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§ 1
§ 2
§ 1
#§ 2
§ 1
#§ 2
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Ausgabe 1Bielefeld, 31. Januar 2020
Nr. 1Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Vom 19. Dezember 2019
####Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018 (KABl. 2019 S. 2, 45), wird wie folgt geändert:
§ 22 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der kirchlichen Eigenbetriebe sind nach § 2 Absatz 2 Rechnungsprüfungsgesetz durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle zu prüfen. 2 Eine Offenlegung nach dem HGB erfolgt nicht.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Bielefeld, 19. Dezember 2019 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Dr. Kupke | Dr. Conring | |
Az.: 900.15 |
Nr. 2Sechste Verordnung
zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Vom 19. Dezember 2019
####Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
Die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Dezember 2019 (KABl. 2020 I S. 3), wird wie folgt geändert:
- § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 2 Satz 1.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:„ 2 Sofern das im Betrachtungszeitraum ausgewiesene negative Eigenkapital ausschließlich auf die aus dem Friedhofsbetrieb resultierende Passive Rechnungsabgrenzung der Nutzungsgebühren zurückzuführen ist, ist kein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen.“
- § 139 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) 1 Soweit die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Friedhofsgebühren geldgedeckt zu bilden sind, kann das Landeskirchenamt die Gelddeckung ganz oder teilweise auf Antrag der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers für den jeweiligen Kalkulationszeitraum aussetzen, wenn der Friedhofsbetrieb im Übrigen für mindestens 6 Jahre wirtschaftlich nachhaltig fortgesetzt werden kann. 2 Der Antrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.“
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Bielefeld, 19. Dezember 2019 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 900.15 |
Nr. 3Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung für das Friedhofswesen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche
zur Änderung der Verordnung für das Friedhofswesen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche
Vom 19. Dezember 2019
####Auf Grund von Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 26. April 2001 (KABl. 2001 S. 137, 239) und § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 (KABl. 2011 S. 243) wird wie folgt geändert:
- § 9 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:„(1) 1 Die Kosten des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sind durch Gebühren oder andere Einnahmen zu decken (Gebührenhaushalt); insbesondere können Gebühren für die Grabnutzung und die laufende Friedhofsunterhaltung erhoben werden. 2 Kirchensteuern und kirchliches Vermögen dürfen zum Ausgleich des Gebührenhaushalts nicht in Anspruch genommen werden. 3 Der Gebührenhaushalt, das Kapitalvermögen und die Rücklagen des Friedhofs dürfen von der Friedhofsträgerin oder sonstigen Dritten nicht ohne gleichwertige Entschädigung in Anspruch genommen werden.(2) Bei der Festsetzung der Gebühren sind Kostenberechnungen (Gebührenkalkulationen) nach dem jeweils geltenden Kommunalabgabengesetz mit folgenden Maßgaben zu erstellen:
- zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere auch die Zuführung zu Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Schließung des Friedhofes, soweit diese nicht durch bestehende Rücklagen und Rückstellungen gedeckt sind, sowie Beiträge und sonstige Zahlungen an einen Solidarfonds zur Schließungsvorsorge kirchlicher Friedhöfe bei einer kirchlichen Körperschaft,
- der Gebührenrechnung ist ein Kalkulationszeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.“
- In § 9 wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 2a eingefügt:„(2a) Für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Grabstätten, für die Unterhaltung von Gemeinschaftsgrabstätten und für die allgemeine Friedhofsunterhaltung gilt:
- als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte kann der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird,
- die Gebühren für die Friedhofsunterhaltung, die Unterhaltung von Gemeinschaftsgrabanlagen und für die Nutzung der Grabstätte können bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben werden.“
- § 9 Absatz 3 FWVO erhält folgende Fassung:„(3) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft, zur Vorsorge für die Schließung des Friedhofes und für Investitionen auf dem Friedhof sind zweckgebundene Rückstellungen und Rücklagen zu bilden.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Bielefeld, 19. Dezember 2019 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 720.121 |
Nr. 4Änderung der Höhe der Honorarsätze und Eigenanteile
ab dem 1. Juli 2020
und Änderung des Merkblattes der Verordnung für die Supervision
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
####ab dem 1. Juli 2020
und Änderung des Merkblattes der Verordnung für die Supervision
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 14.01.2020 |
Az.: 306.1 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 14. Januar 2020 im Benehmen mit dem Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung nach Ziffer 5 der Verordnung für die Supervision in der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl 2002 S. 102) die Höhe der Eigenanteile der Supervisandinnen und Supervisanden sowie die Honorarsätze der anerkannten Supervisorinnen und Supervisoren zum 1. Juli 2020 wie folgt neu festgesetzt:
„ | Supervisionsart | Eigenanteil/Stunde | Honorar/Stunde | |
Einzelsupervision | 50 € | 50 € | ||
Gruppensupervision | 20 € (je Person) | 80 € | ||
Teamsupervision | 80 € | 80 € | ||
Mediation/Moderation | 80 € | 80 € | “ |
Ganztagsveranstaltungen werden stundenweise abgerechnet.
