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Kirchengesetz
über die Kirchenmitgliedschaft,
das kirchliche Meldewesen
und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder
(Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1#

Vom 10. November 1976

(ABI. EKD 1976 S. 389; KABI. 1977 S. 26)

Änderungen
Lfd. Nr.
Ändernde(s)
Verordnung/Gesetz
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-ÄnderungsG)
8. November 2001
ABl. EKD 2001 S. 486, 2003 S. 422, KABl. 2004 S. 89
§ 6 Abs. 2
aufgehoben
§ 7
neu gefasst
§ 7 a
eingefügt
§ 8 Abs. 2
aufgehoben
§ 9 Abs. 1
geändert
Buchst. a
§ 9 Abs. 4
geändert
Überschrift zu Abschnitt IV
geändert
§ 11
neu gefasst
§ 11 a
eingefügt

Inhaltsübersicht2#

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund von Artikel 10 Buchstabe b der Grundordnung3# folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Kirchenmitglieder die getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
( 2 ) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde und zur Gliedkirche des Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes. Das Recht der Gliedkirchen kann bestimmen, dass die Kirchenmitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen auch zu einer anderen Kirchengemeinde begründet wird4#
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§ 2

( 1 ) Das Kirchenmitglied steht in der Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit.
( 2 ) Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einer Gliedkirche gehört das Kirchenmitglied zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland an.
( 3 ) Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gelten im Gesamtbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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II. Rechte und Pflichten

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§ 3

( 1 ) In der Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit bieten die Gliedkirchen allen Kirchenmitgliedern den Dienst der Verkündigung, der Seelsorge und der Diakonie an und lassen sie nach Maßgabe ihrer Ordnungen zum Heiligen Abendmahl zu.
( 2 ) Im Rahmen der kirchlichen Ordnungen nehmen die Kirchenmitglieder an der Gestaltung des kirchlichen Lebens teil und wirken bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.
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§ 4

( 1 ) Die Kirchenmitglieder sollen sich am kirchlichen Leben beteiligen, kirchliche Ämter und Dienste übernehmen und zu Spenden bereit sein.
( 2 ) Sie sind verpflichtet, den Dienst der Kirche durch Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben mitzutragen und zu fördern.
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§ 5

Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, die Daten und Angaben mitzuteilen, die für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie erforderlich sind. Sie sind verpflichtet, auch bei den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden ihre Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.
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III. Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft

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§ 65#

Die Kirchenmitgliedschaft wird durch die Taufe in einer Kirchengemeinde, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, erworben. Die Taufe wird im Kirchenbuch öffentlich beurkundet.
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§ 76#

( 1 ) Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt. Ein religionsunmündiges Kind, dessen Taufe nicht in einer zu einer Gliedkirche gehörenden Kirchengemeinde stattgefunden hat, erwirbt die Kirchenmitgliedschaft durch die Erklärung der Erziehungsberechtigten über die Zugehörigkeit des Kindes zu einem evangelischen Bekenntnis gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle.
( 2 ) Im Sinne dieses Gesetzes ist
  • Aufnahme der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person,
  • Wiederaufnahme das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person,
  • Übertritt der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft unter Aufgabe der Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ohne vorherigen Austritt mit bürgerlicher Wirkung, sofern nicht das staatliche Recht einen vorherigen Austritt erfordert.
( 3 ) Den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme oder Übertritt und das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme regelt das Recht der Gliedkirchen7#, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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§ 7 a8#

( 1 ) Die Entscheidung über Aufnahme und Wiederaufnahme erfolgt aufgrund einer Erklärung über die Herstellung der Kirchenmitgliedschaft bzw. das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft gegenüber der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Bei der Aufnahme kann die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes auch in jeder Stelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben werden, die nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zu diesem Zweck besonders errichtet worden ist. Satz 1 gilt für das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme entsprechend. Aufnahme und Wiederaufnahme vollziehen sich nach dem Recht der Gliedkirche, in der die besonders errichtete Stelle gelegen ist. Soweit im Bereich des Wohnsitzes mehrere Gliedkirchen bestehen, weisen die Stellen darauf hin.
( 3 ) Die Gliedkirchen können durch gliedkirchliches Recht oder zwischenkirchliche Vereinbarungen mit Wirkung für den Geltungsbereich der jeweiligen Bestimmungen weitergehende Regelungen über die Aufnahme und die Wiederaufnahme treffen.
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§ 89#

Bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort. Dies gilt nicht, wenn das zuziehende Kirchenmitglied sich einer anderen evangelischen Kirche im Bereich der Gliedkirche seines neuen Wohnsitzes anschließt und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres nach Zuzug nachweist. In diesem Falle endet die Kirchenmitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Zuzugs.
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§ 910#

