.Arbeitsrechtsregelung
§ 54#
Arbeitsrechtsregelung
für besondere Beschäftigungsverhältnisse
in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Projekten
Vom 20. Juli 2011
(KABl. 2011 S. 192)
Änderungen
####Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der ARR für besondere Beschäftigungsverhältnisse in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten | 16. Mai 2012 | § 5 | neu gefasst |
§ 1
Die Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die bei einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft, Arbeitsmarktinitiative, arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder einem Projekt beschäftigt werden, die unmittelbar vor ihrer Einstellung bei einem Beschäftigungsträger mindestens ein Jahr arbeitslos waren und mindestens zwei Vermittlungshemmnisse im Sinne von § 16e SGB II aufweisen.
#§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
#§ 3
(
1
)
1 Für die nach dieser Arbeitsrechtsregelung Beschäftigten gelten die Bestimmungen des BAT-KF in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
2 § 1 BAT-KF sowie §§ 10 bis 15, §§ 19, 21 Absatz 2 bis Absatz 4, §§ 22, 23, 27 Absatz 21# kommen nicht zur Anwendung.
#§ 4
Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe des Monatsentgeltes der EG 1 Stufe 2 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes des BAT-KF3#.
#§ 54#
Inkrafttreten
1 Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 21. Juli 2011 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft. 3 Für Beschäftigte, die nach dem 30. Juni 2012 eingestellt worden sind, gelten die Regelungen für die ununterbrochene Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses längstens bis zum 31. Dezember 2015 fort.