.

Geltungszeitraum von: 01.07.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Anlage 1 zum BAT-KF
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
(AEGP-BAT-KF)

Änderungen1#
Lfd
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF
31. Januar 2008
Berufsgruppe 1.1
Fallgruppe 4
geändert
Berufsgruppe 1.4
Fallgruppe 7
Anmerkung 6
eingefügt
Berufsgruppe 2.10
Fallgruppe 20
Abschnitt a
gestrichen
Berufsgruppe 2.11
Fallgruppe 7
geändert
Berufsgruppe 2.41
Fallgruppe 9
geändert
Berufsgruppe 2.50
Fallgruppe 5
geändert
Berufsgruppe 3.1
Fallgruppe 1
geändert
Anmerkung 1
Berufsgruppe 3.1
Berufsgruppe 3.3,
eingefügt
geändert
geändert
Fallgruppe 2
Berufsgruppe 3.7
Fallgruppen 2 + 4
gestrichen
Fallgruppen 3 + 5
neu nummeriert
Fallgruppe 2
geändert
Berufsgruppe 3.8
Fallgruppe 1
geändert
Berufsgruppe 3.11
Fallgruppe 2
geändert
Berufsgruppe 4.1
Fallgruppe 1
eingefügt
Fallgruppen 1-7
neu nummeriert
Fallgruppe 8
geändert
Fallgruppe 12
geändert
Fallgruppe 14
Anmerkung 3
eingefügt
Berufsgruppe 4.3
Fallgruppe 4
Anmerkung 6
eingefügt
Fallgruppe 8
geändert
Berufsgruppe 4.4
Fallgruppe 1
eingefügt
Fallgruppen 1-13
neu nummeriert
Fallgruppe 2
geändert
Fallgruppe 9
Fallgruppe 10
Fallgruppe 13
geändert
geändert
geändert +
Anmerkung 6
Fallgruppe 14
eingefügt
geändert
Berufsgruppe 5.1
Fallgruppe 11
geändert
Berufsgruppe 6
Fallgruppe 1
geändert
Anmerkung 3
eingefügt
2
ARR zur Änderung des BAT-KF und MTARB-KF
23. Juni 2010
Berufsgruppe 2.10
gestrichen
3
ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst
14. September 2010
Berufsgruppe 1.6
Überschrift


geändert
Fallgruppe 2
Anmerkungsziffer
neu nummeriert
Fallgruppe 3
Anmerkungsziffer
neu nummeriert
Anmerkung 2
eingefügt
Anmerkung 3 Buchst. c
geändert
Anmerkung 3 Buchst. d
angefügt
Anmerkung 3
neu nummeriert
#

Gliederung2#

1.2
….
2.20
#

Vorbemerkungen

Diese Vorbemerkungen gelten, soweit sich aus den jeweiligen Eingruppierungsregelungen nichts anderes ergibt.
  1. Die Mitarbeiterin ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vor übergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
  2. Bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppen gehen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor.
  3. Die Berufsbezeichnung ist jeweils in der weiblichen Form angegeben. Sie gilt für die männlichen Mitarbeitenden entsprechend.
  4. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen abhängt,
    1. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
    2. zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend Vollbeschäftigten,
    3. zählen Mitarbeiterinnen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten,
    4. bleiben Mitarbeiterinnen in der Ausbildung außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Mitarbeiterinnen in der Ausbildung angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
  5. Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtung abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zu Grunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend, z. B. wegen Betriebsferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
    Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen während des Arbeitsverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung) getroffen wird, zu Grunde zu legen. Ändert sich die Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen auf Dauer (z. B. Schließung einer vorhandenen oder Hinzunahme einer neuen Gruppe in einem Kindergarten oder Heim), so ist von dem Tage an, mit dem die Änderung wirksam wird, von der geänderten Belegungszahl auszugehen.
  6. Ständige Vertreterinnen sind nicht Vertreterinnen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
#

Berufsgruppen

#

1. Allgemeine Gemeindedienste

#

1.13# Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit 1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Erzieherinnen mit entsprechender Tätigkeit in Häusern der offenen Tür 2, 3, 4
8
2.
Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit 2, 3
9
3.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Gemeinde- und Jugendarbeit 3, 5
9
4.
Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Ausbildung sowie Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit mit besonders herausgehobenen und schwierigen Tätigkeiten 2, 5, 6
9
5.
Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und entsprechender Tätigkeit
10
6.
Gemeindepädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit 7
10
7.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Leiter von Häusern der offenen Tür, wenn ihnen mindestens drei Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 3, 5
10
8.
Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Gemeindepädagoginnen sowie Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen 5, 7
a)
als Leiterinnen der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder im überregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle
b)
als ständige Vertreterinnen des Synodaljugendpfarrers
10
9.
Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Gemeindepädagoginnen sowie Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen 5, 7
a)
als Leiterinnen der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder im überregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle,
b)
als ständige Vertreterinnen des Synodaljugendpfarrers,
c)
als Leiterinnen von Häusern der offenen Tür,
wenn ihnen mindestens fünf Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
11
Anmerkungen:
1
Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Gemeinde- und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluss einer bestimmten Ausbildung oder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung.
2
(1) Mitarbeiterinnen, die zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit ein berufspraktisches Jahr absolvieren, sind in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
(2) Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiterinnen ohne eine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt, werden sie wie folgt eingruppiert:
  1. Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung in die Entgeltgruppe 5.
  2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Ausbildung an einer nicht anerkannten Ausbildungsstätte für Gemeindedienste in die Entgeltgruppe 6.
3
Jugendarbeit ist auch die Arbeit in Häusern der offenen Tür. Zu den Häusern der offenen Tür gehören z. B. auch Jugendfreizeitheime, Häuser der Jugendarbeit.
4
Erzieherinnen im Sinne dieser Berufsgruppe sind Mitarbeiterinnen
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin,
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger entsprechender Fachschulausbildung.
5
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen die früheren Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
6
Solche Tätigkeiten sind z. B. dann gegeben, wenn die Mitarbeiterin
  1. als Referentin in der Jugendarbeit oder in der Erwachsenenbildungsarbeit für den Bereich eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchengemeinden ständig, insbesondere hauptamtliche Mitarbeiterinnen fortbildet und in Zusammenarbeit mit diesen für die Planung, Organisation und Durchführung sowie die Koordination dieses Arbeitsbereiches verantwortlich ist und sie gegenüber Dritten vertritt.
  2. Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe 9 koordiniert.
7
Gemeindepädagoginnen sind Mitarbeiterinnen mit entsprechender Ausbildung, die jeweils durch die Ev. Kirche im Rheinland, die Ev. Kirche von Westfalen oder die Lippische Landeskirche die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin erhalten haben.
#

