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Verordnung
für die Führung
eines Verzeichnisses der Kirchenmitglieder

Vom 29. November 1995

(KABl. 1995 S. 267)

Änderungen des Kirchengesetzes
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Führung eines Verzeichnisses der Kirchenmitglieder
13.04.2000
§ 4 Abs. 2 Satz 3
eingefügt
Auf Grund von § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1# der Ev. Kirche in Deutschland vom 10.11.1976 (KABl. 1977 S. 26) in Verbindung mit § 26 Satz 2 der Verwaltungsordnung2# der Ev. Kirche von Westfalen vom 19.06.1986 (KABl. 1986 S. 101) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Gemeindegliederverzeichnis

Für jede Kirchengemeinde ist ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder (Gemeindegliederverzeichnis) zu führen. Das Gemeindegliederverzeichnis ist beim Kirchenkreis zu führen. Das Gemeindegliederverzeichnis kann auch für die Kirchengemeinden mehrerer Kirchenkreise getrennt nach den einzelnen Kirchenkreisen geführt werden.
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§ 2
Datenumfang

( 1 ) Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund).
( 2 ) Im Gemeindegliederverzeichnis werden die personenbezogenen Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen erfasst, die nach der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen3# (ABl. EKD 1985 S. 346; KABl. 1986 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung aufzunehmen sind.
( 3 ) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 ist bei den kirchlichen Daten des Kirchenmitgliedes noch die Erfassung einer kirchlichen Teilnutzungssperre vorzusehen.
( 4 ) Weitere Daten, insbesondere Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorgerlicher Art, die in Wahrnehmung des Seelsorgeauftrages bekannt geworden sind, dürfen nicht in das Gemeindegliederverzeichnis aufgenommen werden.
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§ 3
Organisation und Form des Gemeindegliederverzeichnisses

( 1 ) Der Kirchenkreis führt für jede Kirchengemeinde das Gemeindegliederverzeichnis
  1. nach dem Alphabet ohne Berücksichtigung von Pfarrbezirken,
  2. nach Straße und Hausnummer ohne Berücksichtigung von Pfarrbezirken,
  3. außerdem nach Buchstabe a und nach Buchstabe b getrennt nach Pfarrbezirken, sofern in der jeweiligen Kirchengemeinde solche bestehen.
( 2 ) Der Kirchenkreis führt außerdem ein Verzeichnis aller Gemeindeglieder im Kirchenkreis nach dem Alphabet, aus dem die Zugehörigkeit zur jeweiligen Kirchengemeinde ersichtlich ist.
( 3 ) Die Landeskirche führt ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder nach dem Alphabet, aus dem die Zugehörigkeit zu Kirchenkreis und Kirchengemeinde ersichtlich ist.
( 4 ) Das Gemeindegliederverzeichnis wird mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt. Dazu ist ein alphabetisch geordnetes, nach Kommunalgemeinden gegliedertes Orts- und Straßenverzeichnis zu erstellen. In diesem Verzeichnis erhält jede Kirchengemeinde und jeder Pfarrbezirk eine eigene Kennziffer, die im Gemeindegliederverzeichnis zu vermerken ist.
( 5 ) Die Verzeichnisse können geführt werden in Form von
  1. automatisiert betriebenen Dateien (ADV),
  2. Listen,
  3. Mikrofichen,
  4. Karteikarten.
Das Landeskirchenamt entscheidet im Benehmen mit den Kirchenkreisen, in welcher einheitlichen Form die Verzeichnisse geführt werden und welches Datenverarbeitungsprogramm verwendet wird.
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§ 4
Mitteilungspflichten

( 1 ) Der Kirchenkreis ist verpflichtet, die Kirchengemeinden durch Weitergabe der Daten ihrer Gemeindeglieder und deren Familienangehörigen gemäß § 2 zu unterrichten.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, dem Kirchenkreis die sich aus den Kirchenbüchern ergebenden Daten über Taufen, Konfirmationen, Trauungen, Bestattungen, Aufnahmen, Wiederaufnahmen, Übertritte und Austritte von Gemeindegliedern sowie Berichtigungen unverzüglich mitzuteilen. Der Kirchenkreis ist verpflichtet, Mitteilungen über mitgliedschaftsbegründende Amtshandlungen der jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen hat der Kirchenkreis, zu dem die Kirchengemeinde gehört, in der die Gemeindegliedschaft erworben wurde, dem Kirchenkreis, zu dem die Kirchengemeinde des Wohnsitzes gehört, den Erwerb der Gemeindegliedschaft mitzuteilen; dieser ist zu der Mitteilung nach Satz 2 verpflichtet.
( 3 ) Die Kirchenkreise sind verpflichtet, die Landeskirche durch Weitergabe der Daten der Kirchenmitglieder und deren Familienangehörigen gemäß § 2 zu unterrichten.
( 4 ) Die Landeskirche soll mit der Evangelischen Kirche in Deutschland die Fälle des Wegzugs von Gemeindegliedern klären, von denen nicht bekannt ist, wo der anschließende Zuzug erfolgt ist.
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§ 5
Datenschutz

( 1 ) Die in den Verzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur unter Wahrung des Persönlichkeitsrechtes des Einzelnen verarbeitet und genutzt werden. Das kirchliche Datenschutzrecht ist zu beachten.
( 2 ) Die Verzeichnisse sind vor unbefugtem Zugriff ausreichend zu schützen.
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§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Führung eines Verzeichnisses der Kirchenmitglieder vom 18. August 1983 (KABl. 1983 S. 146) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 101
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2 ↑ Nr. 800 Archiv.
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3 ↑ Nr. 110