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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.01.2009

Satzung für das Evangelische Jugend- und Bildungswerk im Evangelischen Kirchenkreis Münster

Vom 26. November 2008

(KABl. 2008 S. 338)

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Teil 1
Allgemeines

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Das Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Münster. In ihm wirken der Kirchenkreis, die Gemeinden, die Verbände im Kirchenkreis bei der Erfüllung des Bildungsauftrages zusammen. Das Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster wird als Sondervermögen im Sinne des § 14 der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (Verwaltungsordnung vom 26. April 2001) geführt.
( 2 ) Das Jugend- und Bildungswerk hat die Aufgabe mit den anderen Trägern der Jugend- und Bildungsarbeit, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder in ihm tätig sind, eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden, die als Beirat bei der Erfüllung des Bildungsauftrages zusammenwirken soll mit der Zielsetzung der gegenseitigen Unterstützung und Hilfe bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben.
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Teil 2
Das Evangelische Jugend- und Bildungswerk

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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung der Jugend- und Bildungsarbeit im Bereich des Ev. Kirchenkreises Münster;
  2. Förderung der Mitarbeitenden im Bereich der Jugend- und Bildungsarbeit durch Beratung und Fortbildung;
  3. Vertretung der Jugend- und Bildungsarbeit gegenüber Partnern in der öffentlichen und freien Jugend- und Bildungsarbeit;
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung von Aktionen im Bereich der Jugend- und Bildungsarbeit;
  5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeitender und der Selbsthilfearbeit;
  6. Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Das Jugend- und Bildungswerk unterhält eigene Fachreferate
  1. Jugendreferat;
  2. Schulreferat, Bezirksbeauftragte/r für die Berufskollegs und Mediothek;
  3. Referat Evangelische Erwachsenenbildung.
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§ 3
Leitung

Das Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster wird geleitet von
  1. der Kreissynode;
  2. dem Kreissynodalvorstand;
  3. dem Leitungsausschuss;
  4. der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer.
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§ 4
Die Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode beschließt den Haushaltsplan, nimmt den Jahresbericht des Leitungsausschusses sowie den Jahresabschluss über den Kreissynodalvorstand entgegen und erteilt dem Kreissynodalvorstand sowie dem Leitungsausschuss und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer Entlastung.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderungen.
( 3 ) Die Kreissynode beruft den Leitungsausschuss.
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§ 5
Der Kreissynodalvorstand

Der Kreissynodalvorstand beschließt über:
  1. Berufung oder Abberufung der Geschäftsführung;
  2. den vom Leitungsausschuss vorzulegenden Wirtschafts-/Haushaltsplanentwurf und die Weiterleitung an die Kreissynode;
  3. Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung an die Kreissynode;
  4. Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführung.
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§ 6
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Dem Leitungsausschuss gehören bis zu neun Personen an. U. a. die Folgenden:
  • eine Vertreterin/ein Vertreter des KSV,
  • die/der Synodalbeauftragte für Konfirmandenarbeit,
  • die/der Synodalbeauftragte für Jugendarbeit,
  • die/der Synodalbeauftragte für Erwachsenenbildung,
  • eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Bereich Kirche und Schule,
  • je eine Vertreterin/ein Vertreter der Fachkonferenzen Kirche und Schule, Jugendarbeit, Familien- und Erwachsenenbildung.
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer gehört beratend dem Leitungsausschuss an.
( 2 ) Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode; nach deren Ablauf bleiben die Mitglieder bis zur Neubildung im Amt.
( 3 ) Der Leitungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertretung. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand.
( 4 ) Zu den Sitzungen können Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzugezogen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Leitungsausschusses sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Leitungsausschuss, Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 7
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Feststellung der allgemeinen Grundsätze für die wirtschaftliche Führung des Jugend- und Bildungswerkes;
  2. Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung jährlich aufzustellenden Haushaltsplanentwurf;
  3. Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung jährlich aufzustellenden und fortzuschreibenden Stellenplanentwurf;
  4. Begleitung der Jugend- und Bildungsarbeit insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern, Beschlussfassung über fachliche Richtlinien und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Geschäftsführung;
  5. Entscheidungsvorbereitung über Maßnahmen, die nach dieser Satzung der Entscheidung oder Zustimmung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes vorbehalten bleiben. Hierzu gehören insbesondere die Beratung über den der Kreissynode vorzulegenden Jahresabschluss und die Verwendung der Betriebsergebnisse;
  6. Berufung von Vertretern und Vertreterinnen in die Versammlung des Beirats;
  7. der Leitungsausschuss konstituiert drei Fachkonferenzen, die Fachkonferenz Jugend, Schule und Evangelische Familien- und Erwachsenenbildung als beratende Gremien für seine Arbeit und beruft die Mitglieder in die jeweiligen Fachkonferenzen;
  8. der Leitungsausschuss setzt je nach Bedarf befristet Arbeitsgruppen ein, die projektbezogen arbeiten, und beruft deren Mitglieder zur Beratung seiner eigenen Arbeit;
  9. Beschlussfassung über die Regelung der Stellvertretung der Geschäftsführung im Abwesenheitsfall.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses und die Geschäftsführung haben dem Kreissynodalvorstand halbjährlich über die Ergebnisse der Arbeit zu berichten.
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§ 8
Sitzungen des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Verfahrensablauf bei Sitzungen richtet sich beim Leitungsausschuss nach der Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises (Einladung, Einladungsfrist, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Sitzungsniederschrift, Ausführung der Beschlüsse, Teilnahme des Superintendenten oder der Superintendentin).
( 2 ) Der Leitungsausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Ferner muss er einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses oder der Kreissynodalvorstand es verlangen. Er ist weiterhin einzuberufen, wenn die Geschäftsführung unter Benennung besonderer Gründe eine Einberufung beantragt.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird berufen durch den Kreissynodalvorstand. Der Geschäftsführung sind alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem KSV oder durch diese Satzung dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist der Superintendent oder die Superintendentin.
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Teil 3
Beirat

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§ 10
Mitglieder des Beirates

( 1 ) Dem Beirat des Evangelischen Jugend- und Bildungswerkes Münster können angehören:
andere Träger evangelischer Jugend- und Bildungsarbeit, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder in ihm tätig sind.
( 2 ) Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter jedes anderen Trägers evangelischer Jugend- und Bildungsarbeit. Die Mitglieder werden vom Leitungsausschuss in den Beirat berufen.
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§ 11
Zielsetzungen des Beirates

Der Beirat hat folgende Zielsetzungen:
  1. er macht Vorschläge zur Planung und Koordination der Jugend- und Bildungsarbeit im Bereich des Kirchenkreises;
  2. in ihm stimmen sich die einzelnen Träger der Jugend- und Bildungsarbeit im Kirchenkreis bezüglich ihrer Planungen und Zusammenarbeit ab;
  3. er begleitet das Evangelische Jugend- und Bildungswerk Münster.
Die Mitglieder des Beirates geben sich eine Geschäftsordnung.
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Teil 4
Schlussbestimmungen

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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 800