1.3 Kirchenmusikerinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Kirchenmusikerinnen ohne Befähigungsnachweis
2
2.
Kirchenmusikerinnen mit Befähigungsnachweis 1
3
3.
Kirchenmusikerinnen mit der Kleinen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (C-Kirchenmusikerinnen) in C-Kirchenmusikerinnenstellen 1, 2
6
4.
Kirchenmusikerinnen mit der Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (B-Kirchenmusikerin) in B- oder A-Kirchenmusikerinnenstellen 3
9
5.
Kirchenmusikerinnen mit der Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (B-Kirchenmusikerin) bei hervorragenden Leistungen in B-Kirchenmusikerinnenstellen mit großem Arbeitsumfang und besonderer Bedeutung 4
10
6.
Kirchenmusikerinnen mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusikerin) in B-Kirchenmusikerinnenstellen 3
10
7.
Kirchenmusikerinnen mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusikerin) in A-Kirchenmusikerinnenstellen 3
11
8.
Kirchenmusikerinnen mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusikerin) bei hervorragenden Leistungen in A-Kirchenmusikerinnenstellen mit großem Arbeitsumfang und besonderer Bedeutung 4
12
Anmerkungen:
1
Hat die Kirchenmusikerin lediglich für den Bereich der Vokalchorleitertätigkeit, der Posaunenchorleitertätigkeit oder der Organistentätigkeit oder zwei dieser Bereiche die C-Prüfung abgelegt und wird sie mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit in dem Bereich beschäftigt, für die er die C-Prüfung nicht abgelegt hat, so ist sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Dies gilt für Kirchenmusikerinnen mit Befähigungsnachweis sinngemäß.
2
Werden in Einzelfällen Kirchenmusikerinnen mit der Großen oder Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A- oder B-Kirchenmusikerinnen) in C-Kirchenmusikerinnenstellen beschäftigt, sind sie nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
3
In der Zeit zwischen der Ablegung der Prüfung und der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist die Kirchenmusikerin eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Dies gilt nicht, wenn sie vorher bereits höher als nach Satz 1 eingruppiert war.
4
Die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal setzt in der Evangelischen Kirche im Rheinland voraus, dass auch der Kreissynodalvorstand die Erfüllung der Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals beschlussmäßig festgestellt hat.
#

1.4 Mitarbeiterinnen in Gemeindepflege- und Diakoniestationen4#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Gemeindeschwesternhelferinnen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung 1, 2
3
2.
Gemeindeschwesternhelferinnen mit einer Ausbildung als Krankenpflegehelferin oder mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung als Altenpflegehelferin 1, 2, 3
5
3.
Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung 1,2,3
6
4.
Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zwei Mitarbeiterinnen im pflegerischen Dienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung ständig unterstellt sind 1, 2, 4
8
5.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens drei Vollzeitpflegekräfte ständig unterstellt sind 1, 2, 4
8
6.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens fünf Vollzeitpflegekräfte ständig unterstellt sind 1, 2, 4
9
7.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 1, 2, 4, 6
9
8.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Vollzeitpflegekräfte, darunter mindestens fünf Gemeindeschwestern, ständig unterstellt sind 1, 2, 4, 5
9
9.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10 1, 2, 5
9
10.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zwanzig Vollzeitpflegekräfte, darunter mindestens zehn Gemeindeschwestern, ständig unterstellt sind 1, 2, 4, 5
10
Anmerkungen:
1
Für die in Gemeindepflege- und Diakoniestationen beschäftigten Familienpflegehelferinnen und Familienpflegerinnen gelten die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 2.33. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der Aufgaben von Diakoniestationen im Arbeitsbereich "Fortführung des Haushalts" eingesetzt sind.
2
Diakoniestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Einrichtungen mit mindestens vier Vollzeitpflegekräften, von denen bis zu zwei durch je zwei teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte, die mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten für die Diakoniestation tätig sind, ersetzt werden können. Mindestens drei Stellen müssen durch Pflegekräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung besetzt sein, davon mindestens eine Stelle durch eine Gesundheits- und Krankenpflegerin.
Als Pflegekräfte gelten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Altenpflegerinnen, Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen, Krankenpflegehelferinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie Hilfskräfte, die insbesondere Hilfen für die Körperpflege sowie Reinigungs-, Einkaufs- und Wäschedienste leisten.
Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind Gemeindepflegestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale.
3
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Gemeindehelferinnen mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Erlaubnis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Altenpflegerin sind in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
4
5
Ist der Mitarbeiterin in den Fallgruppen 8 und 10 neben der Verantwortung für die pflegerischen Dienste, insbesondere den Personaleinsatz, die Letztverantwortung für die wirtschaftliche Situation gegenüber dem leitenden Organ ausdrücklich übertragen, erhält sie die nächst höhere Entgeltgruppe.
6
Die Einstufung nach Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren in Stufe 4; die Stufe 6 entfällt.
#

1.5 Sozialsekretärinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sozialsekretärinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung
6
2.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sozialsekretärinnen nach Abschluss der Grundausbildung nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Fortbildung zur Sozialsekretärin
8
3.
Sozialsekretärinnen mit Prüfung nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Fortbildung zur Sozialsekretärin
9
4.
Sozialsekretärinnen wie in Fallgruppe 3 in Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung
10
#

1.6 Küsterinnen1,2 Fn 5#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Küsterinnen
3
2.
Küsterinnen mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich 3
5
3.
Küsterinnen, die sich durch besondere Schwierigkeit ihres Arbeitsbereiches aus der Fallgruppe 2 herausheben 4
6
Anmerkung:
1
Als Küsterin im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale gelten auch Hausmeisterinnen, die nach ihrer Dienstanweisung regelmäßig die Aufgaben einer Küsterin bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wahrnehmen.
2
Für Mitarbeitende, die alle Abschnitte des Küsterlehrganges erfolgreich abgeschlossen haben, verkürzt sich die nach § 13 Teil A Absatz 3 BAT-KF erforderliche Zeit in den Stufen 2 bis 5 um jeweils ein Jahr.
3
Schwierige oder umfangreiche Arbeitsbereiche sind z. B.:
  1. Kirchen und/oder Gemeindezentren mit insgesamt mindestens 600 Plätzen oder mit insgesamt mindestens 500 Plätzen und Außenanlagen von mindestens 2.500 qm,
  2. Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von historischer und/oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedürfen,
  3. die Wahrnehmung weiterer gemeindlicher Aufgaben mindestens der Entgeltgruppe 5, die durch die Dienstanweisung übertragen worden sind (z. B. in der Jugendarbeit, auf gemeindeeigenen Friedhöfen, im Gemeindebüro),
  4. Verantwortung für mehrere kirchliche Gebäude in verschiedenen Gemeindebezirken oder Ortsteilen.
4
Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit des Arbeitsbereiches ist gegeben bei Kirchen von besonderer kirchlicher und öffentlicher Bedeutung, die vom Landeskirchenamt als solche anerkannt sind.
#

