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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen

Vom 16. Oktober 2023

(KABl. 2023 I Nr. 90 S. 213)

Die Evangelische Kirchengemeinde Kamen gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste die folgende Satzung:
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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Kamen gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Innerhalb ihrer Region arbeitet das Presbyterium eng mit den Presbyterien der benachbarten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Methler und der Evangelischen Kirchengemeinde zu Heeren-Werve zusammen.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet Fachausschüsse für folgende Bereiche:
  1. Bauen und Liegenschaften,
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit,
  4. Diakonie,
  5. Finanzangelegenheiten.
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Bei ihrer Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 2 ) Die Ausschüsse der Kirchengemeinde arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse.
( 3 ) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung sind für die Ausführung der Beschlüsse zuständig.
( 4 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. Zu einer Ausschusssitzung ist auch einzuladen, wenn mehr als ein Drittel der Ausschussmitglieder oder das Presbyterium es verlangen.
( 5 ) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den jeweiligen Ausschussmitgliedern und über der oder den Vorsitzenden des Presbyteriums dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben.
( 6 ) Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Ausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien.
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§ 3
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen beraten und entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 4
Fachausschuss für Bauen und Liegenschaften

( 1 ) Dem Ausschuss gehören mindestens drei und höchsten sieben Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums sind.
( 2 ) Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister ist Vorsitzende oder Vorsitzender dieses Ausschusses.
( 3 ) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten und Unterbreitung entsprechender Vorschläge und Beschlussvorlagen,
  2. konzeptionelle Überlegungen im Hinblick auf den Gebäudebestand,
  3. Entgegennahme der Berichte der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters,
  4. Vorbereitung von Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  5. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  6. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  7. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  8. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  9. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Durchführung von Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  11. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  12. Entscheidung in Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse und sofern sich das Presbyterium nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.
Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist zu den Sitzungen betreffend der Nummern 4 und 9 als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
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§ 5
Fachausschuss für Personalangelegenheiten

( 1 ) Dem Ausschuss für Personalangelegenheiten gehören mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder des Presbyteriums an.
( 2 ) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Personalangelegenheiten und Unterbreitung entsprechender Vorschläge und Beschlussvorlagen,
  2. Vorbereitung des Stellenplanes,
  3. Entscheidung in personalrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushalts- und Stellenplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse und sofern sich das Presbyterium nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat.
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§ 6
Fachausschuss für Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die oder der mit Jugendarbeit beauftragte Pfarrerin oder Pfarrer,
  2. drei weitere Presbyteriumsmitglieder,
  3. vier von der Mitarbeitervertretung der Evangelischen Jugend vorgeschlagenen Vertreterinnen oder Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters.
Für die Ausschussmitglieder aus dem Bereich der Jugend sowie aus dem Presbyterium werden jeweils eine erste und eine zweite Stellvertretung benannt. Die Vertreterinnen und die Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit sollen die Ziele der Evangelischen Jugendarbeit vertreten und in der Jugendarbeit tätig sein. Sie sollen in der Regel das dreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Ausschuss angehörigen Presbyteriumsmitglieder gewählt. Sie oder er soll die Tagesordnung einer Ausschusssitzung nach vorheriger Rücksprache mit der Jugendpfarrerin oder dem Jugendpfarrer und den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten festlegen.
( 3 ) Die Jugendreferentinnen oder Jugendreferenten nehmen im Regelfall an den Ausschusssitzungen teil, sofern der Ausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 4 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen,
  2. Entscheidung über Inhalt, Form und Ablauf der Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit in der Gemeinde im Rahmen der vom Presbyterium gesetzten Grundsatzbeschlüsse,
  3. Entscheidung über die für die Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit im Rahmen des Finanzplanes vom Presbyterium bereitgestellten Mittel nach Anhörung der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten,
  4. Begleitung der Arbeit der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten. Der Ausschuss nimmt über seinen Vorsitz die diesbezügliche Fachaufsicht wahr.
  5. Entwicklung von Vorschlägen für das Presbyterium für die Besetzung der Stellen der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.
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§ 7
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Dem Ausschuss gehören mindestens vier und höchstens sieben Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums sind.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in Bezug auf die diakonische Arbeit in der Gemeinde und im Kirchenkreis,
  2. Entwicklung von Entscheidungsvorschläge in allen diakonischen Arbeitsfeldern zur Beschlussfassung im Presbyterium,
  3. Zusammenarbeit mit den örtlich vorhandenen diakonischen und sozialen Vereinen, Einrichtungen und staatlichen Stellen,
  4. Begleitung der Arbeit mit alten Menschen,
  5. Begleitung der Arbeit der Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft,
  6. Begleitung der organisierten Arbeit mit Kindern unter sechs Jahren,
  7. Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  8. Entwicklung von Vorschlägen zu Kollekten, für die der Kollektenplan der Landeskirche keine Zweckbestimmung vorsieht,
  9. Verantwortung der gemeindlichen Diakoniekasse und Entscheidung über die Verwendung der Beiträge im Rahmen der vom Presbyterium gefassten Rahmenbeschlüsse und sofern sich das Presbyterium nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat,
  10. Beauftragung einer oder eines in den Ausschuss gewählten Presbyterin oder Presbyters mit der Verwaltung der gemeindlichen Diakoniekasse.
( 3 ) Das mit der Verwaltung der gemeindlichen Diakoniekasse beauftragte Ausschussmitglied kann in besonderen Fällen und in Abstimmung mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer aus der Diakoniekasse Mittel bis zur durch das Presbyterium im Rahmen der Haushaltsplanung festgelegten Höhe einsetzen. Der Ausschuss ist über derartige Fälle schnellstmöglich zu informieren und um nachträgliche Genehmigung zu ersuchen.
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§ 8
Fachausschuss für Finanzangelegenheiten

( 1 ) Dem Ausschuss gehören mindestens drei bis maximal fünf Presbyteriumsmitglieder an.
( 2 ) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister ist gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender dieses Ausschusses.
( 3 ) Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfes einschließlich Stellenplan unter Berücksichtigung der Vorschläge aus anderen Ausschüssen,
  2. Erstellung der Entwürfe von Investitionsplänen für besondere Vorhaben,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Investitionspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen vom 18. März 2002 (KABl. 2002 S. 198) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.