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Verordnung
für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst

Vom 14. Juli 2011

(KABl. 2011 S. 186)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst
21. September 2017
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
2
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst
17. März 2022
§ 4
neu gefasst
§ 4a
eingefügt
§ 4b
eingefügt
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Auf Grund von § 13 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union2# vom 20. Februar 2003 (AVOPfAusbG, KABl. 2003 S. 102) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Einstellungstermine, Zahl der Aufnahmen

Jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres kann das Landeskirchenamt geeignete Bewerberinnen oder Bewerber in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufnehmen und zur Vikarin bzw. zum Vikar berufen. Die Zahl der Vikarinnen und Vikare, die berufen werden, orientiert sich an der von der Ev. Kirche von Westfalen angestrebten Zahl der Aufnahmen in den Probedienst und an den der EKvW zur Verfügung stehenden Kapazitäten des Seminars für pastorale Ausbildung in Wuppertal. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und entsprechend auch kein Anspruch auf Aufnahme zu einem bestimmten Termin.
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§ 2
Bewerbung

( 1 ) Bewerbungen zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum 1. April eines Jahres müssen spätestens zum 10. Juli des Vorjahres, Bewerbungen zum 1. Oktober eines Jahres spätestens bis zum 10. Januar desselben Jahres beim Landeskirchenamt eingegangen sein.
( 2 ) Bewerberinnen und Bewerber müssen vor Aufnahme in den Vorbereitungsdienst die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 7 Pfarrausbildungsgesetz3# erfüllt haben und in die beim Landeskirchenamt geführte Bewerbungsliste (§ 3) aufgenommen worden sein.
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§ 3
Bewerbungsliste

Das Landeskirchenamt führt eine Bewerbungsliste für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst. Mit der Aufnahme in die Bewerbungsliste ist eine grundsätzliche Zusage für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verbunden.
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§ 44#
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

( 1 ) Die Aufnahme in die Bewerbungsliste setzt ein Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung mit einer mindestens ausreichenden Note und die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Aufnahmeseminar) voraus.
( 2 ) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Erste Theologische Prüfung nicht beim Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen abgelegt haben, insbesondere solche mit einer vergleichbaren theologischen Hochschulausbildung im Sinne von § 5 der Ausführungsverordnung zum Pfarrausbildungsgesetz5# nehmen vor der Aufnahme in die Bewerbungsliste zusätzlich an einem Kolloquium teil.
( 3 ) Eine Einstellung im privatrechtlichen Dienstverhältnis soll nur erfolgen, wenn die Vikarin oder der Vikar zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Aufnahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe zwölf Jahre jünger ist als das Lebensalter, welches Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 SGB VI ist.
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§ 4a6#
Aufnahmeseminar

( 1 ) Aufnahmeseminare im Sinne von § 4 Absatz 1 führt das Landeskirchenamt grundsätzlich im Frühjahr und im Herbst eines Jahres durch.
( 2 ) Die Teilnahme am Aufnahmeseminar ist frühestens nach der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung möglich.
( 3 ) Mit der Bewerbung zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Teilnahme am Aufnahmeseminar gewünscht wird.
( 4 ) Ergibt das Aufnahmeseminar, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Pfarrdienst nicht geeignet erscheint, ist einmalig die erneute Teilnahme an einem der folgenden Aufnahmeseminare möglich. Sie muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen.
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§ 4b7#
Kolloquium

( 1 ) Im Kolloquium nach § 4 Absatz 2 weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, dass er oder sie fähig ist, das im Studium erworbene theologische Urteilsvermögen und die eigenen Glaubensüberzeugungen kommunikationssensibel zu vertreten und mitzuteilen. Nach durchgeführtem Kolloquium entscheidet das Personaldezernat über die Aufnahme in die Bewerbungsliste.
( 2 ) Das Kolloquium nach § 4 Absatz 2 wird von zwei Personen durchgeführt. Mindestens eine davon muss theologisches Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes sein. Die zweite Person kann auch Mitglied des Ständigen Theologischen Ausschusses oder des Theologischen Prüfungsamtes sein. Das Kolloquium hat eine Dauer von 45 bis 60 Minuten.
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§ 5
Seminar zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