Ziffer 7 des Merkblattes zur Verordnung für die Supervision in der Evangelischen Kirche von Westfalen wird wie folgt gefasst:
„7. Kosten der Supervision
Die Supervisandin oder der Supervisand zahlt gemäß Ziffer 5.2 der Verordnung für die Supervision in der EKvW zu den Kosten einer Einzelsupervision 50 € pro Stunde, bei Gruppensupervision 20 € je Person und Stunde und bei einer Teamsupervision 80 € pro Stunde. Bei einer Mediation/Moderation beträgt der Eigenanteil 80 € pro Stunde.
Ganztagsveranstaltungen werden stundenweise abgerechnet.“
Arbeitsrechtsregelungen
Kirchliches Arbeitsrecht
Landeskirchenamt | Bielefeld, 20.12.2019 |
Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 18. Dezember 2019 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 5Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts – § 24 BAT-KF
zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts – § 24 BAT-KF
Vom 18. Dezember 2019
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 9. Oktober 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „10. September 2019“ durch die Angabe „27. November 2019“ ersetzt.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 18. Dezember in Kraft.
Dortmund, 18. Dezember 2019 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Koopmann |
Nr. 6Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts – §§ 6a und 19 BAT-KF
zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts – §§ 6a und 19 BAT-KF
Vom 18. Dezember 2019
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 9. Oktober 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 6a wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 170 SGB III“ durch die Angabe „§ 96 SGB III“ ersetzt.
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 170 Absatz 4 SGB III“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4 SGB III“ ersetzt.
- § 19 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:„b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 1 und 2 MuSchG“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 18. Dezember in Kraft.
Dortmund, 18. Dezember 2019 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Koopmann |
Nr. 7Arbeitsrechtsregelung
über die Anwendung der AVR Diakonie Deutschland
gemäß § 3 Absatz 4 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) –
diakonis Pflegeschule gGmbH mit Sitz in Detmold
über die Anwendung der AVR Diakonie Deutschland
gemäß § 3 Absatz 4 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) –
diakonis Pflegeschule gGmbH mit Sitz in Detmold
Vom 18. Dezember 2019
####§ 1
Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe bestimmt, dass die diakonis Pflegeschule gGmbH mit Sitz in Detmold, als Mitglied des Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen unbefristet anwendet.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 18. Dezember in Kraft.
Dortmund, 18. Dezember 2019 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Koopmann |
Satzungen / Verträge
Nr. 8Erste Satzung zur Änderung der Satzung
für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien
der Evangelischen Kirche von Westfalen“
für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien
der Evangelischen Kirche von Westfalen“
Vom 19. Dezember 2019
####Die Kirchenleitung hat folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderung der Satzung
In der Satzung für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ vom 16. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 3) wird § 2 Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
„(3) 1 Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Vorschriften der §§ 238 bis 289 und 330 Handelsgesetzbuch mit der Möglichkeit, einen von der VwO.d abweichenden Kontorahmen zu nutzen und das interne Rechnungswesen nach eigener Kostenträger- und Kostenstellenstruktur auszugestalten. 2 Die übrigen Regelungen der VwO.d sind entsprechend anzuwenden.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Bielefeld, 19. Dezember 2019 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Dr. Kupke | Dr. Conring | |
Az.: 805.14-9511 |
Nr. 9Satzung zur Aufhebung der Satzung
für die Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte
für die Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte
Vom 18. November 2019
####Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Aufhebung der Satzung
Die Satzung für die Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte vom 12. September 1994 (KABl. 1995 S. 63 ff.) wird aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Schwerte, 18. November 2019 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde Schwerte | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Dr. Johanning | Halbach | Noss-Behler |
Genehmigung
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung für die Diakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Schwerte vom 18. November 2019 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 13. Januar 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 240.3-3924 |
Urkunden
Nr. 10Aufhebung der 10. Kreispfarrstelle
des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg
####des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg
Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
#§ 1
Im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg wird die 10. Kreispfarrstelle (Ev. Religionslehre an Schulen) aufgehoben.