2. Erziehungs- und Sozialdienst6#

##

2.117# Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe 1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe
2
2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
5
3.
Erzieherinnen in der Erziehungshilfe 3
8
4.
Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe
a)
als Erzieherinnen, denen die verantwortliche Leitung einer Einheit mit mindestens zwei unterstellten Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist 3, 5
b)
als Heilpädagoginnen/Erzieherinnen mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit 2, 3, 4
8
5.
Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit 8
9
6.
Sozialpädagoginnen mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung in einer der Spezialausbildung entsprechenden Tätigkeit 6, 7
10
7.
Sozialpädagoginnen, die die Arbeit mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe 8 zu koordinieren haben 6, 8
9
8.
Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe 9
10
9.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens fünf Einheiten 5, 9
10
10.
Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens fünf Einheiten 5, 9
11
11.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens 10 Einheiten 5, 9
11
12.
Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens 10 Einheiten 5, 9
12
Anmerkungen:
1
Erziehungshilfe ist Hilfe im Sinne von § 27 ff. SGB VIII.
2
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Erziehungshilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
3
Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin,
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung sowie
  • mit staatlicher Erlaubnis als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin.
Für die Beschäftigung von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind die jeweils geltenden Bestimmungen zwischen den zentralen Trägern der Freien Jugendhilfe und der zuständigen Landesbehörde zu beachten.
4
Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben haben.
5
Einheiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Gruppen, sonstige betreute Wohnformen oder Tagesgruppen in denen mindestens drei Mitarbeiterinnen tätig sind.
6
  1. Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
  2. Werden ausnahmsweise Sozialarbeiterinnen in Tätigkeiten nach diesen Tätigkeitsmerkmalen beschäftigt, gilt Buchstabe a) entsprechend.
7
Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. ä.) umfasst. Als Spezialausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 z. B. in Betracht:
  1. heilpädagogische Ausbildung,
  2. sozialtherapeutische Ausbildung,
  3. sozialpsychiatrische Ausbildung.
8
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch eine Mitarbeiterin eingruppiert, die als Erziehungsleiterin tätig ist.
9
Als Leiterinnen von Heimen nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind eingruppiert:
  1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiter von mindestens 300 Unterrichtsstunden,
  2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, werden sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreter entsprechend.
#

2.12 Pädagogische Mitarbeiter in Internaten1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Internatserziehungshelferinnen
3
2.
Internatserzieherinnen ohne eine für den Internatsdienst förderliche Ausbildung
5
3.
Internatserzieherinnen mit einer für den Internatsdienst förderlichen Ausbildung, z. B. als staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Heimerzieherin
8
4.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Internatserzieherinnen
9
5.
Internatsleiterinnen mit einer Ausbildung nach der Fallgruppe 3 oder 4
10
6.
Internatsleiterinnen mit einer Ausbildung nach der Fallgruppe 3 oder 4 als Leiterinnen von Internaten mit mindestens 10 pädagogischen Mitarbeiterinnen
11
Anmerkungen:
1
Internate im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Heime, die mit einer weiterführenden Schule verbunden sind.
#

2.13 Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
5
2.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
a)
als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
b)
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4
6
3.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst 1
a)
als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
b)
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5
8
4.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten 1
9
5.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten die sich durch den Umfang oder die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Fallgruppe 4 herausheben 1
9
Anmerkungen:
1
Meisterinnen und Gärtnermeisterinnen, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, die jedoch nicht überwiegend im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst tätig sind, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter Nr. 4.1 und 4.4 – Handwerkerin; Mitarbeiterin in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen – eingruppiert.
#

2.30 Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen im Sozialdienst 1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen im Sozialdienst
9
2.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit entsprechenden schwierigen Tätigkeiten 2
10
3.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit 3
10
4.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 2 heraushebt 4
11
5.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Leiterinnen von Diakonischen Werken, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5
11
6.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
11
7.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 4 heraushebt 6
12
Anmerkungen:
1
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen im Sinne dieser Berufsgruppe sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
2
Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die
  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  3. begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  4. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  5. Koordinierung von Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe 9.
3
Eine abgeschlossene Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. ä.) umfasst. Als Zusatzausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 zum Beispiel in Betracht:
  1. Ausbildung als Ehe- oder Erziehungsberaterin,
  2. Ausbildung als Supervisorin,
  3. Fortbildung für Gemeinwesenarbeit,
  4. heilpädagogische Ausbildung,
  5. sozialpsychiatrische Ausbildung,
  6. sozialtherapeutische Ausbildung,
  7. Ausbildung in Familientherapie.
4
Eine Heraushebung aus der Fallgruppe 4 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, denen als Leiterinnen eines Diakonischen Werkes (vgl. Anmerkung 6) mindestens drei Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, oder denen als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit entsprechender Tätigkeit mindestens sechs Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
5
Wird das Diakonische Werk von eine Pfarrerin oder einer anderen Mitarbeiterin mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung geleitet, gilt als Leiterin im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals auch die Geschäftsführerin, wenn ihr durch die Dienstanweisung oder Geschäftsverteilungsanordnung leitende Funktionen übertragen worden sind.
6
Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 5 durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, denen als Leiterin eines Diakonischen Werkes mindestens sechzehn Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
#

2.31 Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen mit selbstständiger Tätigkeit
5
2.
Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen, die unter ständiger Aufsicht einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin arbeiten
5
3.
Sozialberaterin ausländischer Arbeitnehmerinnen mit Prüfung nach Abschluss des Grundlehrganges nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstellung ausländischer Sozialsekretärinnen 1
8
4.
Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmer mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärin nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstellung ausländischer Sozialsekretärinnen 1
9
Anmerkungen:
1
Bei der Eingruppierung von Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmer mit einer Ausbildung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin, Religionspädagogin, Gemeindehelferin oder Gemeindepädagogin sind die für diese Mitarbeiterinnen geltenden Tätigkeitsmerkmale sinngemäß anzuwenden. Diese Tätigkeitsmerkmale sind entsprechend bei der Eingruppierung von Sozialberaterinnen mit einer gleichwertigen, im Ausland erworbenen Ausbildung anzuwenden.
#

2.32 Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission ohne förderliche Ausbildung
2
2.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung
3
3.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen
5
4.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Altenpflegerin oder Erzieherin als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem und schwierigem Arbeitsbereich
8
5.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem und schwierigem Arbeitsbereich
9
#

2.33 Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Erziehungs- und Sozialdienst (soweit nicht anderweitig eingruppiert)

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen ohne Ausbildung im Erziehungs- oder Sozialdienst oder in der Familienpflege 1
2
2.
Mitarbeiterinnen im Erziehungs- oder Sozialdienst oder in der Familienpflege mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung 1, 2
3
3.
Altenpflegerinnen und Familienpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung
6
4.
Leiterinnen der Familienpflege mit einer Ausbildung als Familienpflegerin, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Altenpflegerin 1
6
5.
Leiterinnen der Familienpflege mit einer Ausbildung als Familienpflegerin, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Altenpflegerin, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind 1
8
6.
Leiterinnen der Familienpflege mit einer Ausbildung als Familienpflegerin, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Altenpflegerin, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind 1
9
Anmerkungen:
1
Zur Familienpflege gehört auch die Wahrnehmung des Arbeitsbereichs "Fortführung des Haushalts" im Rahmen der Aufgaben einer Diakoniestation. Einsatzleiterinnen dieses Arbeitsbereichs sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Leiterinnen der Familienpflege eingruppiert.
2
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegehelferin oder Familienpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
#

2.34 Mitarbeiterinnen in Werkstätten für Behinderte 1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in Werkstätten für Behinderte
2
2.
Mitarbeiterinnen mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit 2
5
3.
Mitarbeiterinnen mit mindestens einjähriger fachspezifischer Ausbildung (z. B. Heilerziehungshelferin) und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation 2
5
4.
Mitarbeiterinnen mit Gesellen- oder Facharbeiterinnenbrief und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit 2
6
5.
Erzieherinnen/Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Sonderbetreuung 2, 3
8
6.
Heilpädagoginnen in der Sonderbetreuung 4
8
7.
Erzieherinnen/ Gesundheits- und Krankenpflegerin mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in der Sonderbetreuung 2, 3
8
8.
Mitarbeiterin mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder als staatlich geprüfte Technikerin und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit 2
8
9.
Abteilungsleiterin und Bereichsleiterin mit Gesellen- oder Facharbeiterinnenbrief und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 5 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 2
8
10.
Abteilungsleiterin und Bereichsleiterin mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder als staatlich geprüfte Technikerin und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 5 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 2
8
11.
Abteilungsleiterin und Bereichsleiterin mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder als staatlich geprüfte Technikerin und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 5 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 2
9
12.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit einer Arbeitsvorbereiterin 5
9
13.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit 6
9
14.
Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation mit entsprechender Tätigkeit 2
9
15.
Leiterinnen von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation 2
10
16.
Leiterinnen von Zweigwerkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen 2, 7
10
17.
Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 18 2
10
18.
Leiterinnen von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen 2
10
19.
Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 21 2
10
20.
Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 23 2
11
21.
Leiterinnen von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen 2
11
22.
Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichem Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 24 2
11
23.
Leiterinnen von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen 2
12
24.
Leiterinnen von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 480 Plätzen 2
13
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 1.6 und 3 bis 6 sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.
2
Eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der für die jeweilige Funktion vorgesehenen Zusatzausbildungsmaßnahme nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz – SchwbWV) erworben.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation eingestellt, so sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert; dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9.
3
Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin,
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin oder Hortnerin,
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.
4
Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben haben.
5
Arbeitsvorbereiterinnen sind Mitarbeiterinnen, die die Beschaffung und Umsetzung von Arbeitsaufträgen technisch und kaufmännisch zu verantworten und für einen Arbeitsvorgang mit Behinderten vorzubereiten haben.
6
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen (frühere) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
7
Eine Zweigwerkstatt für Behinderte ist eine unselbstständige, räumlich getrennte Teileinrichtung einer dezentral organisierten Werkstatt für Behinderte. Sie ist zu unterscheiden von einer Abteilung einer Werkstatt für Behinderte.
#

2.40 Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe 1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und weniger als 15 Mitarbeiterinnen im Pflegedienst 3
9
2.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 3 und 4 2, 3
9
3.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und mindestens 15 Mitarbeiterinnen im Pflegedienst 3
10
4.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen 3
10
5.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 2, 3
10
6.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 80 Plätzen 3
11
7.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 2, 3
11
8.
Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen 3
12
Anmerkungen:
1
Heime der Altenhilfe im Sinne dieser Berufsgruppe sind:
  1. Altenheime als Einrichtung der Altenhilfe mit oder ohne Pflegestation zur Betreuung und Versorgung alter Menschen,
  2. Altenpflegeheime/Altenheime/Altenkrankenheime als Einrichtungen der Altenhilfe zur Versorgung chronisch Kranker und pflegebedürftiger alter Menschen,
  3. Altenzentren als mehrgliedrige Einrichtungen der Altenhilfe (im Sinne von a bis b): Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime und/oder Altenkrankenheime.
2
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch eine Mitarbeiterin eingruppiert, der zugleich die Pflegedienstleitung übertragen ist.
3
Als Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe werden nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert:
  1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiterinnen von mindestens 300 Unterrichtsstunden,
  2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.
#

2.418# Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe 1, 2

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe
2
2.
Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe mit abgeschlossener fachbezogener Ausbildung 3
3
3.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
5
4.
Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit 4
5
5.
Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit 5, 6
8
6.
Heilpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit 7
8
7.
Erzieherinnen und Krankenschwestern mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit 5, 8
8
8.
Mitarbeiterinnen mit einer Ausbildung wie in Fallgruppe 5, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Gruppen von Behinderten ausdrücklich übertragen worden ist
8
9.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit 9
9
10.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung in einer der Spezialausbildung entsprechenden Tätigkeit 9, 10
10
11.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen, die die Arbeit mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe 9 zu koordinieren haben 9
9
12.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 15 und 16 11
10
13.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und weniger als 15 Mitarbeiterinnen im betreuenden Dienst 11
10
14.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 17 und 18 11
11
15.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und mindestens 15 Mitarbeiterinnen im betreuenden Dienst 11
11
16.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen 11
11
17.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen und mindestens 40 Mitarbeiterinnen im betreuenden Dienst 11
12
18.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen 11
12
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen, die in Heimen der Behindertenhilfe überwiegend Aufgaben im Pflegedienst wahrnehmen, sind nach den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans eingruppiert; dabei sind Mitarbeiterinnen in einer anderen mindestens dreijährigen fachbezogenen Fachschulausbildung als der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin wie Krankenschwestern eingruppiert. Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 1.6 und 3 bis 6 sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.
2
Heime der Behindertenhilfe sind Heime, die der Förderung oder Betreuung von körperlich, seelisch oder geistig behinderten Jugendlichen oder Erwachsenen dienen. Zu den Heimen der Behindertenhilfe zählen auch die Sonderkrankenhäuser für Behinderte, die mit einem solchen Heim eine strukturelle Einheit bilden.
3
Als abgeschlossene fachbezogene Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine erfolgreich beendete Ausbildung von mindestens 250 Unterrichtsstunden.
4
Heilerziehungspflegehelferinnen mit einer abgeschlossenen Ausbildung ohne vorgeschriebenes Anerkennungsjahr werden nach einjähriger praktischer Tätigkeit den Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.
5
Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin,
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.
6
Heilerziehungspflegerinnen sind solche mit staatlicher Anerkennung.
7
Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben haben.
8
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Behindertenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
9
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen (frühere) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
10
Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.ä.) umfasst. Als Spezialausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 z. B. in Betracht:
  1. heilpädagogische Ausbildung,
  2. sozialtherapeutische Ausbildung,
  3. sozialpsychiatrische Ausbildung.
11
Als Leiterinnen von Heimen nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind eingruppiert:
  1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiter von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
  2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungs-Verordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzungen der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.
#

2.42 Mitarbeiterinnen in Heimen der Gefährdetenhilfe 1, 2

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in Heimen der Gefährdetenhilfe
2
2.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener fachbezogener Ausbildung 3
3
3.
Erzieherinnen/Gesundheits- und Krankenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit 4
8
4.
Heilpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit 5
8
5.
Erzieherinnen/ Gesundheits- und Krankenpflegerin mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit 4, 6
8
6.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in entsprechender Tätigkeit 8
9
7.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung in einer der Spezialausbildung entsprechenden Tätigkeit 8, 9
10
8.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 11 und 12
10
9.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen 7
10
10.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 13 und 14
11
11.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe als therapeutische Einrichtungen für Suchtkranke mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und mindestens sechs Mitarbeiterinnen im Therapiebereich 8
11
12.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen 7
11
13.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen 7
12
14.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe als therapeutische Einrichtungen für Suchtkranke mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen und mindestens neun Mitarbeiterinnen im Therapiebereich 7
12
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen, die in Heimen der Gefährdetenhilfe überwiegend Aufgaben im Pflegedienst wahrnehmen, sind nach den maßgebenden Tätigkeitsmerkmalen des Pflegepersonalentgeltgruppenplan eingruppiert. Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 1.6 und 3 bis 6 sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.
2
Heime der Gefährdetenhilfe sind Heime für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.
3
Als abgeschlossene fachbezogene Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine erfolgreich beendete Ausbildung von mindestens 250 Unterrichtsstunden.
4
Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieherinnen,
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.
5
Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben haben.
6
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Gefährdetenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
7
Als Leiterinnen von Einrichtungen nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind eingruppiert:
  1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzungen der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.
8
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
9
Eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. ä.) umfasst. Als Spezialausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 z. B. in Betracht:
  1. heilpädagogische Ausbildung,
  2. sozialtherapeutische Ausbildung,
  3. sozialpsychiatrische Ausbildung.
#

2.509# Mitarbeiterinnen in Familienbildungsstätten

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden Berufsausbildung und Meisterinnenprüfung 1, 2
6
2.
Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachschulausbildung 1, 2
8
3.
Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung 1, 2
9
4.
Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 3600 Stunden 3, 4
9
5.
Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 7200 Stunden 3, 4
10
6.
Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 9600 Stunden 3, 4
11
7.
Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von mehr als 9600 Stunden 3, 4
12
Anmerkungen:
1
Dispositeurinnen sind hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen verantwortlich sind.
2
Mitarbeiterinnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ausnahmsweise bei Vorliegen einer mindestens fünfjährigen entsprechenden Praxis in die jeweils nach diesen Tätigkeitsmerkmalen zu Grunde gelegte nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
3
4
Die Unterrichtsleistung wird bezogen auf die gesamte Familienbildungsstätte einschließlich Außenstellen. Die durch Honorarkräfte geleisteten Unterrichtsstunden zählen bei der Unterrichtsleistung mit. Die als Unterrichtsleistung geforderten Stundenzahlen beziehen sich auf die vom Träger der Familienbildungsstätte beschlossene Planung für das Kalenderjahr.
#

3. Gesundheitsdienst

Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern erfolgt nach Anlage 6
#

3.110# Apothekerin

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Apothekerin 1
13
2.
Apothekerin als Leiterin von Apotheken
14
3.
Apothekerin als Leiterin von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 2
15
Anmerkungen:
1
Mitarbeitende der Fallgruppe 1 erhalten bis auf Weiteres eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14
2
Bei der Zahl der unterstellten Apotheker zählen nur diejenigen unterstellten Apotheker mit, die in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Apotheker, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.
#

3.2 Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen, zahnärztliche Helferinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen oder zahnärztliche Helferinnen
2
2.
Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen und zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit 1
3
3.
Arzthelferinnen und Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung und mit schwierigen Aufgaben 1, 2, 3
5
4.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung in Arzneimittelausgabestellen, denen mindestens drei Apothekenhelferinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 4
6
5.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens fünf zahnärztliche Helferinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
6
Anmerkungen:
1
Den Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit Abschlussprüfung gleich.
2
Schwierige Aufgaben von Arzthelferinnen sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich. Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von zytologischen Präparaten oder gleich schwierigen Einfärbungen.
3
Schwierige Aufgaben von Apothekenhelferinnen sind z. B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers.
4
Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.
#

3.311# Audiometristen (Gehilfinnen für die Behandlung von Gehörgeschädigten)

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Audiometristen
3
2.
Audiometristinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung
5
3.
Audiometristinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2
6
4.
Audiometristinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1
8
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und geistig behinderten Patienten sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung
– Hörtraining – bei Kleinkindern.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
#

3.4 Beschäftigungstherapeutinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeutinnen
3
2.
Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung 1
6
3.
Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2, 3
6
4.
Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2
8
5.
Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeutinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
9
6.
Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind 4
9
7.
Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind 4, 5
10
Anmerkungen:
1
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Gemeindehelferinnen mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Anerkennung als Beschäftigungstherapeutin sind in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
2
Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.
3
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für Beschäftigungstherapeutinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
5
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.5 Diätassistentinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Diätassistentinnen
3
2.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung
6
3.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2
6
4.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind. 3
6
5.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt werden 3
6
6.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1
8
7.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden 3
8
8.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind 3
8
9.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden 3
9
10.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender Tätigkeit
9
11.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind 4
9
12.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind 4, 5
10
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbstständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studium, Maldigestion und Malabsorption, nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sondenernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
3
  1. Schonkost ist keine Diätkost.
  2. Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird. Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbezugswert nach Nr. 13 SR 2 a und Nr. 9 SR 2 b BAT-KF entspricht.
  3. Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen.
4
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für Diätassistentinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
5
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.6 Krankengymnastinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Krankengymnastinnen
3
2.
Krankengymnastinnen mit entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis
6
3.
Krankengymnastinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2
6
4.
Krankengymnastinnen mit entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1
8
5.
Krankengymnastinnen, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseurinnen oder für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen eingesetzt sind
8
6.
Krankengymnastinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Krankengymnastinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Krankengymnastinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
9
7.
Krankengymnastinnen, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnastinnen eingesetzt sind 3
9
8.
Krankengymnastinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseurinnen oder für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen eingesetzt sind 3, 4
9
9.
Krankengymnastinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnastinnen eingesetzt sind 3, 4
10
10.
Leitende Krankengymnastinnen, denen mindestens 16 Krankengymnastinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Krankengymnastinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5
10
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmung, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit umfasst.
3
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für Krankengymnastinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
4
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
5
Leitende Krankengymnastinnen sind Krankengymnastinnen, denen unter der Verantwortung einer Ärztin für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.7 Logopädinnen12#
(Gehilfinnen für die Behandlung von Sprach- und Stimmgeschädigten)