( 1 ) In einem Seminar zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Aufnahmeseminar) beurteilt eine Kommission (§ 6), ob die Bewerberinnen und Bewerber persönlich für den Pfarrdienst geeignet erscheinen.
( 2 ) Die Kommission beurteilt die persönliche Eignung der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer danach, ob in praxisorientierten, anforderungsgerechten Simulationsübungen folgende Kriterien beobachtbar sind:
  • Organisationsfähigkeit
  • Entscheidungsfähigkeit
  • Selbstreflexivität und Rollenbewusstsein
  • Belastbarkeit
  • Teamfähigkeit
  • Motivationsfähigkeit
  • Sprach- und Dialogfähigkeit
  • Konfliktfähigkeit
( 3 ) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten jeweils in einem Abschlussgespräch anhand der getroffenen Beobachtungen eine Rückmeldung zur Einschätzung ihrer persönlichen Eignung bzw. ihrer Nichteignung. Die Kommission erstellt außerdem ein schriftliches Gutachten, aus dem hervorgeht, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung geeignet oder nicht geeignet erscheint. Das Gutachten wird den Teilnehmenden und der Leitung des Seminars für pastorale Ausbildung in Wuppertal durch das Landeskirchenamt ausgehändigt. Das Landeskirchenamt nimmt das Gutachten zu den Akten.
( 4 ) Über das Verfahren werden Aufzeichnungen geführt, die die Durchführung des Verfahrens nachvollziehbar dokumentieren.
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§ 6
Kommission

( 1 ) Zur Durchführung der Seminare zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (§ 5) beruft das Landeskirchenamt eine Kommission, die aus Beobachterinnen und Beobachtern sowie Moderatorinnen und Moderatoren besteht.
( 2 ) Aufgabe der Beobachterinnen und Beobachter ist es, das Verhalten der Teilnehmenden zu beobachten und einzuschätzen, inwiefern die Teilnehmenden die definierten Kriterien in den Simulationsübungen erkennen lassen.
( 3 ) Den Moderatorinnen und Moderatoren obliegt die Aufgabe der Prozesssteuerung, sowohl während der Durchführung der Übungen als auch während der Einschätzungsphase. Bewertungen, inwieweit Kriterien erkennbar waren, nehmen sie nicht vor.
( 4 ) Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, an Schulungen und Fortbildungen zur Durchführung des Aufnahmeseminars teilzunehmen.
( 5 ) Wenn ein Mitglied der Kommission gegenüber einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer persönlich befangen ist oder sich für befangen erklärt, nimmt es nicht an dem entsprechenden Seminar teil.
( 6 ) Wiederholt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer das Aufnahmeseminar, können auch die Kommissionsmitglieder aus dem ersten Seminar an der Durchführung des Wiederholungsseminars beteiligt sein. Alle Kommissionsmitglieder werden über die Wiederholung in Kenntnis gesetzt. Das Gutachten aus dem ersten Aufnahmeseminar liegt ihnen nicht vor.
( 7 ) Abgesehen von dem durchzuführenden Abschlussgespräch und dem schriftlichen Gutachten sind die Kommissionsmitglieder zur Verschwiegenheit über das Aufnahmeseminar und Eindrücke daraus verpflichtet.
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§ 7
Verfahren zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

( 1 ) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt entsprechend der Reihenfolge in der Bewerbungsliste.
( 2 ) Die Reihenfolge in der Bewerbungsliste richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Bewerberinnen und Bewerber beide Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 dieser Verordnung erfüllen. Unter Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen zeitgleich erfüllen, richtet sich die Reihenfolge nach dem Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann Bewerberinnen und Bewerber auf deren Antrag zurückstellen und sie einem späteren Einstellungstermin als dem Termin, der sich aus der Bewerbungsliste ergibt, zuordnen. Soweit durch solche Zurückstellungen für einzelne Einstellungstermine noch Plätze frei sind oder werden, werden diese anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach der aus der Bewerbungsliste ersichtlichen Reihenfolge angeboten.
( 4 ) Die Bewerbungsliste, die nach der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 16. Januar 2003 (KABl. 2003 S. 7, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 24. Mai 2007, KABl. 2007 S. 131) erstellt wurde, bleibt einschließlich der dort festgelegten Reihenfolge und Zuordnung zu Terminen bestehen. Sie wird nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeschrieben.
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§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Zur Teilnahme an dem Aufnahmeseminar nach § 5 dieser Verordnung ist nur berechtigt, wer an keinem Auswahlseminar nach früheren Vorschriften zur Regelung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst teilgenommen hat.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
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§ 98#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft9#.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst (VDAufnVO) vom 16. Januar 2003 (KABl. 2003 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 24. Mai 2007 (KABl. 2007 S. 131), außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Verordnung.
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2 ↑ Nr. 516.
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3 ↑ Nr. 515.
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4 ↑ § 4 Abs. 1 neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 21. September 2017; § 4 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 17. März 2022.
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5 ↑ Nr. 516.
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6 ↑ § 4a eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 17. März 2022.
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7 ↑ § 4b eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 17. März 2022.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2011.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.