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Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
(Theol. Prüfungsordnung I – ThPrO I)

Vom 15. März 2012

(KABl. 2012 S. 54)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
21. September 2017
§ 22 Abs. 4, 5 und 6
neu gefasst
§ 23 Abs. 2-4
gestrichen
§ 23 Abs. 5
neu nummeriert, neu gefasst
§ 24 Abs. 3 und 4
gestrichen
§ 26
neu gefasst
§ 27 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c
neu gefasst
§ 29 Abs. 2
neu gefasst
§ 29 Abs. 3
gestrichen
2
Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
18. März 2021
§ 28a
eingefügt
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I. Allgemeines

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§ 1
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab und ist zugleich eine Voraussetzung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Sie wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt, unbeschadet der Möglichkeit, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung vorgezogen werden können.
( 3 ) In der Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat während des Studiums die Fähigkeit entwickelt hat, selbstständig theologisch zu arbeiten, und ob sie oder er die hierzu nötigen Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern erworben hat.
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§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung zehn Semester. Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern in der Integrationsphase. Zusätzlich sind für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen bis zu zwei Semester zur Regelstudienzeit hinzuzurechnen.4#
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§ 3
Termine

Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung muss jeweils bis zum 10. April oder 10. Oktober des Jahres beim Landeskirchenamt eingehen.
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§ 4
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung des gemäß § 2 AVOPfAusbG5# gebildeten Theologischen Prüfungsamtes.
( 2 ) Den Vorsitz im Theologischen Prüfungsamt führt die oder der Präses. Mit der Vertretung im Vorsitz kann sie oder er ein anderes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes beauftragen. Sie oder er setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes fest.
( 3 ) Das Theologische Prüfungsamt ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen worden ist und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 4 ) Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes sind nicht öffentlich.
( 5 ) Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes haben über alle Vorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden.
( 2 ) Den Vorsitz in den Prüfungskommissionen führt die oder der Präses. Mit der Vertretung im Vorsitz kann sie oder er ein anderes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes beauftragen. Sie oder er setzt Zeit und Ort der Sitzungen der Prüfungskommissionen sowie der Prüfungsvorgänge fest.
( 3 ) Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens sieben Mitgliedern. Die Zahl der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt in der Regel die Hälfte der Mitglieder ausschließlich der oder des Vorsitzenden.
( 4 ) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.
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§ 6
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD erbracht wurden. Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
( 3 ) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 7
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 2 ) Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat während der Zeit, in der die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Praktisch-theologische Hausarbeit anzufertigen ist, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung einräumen.
Das Gleiche gilt, wenn aus anderen schwer wiegenden Gründen, die nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind, die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Praktisch-theologische Hausarbeit nicht termingerecht eingereicht werden kann. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
( 3 ) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder anderer schwerwiegender Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gesetzte Termine für die Klausuren oder die mündliche Prüfung nicht einhalten, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Anfertigung der Klausuren zu einem späteren Termin und die Fortsetzung der Prüfung mit dem mündlichen Teil zu einem späteren Prüfungstag im Verlaufe des Prüfungstermins oder zum nächsten Prüfungstermin anordnen.
( 4 ) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 3 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. Die Kandidatin oder der Kandidat hat erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
( 5 ) Gibt eine Kandidatin oder ein Kandidat eine schriftliche Hausarbeit aus anderen als in Absatz 2 genannten Gründen nicht oder verspätet ab, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Diese Bewertung wird von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes festgestellt. Das Gleiche gilt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus anderen als in Absatz 3 genannten Gründen gesetzte Termine für die mündliche Prüfung nicht einhält.
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§ 8
Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission, wie zu verfahren ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
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§ 9
Öffentlichkeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Studierende, die die Zwischenprüfung bestanden haben, können einmal als Zuhörerin oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten ihr Einverständnis erteilt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen nur bis zu zwei Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bis zum 10. April oder bis zum 10. Oktober des Jahres schriftlich beantragt werden.
( 3 ) Eine Zuhörerin oder ein Zuhörer kann ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
( 4 ) Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes können im Einzelfall mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden an der Prüfung teilnehmen, ohne Fachprüferin oder Fachprüfer zu sein.
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II. Durchführung der Prüfung