#§ 2
Die Urkunde tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Bielefeld, 14. Januar 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Wallmann | ||
Az.: 302.2-5500/10 |
Nr. 11Aufhebung der 13. Kreispfarrstelle
des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg
####des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg
Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
#§ 1
Im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg wird die 13. Kreispfarrstelle (Ev. Religionslehre an Schulen) aufgehoben.
#§ 2
Die Urkunde tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Bielefeld, 14. Januar 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Wallmann | ||
Az.: 302.2-5500/13 |
Nr. 12Aufhebung der 15. Kreispfarrstelle
des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg
####des Ev. Kirchenkreises Soest-Arnsberg
Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
#§ 1
Im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg wird die 15. Kreispfarrstelle (Ev. Religionslehre an Schulen) aufgehoben.
#§ 2
Die Urkunde tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Bielefeld, 14. Januar 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Wallmann | ||
Az.: 302.2-5500/15 |
Nr. 13Aufhebung der 4. Pfarrstelle der
Ev. Elias-Kirchengemeinde Dortmund
####Ev. Elias-Kirchengemeinde Dortmund
Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
#§ 1
In der Evangelischen Elias-Kirchengemeinde Dortmund, Evangelischer Kirchenkreis Dortmund, wird die 4. Pfarrstelle aufgehoben.
#§ 2
Die Urkunde tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Bielefeld, 14. Januar 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Wallmann | ||
Az.: 302.1-2508/04 |
Nr. 14Aufhebung der 2. Pfarrstelle der
Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd
####Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd
Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes festgesetzt:
#§ 1
In der Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Recklinghausen, wird die 2. Pfarrstelle aufgehoben.
#§ 2
Die Urkunde tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
Bielefeld, 14. Januar 2020 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Wallmann | ||
Az.: 302.1-4624/02 |
Bekanntmachungen
Nr. 15Siegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Exter Bonneberg,
Ev. Kirchenkreis Vlotho
Ev. Kirchenkreis Vlotho
Landeskirchenamt | Bielefeld, 07.01.2020 |
Az.: 010.12-5329 |
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Exter Bonneberg, Evangelischer Kirchenkreis Vlotho, führt nunmehr folgendes Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bonneberg und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Exter sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Nr. 16Siegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herringhausen,
Ev. Kirchenkreis Herford
Ev. Kirchenkreis Herford
Landeskirchenamt | Bielefeld, 07.01.2020 |
Az.: 010.12-3716 |
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herringhausen, Evangelischer Kirchenkreis Herford, führt nunmehr folgendes neues Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herringhausen sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Berichtigungen
Nr. 17Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 8 zum BAT-KF
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 8 zum BAT-KF
Die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF vom 9. Oktober 2019 (KABl. 2019 S. 189) ist wie folgt zu berichtigen:
Anmerkung 5 wird wie folgt gefasst:
- „5
- Im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind Fachkräfte diejenigen Mitarbeiterinnen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zulässig als solche einsetzbar sind (zum Beispiel: Erzieherinnen, Heilpädagoginnen, Heilerziehungspflegerinnen).“
Nr. 18Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund
der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dortmund vom 2. Mai 2019 (KABl. 2019 S. 192) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 lautet der 7. Änderungsbefehl wie folgt:
„Der bisherige § 9 entfällt, und die bisherigen §§ 10 und 11 werden zu §§ 9 und 10. Die Überschrift des neuen § 10 lautet wie folgt: ‚§ 10 Schlussbestimmungen Zusammenarbeit‘.“
H 21098 | Streifbandzeitung | |
Gebühr bezahlt | ||
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld | |
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld | ||
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@lka.ekvw.de | ||
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD | ||
Redaktion: | Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@lka.ekvw.de | |
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@lka.ekvw.de | ||
Abonnentenverwaltung: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@lka.ekvw.de | |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld | |
Der Jahresabonnementpreis für Teil I und Teil II beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten). | ||
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar. | ||
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. | ||
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich |