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Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg

Vom 29. September 2018

(KABl. 2018 S. 271)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss zur Anlage zu § 1 der Satzung des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg
16. Januar 2019
Anlage zu § 1
eingefügt
2
Beschluss zur Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
25. März 2021
Anlage zu § 1
geändert
3
Beschluss zur Anlage zu § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
25. März 2021
Anlage zu § 11 Abs. 2 Satz 1
geändert
4
Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
24. Januar 2024
Anlage zu § 1
neu gefasst
5
Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
20. Februar 2025
Anlage zu § 1
neu gefasst
6
Anlage zu § 11 Absatz 2 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
20. Februar 2025
Anlage zu § 11 Abs. 2
neu gefasst
7
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg
28. Juni 2025
§ 5
neu gefasst
§ 6
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
§ 8
neu gefasst
§ 10
neu gefasst
§ 12
eingefügt
§ 12
neu nummeriert
Anlage zu § 11 Abs. 2
neu gefasst
Anlage zu § 12 Abs. 2
eingefügt
Auf Grund des Artikels 104 Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt die gemeinsam beschließende Versammlung der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg und des Evangelischen Kirchenkreises Soest die folgende Satzung:
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Präambel

Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg entsteht zum 1. Januar 2019 aus der Vereinigung des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Soest und des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg und ist deren Rechtsnachfolger gemäß § 3 der Vereinigungsurkunde vom 19. Oktober 2017.
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg sind alle Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Soest und des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg zusammengeschlossen. Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden am 1. Januar 2019 dem Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg angehören. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz mit Taube und Wasserzeichen. Es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Soest-Arnsberg“.
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§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. einer oder einem theologischen Synodalältesten,
  5. weiteren fünf nicht theologischen Synodalältesten.
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§ 52#
Ausschüsse und Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
( 3 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
  1. Für jeden Ausschuss sollen fünf bis vierzehn Mitglieder bestellt werden. Ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes wird entsandt.
  2. Bei der Nominierung
    1. soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
    2. sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
  3. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
  5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
  6. Nachnominierungen während der Amtszeit sind grundsätzlich durch Beschluss des jeweils zuständigen Leitungsorgans möglich.
( 4 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt, die von der Kreissynode zu genehmigen ist. Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
( 5 ) Die Einladungen und Protokolle der Ausschusssitzungen sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 6 ) Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen. Zu konstituierenden Sitzungen lädt die Superintendentin oder der Superintendent ein.
( 7 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
( 8 ) Sind in der Zusammenarbeit von Kreissynode, Kreissynodalvorstand und Ausschüssen Differenzen zu erwarten oder treten sie offen zu Tage, suchen die beteiligten Gremien unverzüglich das Gespräch zueinander mit dem Ziel, die Differenzen einvernehmlich beizulegen.
( 9 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Sofern in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
( 10 ) Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrem Arbeitsbereich zu berichten.
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§ 63#
Ausschüsse Erwachsenenbildung, Jugendarbeit und Partnerschaften

Dem Ausschuss Erwachsenenbildung, dem Ausschuss Jugendarbeit und dem jeweiligen Ausschuss für eine Partnerschaft mit einem gültigen oder vorzubereitenden Partnerschaftsvertrag obliegen für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Beratung und Begleitung der konzeptionellen Arbeit des jeweiligen Arbeitsbereiches,
  2. die Verabschiedung eines jährlichen Berichtes an die Kreissynode und an den Kreissynodalvorstand über die Arbeit im Arbeitsbereich,
  3. die Beratung über den Entwurf des Haushaltsplanes für den Arbeitsbereich und Kenntnisnahme der Rechnungslegung,
  4. die Beteiligung bei Personalfragen für den zugeordneten Arbeitsbereich,
  5. die Entscheidung über den Einsatz der Sachmittel für den Arbeitsbereich im Rahmen des Haushaltsplanes.
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§ 74#
Nominierungsausschuss

Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, der Abgeordneten zur Landessynode, für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und von durch die Kreissynode zu bestellende Beauftragte vor. Für die Zusammensetzung des Nominierungsausschusses macht der Kreissynodalvorstand der Kreissynode einen Vorschlag.
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§ 85#
Strukturausschuss

Der Strukturausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Strukturfragen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. Dem Strukturausschuss werden durch die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand die Arbeitsaufträge erteilt.
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§ 9
Stift Cappel-Berufskolleg

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg ist Träger des Stift Cappel-Berufskollegs.
( 2 ) Das Stift Cappel-Berufskolleg ist eine besondere Einrichtung in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest- Arnsberg. Der Kirchenkreis kann eine Betriebsträgerpartnerschaft mit einer anderen Körperschaft eingehen. Die Einzelheiten dieser Partnerschaft sind dann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und satzungsmäßigen Vorgaben des Kirchenkreises in einem Betriebsträgervertrag durch den Kreissynodalvorstand zu regeln.
( 3 ) Leitungsgremium ist das Kuratorium Stift Cappel-Berufskolleg. Dem Kuratorium gehören die Superintendentin oder der Superintendent, die oder der Bezirksbeauftragte des Kirchenkreises für das Stift Cappel-Berufskolleg und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder an. Die Schulleitung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchengemeinde Lippstadt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Kreissynodalvorstand bestimmt. Das Kuratorium kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen. Im Falle einer Betriebsträgerpartnerschaft kann der Kreissynodalvorstand in einem Betriebsträgervertrag abweichend von Satz 2 eine andere Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern des Kuratoriums und die Aufteilung auf die Partner vereinbaren.
( 4 ) Alle auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen dem Schulträger einer Ersatzschule obliegenden Entscheidungsbefugnisse nimmt das Kuratorium wahr, sofern sie nach Kirchenrecht nicht ausschließlich dem Kreissynodalvorstand oder der Kreissynode vorbehalten sind.
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§ 106#
Verwaltungsstelle

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle („Evangelisches Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg“) in Trägerschaft des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg gemäß seiner Satzung wahrgenommen.
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§ 11
Evangelische Jugendkirchen Soest und Lippstadt/Hellweg

( 1 ) Die Evangelische Jugendkirche Soest und die Evangelische Jugendkirche Lippstadt/Hellweg sind jeweils eine besondere Einrichtung in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg. Die Leitung der Jugendkirchen Soest und Lippstadt-Hellweg erfolgt durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und den jeweiligen Vorstand.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden am 1. Januar 2019 zu den Jugendkirchen Soest und Lippstadt/Hellweg gehören. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 3 ) Für die einzelnen Jugendkirchen bilden die zugehörigen Kirchengemeinden je eine Vollversammlung. Sie setzt sich aus jeweils zwei Delegierten der einzelnen Kirchengemeinden bzw. Pfarrbezirke zusammen. Die Delegierten werden durch das zuständige Presbyterium in die Vollversammlung entsandt. Jede Jugendkirche hat das Recht, zwei weitere Personen in die Vollversammlung zu berufen.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören:
  1. sie entscheidet in Absprache mit dem Jugendausschuss über die konzeptionelle Ausrichtung der jeweiligen Jugendkirche,
  2. die Vollversammlung wählt aus ihren Reihen die Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Jugendkirche.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes der einzelnen Jugendkirchen werden von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand soll aus nicht mehr als zwölf Personen, einschließlich einer zuständigen Pfarrerin oder eines zuständigen Pfarrers und der beruflich pädagogischen Mitarbeitenden, bestehen. Der Vorstand kann Gäste aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie andere sachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.
( 6 ) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
  1. der Vorstand ist Anlaufstation für Anfragen und Anregungen aus den einzelnen Gemeinden,
  2. der Vorstand koordiniert die Arbeit in der Jugendkirche,
  3. er berät und beschließt über Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes,
  4. er berät und beschließt über konzeptionelle Angelegenheiten und stellt diese der Vollversammlung vor,
  5. er berichtet jährlich der Kreissynode bzw. dem Kreissynodalvorstand,
  6. er entsendet jeweils ein Mitglied des Vorstandes in den Ausschuss „Gemeindliche Jugendarbeit“ (§ 5 Absatz 3 Satz 5).
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§ 127#
Evangelische Jugendkirche Hochsauerland

( 1 ) Die Evangelische Jugendkirche Hochsauerland ist eine besondere Einrichtung in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg. Die Leitung der Jugendkirche Hochsauerland erfolgt durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und den Ausschuss Jugendkirche Hochsauerland.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden zur Jugendkirche Hochsauerland gehören. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 3 ) Dem Ausschuss Jugendkirche Hochsauerland gehören an:
  1. jeweils zwei Mitglieder aus den regionalen Jugendausschüssen der Region 7 und der Region 8, die sich aktiv in der kreiskirchlichen bzw. gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit engagieren,
  2. die zuständigen beruflich pädagogischen Mitarbeitenden,
  3. die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer.
( 4 ) Der Ausschuss Jugendkirche Hochsauerland hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus seiner Mitte,
  2. Beratung der Presbyterien der Kirchengemeinden in allen Fragen betreffend die Kinder- und Jugendarbeit,
  3. Vorbereitung des Haushalts- und Stellenplanes für die Jugendkirche Hochsauerland zur Beschlussfassung der Kreissynode über den Kreissynodalvorstand,
  4. Anhörung bei der Besetzung der Stellen der beruflichen Mitarbeitenden,
  5. Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes, einschließlich der Budgetverantwortung,
  6. Schaffung und Organisation von Angeboten in der Kinder- und Jugendarbeit sowie Konfirmandenarbeit sowohl auf gemeindlicher als auch kreiskirchlicher Ebene in Absprache mit den beiden regionalen Jugendausschüssen,
  7. Koordinierung und Begleitung der Arbeit der beruflich pädagogischen Mitarbeitenden sowie der Erstellung eines gemeinsamen Jahresplanes (inhaltliche Arbeit),
  8. Beratung und Beschluss über konzeptionelle Angelegenheiten und Vorstellung dieser in den beiden regionalen Jugendausschüssen sowie den Presbyterien der Kirchengemeinden der Region 7 und 8,
  9. Entsendung eines Mitgliedes in den Ausschuss Jugendarbeit.
( 5 ) Der Ausschuss Jugendkirche Hochsauerland tagt bei Bedarf, jedoch mindestens quartalsweise.
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§ 138#, 9#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft, frühestens jedoch mit dem 1. Januar 2019.
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Anlage zu § 110#

Zum Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg sind die folgenden 25 Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Arnsberg,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Brilon,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Ense,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
  7. Evangelische Kirchengemeinde Hüsten,
  8. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
  9. Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt,
  10. Evangelische Kirchengemeinde Marsberg,
  11. Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
  12. Evangelische Kirchengemeinde Meschede,
  13. Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
  14. Evangelische Kirchengemeinde Neheim,
  15. Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
  16. Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde,
  17. Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig,
  18. Evangelische St.-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
  19. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
  20. Evangelische St.-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
  21. Evangelische Kirchengemeinde Sundern,
  22. Evangelische Kirchengemeinde Warstein,
  23. Evangelische Kirchengemeinde Werl,
  24. Evangelische Kirchengemeinde Weslarn,
  25. Evangelische Kirchengemeinde Wickede (Ruhr).
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Anlage zu § 11 Absatz 211#

Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Lippstadt/Hellweg
  1. Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
  3. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Warstein.
Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Soest
  1. Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
  3. Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Niederbörde,
  6. Evangelische Sankt-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
  7. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest,
  8. Evangelische Sankt-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
  9. Evangelische Kirchengemeinde Weslarn.
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Anlage zu § 12 Absatz 212#

Liste der zugehörigen Kirchengemeinden der Jugendkirche Hochsauerland
  1. Evangelische Kirchengemeinde Arnsberg,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Brilon,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Hüsten,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Marsberg,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Meschede,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Neheim,
  7. Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig,
  8. Evangelische Kirchengemeinde Sundern.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 5 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025.
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3 ↑ § 6 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025.
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4 ↑ § 7 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025.
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5 ↑ § 8 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025.
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6 ↑ § 10 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025.
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7 ↑ § 12 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 29. Dezember 2018. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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9 ↑ § 12 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025.
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10 ↑ Anlage zu § 1 eingefügt durch Beschluss zur Anlage zu § 1 des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 16. Januar 2019; Anlage zu § 1 geändert durch Beschluss zur Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 25. März 2021; Anlage 1 zu § 1 neu gefasst durch Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 24. Januar 2024; Anlage 1 zu § 1 neu gefasst durch Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 20. Februar 2025.
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11 ↑ Anlage zu § 11 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Beschluss zur Anlage zu § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 25. März 2021; Anlage zu § 11 Abs. 2 neu gefasst durch Anlage zu § 11 Absatz 2 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 20. Februar 2025; Anlage zu § 11 Abs. 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025.
#
12 ↑ Anlage zu § 12 Abs. 2 eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 28. Juni 2025.