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§ 10
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung setzt voraus:
  1. die Mitgliedschaft zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  3. den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums der Evangelischen Theologie. Bei der Zulassung sind sechs Studiensemester nach der letzten Sprachprüfung nachzuweisen und insgesamt in der Regel sechs, mindestens jedoch vier Studiensemester an einer deutschen staatlichen Universität. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Theologische Prüfungsamt Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung sind außerdem Nachweise über:
  1. eine bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder an einer Kirchlichen Hochschule entsprechend der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) vom 1./2. Dezember 2010. Ersatzweise kann ein Zeugnis über eine nach der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (auch Diplomvorprüfung) im Studiengang „Evangelische Theologie“ vom 8./9. Dezember 1995 bestandene Zwischenprüfung anerkannt werden,
  2. eine Prüfung in Bibelkunde (Biblicum), die im Grundstudium oder im Rahmen der Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Für die Anerkennung gilt Buchstabe a entsprechend,
  3. eine mündliche Prüfung im Fach Philosophie (Philosophicum), die im Grundstudium oder im Rahmen der Zwischenprüfung oder zu einem anderen Zeitpunkt während des Theologiestudiums mit Erfolg abgelegt worden ist. Für die Anerkennung gilt Buchstabe a entsprechend,
  4. das begleitete Gemeindepraktikum, das eine Präsenzzeit am Praktikumsort von mindestens vier Wochen hat,
  5. den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP) und den Eintritt in die Integrationsphase,
  6. die Teilnahme an einem Aufbaumodul in jedem Hauptfach (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie), davon jeweils einen auf Grund einer schriftlichen Seminararbeit mit mindestens „ausreichend“ benoteten Hauptseminarschein (kein benotetes Referat) in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie. Einer der vier benoteten Hauptseminarscheine kann durch einen auf Grund einer schriftlichen Proseminararbeit mit mindestens „ausreichend“ benoteten Proseminarschein ersetzt werden. Dieser Proseminarschein kann bereits zur Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie eingebracht worden sein. Ersatzweise können Nachweise über Studienleistungen anerkannt werden, die gemäß § 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 14. März 2002 (KABl. 2002 S. 215), zuletzt geändert durch die dritte Änderungsverordnung vom 14. August 2008 (KABl. 2008 S. 228), erbracht wurden,
  7. die Anfertigung einer Predigtarbeit, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
  8. die Anfertigung eines Unterrichtsentwurfs, der mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
  9. eine mündliche Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,
  10. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem gewählten Schwerpunkt des Studiums.
( 3 ) Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist die Teilnahme an einer Tagung der westfälischen Theologiestudierenden.
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§ 11
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken an das Landeskirchenamt zu richten. Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht schon im Landeskirchenamt vorliegen:
  1. tabellarischer Lebenslauf,
  2. Passbild,
  3. Abiturzeugnis oder ein von den staatlichen Stellen für die allgemeine Hochschulreife als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
  4. ausführlicher Studienbericht,
  5. die Nachweise gemäß § 10 Absatz 2,
  6. eine Erklärung darüber, ob bereits anderwärts die Meldung zu einer theologischen Prüfung erfolgt ist, und ggf. Ergebnisnachweise,
  7. Angabe des Faches (Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Praktische Theologie), in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll, sowie die Meldung über die Erstgutachterin oder den Erstgutachter (§ 16),
  8. Mitteilung, ob als Praktisch-theologische Hausarbeit eine Predigtarbeit oder ein Unterrichtsentwurf angefertigt werden soll,
  9. eine Erklärung darüber, in welchen Prüfungsfächern (§ 14) die Klausuren geschrieben werden sollen (§ 19),
  10. eine Erklärung, ob der Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern (§ 9) bei den mündlichen Prüfungen zugestimmt oder widersprochen wird.
( 2 ) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes der Kandidatin oder dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
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§ 12
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung.
( 2 ) Gegen die Nichtzulassung zu einer Prüfung kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden.
Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde nicht ab, so steht der Kandidatin oder dem Kandidaten die Beschwerde bei der Kirchenleitung zu. Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Die Entscheidung der Kirchenleitung über die Beschwerde ist endgültig.Für die Wahrung der Fristen ist der Zugang beim Landeskirchenamt maßgeblich.
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§ 13
Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung

Die Kirchenleitung erlässt im Benehmen mit dem Theologischen Prüfungsamt Stoffpläne und Richtlinien für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen.6#
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§ 14
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
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§ 15
Prüfungsleistungen

