,
  8. Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern sowie über die Auflösung des Vereins.
( 3 ) Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, den Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern oder die Auflösung des Vereins gelten die §§ 15 und 16. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
( 4 ) Block- und Listenwahlen sind zulässig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
( 5 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. Soweit binnen weiterer vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Niederschrift beim Vorstand eingelegt wird, gilt diese als genehmigt. Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
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§ 10
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. die jeweilige Superintendentin oder der jeweilige Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg und des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken, die sich jeweils durch Assessorin/Assessor vertreten lassen können,
  2. beide Kreissynodalvorstände können jeweils noch eine weitere Person (für die Dauer von vier Jahren) entsenden,
  3. bis zu acht Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
( 2 ) Scheidet ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Mitglied wählen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet spätestens mit Ablauf des passiven Presbyterwahlrechts. Ferner endet die Mitgliedschaft durch schriftliche Rücktrittserklärung mit Zugang bei der oder dem Vorsitzenden sowie durch Abberufung.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung kann Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
( 5 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren Vorsitz und Stellvertretung. In der Regel sollen die Superintendentinnen oder Superintendenten der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken die Ämter der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden übernehmen.
( 6 ) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein; Verwaltungsratsmitglieder können nicht zugleich dem Vorstand angehören. Keines der Verwaltungsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder einer seiner Tochtergesellschaften stehen.
( 7 ) Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse und Kuratorien bilden.
( 8 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
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§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, per Fax oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Sitzung kann entweder real, virtuell oder in einer Mischform von beidem erfolgen. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern des Verwaltungsrates in der Einladung mit. Bei einer virtuellen Sitzung ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. durch Web-, Video- oder Telefonkonferenz, Chatroom) ausüben können. Der Verwaltungsrat muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt wird. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne Einhaltung einer Frist einladen; im Verwaltungsrat müssen sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Frist nicht eingehalten ist.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters den Ausschlag.
( 3 ) Ausnahmsweise kann die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Verwaltungsrates bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung übersenden. Das schriftliche Beschlussverfahren ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsratsmitglied dem schriftlich, per Fax oder E-Mail widerspricht und der Widerspruch der oder dem Vorsitzenden binnen sieben Tagen nach Versand zugegangen ist. Die schriftlichen Antworten der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder müssen innerhalb von acht Tagen nach Versand der Anfrage bei der oder dem Vorsitzenden vorliegen. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern deren Teilnahme nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird.
( 5 ) Der Verwaltungsrat kann Gäste und sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
( 6 ) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzusenden. Über die Richtigkeit der Niederschrift ist in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden.
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§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat berät und begleitet den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben sowie für die Beschlussfassung über Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Insbesondere ist er zuständig für
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge,
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
  3. Genehmigung des vom Vorstand zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans,
  4. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisses an die Mitgliederversammlung,
  5. Beauftragung der oder des von der Mitgliederversammlung gewählten Abschlussprüferin oder Abschlussprüfers,
  6. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungsbedürftigen Geschäften,
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Aufgabe bestehender Aufgabengebiete durch den Verein,
  9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen,
  10. Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sofern der Verwaltungsrat damit nicht den Vorstand oder bevollmächtigte Personen beauftragt.
( 3 ) Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Absatz 2 Buchstabe a, bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe i sowie bei der Beauftragung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers nach Absatz 2 Buchstabe e vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein.
( 4 ) Der Einwilligung des Verwaltungsrates bedürfen folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands:
  1. Gründung oder Auflösung von Gesellschaften sowie der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen daran,
  2. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  3. Kreditaufnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  4. Baumaßnahmen und Investitionen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind; Ersatzbeschaffungen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs sind hiervon ausgenommen,
  5. Miet-, Pacht- und Leasingverträge ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe oder Laufzeit, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  6. sonstige nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtige Geschäfte.
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§ 13
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und maximal drei Personen. Im Vorstand soll theologische und kaufmännische Kompetenz vertreten sein.
( 2 ) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von acht Jahren vom Verwaltungsrat gewählt. Der Verwaltungsrat entscheidet spätestens ein Jahr vor dem Ablauf der Amtszeit über die Wiederwahl. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann hauptamtlich erfolgen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet bei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern mit Eintritt in den Ruhestand, ansonsten spätestens mit Ablauf des aktiven Presbyterwahlrechts.
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§ 14
Vertretung und Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB unbeschadet von § 12 Absatz 3 dieser Satzung. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
( 2 ) Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrates für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
( 3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
( 4 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ satzungsgemäß zugewiesen sind.
( 5 ) Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Er ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
( 6 ) Sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, werden Vorstandsbeschlüsse einstimmig gefasst.
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§ 15
Satzungsänderungen

( 1 ) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit.
( 2 ) In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
( 3 ) Satzungsänderungen treten nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL in Kraft.
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§ 16
Zweckänderung, Zusammenschluss und Auflösung des Vereins

( 1 ) Eine Änderung des Zwecks, der Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern und die Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
( 2 ) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken und kann nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
( 3 ) Eine Änderung des Vereinszweckes und eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens darf nur im Rahmen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung erfolgen.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Diakonischen Werkes an die beiden Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Diakonie zu verwenden haben. Die Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten beziehungsweise die Festlegung eines Schlüssels, nach dem das Vermögen auf die beiden Kirchenkreise aufzuteilen ist, wird der Verwaltungsrat im Benehmen mit den Kirchenkreisen festlegen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Zuweisung zu überprüfen und neu festzulegen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrates nach Anhörung der Kirchenkreise.
( 5 ) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. September 2021 beschlossen. Sie tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen, mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Diakonischen Werkes im Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg e. V. vom 8. Juli 2013 (KABl. 2013 S. 196) und die Satzung des Diakonischen Werkes des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V. vom 5. November 2007 außer Kraft.
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Einvernehmen

Mit der Satzung des Diakonie WesT e. V. vom 24. September 2021 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 1. März 2022.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 240.4-5100/01

Urkunden

Nr. 52Änderung des Namens
der Evangelischen Kirchengemeinde Brügge

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Brügge aus dem Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg führt zukünftig den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Brügge-Lösenbach“.
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§ 2

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 20. Juni 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-4101
Die Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Brügge – Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. Juni 2023 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Nr. 53Vereinigung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wetter/Ruhr
und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wetter-Freiheit

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wetter/Ruhr und die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Wetter-Freiheit – beide Evangelischer Kirchenkreis Hagen – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Alt-Wetter“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Wetter ist evangelisch-uniert.
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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wetter/Ruhr, pfarramtlich verbunden mit der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wetter-Freiheit, wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Wetter.
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§ 4

Die Evangelische Kirchengemeinde Alt-Wetter ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wetter/Ruhr und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wetter-Freiheit.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 20. Juni 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-3332
Die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wetter/Ruhr und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Wetter-Freiheit – beide Evangelischer Kirchenkreis Hagen – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. Juni 2023 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Berichtigungen

Nr. 54Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie
und zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen

Die Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 31. Mai 2023 (KABl. 2023 I Nr. 37 S. 90) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 2 § 1 wird im Einleitungssatz das Datum „26. April 2023“ durch das Datum „22. März 2023“ ersetzt.

Nr. 55Anlage zu § 1 Absatz 2
der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Die Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 „Regionen“) der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 2023 I Nr. 44 S. 109) wird wie folgt berichtigt:
In der Nummer 1 „Region Altena“ wird der Name „Evangelische Kirchengemeinde Mark“ durch den Namen „Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Mark“ ersetzt.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich