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Geltungszeitraum von: 01.11.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2005

Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Zusammenarbeit
der Evangelischen Kirchengemeinde Dorstfeld,
der Evangelischen Immanuel-Kirchengemeinde Marten,
der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Dortmund-Marten,
der Evangelischen Kirchengemeinde Oberdorstfeld
und der Evangelischen Kirchengemeinde Oespel-Kley

Vom 31. Oktober 2000

(KABl. 2000 S. 292)

Kirchenrechtliche Vereinbarung gem. § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der EKvW
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Dorstfeld
der Evangelischen Immanuel-Kirchengemeinde Marten
der Evangelischen Stephanus-Kirchengemeinde Dortmund-Marten
der Evangelischen Kirchengemeinde Oberdorstfeld
und der Evangelischen Kirchengemeinde Oespel-Kley,
alle Kirchenkreis Dortmund-West der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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Bildung eines Kooperationsbereiches

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§ 1

Aufgrund der Beschlüsse der Kreissynode des Kirchenkreises Dortmund-West vom 26. August 1998, vom 18. August 1999 und vom 29. März 2000 (Anlage) bilden die Evangelische Kirchengemeinde Dorstfeld, die Evangelische Immanuel-Kirchengemeinde Marten, die Evangelische Stephanus-Kirchengemeinde Dortmund-Marten, die Evangelische Kirchengemeinde Oberdorstfeld und die Evangelische Kirchengemeinde Oespel-Kley einen Kooperationsbereich.
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§ 2

Zur Beratung der Presbyterien der Kirchengemeinden und zur Förderung und Stärkung der Kooperation in dem Kooperationsbereich bilden die Presbyterien der Kirchengemeinden
  • eine Vollversammlung der Presbyterien,
  • ein Kuratorium zur Begleitung der Schwerpunktpfarrstelle des Kooperationsbereichs,
  • einen Kooperationsausschuss.
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Schwerpunktpfarrstelle des Kooperationsbereichs

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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberdorstfeld ist die Schwerpunktfahrstelle des Kooperationsbereiches für die Begleitung von Menschen in Trauer und von pflegenden Angehörigen. Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Oberdorstfeld wird bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstelle und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs berücksichtigen.
Ebenso wird das Presbyterium bei der Feststellung des Haushaltsplans Vorschläge der Vollversammlung gem. § 4 Abs. 2d) sowie des zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle gebildeten Kuratoriums berücksichtigen.
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Gremien des Kooperationsbereichs

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§ 4
Vollversammlung der Presbyterien

( 1 ) Die Presbyterien der Vereinbarungspartner treten mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs zusammen.
( 2 ) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt das Konzept der Schwerpunktpfarrstelle.
  2. Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle.
  3. Sie berät im Falle einer Vakanz der Schwerpunktpfarrstelle über deren Besetzung und macht dem Presbyterien der Evangelischen Kirchengemeinde Oberdorstfeld einen Besetzungsvorschlag.
  4. Sie legt den Rahmen für die Finanzierung der Arbeit im Kooperationsbereich und für die laufende finanzielle Unterhaltung dieser Arbeit fest.
Die Presbyterien der Vereinbarungspartner können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzusenden sind.
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§ 5
Kuratorium

( 1 ) Zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle bilden die Vereinbarungspartner ein Kuratorium.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören 5 gewählte Mitglieder der Presbyterien der Vereinbarungspartner an, von denen jedes Presbyterium eines benennt, sowie die Inhaberin oder der Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle. Für jedes Mitglied, außer der Inhaberin oder dem Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle, ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Das Kuratorium kann der Vollversammlung der Presbyterien bis zu drei sachkundige Personen mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters zur Berufung als weitere Mitglieder vorschlagen.
( 3 ) Das Kuratorium wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
( 4 ) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Es meldet bei der Vollversammlung der Presbyterien und beim Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Oberdorstfeld die notwendigen Haushaltsmittel zur Planung bzw. Bewilligung an und überwacht die Verwendung dieser Mittel.
  • Es unterstützt und begleitet die Arbeit in der Schwerpunktpfarrstelle inhaltlich.
( 5 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kuratoriums gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Kuratoriums, den Vorsitzenden der Presbyterien und der Inhaberin oder dem Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle zugeleitet werden.
( 6 ) Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Oberdorstfeld wird der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und/oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzendenden die Anordnungsbefugnis für Kassenanordnungen im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schwerpunktpfarrstelle übertragen und notwendige Genehmigungen herbeiführen.
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§ 6
Kooperationsausschuss

( 1 ) Dem Kooperationsausschuss gehören aus jeder der beteiligten Gemeinden ein gewähltes Presbyteriumsmitglied sowie eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Person an, die nach Artikel 59 der Kirchenordnung5# an den Sitzungen des Presbyteriums beratend teilnehmen kann. Diese werden von den Presbyterien benannt.
Der Kooperationsausschuss kann Personen mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters einladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
( 2 ) Der Kooperationsausschuss wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
( 3 ) Der Kooperationsausschuss hat die Aufgabe, die Kooperation auf allen Gebieten der pastoralen und gemeindlichen Arbeit unter den beteiligten Gemeinden zu fördern, Konzepte für ihre Gestaltung zu entwerfen und den Presbyterien sowie der Vollversammlung der Presbyterien entsprechende Vorschläge zu machen.
( 4 ) Der Kooperationsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kooperationsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Kooperationsausschusses, den Vorsitzenden der Presbyterien sowie allen anderen Presbyteriumsmitgliedern zugeleitet werden.
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Kostenregelung

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§ 7
Kostentragung

An den Kosten, die durch die Arbeit der durch diese Vereinbarung gebildeten Gremien sowie an den Kosten, die der Evangelischen Kirchengemeinde Oberdorstfeld für und durch die Schwerpunktpfarrstelle entstehen, beteiligen sich die Vereinbarungspartner nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen. Es werden jeweils die Gemeindegliederzahlen zugrunde gelegt, die bei der Kirchensteuerverteilung durch die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund bzw. den Kirchenkreis Dortmund-West festgelegt werden.
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Schlussbestimmungen

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§ 8
Änderung, Kündigung und Aufhebung der Vereinbarung

( 1 ) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden.
( 2 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von jeder beteiligten Kirchengemeinde mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 3 ) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 4 ) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 97#
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. November 2000 in Kraft.
Sie soll nach zwei Jahren überprüft und, falls notwendig, verändert werden.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
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2 ↑ Nr. 60
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 22. Dezember 2000.