Die Erste Theologische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
  1. einer Wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 16),
  2. einer Praktisch-theologischen Hausarbeit (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf (§ 17),
  3. den Fachprüfungen (§ 18).
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§ 16
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2 ) Sie wird in einem der fünf Prüfungsfächer gemäß § 14 geschrieben. Die Kandidatin oder der Kandidat wählt bei der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung das Prüfungsfach und teilt mit, welche Hochschullehrerin oder welcher Hochschullehrer als Erstgutachterin oder Erstgutachter die Arbeit bewerten soll. Erstgutachterin oder Erstgutachter können nur Professorinnen oder Professoren sein. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch das Theologische Prüfungsamt und ist an seine Zustimmung gebunden. Es wird von der Erstgutachterin oder vom Erstgutachter in der Regel nach einem Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten dem Theologischen Prüfungsamt benannt. Die Bewertung der Arbeit erfolgt durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter sowie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter, die oder der dem Theologischen Prüfungsamt angehört.
( 3 ) Die Hausarbeit darf den Umfang von 60 Seiten (ohne Anmerkungen) zu je 60 Anschlägen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, 144.000 Zeichen insgesamt nicht überschreiten. Für die Ausarbeitung der Hausarbeit stehen 12 Wochen zur Verfügung.
( 4 ) Auf Grund einer von einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD angenommenen Dissertation kann das Theologische Prüfungsamt die Wissenschaftliche Hausarbeit auf Antrag erlassen. Die Note einer solchen Arbeit wird nicht in das Zeugnis übernommen und bleibt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung außer Betracht.
( 5 ) Absatz 4 findet entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer von einer ausländischen Hochschule angenommenen Dissertation deren Gleichwertigkeit durch das Theologische Prüfungsamt festgestellt worden ist.
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§ 17
Praktisch-theologische Hausarbeit

( 1 ) Die Praktisch-theologische Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe (Predigt oder Unterrichtsentwurf) selbstständig zu bearbeiten.
( 2 ) Die Aufgabe des Predigtentwurfs umfasst alle erforderlichen Schritte und deren Begründung sowie die ausgeführte Predigt. Der Unterrichtsentwurf umfasst die Darlegung der didaktischen Überlegungen zum Gegenstand der Unterrichtseinheit sowie eine Skizze des geplanten Unterrichtsverlaufs. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Richtlinien7#. Bei der Meldung zur Prüfung teilt die Kandidatin oder der Kandidat mit, für welche der Möglichkeiten sie oder er sich entschieden hat.
( 3 ) Das Thema der Praktisch-theologischen Hausarbeit bestimmt das Theologische Prüfungsamt, in Dringlichkeitsfällen die oder der Vorsitzende.
( 4 ) Der Gesamtumfang der Arbeit darf einschließlich der Vorarbeiten den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen) zu je 60 Anschlägen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, 48.000 Zeichen insgesamt nicht überschreiten. Für die Anfertigung der Arbeit stehen zwei Wochen zur Verfügung.
( 5 ) Die Praktisch-theologische Hausarbeit kann als vorgezogene Prüfungsleistung im Zusammenhang mit dem Aufbaumodul Praktische Theologie verfasst werden. Der Antrag muss bis zum 10. April oder 10. Oktober des Jahres beim Landeskirchenamt eingehen.
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§ 18
Fachprüfungen

Die Fachprüfungen bestehen aus folgenden Einzelleistungen:
  1. einem schriftlichen Teil (drei Klausuren),
  2. einem mündlichen Teil (fünf mündlichen Prüfungen).
Sie werden in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 14 abgelegt.
In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
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§ 19
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er ein Thema des jeweiligen Faches auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den gängigen Methoden bearbeiten kann.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat wählt drei Prüfungsfächer, in denen die Klausuren geschrieben werden sollen; dabei scheidet das Prüfungsfach, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, aus.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende bestimmt für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils zwei Themen zur Auswahl. Der Auswahl liegen Themenvorschläge von Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes zu Grunde.
( 4 ) Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von vier Stunden zur Verfügung. Jede Kandidatin und jeder Kandidat meldet innerhalb von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen der oder dem Aufsichtsführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit, die für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht.
( 5 ) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt, welche Wörterbücher und ob weitere Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Bei Klausuren im Alten Testament und im Neuen Testament ist der Urtext zugrunde zu legen.
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§ 20
Mündliche Prüfung

