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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.04.2009
Aktenzeichen:VK 4/08
Rechtsgrundlage:§§ 84 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, 85 Abs. 2 Satz 1 + 2 PfDG;
§ 9 AGPfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Abberufung, Anhörung
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Leitsatz:

  1. Bereits durch die in § 9 des westfälischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (PfDG) i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 PfDG vorgeschriebene Zustimmung des Kreissynodalvorstandes zu einer beabsichtigten Abberufung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 PfDG verschlechtert sich die Rechtsposition der Pfarrerin oder des Pfarrers ganz erheblich.
  2. Vor der Zustimmung muss daher der Kreissynodalvorstand die Pfarrerin bzw. den Pfarrer persönlich anhören, wenn nicht besondere Gründe eine Anhörung als überflüssig erscheinen lassen. Der Kreissynodalvorstand soll nicht leichtfertig über die Zustimmung entscheiden, sondern nach gründlicher Prüfung der Verhältnisse vor Ort.
  3. Der persönlichen Anhörung der Pfarrerin oder des Pfarrers durch den Kreissynodalvorstand bedarf es auch dann, wenn das Abberufungsverfahren von der Kirchenleitung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 PfDG von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt wird. Eine fehlende Anhörung durch den Kreissynodalvorstand kann nicht durch die nach § 85 Abs. 2 Satz 1 PfDG vorgeschriebene (zusätzliche) Anhörung der Pfarrerin oder des Pfarrers durch die die Abberufungsentscheidung treffende Stelle ersetzt oder geheilt werden.

Tenor:

Der Beschluss der Kirchenleitung vom 14. August 2008, den Kläger von Amts wegen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG aus seiner Pfarrstelle abzuberufen, und der hierzu ergangene Bescheid des Landeskirchenamtes vom 14. August 2008 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung aus einer Pfarrstelle.
Der am xx.xx.19xx geborene Kläger war seit 1983 in der Kirchengemeinde X., Kirchenkreis Y, tätig. 1986 wurde er Inhaber der Pfarrstelle 0.0, und zwar vom xx.xx.1986 bis zum 31.07.1991 im Umfang einer halben Stelle und ab dem 01.08.1991 im Umfang einer 2/3 Stelle. Seine Ehefrau, Frau Pfarrerin A., ist ebenfalls in der Kirchengemeinde X. Pfarrerin, und zwar im Umfang einer halben Stelle.
Im Juni 2006 berichtete der Kläger in einem Personalgespräch mit Vertretern des Landeskirchenamtes von Problemen mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde X. und dem Superintendenten des Kreises Y. In einer Presbyteriumssitzung sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Antrag auf seine, des Klägers, Abwahl gestellt werden solle. Für den 25.09.2006 wurde eine Presbyteriumssitzung anberaumt, damit eine Liste von Sachverhaltsbeispielen aufgestellt werde, aus denen ersichtlich sein könnte, dass ein gedeihliches Wirken des Klägers in seiner Pfarrstelle nicht mehr möglich sei. In einer weiteren Presbyteriumssitzung am 06.11.2006 wurden laut Protokoll in 16 Punkten Sachverhalte erörtert, die gegen eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger in der Evangelischen Kirchengemeinde X. sprachen. In einer Sitzung des Presbyteriums vom 21.02.2007 wurde der Kläger zur Frage seiner Abberufung angehört. Zu einem Beschluss, mit dem die Abberufung des Klägers hätte beantragt werden können, kam es jedoch nicht.
Am Ende der Sitzung erklärten allerdings die gewählten Presbyteriumsmitglieder, sämtlich zurücktreten zu wollen, was im Februar 2007 auch erfolgte. Eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger sei nicht mehr möglich.
Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Y setzte daraufhin einen Bevollmächtigtenausschuss ein, der zu seiner ersten Sitzung am 24.04.2007 zusammenkam. Am 20.03.2008 äußerte sich auch der Bevollmächtigtenausschuss dahingehend, dass ein zwischenmenschlich angemessener Umgang des Klägers sowohl mit dem Bevollmächtigtenausschuss als auch mit einem künftigen Presbyterium und mit Pfarrer L., der ebenfalls Pfarrer in der Kirchengemeinde X. ist, im Sinne eines freundlichen und konstruktiven gemeinsamen Zusammenwirkens für die Kirchengemeinde X. nicht mehr möglich sein werde. Der Bevollmächtigtenausschuss stellte daher laut Protokoll mit fünf Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme bei keiner Enthaltung fest, dass damit sowohl seine Bemühungen um eine verantwortbare Presbyterwahl als auch die Bemühungen des Landeskirchenamtes um eine Vermeidung der Abberufung des Klägers gescheitert seien. Der Bevollmächtigtenausschuss bat den Kreissynodalvorstand, aus Gründen der Fürsorgepflicht für die Kirchengemeinde X. die sofortige Beendigung des Dienstes des Klägers in der Kirchengemeinde X. zu veranlassen.
