.Satzung für das
§ 1
§ 22#
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 95#
§ 10
Satzung für das
„Sondervermögen landeskirchliche Immobilien
der Evangelischen Kirche von Westfalen“
Vom 16. Dezember 2010
(KABl. 2011 S. 3)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ | 19. Dezember 2019 | § 2 Abs. 3 | neu gefasst |
Die Kirchenleitung hat folgende Satzung erlassen:
####§ 1
Sondervermögen
(
1
)
Es wird ein „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ gebildet.
(
2
)
1 Das Sondervermögen besteht aus den in der Anlage zu dieser Satzung einzeln aufgeführten Grundstücken. 2 Durch Beschluss der Kirchenleitung können Grundstücke aus dem Sondervermögen ausgesondert oder weitere Grundstücke auf das Sondervermögen übertragen werden.
#§ 22#
Verwaltung
(
1
)
1 Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das Landeskirchenamt. 2 Nach Maßgabe des Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes wird dazu eine gesonderte Verwaltungseinheit „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien“ eingerichtet.
(
2
)
1 Das Sondervermögen wird in einem Sonderhaushalt geführt. 2 Die Personal- und Sachkosten sind dem allgemeinen Haushalt zu erstatten.
(
3
)
1 Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Vorschriften der §§ 238 bis 289 und 330 Handelsgesetzbuch mit der Möglichkeit, einen von der VwO.d3# abweichenden Kontorahmen zu nutzen und das interne Rechnungswesen nach eigener Kostenträger- und Kostenstellenstruktur auszugestalten. 2 Die übrigen Regelungen der VwO.d4# sind entsprechend anzuwenden.
#§ 3
Aufgaben
1 Der Verwaltung obliegt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Sondervermögens. 2 Dazu gehören auch
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
- die Entscheidung über Kauf, Verkauf, Bebauung und Belastung von Grundstücken,
- die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
§ 4
Kuratorium
(
1
)
1 Für die Verwaltung des Sondervermögens wird ein Kuratorium gebildet. 2 Das Kuratorium hat die Aufgabe,
- die Verwaltung des Sondervermögens zu überwachen und Grundsätze zur Förderung und Sicherung des landeskirchlichen Grundvermögens festzulegen,
- den Wirtschaftsplan zu genehmigen,
- den Jahresabschluss festzustellen und über den Ständigen Finanzausschuss der Kirchenleitung vorzulegen,
- Kauf, Verkauf, Bebauung und Belastung von Grundstücken zu genehmigen.
(
2
)
Weitere Aufgaben können dem Kuratorium durch Beschluss der Kirchenleitung übertragen werden.
#§ 5
Zusammensetzung des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. 2 Ihm sollen angehören
- die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident des Landeskirchenamtes und die Vertreterin oder der Vertreter,
- der oder die Vorsitzende des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode,
- zwei nebenamtliche Mitglieder der Kirchenleitung, die zugleich Mitglieder des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode sein sollen.
3 Den Vorsitz im Kuratorium führt die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenleitung nach jeder turnusmäßigen Neubildung der Landessynode für die Dauer der jeweiligen Synodalperiode berufen. 2 Sie bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.
#§ 6
Arbeit des Kuratoriums
(
1
)
1 Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist schriftlich einzuladen. 2 Bei der Einladung soll die Tagesordnung in den wesentlichen Punkten mitgeteilt werden. 3 Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, sofern nicht zwei Mitglieder des Kuratoriums widersprechen.
(
2
)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(
3
)
Das Kuratorium soll wenigstens zweimal jährlich zusammentreten.
(
4
)
Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums oder die Verwaltung des Sondervermögens dies verlangen.
(
5
)
Die Verwaltung des Sondervermögens nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
#§ 7
Aufsicht
(
1
)
1 Das Kuratorium untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung. 2 Sie kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Sondervermögens verlangen.
(
2
)
Die Rechnungsprüfung des Sondervermögens erfolgt durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle.
#§ 8
Auflösung des Sondervermögens
Bei Auflösung des Sondervermögens wird der Bestand des Sondervermögens wieder dem allgemeinen Vermögen der Evangelischen Kirche von Westfalen zugeführt.
#§ 95#
Veröffentlichung
Diese Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.