( 1 ) Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr oder ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
( 2 ) Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten in den einzelnen Prüfungsfächern gewählten Spezialgebiete dürfen sich weder untereinander noch mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit überschneiden.
( 3 ) Entspricht ein Spezialgebiet nicht den Anforderungen, kann es vom Theologischen Prüfungsamt innerhalb von acht Wochen abgelehnt werden.
( 4 ) Die mündliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern Altes Testament und Neues Testament jeweils 25 Minuten und in den Prüfungsfächern Kirchengeschichte sowie Praktische Theologie jeweils 20 Minuten. Im Prüfungsfach Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) dauert die mündliche Prüfung 30 Minuten. Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
( 5 ) Die mündlichen Prüfungen erfolgen im Rahmen von Einzelprüfungen, die jeweils von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission als Fachprüferinnen oder Fachprüfer abgenommen werden. Gemeinschaftsprüfungen finden nicht statt. Über jede Einzelprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Bewertung der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen (§ 15) und die Einzelleistungen (§ 18) werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung;
gut (12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes begutachtet. Ausnahme ist die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 16. Stimmen deren Bewertungen um einen Punkt nicht überein, so wird die bessere Punktzahl als Note zugrunde gelegt. Stimmen die Bewertungen um zwei Punkte nicht überein, wird der mittlere Punktwert festgelegt. Stimmen die Bewertungen um drei oder mehr Punkte nicht überein, so wird die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes im Rahmen der beiden Gutachten abschließend bewertet.
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§ 228#
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten stellt die oder der Vorsitzende auf Grund der vorliegenden Bewertungen nach § 22 Absatz 2 fest. Die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen werden nach Bericht und Vorschlag der Fachprüferinnen oder Fachprüfer durch die Prüfungskommission festgestellt. Anschließend stellt die Prüfungskommission die Fachnote der Fachprüfungen nach den in § 21 Absatz 1 genannten Maßstäben fest. Besteht eine Fachprüfung aus zwei Einzelleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Mittel der beiden Punktwerte. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 2 ) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis fest. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsleistungen gemäß § 15. Dabei zählt die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit zweifach. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:
15,0 –
12,5
= sehr gut
12,4 –
9,5
= gut
9,4 –
6,5
= befriedigend
6,4 –
4,0
= ausreichend
( 3 ) Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären.
Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. § 23 Absatz 5 bleibt unberührt.
( 4 ) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit, die Praktisch-theologische Hausarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens ‚ausreichend‘ (4,0 Punkte) bewertet worden sind.
( 5 ) Wenn ein oder zwei Prüfungsleistungen mit weniger als 4,0 Punkten bewertet wurden, entscheidet die Prüfungskommission, ob diese Prüfungsleistungen im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden können. Die Nachprüfung findet im nachfolgenden Prüfungsdurchgang statt. Wird nicht in jeder Prüfungsleistung der Nachprüfung mindestens eine Bewertung von 4,0 Punkten erreicht, so ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
( 6 ) Wurden mehr als zwei Prüfungsleistungen schlechter als ‚ausreichend‘ bewertet, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 7 ) Schließt bereits die Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung aus (Absatz 6), so stellt die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes vor Beginn der mündlichen Prüfung das Ergebnis fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden.
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§ 239#
Freiversuch

( 1 ) Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c nachweist, die Erste Theologische Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt nach ununterbrochenem Studium ab und besteht diese Prüfung erstmals nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung auf Grund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.
( 2 ) Wer die Erste Theologische Prüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note bestandene Fachprüfungen einmal wiederholen. Der Antrag ist spätestens bis zum übernächsten Prüfungstermin zu stellen. Dabei zählt das bessere Ergebnis.
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§ 2410#
Wiederholung

( 1 ) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwölf Monaten zu den in § 3 genannten Meldeterminen beim Landeskirchenamt eingehen.
( 2 ) Fehlversuche vor Prüfungsämtern anderer EKD-Gliedkirchen sind anzurechnen.
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§ 25
Zeugnis

( 1 ) Die Bewertung der Einzelleistungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung werden unmittelbar nach der Feststellung durch die Prüfungskommission verkündet und der Kandidatin oder dem Kandidaten alsbald mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Die Zustellung erfolgt in der Regel durch Aushändigung am Prüfungstag.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.
Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden unterschrieben.
Die Urkunde ist mit dem Siegel der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
( 3 ) Bei schriftlichen Hausarbeiten kann der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag die Zusammenfassung des Gutachtens zugänglich gemacht werden.
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§ 2611#
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle im Theologischen Prüfungsamt persönlich einzusehen.
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III. Rechtsbehelfe

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§ 2712#
Beschwerdeweg

( 1 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen kann die Kandidatin oder der Kandidat im Wege der Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss des Theologischen Prüfungsamtes geltend machen.
( 2 ) Der Beschwerdeausschuss wird von der Kirchenleitung für jeweils vier Jahre berufen. Er besteht aus
  1. der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
  2. zwei nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 AVOPfAusbG13# beauftragten Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes,
  3. von der Kirchenleitung bestimmten Mitgliedern des Landeskirchenamtes bzw. nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 der PfAGAVO ins Prüfungsamt berufenen Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes.
Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf unverzüglich von der oder dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Vor der Entscheidung sind die Kandidatin oder der Kandidat und die beteiligten Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu hören.
( 3 ) Die Beschwerde ist fristgerecht schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist oder die Kandidatin oder der Kandidat in anderer Weise in ihren oder seinen Rechten verletzt wurde. Richtet sich die Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis, so kann sie nur damit begründet werden, dass die Fachprüferinnen oder Fachprüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
Beschwerden zur Beanstandung des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils, alle anderen Beschwerden innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes eingelegt werden. Für die Wahrung dieser Frist kommt es auf den Zugang bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes an.
( 4 ) In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird.
( 5 ) Ist die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes sie durch Bescheid zurückweisen.
Die Kandidatin oder der Kandidat kann gegen die Zurückweisung innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung weitere Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuss einlegen, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. Hierauf ist in dem Bescheid der oder des Vorsitzenden hinzuweisen
( 6 ) Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße rügt, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes ihr dadurch abhelfen, dass sie oder er die Wiederholung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs anordnet. Hilft die oder der Vorsitzende der Beschwerde nicht ab, so legt sie oder er diese dem Beschwerdeausschuss zur Entscheidung vor.
Soweit der Beschwerdeausschuss das Vorliegen gerügter Verfahrensverstöße feststellt, kann er die Bewertung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs aufheben und dessen Wiederholung anordnen.
( 7 ) Hält der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für zulässig und begründet, hebt er die Bewertung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs und, wenn es erforderlich ist, die daraus resultierende Bewertung der Gesamtprüfungsleistung ganz oder teilweise auf. Er kann die Bewertung gemäß § 23 neu festsetzen oder anordnen, dass bestimmte schriftliche oder mündliche Teile der Prüfung von dieser Kandidatin oder diesem Kandidaten zu wiederholen sind. Dabei können auch andere Fachprüferinnen und Fachprüfer zur Bewertung herangezogen werden.
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§ 28
Anrufung der Verwaltungskammer

( 1 ) Gibt der Beschwerdeausschuss der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor der Verwaltungskammer nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt wird vor der Verwaltungskammer durch die oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes vertreten.
Sie oder er kann ein anderes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes mit der Vertretung beauftragen.
( 3 ) § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 28a14#
Abweichungen bei epidemischer Lage

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann bestimmen, dass die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung durch eine andere Form ersetzt werden kann. Desgleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Es kann geregelt werden, dass einzelne Prüfungsleistungen nicht erbracht werden müssen. Soweit sich aus abweichenden Regelungen Verschiebungen in der Gewichtung der Prüfungsleistungen ergeben, kann das Landeskirchenamt diesbezügliche Regelungen treffen. Abweichende Bestimmungen des Landeskirchenamtes setzen voraus, dass
  1. der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz oder der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite im Sinne von § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW festgestellt hat und
  2. die betroffenen Prüfungsleistungen auf Grund der Auswirkungen der Epidemie nicht erbracht oder geprüft werden können oder erhebliche, begründete Unsicherheit darüber besteht, ob Prüfungsleistungen in der vorgeschriebenen Form erbracht oder geprüft werden können.
( 2 ) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 5 kann die Kirchenleitung beschließen, dass erstmals unternommene Versuche in einem bestimmten Prüfungsdurchgang auf Antrag auch dann als Freiversuch gewertet werden können, wenn sie nicht in der Regelstudienzeit unternommen wurden.
( 3 ) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sind den Betroffenen unverzüglich mitzuteilen.
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IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 2915#
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Ordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
( 2 ) Kandidatinnen und Kandidaten, die sich bis zum 10. April 2017 erstmalig zur Ersten Theologischen Prüfung angemeldet haben, werden nach dem am 30. September 2017 geltenden Recht geprüft. Die zum 1. Oktober 2017 vorgenommenen Änderungen der §§ 26, 27 Absatz 2 Satz 2 bleiben davon unberührt.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 515.
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3 ↑ Nr. 515.
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4 ↑ Davon bleibt die Tatsache unberührt, dass in der Regel für das Erlernen von Latein und Griechisch je zwei Semester und für das Erlernen von Hebräisch ein Semester benötigt wird.
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5 ↑ Nr. 516.
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8 ↑ § 22 Abs. 4, 5 und 6 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Ordnungfür die Erste Theologische Prüfung vom 21. September 2017.
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9 ↑ § 23 Abs. 2-4 gestrichen, Abs. 5 neu nummeriert und neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 21. September 2017.
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10 ↑ § 24 Abs. 3 und 4 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 21. September 2017.
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11 ↑ § 26 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 21. September 2017.
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12 ↑ § 27 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 21. September 2017.
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13 ↑ Nr. 516.
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14 ↑ § 28a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 18. März 2021.
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15 ↑ § 29 Abs. 2 neu gefasst sowie Abs. 3 gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 21. September 2017.