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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Satzung
des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen1#

Vom 30. August 2007

(KABl. 2008 S. 155)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen
13. Oktober 2009
§ 3
neu gefasst
2
Änderung der Satzung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen
29. März 2011
§ 3
neu gefasst
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§ 1

( 1 ) Der Friedhofsverband evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Zurzeit stehen folgende Friedhöfe in der Trägerschaft des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen.
  1. Friedhof Bad Oeynhausen-Altstadt, Schwarzer Weg,
  2. Friedhof Bergkirchen-Bergstadt,
  3. Friedhof Bergkirchen-Pfarrkamp,
  4. Friedhof Dehme, Am Großen Weserbogen,
  5. Friedhof Eidinghausen-Kirchbreite (Alter Friedhof),
  6. Friedhof Eidinghausen-Leingarten (Neuer Friedhof),
  7. Friedhof Lohe, Loher Straße,
  8. Friedhof Rehme, Auf dem Köppen,
  9. Friedhof Rehme-Mooskamp,
  10. Friedhof Volmerdingsen, Pfarrer-Dustmann-Straße,
  11. Friedhof Werste, Stüher Straße,
  12. Friedhöfe Wittekindshof West und Ost auf dem Gelände der Diakonischen Stiftung Wittekindshof.
Für diese Friedhöfe nimmt der Friedhofsverband die Leitung, den Betrieb und die Verwaltung wahr. Der Verband kann den Betrieb oder die Verwaltung weiterer Friedhöfe übernehmen, soweit dieses vom Verbandsvorstand beschlossen wird.
( 3 ) Der Verband kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Verbandszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen. Der Verband kann alle zur Unterhaltung der vorgenannten Einrichtungen notwendigen Nebenbetriebe und flankierenden Einrichtungen gründen oder betreiben.
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§ 2

Die Rechte und Aufgaben des Verbandes werden von dem Verbandsvorstand wahrgenommen.
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§ 33#

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus dreizehn stimmberechtigten Vertreterinnen bzw. Vertretern.
( 2 ) Die Verbandsgemeinden entsenden:
  1. Ev. Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt
    = 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bergkirchen
    = 1 Vertreterin bzw. Vertreter
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidinghausen-
    Dehme
    = 3 Vertreterinnen bzw. Vertreter
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohe
    = 1 Vertreterin bzw. Vertreter
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehme
    = 3 Vertreterinnen bzw. Vertreter
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volmerdingsen-
    Wittekindshof
    = 1 Vertreterin bzw. Vertreter
  7. Ev. Kirchengemeinde Werste
    = 1 Vertreterin bzw. Vertreter
( 3 ) Die Diakonische Stiftung Wittekindshof entsendet eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.
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§ 4

( 1 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt vier Jahre.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden von den zuständigen Presbyterien spätestens zwei Monate nach der jeweiligen Presbyterwahl in den Verbandsvorstand entsandt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
( 3 ) Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus, so hat das zuständige Presbyterium für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen.
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§ 5

( 1 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl.
( 2 ) Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes (§ 3 Absatz 1) erhält. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
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§ 6

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird nach Bedarf von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, ein beteiligtes Presbyterium, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangen.
( 2 ) Die Einladung erfolgt schriftlich. Dabei sind die Gegenstände der Verhandlung anzugeben.
( 3 ) Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
( 4 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes anwesend ist. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, so ist dieses im Protokoll zu vermerken.
( 5 ) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende den Verbandsvorstand ohne Einhaltung der Frist einladen. Diese Sitzung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes erschienen ist und sich damit einverstanden erklärt, dass die Einladungsfrist nicht eingehalten ist.
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§ 7

( 1 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes.Sie oder er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Die laufende Geschäftsführung des Verbandes ist auf das Kreiskirchenamt Bad Oeynhausen übertragen, das diese in Verantwortung gegenüber dem Vorstand selbstständig durchführt.
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§ 8

Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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§ 9

Der Verband deckt seinen Haushalt aus den Gebühren sowie Zuschüssen Dritter.
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§ 10

( 1 ) Das bestehende Eigentum an den einzelnen Friedhöfen der Kirchengemeinden, der Diakonischen Stiftung Wittekindshof oder der Stadt Bad Oeynhausen geht nicht auf den Verband über.
( 2 ) Über Erwerb, Veräußerung sowie Belastung von Friedhofsgelände beschließt das zuständige Presbyterium bzw. die zuständige Eigentümerin im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand.
( 3 ) Über Erweiterung, Schließung, Außerdienststellung sowie Entwidmung eines Friedhofs beschließt der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Presbyterium bzw. der zuständigen Eigentümerin.
( 4 ) Für alle mit der Trägerschaft des Friedhofes Werste zusammenhängenden Fragen gelten die zwischen der Stadt Bad Oeynhausen und dem Friedhofsverband vertraglich geschlossenen Bestimmungen. Ebenso gelten die besonderen Vereinbarungen, die zwischen der Diakonischen Stiftung Wittekindshof und dem Friedhofsverband geschlossen wurden, für die Friedhöfe Wittekindshof West und Ost.
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§ 11

Bei Streitigkeiten zwischen Verbandsgemeinden, Diakonischer Stiftung Wittekindshof und Verbandsvorstand aus dem Verbandsverhältnis, die durch Verhandlungen nicht ausgeräumt werden können, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. Gegen seine Entscheidungen kann innerhalb eines Monats die Verwaltungskammer der EKvW angerufen werden.
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§ 12

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Kirchenordnung, 4#der Kirchengesetze und der Verwaltungsvorschriften der Evangelischen Kirche von Westfalen Anwendung.
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§ 13

( 1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.
( 2 ) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Ausgabe oder Vergütung begünstigt werden.
( 3 ) Bei Auflösung des Verbandes fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den beteiligten Kirchengemeinden zu, anteilig bezogen auf die Friedhofsfläche und Bestattungszahl, welches ausschließlich nur für Friedhofszwecke zu verwenden ist. Für die Friedhöfe Wittekindshof ist die Vermögensabwicklung durch Vertrag geregelt.
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§ 14

( 1 ) Über Änderungen der Satzung beschließt der Verbandsvorstand nach Anhörung der beteiligten Verbandsgemeinden. Eine Änderung ist angenommen, wenn zwei Drittel des satzungsgemäßen Mitgliederbestandes zugestimmt haben.
( 2 ) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
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§ 155#

Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Damit tritt die Satzung vom 31. Mai 1977, in der Fassung vom 11. September 2001, außer Kraft.

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1 ↑ Auf Grund der Umbenennung und Erweiterung des bisherigen Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen (KABl. 2023 I Nr. 110 S. 247) ist die bisherige Satzung durch die Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 22. August 2023 (KABl. 2023 I Nr. 108 S. 243) abgelöst worden.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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3 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen vom 13. Oktober 2009; § 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen vom 29. März 2011.
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juni 2008.