Ende März 2008 wurden die Mitglieder eines neu gewählten Presbyteriums der Kirchengemeinde X. in ihr Amt eingeführt. Nach der konstituierenden Sitzung am 08.04.2008, auf der der Kläger zum Vorsitzenden gewählt wurde, traten von den gewählten Presbytern bereits am 10.04.2008 drei und am 16.04.2008 ein weiterer wieder von ihrem Amt zurück. Zwei der Zurückgetretenen erklärten, dass sie davon ausgingen, dass die zurückgetretenen Mitglieder des früheren Presbyteriums und des Bevollmächtigtenausschusses in ihrem Urteil über den Kläger nicht geirrt hätten und für ein Abberufungsverfahren ausreichende Gründe vorlägen. Ein weiteres Presbyteriumsmitglied, das zurückgetreten war, erklärte, dass gesundheitliche Gründe ihn dazu zwängen, dauerhafte schwerwiegende Spannungen zu vermeiden. Aufgrund der jüngsten Beschlüsse des Bevollmächtigtenausschusses, die er mittrage, hätten sich zwischen dem Kläger und ihm verständlicherweise schwerwiegende Vorbehalte und Spannungen aufgebaut. Das vierte zurückgetretene Presbyteriumsmitglied begründete seinen Rücktritt damit, dass es nicht bereit sei, in einem Presbyterium mit dem Kläger auf unbestimmte Dauer mitzuarbeiten. Die Probleme vor Ort beständen unverändert fort. Ein Neuanfang sei nach seinen Erfahrungen nicht möglich.
Am 23.04.2008 erklärte zudem ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes wegen des Verhaltens des Klägers und der bisher nicht erfolgten Abberufung den Rücktritt.
Im Mai 2008 leitete daraufhin die Beklagte von Amts wegen ein Abberufungsverfahren des Klägers aus seiner Pfarrstelle mangels Gewährleistung gedeihlichen Wirkens in der Pfarrstelle gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) ein.
Im Rahmen des Abberufungsverfahrens wurden der Kläger, seine Ehefrau, die beiden weiteren Pfarrer in der Kirchengemeinde X., nämlich Pfarrer L. und Pfarrer Z., sowie die verbliebenen acht gewählten Presbyteriumsmitglieder der Kirchengemeinde X. angehört. Die acht Presbyteriumsmitglieder beschlossen in einer Presbyteriumssitzung am 22.05.2008, dass das Presbyterium mit Befremden und Unverständnis zur Kenntnis nehme, dass gegen den Kläger ein Abberufungsverfahren eingeleitet worden sei. Mit dem Kläger sei seit der konstituierenden Sitzung am 08.04.2008 gedeihlich zusammengearbeitet worden. Sie sähen keine Veranlassung für ein Abberufungsverfahren und bäten dringend, dieses sofort einzustellen.
Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Y. wurde von der Beklagten ebenfalls zum Abberufungsverfahren des Klägers angehört. In seiner Sitzung am 15.05.2008, an der vom Landeskirchenamt auch Herr Kirchenoberrechtsrat B. teilnahm, fasste der Kreissynodalvorstand folgenden Beschluss: „Der KSV unterstützt mit dem beiliegenden Votum das durch die Landeskirche durchzuführende Abberufungsverfahren.“ Der Beschluss wurde einstimmig gefasst; das in der Sitzung nicht anwesend gewesene Mitglied des Kreissynodalvorstandes, Herr K., erklärte mit Schreiben vom 22.05.2008 gegenüber dem Superintendenten des Kirchenkreises Y., dass er, wie bereits telefonisch und durch E-Mail übermittelt, seine Zustimmung zum Votum des KSV bzgl. des Klägers bestätige. Der Kläger selbst ist vom Kreissynodalvorstand im Hinblick auf die Beschlussfassung nicht angehört worden.
