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Kirchengericht: | Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer) |
Entscheidungsform: | Beschluss rechtskräftig |
Datum: | 02.05.2013 |
Aktenzeichen: | 2 M 41/12 |
Rechtsgrundlage: | § 42 Buchstabe c MVG.EKD; AVR.DW.EKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Eingruppierung, Ergotherapeut/-in |
Leitsatz:
Fordert die Dienststelle in einer Ausschreibung für die Stelle einer Ergotherapeutin eine kunsttherapeutische Zusatzausbildung und beschäftigt sie dann eine Mitarbeiterin mit einer solchen Zusatzqualifikation, so kann eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 AVR.DW.EKD gerechtfertigt sein, obwohl die Vergütungsgruppe 7 das Richtbeispiel „Ergotherapeutin“ nennt.
Tenor:
Der Antrag der Dienststellenleitung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin XXX, die als Ergotherapeutin in der zur Dienststelle gehörenden Klinik für Psychiatrie beschäftigt ist. Dort werden zurzeit etwa 30 Ergotherapeuten beschäftigt. Deren Vergütung erfolgt teils nach BAT-KF, teils nach AVR-EKD. Frau XXX wurde zum 16.08.2010 eingestellt. Ihr Dienstverhältnis richtet sich nach den AVR-EKD. Sie arbeitet zurzeit in Teilzeit mit 24 Wochenstunden.
Die Dienststellenleitung sieht einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 AVR-EKD für zutreffend an und hat mit Schreiben vom 01.07.2010 um entsprechende Zustimmung bei der Mitarbeitervertretung gebeten. Die anschließende Erörterung führte zu keiner Einigung. Die Mitarbeitervertretung beharrte auf einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-EKD und erklärte mit Schreiben vom 21.03.2012 die Erörterung für beendet.
Mit dem am 03.04.2012 eingeleiteten Schlichtungsverfahren geht es der Dienststellenleitung um die Ersetzung der Zustimmung, zu der von ihr nach wie vor für richtig gehaltenen Entgeltgruppe 7. Dabei verweist sie auf das für das Eingruppierungsmerkmal A 1 c für die Entgeltgruppe 7 maßgebliche Richtbeispiel:
„Ergotherapeutin“. Sie betont, dass Frau XXX keine herausgehobene therapeutische Tätigkeit verrichte. Die von ihr durchgeführte Kunsttherapie gehöre zum üblichen Behandlungsspektrum.
Die Dienststellenleitung beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, der Eingruppierung der Frau XXX als Ergotherapeutin in die Entgeltgruppe 7 AVR-EKD die Zustimmung zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, den Schlichtungsantrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass Frau XXX schwierige Aufgaben im Sinne von Anmerkung 14 zur Entgeltgruppe 8 AVR-EKD eigenständig wahrnimmt. Hierzu befähige sie erweitertes Fachwissen im Sinne des Obersatzes A der Tätigkeitsmerkmale zur Entgeltgruppe 8. Frau XXX habe nämlich bei dem Forum für analytische und klinische Kunsttherapie eine Zusatzausbildung im Umfang von 615 Unterrichtsstunden für das Fachgebiet „Psychosoziale kunsttherapeutische Beratung“ absolviert. Gerade diese Zusatzausbildung sei wesentlich für ihre Einstellung gewesen. Die maßgebliche Stellenausschreibung habe nämlich – neben der staatlichen Anerkennung als Ergotherapeutin – eine kunsttherapeutische Zusatzausbildung gefordert. Dieses erweiterte Fachwissen gebe einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Gesamttätigkeit das Gepräge, wie sich aus dem vorgelegten Wochenarbeitsplan ergebe.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
- Das eingeleitete Schlichtungsverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Die Beteiligten streiten im Rahmen der eingeschränkten Mitbestimmung um die zutreffende Eingruppierung einer Mitarbeiterin (§ 42 Buchstabe c MVG.EKD).
- Der Schlichtungsantrag der Dienststellenleitung ist unbegründet. Die Mitarbeitervertretung hat der beabsichtigten Eingruppierung von Frau XXX zu Recht ihre Zustimmung nicht gegeben. Denn ihre Tätigkeit erfüllt die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 8 AVR-EKD, da sie erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzt.Zwar weist die Dienststellenleitung zu Recht darauf hin, dass Frau XXX eine Tätigkeit ausübt, die als Richtbeispiel für die Entgeltgruppe 7, nämlich „Ergotherapeuten“ aufgeführt wird. Richtbeispiele in dem Entgeltgruppenverzeichnis bilden regelmäßig eine selbstständige Grundlage für die Eingruppierung (vgl. KGH, Beschluss vom 26.04.2010, AZ I-0124-R60-09).Dies schließt aber nicht aus, dass eine Mitarbeiterin kraft ihrer erworbenen Zusatzqualifikation schwierigere Aufgaben erfüllt als diejenigen, die zur Normaltätigkeit des Richtbeispiels gehören. Dies ist bei Frau XXX der Fall. Denn sie hat bei dem Forum für analytische und klinische Kunsttherapie eine Weiterbildung mit dem Zertifikat für psychosoziale kunsttherapeutische Beratung abgeschlossen. Zwar ist auch in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeuten vorgesehen, dass handwerkliche und gestalterische Techniken mit verschiedenen Materialien Bestandteil der Ausbildung sind. Der Dienststellenleitung ging es aber bei ihrer internen Stellenausschreibung zum 01.07.2010 um eine darüber hinaus gehende Qualifikation, indem sie als „Fachkenntnisse“ eine „kunsttherapeutische Zusatzausbildung“ forderte. Diese Zusatzqualifikation erfüllt Frau XXX. Wird aber in einer Stellenausschreibung ausdrücklich eine Zusatzqualifikation gefordert, so ist davon auszugehen, dass sie für die zu besetzende Stelle wesentlich ist und die Tätigkeit prägt. Der von der Mitarbeitervertretung vorgelegte Arbeitsplan weist aus, dass Frau XXX in erheblichem Umfang kunsttherapeutisch entsprechend der in der Stellenausschreibung geforderten Zusatzausbildung arbeitet.Die von Frau XXX absolvierte Zusatzausbildung muss als vertieftes oder erweitertes Fachwissen im Sinne des Obersatzes zur Entgeltgruppe 8 A gelten. Das folgt schon aus dem erheblichen zeitlichen Ausbildungsaufwand von 615 Unterrichtsstunden. Verlangt die Dienststellenleitung für die zu besetzende Tätigkeit ein erweitertes oder vertieftes Fachwissen dieser Art, so folgt daraus, dass es sich um schwierige Aufgaben im Sinne der Anmerkung 14 zum Eingruppierungskatalog der AVR-EKD handelt. Die Schlichtungsstelle geht daher auch davon aus, dass die Tätigkeit von Frau XXX fachliche Besonderheiten aufweist, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern. Das Richtbeispiel „Ergotherapeutin“ für die Entgeltgruppe 7 AVR-EKD kann daher nicht mehr maßgebend sein. Mit Recht hat die Mitarbeitervertretung daher eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-EKD gefordert.