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Logopädinnen
3
2.
Logopädinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit
6
3.
Logopädinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1
8
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von schwachsinnigen Patientinnen, von Aphasiepatienten, von Patientinnen mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.
#

3.8 Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen13#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterin in der Tätigkeit von Masseurinnen oder von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen 1
2
2.
Masseurinnen mit entsprechender Tätigkeit
3
3.
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit
3
4.
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen 2
5
5.
Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Masseurinnen oder Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
5
6.
Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Masseurinnen oder Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 2
6
7.
Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeisterinnen oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeisterinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
6
8.
Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens acht Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseurinnen oder Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
8
9.
Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseurinnen oder für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen eingesetzt sind 3
8
10.
Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseurinnen oder für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen eingesetzt sind 3, 4
9
Anmerkungen:
1
Das Tätigkeitsmerkmal umfasst auch die Kneippbademeisterinnen sofern nicht ein anderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil die Kneippbademeisterin z. B. die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseurin und medizinischer Bademeisterin" auf Grund staatlicher Erlaubnis führen darf.
2
Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.
3
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für Masseurin bzw. für Masseurin und medizinische Bademeisterin geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
4
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.9 Medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen 6

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
3
2.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis
6
3.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2
6
4.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen: 2
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven,
Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie,
Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen,
Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie),
Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle,
Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalografien, Ventrikulografien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen
8
5.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
9
6.
Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind 3
9
7.
Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind 3, 4
10
8.
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5
10
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbstständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet, ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
3
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für medizinisch-technische Assistentinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
4
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
5
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
6
Mitarbeiterinnen, die die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) besitzen, sind bis zu einer anderweitigen Regelung nach den Tätigkeitsmerkmalen dieser Berufsgruppe für medizinisch-technische Assistentinnen eingruppiert. Dies gilt in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des MTA-Gesetzes bei entsprechender Tätigkeit auch für diejenigen Mitarbeiterinnen, die eine nach den Regeln der ehemaligen DDR erteilte Erlaubnis als medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik besitzen.
#

3.10 Orthoptistinnen
(Gehilfinnen für die Behandlung von Sehgeschädigten)

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Orthoptistinnen
3
2.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung 1
6
3.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2, 3
6
4.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2
8
5.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Orthoptistinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1
9
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen, die am 1. Juli 1971 im Arbeitsverhältnis standen und bis dahin bei demselben Arbeitgeber ein Tätigkeitsmerkmal für "Orthoptistinnen mit Prüfung" in der bis zum 30. Juni 1971 geltenden Fassung erfüllten, ohne die staatliche Anerkennung oder eine mindestens zweijährige Fachausbildung an einer Universitätsklinik oder medizinischen Akademie zu besitzen, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert.
2
Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.
3
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
#

3.11 Pharmazeutisch-technische Assistentinnen 14#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Erlaubnis
5
2.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2
6
3.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder Apothekenhelferinnen mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 5 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 3
9
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B.:
in der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, tritrimetrische und fotometrische Bestimmungen einschließlich Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatografische Analysen;
in der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte; schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen);
Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen;
Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moderner, in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u. a.);
Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
3
Den Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung stehen Drogistinnen mit Abschlussprüfung gleich.
#

4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft

#

4.1 Handwerkerinnen 15#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit, für die eine kurze Einweisung nötig ist 1
1
2.
Mitarbeiter mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung nötig ist 1
2
3.
Handwerkerinnen mit Facharbeiterinnenbrief oder Gesellinnenprüfung 1
3
4.
Handwerkerinnen mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung 1
5
5.
Maschinenmeisterinnen an kleinen und einfachen Maschinenanlagen
5
6.
Meisterinnen die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkerinnen, Facharbeiterinnen oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeiterinnen führen 1, 2
5
7.
Maschinenmeisterinnen, soweit nicht anderweitig eingruppiert 1, 2
6
8.
Meisterinnen Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkerinnen, Facharbeiterinnen oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeiterinnen führen 1, 2
6
9.
Handwerks- und Industriemeisterinnen, soweit nicht anderweitig eingruppiert 1, 2
6
10.
Maschinenmeisterinnen an großen und wichtigen Maschinenanlagen 1, 2
8
11.
Meisterinnen sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen oder Facharbeiterinnen beschäftigt sind 1, 2
8
12.
Handwerks- und Industriemeisterinnen, die sich aus der Fallgruppe 8 dadurch herausheben, dass sie in einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt sind 1, 2
8
13.
Handwerks- und Industriemeisterinnen, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen oder Facharbeiterinnen beschäftigt sind 1, 2
8
14.
Mitarbeiterinnen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z. B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft Gewähr leisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen 1, 2, 3
9
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen im handwerklichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Berufsgruppe 2.13 – Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst – eingruppiert.
2
  1. Handwerksmeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die nach der Handwerksordnung die Bezeichnung Meisterin in Verbindung mit einem Handwerk oder mit einer Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk hinweist, führen dürfen, nachdem sie die Meisterprüfung für das Handwerk vor einem bei einer Handwerkskammer gebildeten Prüfungsausschuss bestanden haben.
  2. Industriemeisterinnen sind die aus einem industriellen Ausbildungsberuf hervorgegangenen Facharbeiterinnen, die vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeisterinnenprüfung bestanden haben.
  3. Meisterinnen und Maschinenmeisterinnen können – anders als Handwerks- und Industriemeisterinnen – auch Handwerkerinnen mit Facharbeiterbrief oder G esellinnenprüfung sein, die keine Meisterinnenprüfung bei einer der Kammern (vgl. Buchst. a und b) abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Funktionen innerbetrieblich die Bezeichnung einer Meisterin oder Maschinenmeisterin zuerkannt worden ist. Während von Meisterinnen nach den Tätigkeitsmerkmalen stets die Erfüllung typischer Aufsichtsfunktionen gefordert wird, erstreckt sich die Tätigkeit einer Maschinenmeisterin auf das Betreiben, die Wartung und Pflege (einschließlich kleinerer Reparaturen) bestimmter Maschinen oder Maschinenanlagen.
3
Die Einstufung in die Stufe 4 erfolgt nach 7 Jahren in Stufe 3; die Stufen 5 und 6 entfallen
#

4.2 Kraftfahrerinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Kraftfahrerinnen, Staplerfahrerinnen, Traktoristinnen
2
2.
Kraftfahrerinnen, mit abgeschlossener Lehre im Kraftfahrzeug- oder Schlosserhandwerk
3
3.
Kraftfahrerinnen in Stellen mit besonderer Bedeutung
3
4.
Kraftfahrerinnen in Stellen mit besonderer Bedeutung und überdurchschnittlicher Beanspruchung
5
#

