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Geltungszeitraum von: 31.07.2010

Geltungszeitraum bis: 31.07.2010

Anlage 8 zum BAT-KF
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst
SuE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF

Änderungen1#
Lfd
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst
14. September 2010
Berufsgruppe 2.10
Fallgruppe 3
eingefügt
Fallgruppen 3-16
neu nummeriert
Anmerkung 2
geändert
Anmerkung 3
eingefügt
Anmerkungen 3-6
neu nummeriert
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Vorbemerkungen:

  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
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2. Sozial - und Erziehungsdienst Fn 2#
2.10 Pädagogische Mitarbeiterinnen
in Kindertageseinrichtungen1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr
1.
Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte2
SE 3
2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung4
SE 4
3.
Fachkräfte als Ergänzungskräfte3
SE 5
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit5
SE 6
5.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen
SE 7
6.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung oder in der Einzelintegration4, 5, 6
SE 8
7.
Leiterinnen von Kindertagesstätten7
SE 8
8.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7
SE 10
9.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen
SE 10
10.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7
SE 13
11.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen
SE 13
12.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7
SE 15
13.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen
SE 15
14.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7
SE 16
15.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen
SE 16
16.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7
SE 17
17.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
SE 17
Anmerkungen:
  1. Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.
    Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Berufsgruppe eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
  2. Ergänzungskräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften im Sinne der Anmerkung 4 vorbehalten sind.
  3. Fachkräfte als Ergänzungskräfte sind Fachkräfte im Sinne von Anmerkung 5 Satz 1 in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht diesen Fachkräften vorbehalten sind.
  4. Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
  5. Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
    1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
    2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
    3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
    4. Kinderkrankenschwestern, die für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden,
    5. Absolventinnen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,
    6. Absolventinnen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kleinkind-/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit oder frühkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuung erbringen.
    Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen diesen Fachkräften vorbehalten ist.
  6. Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
  7. Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher als in der Entgeltgruppe eingruppiert, die für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist.

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1 ↑ Die gesamte Änderungshistorie findet sich bei der Nr. 1100; aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Änderungen, die nur den Allgemeinen Entgruppenplan betreffen, zusätzlich dargestellt. Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften nochmals dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.Die Neufassung der Anlage durch die ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 27. Oktober 2010 ist rückwirkend zum 1. August 2010 in Kraft getreten, so dass diese „archivierte“ Anlage nur vorrübergehend (01.08. - 27.10.2010) in Kraft war.
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2 ↑ Fallgruppe 3 eingefügt, Fallgruppen 3-16 neu nummeriert, Anmerkung 2 geändert, Anmerkung 3 eingefügt, Anmerkungen 3-6 neu nummeriert durch ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 14. September 2010.