.Satzung der Evangelisch-Lutherischen
####§ 1
§ 2 
§ 3
#§ 4
§ 5 
        
      Satzung der Evangelisch-Lutherischen
Emmaus-Kirchengemeinde Hagen
Vom 29. September 2023
(KABl. 2023 I Nr. 87 S. 207)
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hagen gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#Präambel
Die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hagen setzt sich zum Ziel, in ihren Gemeindezentren Emst mit der Predigtstätte „Erlöserkirche“ und Holthausen mit der Predigtstätte „Gnadenkirche“ Gemeinde einladend und lebendig zu gestalten.
#§ 1
Presbyterium
 1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium.  2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde.  3 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.  4 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzbestimmungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.  5 Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
#§ 2 
Bildung von Ausschüssen 
			(
			1
			)
		  1 Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse und einen geschäftsführenden Ausschuss nach dieser Satzung.  2 Im Rahmen einer Satzungsänderung können weitere Ausschüsse ergänzt sowie vorhandene verändert oder aufgehoben werden.  3 Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
			(
			2
			)
		  1 Die Ausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Bereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.  2 Sie arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung oder beschlussmäßig übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
			(
			3
			)
		  1 Die Ausschüsse tagen mindestens viermal im Jahr.  2 Für ihre Arbeitsweise gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend.
			(
			4
			)
		  1 Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine jeweilige Stellvertretung.  2 Die Vorsitzenden der Ausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
			(
			5
			)
		  1 Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind als Gäste zu den Sitzungen einzuladen, sofern sie nicht bereits als Mitglieder des jeweiligen Ausschusses berufen wurden.  3 Zu den Sitzungen der Ausschüsse können bei Bedarf sachkundige Gäste eingeladen werden.
			(
			6
			)
		 Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und dem Presbyterium zeitnah zur Kenntnis zu geben.
			(
			7
			)
		  1 Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.  2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.  3 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
			(
			8
			)
		 Das Presbyterium kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten geregelt werden.
			(
			9
			)
		 Im begründeten Einzelfall kann das Presbyterium eine Entscheidung an sich ziehen, die nach dieser Satzung einem Ausschuss übertragen worden ist.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
			(
			1
			)
		 Das Presbyterium bildet zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Koordinierung, Planung und Durchführung der Gemeindearbeit einen geschäftsführenden Ausschuss.
			(
			2
			)
		 Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- der oder die Vorsitzende des Presbyteriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses,
 - die Pfarrerin oder der Pfarrer,
 - die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister,
 - jeweils ein Mitglied der Zentrumsausschüsse, das gleichzeitig Mitglied im Presbyterium ist.
 
			(
			3
			)
		 Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vor- und Nachbereitung der Presbyteriumssitzungen,
 - Vorbereitung der Jahresplanung der Gemeindeaktivitäten,
 - Vorbereitung und Überwachung des Gemeindehaushalts,
 - Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
 - Entscheidung in laufenden Geschäften im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, wenn das Presbyterium nicht tagt,
 - Vorbereitung von Entscheidungen in Bau- und Grundstücksangelegenheiten, insbesondere über Vermietung, Verpachtung, Aufgabe von Gebäuden, Bestellung von Erbbaurechten und anderen Rechten,
 - Beratung des Presbyteriums in Personalfragen und Vorbereitung entsprechender Maßnahmen.
 
§ 4
Zentrumsausschüsse
			(
			1
			)
		 Das Presbyterium bildet als Fachausschüsse je einen Zentrumsausschuss für die Gemeindezentren Emst und Holthausen.
			(
			2
			)
		  1 Die Zentrumsausschüsse sind in allen Fragen der Gemeindearbeit des jeweiligen Gemeindezentrums grundsätzlich anzuhören.  2 Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die aufgabengerechte Verwendung der im Haushalt dem jeweiligen Gemeindezentrum zugewiesenen Mittel,
 - Durchführung und Koordinierung von Gemeindeveranstaltungen entsprechend der im Presbyterium verabschiedeten Jahresplanung,
 - Kontaktpflege zu den örtlich ansässigen Schulen, Vereinen, Gemeinschaften und sonstigen gesellschaftlichen Gruppen,
 - Mitwirkung bei der Planung, Gestaltung und Organisation der Gottesdienste,
 - Mitwirkung bei der Konzeption der Gemeindearbeit,
 - Ermittlung der für die Arbeit in den Gemeindezentren benötigten Finanzmittel,
 - Festlegung des Zwecks freier Kollekten als Vorschlag an das Presbyterium,
 - Mitwirkung bei den die Gemeindezentren betreffenden Personalangelegenheiten.
 
			(
			3
			)
		  1 Dem jeweiligen Zentrumsausschuss gehören mindestens sechs und höchstens zehn Personen an.  2 Mindestens drei Ausschussmitglieder müssen gleichzeitig dem Presbyterium angehören.
#§ 5 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
			(
			1
			)
		 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2024 in Kraft.
			(
			2
			)
		 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. November 2011 (KABl. 2012 S. 35) außer Kraft.