.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 42#
§ 5
§ 63#
§ 79#
§ 7a13#
§ 816#
Satzung
des Ev. Kirchenkreises Bielefeld
für das Kreiskirchenamt
Vom 23. Juni 2012
(KABl. 2012 S. 164)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt | 1. Dezember 2017 | § 4 | neu gefasst | |
§ 6 Abs. 4 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 3 | eingefügt | ||||
§ 7a | eingefügt |
§ 1
Kreiskirchenamt
(
1
)
Im Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld ist als zentrale Verwaltungsstelle ein Kreiskirchenamt errichtet.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld.
(
3
)
Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen:
„Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld – Kreiskirchenamt –“.
(
4
)
Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld mit Beizeichen.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte
- des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld,
- aller kirchlichen Körperschaften im Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld.
(
2
)
Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes kann vom Kreissynodalvorstand eine Geschäftsordnung erlassen werden.
(
3
)
1 Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Kirchengemeinde jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. 2 Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
#§ 3
Verwaltungsleitung
(
1
)
1 Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet. 2 Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. 3 Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung durch den Kreissynodalvorstand benannt.
(
2
)
1 Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig. 2 Die Verwaltungsleitung ist bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden.
(
3
)
Die Verwaltungsleitung vertritt den Evangelischen Kirchenkreis Bielefeld und die Kirchengemeinden in laufenden Verwaltungsgeschäften gemäß den Beschlüssen der Leitungsorgane unbeschadet der Artikel 71 und 106 der Kirchenordnung (KO)1#.
(
4
)
1 Die Verwaltungsleitung nimmt an den Tagungen der Kreissynode teil. 2 An den Sitzungen synodaler Ausschüsse ist sie in erforderlichem Rahmen beteiligt.
(
5
)
1 Die Verwaltungsleitung nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Presbyterien der Kirchengemeinden oder gemeindlicher Ausschüsse teil. 2 Hierbei kann eine Vertretung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes erfolgen.
(
6
)
Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.
(
7
)
Die Verwaltungsleitung ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken.
#§ 42#
Personal
Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt erfolgt im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Haushalts.
#§ 5
Finanzierung
Die Finanzierung des Kreiskirchenamtes erfolgt nach den Regelungen der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld.
#§ 63#
Betriebswirtschaftliche Verwaltung der Liegenschaften
(
1
)
1 Das Kreiskirchenamt verwaltet im Rahmen der Finanz- und Liegenschaftsverwaltung das Grundvermögen des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld und seiner Kirchengemeinden. 2 Das Kreiskirchenamt bietet darüber hinaus an, Grundstücke betriebswirtschaftlich zu führen und nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens zu verwalten (§ 23 Absatz 1 Verwaltungsordnung [VwO]).4#
3 Als betriebswirtschaftlich zu verwaltende Grundstücke kommen nur solche infrage, die für die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags nicht unmittelbar oder im Ausnahmefall nicht ausschließlich unmittelbar benötigt werden und die mit dem Ziel, angemessene Erträge zu erwirtschaften, verwaltet werden. 4 Ausnahmsweise können auch Pfarrdienstwohnungen unbeschadet der Regelungen des Dienst- und Dienstwohnungsrechts entsprechend verwaltet werden.
(
2
)
1 Für die Entscheidung, ein Grundstück betriebswirtschaftlich zu verwalten, ist ein Beschluss des Leitungsorgans des Grundstückseigentümers erforderlich.
2 Die Genehmigung des Landeskirchenamtes zur Verwaltung der Grundstücke nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nach § 23 VwO5# ist für jedes Grundstück einzuholen.
(
3
)
Das Rechnungswesen der durch das Kreiskirchenamt betriebswirtschaftlich zu verwaltenden Grundstücke nach § 23 Absatz 1 VwO6# erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 139 bis 143 VwO7#.
(
4
)
Für die betriebswirtschaftlich verwalteten Grundstücke darf eine Sonderkasse gemäß § 92 Absatz 1 Seite 2 VwO.d8# eingerichtet werden.
(
5
)
1 Die Anrechnung von Einnahmen des Pfarr- und Kirchenvermögens ist in der Finanzsatzung des Kirchenkreises geregelt. 2 Die Finanzsatzung kann auch die Berechnung von Verwaltungskostenpauschalen für Leistungen des Kreiskirchenamtes regeln.
#§ 79#
Betriebswirtschaftliche Verwaltung von Grundstücken der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Eine Kirchengemeinde, die entscheidet, ein Grundstück nach § 23 Absatz 1 VwO10# betriebswirtschaftlich und nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens verwalten zu lassen, muss
- durch Beschluss festlegen, ob über das Rechnungswesen hinaus weitere Dienstleistungen vom Kreiskirchenamt in Anspruch genommen werden und welche Befugnisse an das Kreiskirchenamt übertragen werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um folgende Dienstleistungen und Befugnisse handeln: die Vermietung, die Sicherstellung von Hausmeisterdiensten, die Durchführung von Baumaßnahmen und hierbei ggf. die Entscheidung über konkrete Vorgaben, das Erfordernis von Rückfragen in bestimmten Fällen oder Grenzen im (betragsmäßigen) Umfang. Entscheidungen mit dinglicher Wirkung und über die Nutzung eines Grundstückes bzw. die Änderung der Nutzung können nicht übertragen werden.
2 Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen und die Übertragung der Befugnisse kann jederzeit durch einen erneuten Beschluss geändert oder zurückgenommen werden.
(
2
)
1 Soweit es sich nicht um Vorgänge der laufenden Verwaltung handelt und ein Beschluss des Leitungsorgans erforderlich ist, fasst diesen der Kreissynodalvorstand oder, falls die Entscheidung nicht übertragen ist, das Presbyterium der Kirchengemeinde, in deren Eigentum das Grundstück steht. 2 Für die Ausführung der Beschlüsse werden für den Einzelfall Vollmachten erteilt. 3 Bei häufig vorkommenden Sachverhalten kann auch eine Generalvollmacht erteilt werden.
(
3
)
In den Fällen einer Übertragung von Entscheidungsbefugnissen des Presbyteriums auf den Kreissynodalvorstand gemäß § 7 Absatz 2 Satzung Kreiskirchenamt Bielefeld12# können Einzelheiten zum Umfang der an den Kreissynodalvorstand übertragenen Befugnisse sowie zum Umfang der Dienstleistungen und Befugnisse des Kreiskirchenamtes durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes einheitlich bestimmt werden.
#§ 7a13#
Übergangsvorschrift
Übergangsweise wird bis zur Novellierung des § 22 VwO.d14# der § 23 Absatz 1 VwO.k15# in den §§ 6 und 7 angewendet.
#§ 816#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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2 ↑ § 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 1. Dezember 2017.
2 ↑ § 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 1. Dezember 2017.
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3 ↑ § 6 Abs. 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 1. Dezember 2017.
3 ↑ § 6 Abs. 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 1. Dezember 2017.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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9 ↑ § 7 Abs. 3 neu eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 1. Dezember 2017.
9 ↑ § 7 Abs. 3 neu eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 1. Dezember 2017.
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13 ↑ § 7a neu eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 1. Dezember 2017.
13 ↑ § 7a neu eingefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt vom 1. Dezember 2017.
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.