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Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 29. Mai 2010

(KABl. 2010 S. 138)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen
18. Oktober 2017
§ 10
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen
6. November 2019
§ 7 Abs. 1
Buchst. f
aufgehoben
§ 8 Abs. 1 Satz 2
aufgehoben
§ 8 Abs. 1 bish. Satz 3-4
neu nummeriert
§ 8 Abs. 2 Satz 2
aufgehoben
§ 8 Abs. 2 bish. Satz 3-4
neu nummeriert
§ 9 Abs. 1
neu gefasst
§ 10
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen
20. Januar 2021
§ 1
neu gefasst
4
Beschluss zur Anlage zu § 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen
20. Januar 2021
Anlage zu § 1
Neuaufnahme
5
Beschluss zur Anlage zu § 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen
22. Januar 2024
Anlage zu § 1
neu gefasst
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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# folgende Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg beschlossen:
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§ 13#
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg sind alle Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid und des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Plettenberg zusammengeschlossen. Der Kreissynodalvorstand stellt fest, welche Kirchengemeinden am 1. Januar 2020 dem Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg angehören. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt eine herabkommende Taube. Es ist umschlossen mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg“.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind,
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden,
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 2 ) Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Absatz 1 Buchstabe c für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. Für jeden Abgeordneten oder jede Abgeordnete sind eine 1. und eine 2. Stellvertretung zu benennen. Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  • der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  • der Assessorin oder dem Assessor,
  • der oder dem Scriba
  • und weiteren fünf Mitgliedern.
Alle Regionen – namentlich die Diaspora – des Kirchenkreises sollen vertreten sein.
( 2 ) Für alle Mitglieder mit Ausnahme des Superintendenten oder der Superintendentin wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
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§ 74#
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 102 Absatz 1 KO5# folgende ständige Ausschüsse:
  1. Ausschuss für Theologie und Gottesdienst,
  2. Ausschuss für Mission und Ökumene,
  3. Diakonieausschuss,
  4. Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. Ausschuss für die Arbeit mit Frauen.
( 2 ) Die ständigen Ausschüsse erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung in ihrem Fachbereich. Sie bewirtschaften die Sachmittel in ihrem Bereich im Rahmen des Haushaltsplans. Sie tragen keine Personalverantwortung. Sie können Empfehlungen für Personalentscheidungen des Kreissynodalvorstandes in ihrem Fachbereich abgeben.
( 3 ) Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 102 Absatz 2 KO6# zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstands beratende Ausschüsse, insbesondere einen Nominierungsausschuss, einen Finanzausschuss und einen Struktur- und Perspektivausschuss. Weitere Ausschüsse können durch Beschluss der Synode gebildet werden.
( 4 ) Der Nominierungsausschuss bereitet alle Personalentscheidungen der Kreissynode vor und unterbreitet ihr Besetzungsvorschläge. Die Kreissynode ist an die Besetzungsvorschläge nicht gebunden.
( 5 ) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung des Kirchenkreises geregelt.
( 6 ) Der Struktur- und Perspektivausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Strukturfragen des Kirchenkreises und seiner Gemeinden.
( 7 ) Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 104 Absatz 1 KO7# folgende Ausschüsse:
  1. Leitungsausschuss für den Trägerverbund für Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Leitungsausschuss für das Haus Alter Leuchtturm (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum.
( 8 ) Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Leitungsausschusses für den Trägerverbund für Tageseinrichtungen für Kinder und des Leitungsausschusses für das Haus Alter Leuchtturm (Familienferienstätte und Ferienwohnungen) auf Borkum werden in der jeweiligen Satzung geregelt.
( 9 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
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§ 88#
Zusammensetzung und Arbeit
der ständigen und beratenden Ausschüsse
(gemäß Artikel 102 KO9#)

( 1 ) In die ständigen und beratenden Ausschüsse werden Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen. Jeder Ausschuss wird durch eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall durch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellverstretenden Vorsitzenden. Die sachkundigen Gemeindeglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 2 ) Jeder dieser Ausschüsse hat bis zu elf Mitglieder. Die Ausschüsse regeln ihren Vorsitz selbstständig; die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein. Die Kreissynode bestimmt die Mitglieder und die Personen, die die Ausschüsse einberufen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 4 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
( 5 ) Die Geschäftsordnung der Kreissynode regelt das Verfahren der Geschäftsführung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen oder Ordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 910#
Kirchenkreisverband

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg bildet gemeinsam mit dem Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn den Evangelischen Kirchenkreisverband des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn und des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg.
( 2 ) Aufgaben sowie Einzelheiten der Leitung und Organisation des Kirchenkreisverbandes sind in der Verbandssatzung geregelt.
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§ 1011#
Kreiskirchenamt

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises und der Kirchengemeinden werden von dem für die Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg gebildeten gemeinsamen Evangelischen Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung für den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest-Arnsberg.
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§ 11
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 12
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung in Kraft.12# Gleichzeitig tritt die Kreissatzung vom 10. August 2007 (KABl. 2007 S. 285) außer Kraft.
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Anlage zu § 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen13#

Zum Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg sind die folgenden 21 Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Brügge-Lösenbach,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Eiringhausen,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Halver,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Herscheid,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Hülscheid-Heedfeld,
  7. Evangelische Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl,
  8. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  9. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  10. Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid,
  11. Evangelische Kirchengemeinde Lüdenscheid-Ost,
  12. Evangelische Kirchengemeinde Meinerzhagen,
  13. Evangelische Kirchengemeinde Neuenrade,
  14. Evangelische Kirchengemeinde Oberbrügge,
  15. Evangelische Kirchengemeinde Oberrahmede,
  16. Evangelische Kirchengemeinde Ohle,
  17. Evangelische Kirchengemeinde Plettenberg,
  18. Evangelische Kirchengemeinde Rahmede,
  19. Evangelische Kirchengemeinde Schalksmühle-Dahlerbrück,
  20. Evangelische Kirchengemeinde Valbert,
  21. Evangelische Kirchengemeinde Werdohl.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. Januar 2021.
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4 ↑ § 7 Abs. 1 Buchst. f aufgehoben durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 6. November 2019.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ § 8 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben, bish. Satz 3-4 neu nummeriert sowie Abs. 2 Satz 2 aufgehoben und bish. Satz 3-4 neu nummeriert durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 6. November 2019.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ § 9 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 6. November 2019.
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11 ↑ § 10 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Ev. Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 2017; § 10 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 6. November 2019.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juni 2010.
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13 ↑ Anlage angefügt durch Beschluss zur Anlage zu § 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. Januar 2021; Anlage neu gefasst durch Beschluss zur Anlage zu § 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. Januar 2024.