4.3 Technikerinnen Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung 16#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit 1, 2
6
2.
Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbstständig tätig sind 1, 2, 3
6
3.
Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind 1, 2
8
4.
Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind und schwierige Aufgaben erfüllen 1, 2, 6
9
5.
Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung 1, 4
10
6.
Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 5 heraushebt 1, 4, 5
11
7.
Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 6 heraushebt 1, 4, 5
12
8.
Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 7 heraushebt 1, 4
12
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung.
2
Unter "Staatlich geprüften Technikerinnen" im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Mitarbeiterinnen zu verstehen, die
  1. einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 und 18. Januar 1973 – GMBl. 1964 S. 347 und 1973 S. 158) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" oder "Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
  2. einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" erworben haben.
3
Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4
Unter "technischer Ausbildung" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.
5
"Besondere Leistungen" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und entsprechende praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
6
Die Einstufung in die Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren in Stufe 4; Stufe 6 entfällt.
#

4.4 17# Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen 1, 2

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit, für die eine kurze Einweisung nötig ist
1
2.
Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen in Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung nötig ist
2
3.
Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen mit Facharbeiterinnenbrief oder Gehilfinnenprüfung
3
4.
Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen mit Facharbeiterinnenbrief oder Gehilfinnenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung
5
5.
Meisterinnen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfinnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen 3
5
6.
Verwalterinnen kleiner Friedhöfe 5
5
7.
Meisterinnen, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfinnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterinnenbrief führen 3
6
8.
Gärtnermeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit (z. B. als Verwalterin mittlerer Friedhöfe) 3, 5
6
9.
Meisterinnen sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfinnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterinnenbrief beschäftigt sind 3, 4
6
10.
Gärtnermeisterinnen, die sich dadurch aus der Fallgruppe 7 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortung beschäftigt sind 3, 4
8
11.
Gärtnermeisterinnen, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfinnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterinnenbrief beschäftigt sind 3, 4
8
12.
Gärtnermeisterinnen in der Stellung von Verwalterinnen größerer Friedhöfe 3, 5
8
13.
Gärtnermeisterinnen, denen mehrere Gärtnermeisterinnen oder Meisterinnen, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Fallgruppen 8, 9 oder 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmen einzusetzen und zu beaufsichtigen haben 3, 6
9
14.
Gärtnermeisterinnen in der Stellung von Verwaltern großer Friedhöfe 3, 5, 6
9
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen im landwirtschaftlichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter 2.13 – Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst – eingruppiert.
2
3
  1. Gärtnermeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die diese Bezeichnung nach den geltenden Ausbildungsordnungen führen dürfen, nachdem sie die Gärtnermeisterinnenprüfung vor einem entsprechenden Prüfungsausschuss bestanden haben.
  2. Meisterinnen können – anders als Handwerks- und Industriemeisterinnen – auch Handwerkerinnen oder Facharbeiterinnen sein, die keine Meisterinnenprüfung vor einer Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Aufsichtsfunktion innerbetrieblich die Bezeichnung eines Meisters zuerkannt worden ist.
4
Arbeitsbereich im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke) oder Betriebsstätten. Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne der Fallgruppen 7 und 9 sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
5
Kleine Friedhöfe sind bis zu 3 ha groß. Mittlere Friedhöfe umfassen eine Fläche von 3 ha bis 5 ha. Friedhöfe, die eine Fläche von 5 ha überschreiten, sind größere Friedhöfe. Große Friedhöfe umfassen eine Fläche von mehr als 15 ha. Verwaltet der Mitarbeiter mehrere Friedhöfe, ist deren Gesamtfläche maßgebend.
6
Der Aufstieg in die Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren in Stufe 4; Stufe 6 entfällt.
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4.5 Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit, für die eine kurze Einweisung nötig ist (z. B. einfache Küchenhilfsarbeiten wie Gemüse putzen, Geschirr spülen – ausgenommen an Maschinen – einfache Reinigungsarbeiten)
1
2.
Mitarbeiter mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einarbeitung nötig ist (z. B. nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeiten wie Zubereiten von Kaltverpflegung oder Arbeiten an Maschinen wie Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen)
2
3.
Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer mindestens zweijährigen Ausbildung und Abschlussprüfung (z. B. Wäscherinnen, Plätterinnen, Näherinnen, Hauswirtschaftshelferinnen)
3
4.
Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung und Abschlussprüfung in entsprechender Tätigkeit 1
3
5.
Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung und Abschlussprüfung als Leiterinnen größerer Arbeitsbereiche 1
5
6.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in entsprechender Tätigkeit 2
5
7.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) als Leiterinnen eines Teilbereiches (z. B. Küchen, Wäschereien)
5
8.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in Stellen mit besonderer Verantwortung 2
6
9.
Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
6
10.
Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen in Stellen mit besonderer Verantwortung
8
11.
Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
9
12.
Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung in Stellen mit besonderer Verantwortung
10
Anmerkungen:
1
Zu den Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals zählen auch Hauswirtschafterinnen im städtischen Bereich, Hauswirtschafterinnen im ländlichen Bereich und Hauswirtschafterinnen, die nach den vor dem 1. September 1979 gültigen Bestimmungen über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft ausgebildet wurden.
2
Küchenmeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeisterinnen bestanden haben. Den Küchenmeisterinnen können Köchinnen mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Köchin gleichgestellt werden.
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4.6 Hausmeisterinnen 1, 2

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Hausmeisterinnen
2
2.
Hausmeisterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung 3
3
Anmerkungen:
1
Für die Eingruppierung von Schulhausmeisterinnen gelten die Bestimmungen für entsprechende Mitarbeitende der Mitglieder der Arbeitgeberverbände im Lande Nordrhein-Westfalen, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.
2
Werden zeitlich mindestens zur Hälfte handwerkliche oder technische Fähigkeiten in Anspruch genommen, richtet sich die Eingruppierung nach den Berufsgruppen 4.1 und 4.4.
3
Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal gelten als abgeschlossene Berufsausbildung solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die dem Hausmeisterdienst dienlich sind.
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5. Verwaltung