( 1 ) Zuziehende Evangelische, die keiner Gliedkirche angehören, erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Erklärung gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle,
  1. wenn sie früher Kirchenmitglieder waren und von dem Recht nach § 8 Satz 2 dieses Kirchengesetzes Gebrauch gemacht hatten;
  2. wenn sie bisher Mitglieder einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft im Ausland waren.
( 2 ) Zuziehende Evangelische, die einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört haben, mit der eine Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft abgeschlossen worden ist, erwerben die Kirchenmitgliedschaft nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
( 3 ) Die Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde gelten als Erklärung im Sinne von Absatz 1.
( 4 ) Die Bestimmung des § 8 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 10

Die Kirchenmitgliedschaft endet
  1. mit Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes; § 11 bleibt unberührt.
  2. durch Übertritt zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft nach dem Recht der Gliedkirchen oder
  3. mit dem Wirksamwerden der nach staatlichem Recht11# zulässigen Austrittserklärung.
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IV. Auslandsaufenthalt12#

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§ 1113#

( 1 ) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland nur vorübergehend auf, bleibt seine Kirchenmitgliedschaft bestehen. Dies gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten gegenüber der Kirchengemeinde, der Gliedkirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland befreit und ist nicht wahlberechtigt.
( 2 ) Bei Rückkehr in den Bereich einer anderen Gliedkirche setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in einen Auslandsdienst entsandt werden; ihre dienst- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen bleiben unberührt.
( 4 ) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland vorübergehend oder endgültig auf, kann das Recht der Gliedkirchen ausnahmsweise bestimmen, dass aufgrund ausdrücklicher Erklärung die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft bestehen bleiben, wenn die Lage des Wohnsitzes im Ausland eine regelmäßige Teilnahme am Leben einer inländischen Kirchengemeinde zulässt und ökumenische Belange nicht entgegenstehen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der inländischen Kirchengemeinde widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform.
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§ 11 a14#

( 1 ) Die Kirchenmitgliedschaft vorübergehend im Auslandseinsatz befindlicher Angehöriger der Bundeswehr und derer mit ihnen im Ausland lebenden Familienmitglieder wird auch durch die Taufe im Rahmen der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr erworben.
( 2 ) Personen nach Absatz 1, die getauft sind, können in entsprechender Anwendung von § 7 a Abs. 2 aufgrund einer Erklärung gegenüber einer Stelle der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, die der Militärbischof oder die Militärbischöfin zu diesem Zweck errichtet oder bevollmächtigt hat, durch Aufnahme die Kirchenmitgliedschaft erwerben bzw. durch Wiederaufnahme die Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft zurückerlangen.
( 3 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entsteht die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des bestehenden oder letzten inländischen Wohnsitzes. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Rückkehr in den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des Wohnsitzes fort. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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V. Wahl der Gliedkirche und der Kirchengemeinde

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§ 12

( 1 ) Soweit in Gebieten mehrere Gliedkirchen bestehen, treffen die beteiligten Gliedkirchen im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Regelungen darüber, dass zuziehende Kirchenmitglieder wählen können, welcher Gliedkirche sie angehören wollen.
( 2 ) In einer Gliedkirche, in der verschiedene Bekenntnisse bestehen, wird die Wahl der Kirchengemeinde des persönlichen Bekenntnisstandes durch das Recht dieser Gliedkirche geregelt15#
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VI. Übertritt

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§ 13

( 1 ) Bei einem Übertritt zu einer anderen Kirche (§ 10 Nr. 2) endet die Kirchenmitgliedschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem die Übertrittserklärung wirksam geworden ist, jedoch nicht vor dem Beginn der Mitgliedschaft in der anderen Kirche.
( 2 ) Die Vorschriften des staatlichen Rechts bleiben unberührt.
( 3 ) Vereinbarungen der Gliedkirchen, die den Übertritt regeln, werden im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland getroffen.
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VII. Gemeindegliederverzeichnis

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§ 14

( 1 ) In den Gliedkirchen wird für jede Kirchengemeinde ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder geführt (Gemeindegliederverzeichnis). Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund). Der Datenkatalog des Gemeindegliederverzeichnisses wird durch Rechtsverordnung festgestellt und fortgeschrieben16#. Die Rechtsverordnung erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz.
( 2 ) Das Recht der Gliedkirchen bestimmt, welche kirchlichen Körperschaften und Stellen zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse verpflichtet sind17#. Die Gliedkirchen treffen ferner nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Organisation der Gemeindegliederverzeichnisse.
( 3 ) Die persönlichen Daten der Kirchenmitglieder sind in den Gemeindegliederverzeichnissen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind oder unrichtig werden.18#
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VIII. Datennutzung