In der Sitzung am 14.08.2008 beschloss die Kirchenleitung der Beklagten, den Kläger von Amts wegen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG aus seiner Pfarrstelle abzuberufen, weil ein gedeihliches Wirken des Klägers in seiner Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet sei. In der Begründung des dazu ergangenen Bescheides des Landeskirchenamtes vom 14.08.2008 ist u. a. ausgeführt: Die Unmöglichkeit, dass der Kläger künftig in seiner Pfarrstelle gedeihlich wirken könne, folge aus der großen Gefahr, dass seine Gemeinde bei einem Verbleiben in seiner Pfarrstelle führungslos werde. Ursache der Konflikte sei seine Art, Meinungsverschiedenheiten auszutragen. Die Konflikte hätten sich längst über den Kreis des Presbyteriums bzw. Bevollmächtigtenausschusses ausgeweitet. Sie erfassten weitere Beteiligte und schädigten den Ruf der Kirchengemeinde X., der Kirchenleitung und der Landeskirche. Die Kirchenleitung habe sich aufgrund der Tatsache, dass die verbliebenen acht gewählten Presbyteriumsmitglieder erklärt hätten, mit ihm, dem Kläger, in einer gedeihlichen Art weiter zusammenarbeiten zu können, mit der Frage auseinandergesetzt, ob sie weiterhin abwarten solle und dürfe. Bei einem weiteren Zuwarten müsse man im Falle weiterer Rücktritte angesichts der schon in der Vergangenheit vorhanden gewesenen Schwierigkeiten, Presbyter zu finden, jedoch davon ausgehen, dass dann keine Menschen mehr bereit sein würden, die Presbyteraufgabe zu übernehmen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Aufhebung seiner Abberufung. Er trägt im wesentlichen vor, dass und warum es seiner Meinung nach nicht zutreffe, dass er in der Kirchengemeinde X. nicht mehr gedeihlich wirken könne und die Kirchengemeinde, wenn er in der Gemeinde bleibe, führungslos werde, sondern das Gegenteil richtig sei. Die Kirchenleitung habe sich u. a. nicht intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob das gegenwärtige Presbyterium zurücktrete oder zu erwarten sei, dass es zurücktrete. Das Presbyterium lasse keinen Zweifel daran, dass es im Amt bleiben werde. Inzwischen seien zwei Mitglieder für das Presbyterium kooptiert worden und die Berufung zweier weiterer Mitglieder stehe derzeit an, so dass dann das Presbyterium die vorgeschriebene Mitgliederzahl wieder erreicht habe. Alle vier seien bereit, mit ihm zusammen zu arbeiten.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung der Beklagten vom 14.08.2008, den Kläger von Amts wegen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG aus seiner Pfarrstelle abzuberufen, und den hierzu ergangenen Bescheid des Landeskirchenamtes, ebenfalls vom 14.08.2008, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtene Entscheidung der Kirchenleitung der Beklagten vom 14.08.2008, den Kläger von Amts wegen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG aus seiner Pfarrstelle abzuberufen, und der hierzu ergangene Bescheid des Landeskirchenamtes, ebenfalls vom 14.08.2008, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten, so dass sie aufzuheben sind.
Die angefochtenen Entscheidungen sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
Nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG können Pfarrerinnen und Pfarrer im Interesse des Dienstes aus ihrer Pfarrstelle abberufen werden, wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint.
Nach § 85 Abs. 1 PfDG beschließt über die Abberufung die Kirchenleitung auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes). In den Fällen des § 84 Absatz 1 PfDG kann sie auch von Amts wegen beschließen.
§ 85 Abs. 2 PfDG bestimmt, dass die Betroffenen, die nach Abs. 1 des § 85 PfDG Antragsberechtigten und in den Gliedkirchen, in denen das Amt der Pröbstin und des Probstes (der Generalsuperintendentin und des Gereralsuperintendenten) besteht, auch diese vor der Beschlussfassung zu hören sind (Satz 1). Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass die Abberufung von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern der Zustimmung des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes) bedarf (Satz 2). Gemäß dieser Befugnis hat die Evangelische Kirche von Westfalen in § 9 des westfälischen Ausführungsgesetzes zum PfDG bestimmt, dass die Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfDG sowie die Versetzung in den Wartestand nach § 88 Abs. 1 PfDG bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes bedürfen.