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5.1 Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung 18#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit
2
2.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit einfacher Tätigkeit 1
2
3.
Botinnen, Pförtnerinnen, Telefonistinnen
2
4.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit schwieriger Tätigkeit 1
3
5.
Botinnen und Pförtnerinnen mit schwieriger Tätigkeit sowie Telefonistinnen in großen Vermittlungsstellen
3
6.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern 1
5
7.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit abgeschlossener Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder entsprechender Ausbildung in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit abgeschlossener Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder entsprechender Ausbildung in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
5
8.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst oder gleichgestellter Ausbildung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern 2, 3, 4
6
9.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst oder gleichgestellte Ausbildung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordern 2, 3, 6
8
10.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst in Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordern 3, 5, 6
9
11.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich aus der Fallgruppe 10 dadurch herausheben, dass sie eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben 3, 6
10
12.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Fallgruppe 11 herausheben 3, 6
10
13.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 12 herausheben 3, 6
11
14.
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch das Maß der Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches und den damit verbundenen Verantwortungsgrad aus der Fallgruppe 13 herausheben 3, 6
12
Anmerkungen:
1
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal werden auch die Mitarbeiterinnen in Hausdruckereien eingruppiert.
2
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Mitarbeiterinnen eingruppiert, die den Lehrgang I nach der Ordnung für die Verwaltungslehrgänge der Evangelischen Kirche von Westfalen (RS.W 665) erfolgreich absolviert haben. In der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt dies, soweit diese Mitarbeiter nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (RS.R 980) den Mitarbeitern mit abgeschlossener Erster kirchlicher Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden.
3
Das Prüfungserfordernis gilt nicht für Krankenhäuser und sonstige diakonische Anstalten und Einrichtungen, die von freien Rechtsträgern unterhalten werden. Bei Verwaltungsmitarbeiterinnen in Krankenhäusern und sonstigen diakonischen Anstalten und Einrichtungen, die von kirchlichen Körperschaften unterhalten werden, kann aus besonderen Gründen vom Landeskirchenamt Befreiung vom Prüfungserfordernis erteilt werden.
4
Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeiterinnen, die sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeichnen, nach Vollendung des 35. Lebensjahres und mindestens zehnjähriger Berufserfahrung als Verwaltungsangestellte in Tätigkeiten mindestens der Fallgruppe 6 von der Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst abgesehen werden.
5
Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeiterinnen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungsgang für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erfüllen und sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeichnen, nach Vollendung des 45. Lebensjahres und mindestens fünfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der Fallgruppe 9 von der Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst abgesehen werden.
6
Für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland:
Verwaltungsmitarbeiter mit entsprechender Ausbildung im Angestelltenverhältnis, die die Aufgaben einer mit einem Kirchenbeamten besetzbaren Stelle wahrnehmen, sind wie folgt eingruppiert:
bei einer Stelle für eine
nach der Fallgruppe
Hauptsekretärin
9
Inspektorin
10
Oberinspektorin
11
Amtfrau
12
Amtsrätin
13
Oberamtsrätin
14
#

5.2 Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven ohne Fachkenntnisse
3
2.
Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven mit Fachkenntnissen
5
3.
Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern
6
4.
Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven, die die Ausbildung für den mittleren kirchlichen Büchereidienst mit Erfolg abgeschlossen haben (Büchereiassistenten)
6
5.
Diplombibliothekarinnen und Archivarinnen mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst mit entsprechender Tätigkeit
9
6.
Diplombibliothekarin und Archivarinnen mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst mit überörtlichen Aufgaben, z. B. Beratung von nebenberuflich verwalteten Büchereien oder Mitarbeit in Ausbildungsseminaren
10
#

5.3 Mitarbeiterinnen im Schreibdienst

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst
2
2.
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger Tätigkeit
3
3.
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit
5
4.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sekretärinnen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Qualifikation (z. B. Sekretärinnenausbildung) mit entsprechender Tätigkeit in großen Dienstbereichen oder Dienststellen mit besonderen Aufgaben 1, 2
6
Anmerkungen:
1
Als große Dienstbereiche gelten solche, deren Leiterstelle mindestens nach Entgeltgruppe 10 / 11 bzw. Bes.Gr. A 11 bewertet ist.
Dienststellen mit besonderen Aufgaben sind Superintendenturen und Dienststellen, in denen mindestens zwei Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Hochschulausbildung (ausgenommen Pfarrerinnen in Kirchengemeinden) in entsprechender Tätigkeit beschäftigt sind.
2
Bei Mitarbeiterinnen, die sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeichnen, kann nach Vollendung des 35. Lebensjahres von dem Nachweis der förderlichen Qualifikation abgesehen werden.
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6. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung 19#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit 1, 2, 3
13
2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, denen mindestens drei Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 oder Entgeltgruppe 14 ständig unterstellt sind 1, 2
14
3.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Fallgruppe 1 herausheben 1, 2
14
4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 3 herausheben 1, 2
15
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiterinnen müssen solche sein, wie sie üblicherweise von "Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung" ausgeübt werden.
2
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. – vorgeschrieben ist.
3
Ärzte erhalten bis auf Weiteres eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14.

#
1 ↑ Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften zusätzlich dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.
#
2 ↑ Berufsgruppe 2.10 gestrichen durch ARR zur Änderung des BAT-KF und MTArb-KF vom 23. Juni 2010
#
3 ↑ Berufsgruppe 1.1, Fallgruppe 4 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
4 ↑ Berufsgruppe 1.4, Fallgruppe 7, Anmerkung 6 eingefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
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5 ↑ Berufsgruppe 1.6, Überschrift geändert, Fallgruppe 2 u. 3 Anmerkungsziffer geändert, Anmerkung 2 eingefügt, Anmerkung 2 bis 4 neu nummeriert, Anmerkung 3 Buchst. c geändert, Buchst. d. angefügt durch ARR zur Änderung des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zum BAT-KF (Anlage 1) vom 14. September 2010.
#
6 ↑ Die Berufsgruppe 2.10 „Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten wurde durch ARR vom 23. Juni 2010 gestrichen. Siehe jetzt Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF - Anlage 8 zum BAT-KF - Nr. 1100-8)
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7 ↑ Berufsgruppe 2.11, Fallgruppe 7 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
8 ↑ Berufsgruppe 2.41, Fallgruppe 9 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31 Januar 2008.
#
9 ↑ Berufsgruppe 2.50, Fallgruppe 5 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
10 ↑ Berufsgruppe 3.1, Fallgruppe 1 geändert und Anmerkung 1 eingefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
11 ↑ Berufsgruppe 3.3, Fallgruppe 2 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
12 ↑ Berufsgruppe 3.7, Fallgruppen 2 und 4 gestrichen, jetztige Fallgruppe 2 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
13 ↑ Berufsgruppe 3.8, Fallgruppe 1 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008
#
14 ↑ Berufsgruppe 3.11, Fallgruppe 2 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
15 ↑ Berufsgruppe 4.1, Fallgruppen 1, 8, 12, 14 geändert, Anmerkung 3 eingefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
16 ↑ Berufsgruppe 4.3, Fallgruppen 4 und 8 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
17 ↑ Berufsgruppe 4.4, Fallgruppe 1 eingefügt, Fallgruppen 1 – 13 neu nummeriert, Fallgruppen 2, 9, 10, 13 und 14 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
18 ↑ Berufsgruppe 5.1, Fallgruppe 11 geändert durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.
#
19 ↑ Berufsgruppe 6, Fallgruppe 1 geändert, Anmerkung 3 eingefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 1 zum BAT-KF vom 31. Januar 2008.