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§ 15

( 1 ) Die zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse bestimmten kirchlichen Körperschaften und Stellen sind berechtigt, den nach dem Recht der Gliedkirche zuständigen kirchlichen Stellen die zur Wahrnehmung des Auftrages der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Sind Werke und Einrichtungen für die Erfüllung des Auftrages der Kirche in den Gliedkirchen verantwortlich, können ihnen die Daten insoweit weitergegeben werden.
( 3 ) Das Recht der Gliedkirchen regelt die Einhaltung der Zweckbestimmung sowie das Verfahren der Datenweitergabe.
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IX. Kirchliches Meldeverfahren

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§ 16

( 1 ) Das Kirchenmitglied ist verpflichtet, sich bei der Begründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde oder der nach § 14 Abs. 2 bestimmten kirchlichen Stelle anzumelden. Dieser Verpflichtung ist genügt, wenn sich das Kirchenmitglied unter Angabe der Religionszugehörigkeit bei der staatlichen oder kommunalen Meldebehörde anmeldet.
( 2 ) Die kirchlichen Stellen fordern die in der Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Daten von dem Kirchenmitglied nur an, wenn sie die Daten von den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden, von der Kirchengemeinde des früheren Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes oder aus eigenen Unterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten.
( 3 ) Hat das Kirchenmitglied das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind seine gesetzlichen Vertreter oder seine Sorgeberechtigten zur Angabe der Daten verpflichtet.
( 4 ) Die Kirchengemeinden oder die nach dem Recht der Gliedkirchen sonst zuständigen Stellen sind verpflichtet, die sich aus den Kirchenbüchern ergebenden Daten über Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen sowie die Daten über Aufnahmen, Wiederaufnahmen, Übertritte und Austritte von Kirchenmitgliedern umgehend der Stelle mitzuteilen, die das Gemeindegliederverzeichnis führt.
( 5 ) Die Kirchengemeinden können den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden die in der Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Daten der Kirchenmitglieder übermitteln, soweit das nach staatlichem Recht zulässig ist und kirchliche Datenschutzbestimmungen dem nicht entgegenstellen.
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X. Datenaustausch

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§ 17

( 1 ) Die Gliedkirchen gewährleisten den für die Erfüllung des Auftrages der Kirche erforderlichen Datenaustausch.
( 2 ) Werden die Daten der Kirchenmitglieder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und verarbeitet, sind die Gliedkirchen verpflichtet, ein einheitliches Programm der Datenverarbeitung für die Daten der Kirchenmitglieder zu entwickeln oder den automatischen Datenträgeraustausch auf andere Weise sicherzustellen.
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XI. Datenschutz19#

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§ 18

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Werke und Einrichtungen sind verpflichtet, die in den Gemeindegliederverzeichnissen enthaltenen persönlichen Daten der Kirchenmitglieder gegen Missbrauch zu schützen.
( 2 ) Die Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn auch bei dem Empfänger ausreichende Maßnahmen gegen den Missbrauch der Daten getroffen worden sind.
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§ 19

Die Kirchenmitgliedschaft wird vermutet, wenn die Daten des staatlichen oder kommunalen Melderegisters entsprechende Angaben enthalten.
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XII. Schlussbestimmungen

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§ 20

( 1 ) Die Gliedkirchen erlassen für ihren Bereich die zur Ergänzung und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen. Durchführungsbestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Rat durch Rechtsverordnung20#
( 2 ) Änderungen der in den Abschnitten I bis III dieses Kirchengesetzes niedergelegten Grundsätze bedürfen der Zustimmung aller Gliedkirchen. Änderungen des Kirchengesetzes im Übrigen bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
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§ 21

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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3 ↑ Nr. 160.
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5 ↑ § 6 Absatzbezeichnung (1) gestrichen, Abs. 2 aufgehoben durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirhenmitgliedschaft vom 8. November 2001.
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6 ↑ § 7 neu gefasst durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 8. November 2001.
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8 ↑ § 7 a eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 8. November 2001.
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9 ↑ § 8 Absatzbezeichung (1) gestrichen, Abs. 2 aufgehoben durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 8. November 2001.
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10 ↑ § 9 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 4 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 8. November 2001.
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12 ↑ Die Überschrift zu Abschnitt IV geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 8. November 2001.
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13 ↑ § 11 neu gefasst durch Erstes Kirchengesetz ur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 8. November 2001.
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14 ↑ § 11 a eingefügt durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 8. November 2001.
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15 ↑ S. Art. 13 Abs. 2 KO (Nr. 1) und die §§ 8 und 9 Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen (Nr. 104).