Damit bedurfte die nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG erfolgte Abberufung des Klägers der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Y.. Ob diese als erteilt anzusehen ist, ist nach Ansicht der Verwaltungskammer zweifelhaft. Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Y. fasste im Rahmen der von der Beklagten zum Abberufungsverfahren des Klägers durchgeführten Anhörung des Kreissynodalvorstandes in seiner Sitzung am 15.05.2008 den Beschluss: „Der KSV unterstützt mit dem beiliegenden Votum das durch die Landeskirche durchzuführende Abberufungsverfahren.“ Die Formulierung „unterstützt“ lässt nicht klar und eindeutig erkennen, ob damit definitiv eine nach § 9 des westfälischen Ausführungsgesetzes zum PfDG erforderliche (eigenverantwortliche) Zustimmung des Kreissynodalvorstandes Y. zur Abberufung des Klägers durch die Beklagte nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG erteilt werden sollte und erteilt wurde. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt, denn die angefochtene Abberufung ist jedenfalls deswegen verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil eine Anhörung des Klägers durch den Kreissynodalvorstand des Kreises Y. vor der Erteilung einer Zustimmung zur Abberufung unterblieben ist.
Die erkennende Verwaltungskammer hält eine eigenständige Anhörung der Pfarrerin oder des Pfarrers durch den Kreissynodalvorstand im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 9 des westfälischen Ausführungsgesetzes zum PfDG für erforderlich. Ohne die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes kann eine Abberufung der Pfarrerin oder des Pfarrers nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfDG nicht erfolgen. Das gilt auch im Falle der - wie im Streitfall - von Amts wegen durch die Kirchenleitung eingeleiteten und durchgeführten Abberufung, denn § 9 des westfälischen Ausführungsgesetzes zum PfDG sieht keine dahingehende Ausnahme vor. Wegen des zwingenden Erfordernisses der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes zur Abberufung verschlechtert sich bereits durch die Zustimmung selbst die Rechtsposition der Pfarrerin oder des Pfarrers ganz erheblich. So hat es auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) der Evangelischen Kirche der Union im Urteil vom 12.11.1999 - VGH 15/98 - (Rechtsprechungsbeilage - RsprB - zum Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland – ABl. EKD – 2001, 18) - allerdings in einem Abberufungsverfahren nach § 84 Abs. 2 PFDG, in dem der dem Kreissynodalvorstand vergleichbare Kreiskirchenrat Antragsteller in Bezug auf die Abberufung war, es als naheliegend bezeichnet, dem Pfarrer einen Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber dem Kreiskirchenrat einzuräumen. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat der VGH im Urteil vom 22.02.2007 - VGH 8/06 – (RsprB Abl. EKD 2008, 22) ergänzend ausgeführt, dass der betroffene Pfarrer nicht nur vor der abschließenden Entscheidung des Kirchenamtes angehört werden müsse. Die Anhörung sei wegen der Bedeutung einer Antragstellung zur Abberufung - gleiches gilt nach Ansicht der erkennenden Verwaltungskammer auch für den hier zu beurteilenden Fall der erforderlichen Zustimmung – und wegen des weiteren beruflichen Schicksals des Pfarrers zumindest für den Regelfall, wenn nicht besondere Gründe eine Anhörung als überflüssig erscheinen ließen, erforderlich. Der Kreissynodalvorstand soll nicht leichtfertig über die Zustimmung entscheiden, sondern nach gründlicher Prüfung der Verhältnisse vor Ort. Dazu gehört auch, die betroffene Pfarrerin oder den betroffenen Pfarrer vorher selbst anzuhören. Dies ist auch mit Rücksicht darauf erforderlich, dass eine Pfarrerin oder ein Pfarrer grundsätzlich unversetzbar ist (vgl. zur grundsätzlichen Unversetzbarkeit nach evangelischem Kirchenverständnis: VGH Urteil vom 10.12.1984 - VGH 47/83). Da im Streitfall nichts dafür ersichtlich ist, dass besondere Gründe vorlagen, die eine Anhörung ausnahmsweise als überflüssig hätten erscheinen lassen können, hätte der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Y. den Kläger vor der Zustimmung zur Abberufung anhören müssen. Da dies nicht erfolgt ist und die fehlende Anhörung auch nicht durch die von der Beklagten erfolgte Anhörung geheilt oder ersetzt werden konnte, war der Klage aus diesem Grunde stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.