.Arbeitsrechtsregelung
§ 54#
Arbeitsrechtsregelung
für besondere Beschäftigungsverhältnisse
in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Projekten
Vom 20. Juli 2011
(KABl. 2011 S. 192)
Änderungen
####Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der ARR für besondere Beschäftigungsverhältnisse in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten | 16. Mai 2012 | § 5 | neu gefasst |
§ 1
Die Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die bei einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft, Arbeitsmarktinitiative, arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder einem Projekt beschäftigt werden, die unmittelbar vor ihrer Einstellung bei einem Beschäftigungsträger mindestens ein Jahr arbeitslos waren und mindestens zwei Vermittlungshemmnisse im Sinne von § 16e SGB II aufweisen.
#§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
#§ 3
(1) 1Für die nach dieser Arbeitsrechtsregelung Beschäftigten gelten die Bestimmungen des BAT-KF in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
2§ 1 BAT-KF sowie §§ 10 bis 15, §§ 19, 21 Absatz 2 bis Absatz 4, §§ 22, 23, 27 Absatz 21# kommen nicht zur Anwendung.
#§ 4
Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe des Monatsentgeltes der EG 1 Stufe 2 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes des BAT-KF3#.
#§ 54#
Inkrafttreten
1Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 21. Juli 2011 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft. 3Für Beschäftigte, die nach dem 30. Juni 2012 eingestellt worden sind, gelten die Regelungen für die ununterbrochene Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses längstens bis zum 31. Dezember 2015 fort.